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Sportvereine müssen mit erheblichen steuerlichen Veränderungen rechnen natürlich eine absolut gegensätzliche Meinung zur Steuerbefreiung der Vereine als die deutschen Gerichte, die sich an bestehendes deutsches Recht halten. Dies ist der Hauptgrund für die sicherlich den DOSB beunruhigende Entscheidung des Bundesfinanzhofes.

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or kurzem haben der DOSB und der LSB NRW noch unseren Vorschlag abgelehnt, die VereinsFitnessstudios als Zweckbetriebe mit einem verminderten Steuersatz anzumelden. Erwartungsgemäß wurde dieser Vorschlag mit den bekannten Floskeln der Gemeinnützigkeit abgelehnt.

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Nur eine Frage der Zeit Das Ende der Gespräche Damit war auch das Ende der Meetings zwischen uns, dem DFAV e.V. und dem BVGSD e.V. auf der einen Seite und dem DOSB auf der anderen Seite erreicht. Unser Dank gilt an dieser Stelle dem Hause Deloitte, welches für diese Meetings die Räume und die Moderation zur Verfügung gestellt hat. Doch jetzt kann unser Vorschlag sicher auch aus Überlebensgründen für die Vereine nochmals eine gewisse Relevanz erfahren. Der Bundesfinanzhof, der sich in seiner Entscheidung vom 20.03.2014 (Aktenzeichen 4/13) recht eng an die Meinung des EuGH hält, vertritt

Primär geht es in dieser Entscheidung um das Umsatzsteuerrecht, wobei letztlich auch noch ertragssteuerliche Belastungen der Vereine möglich wären. Noch stehen die Finanzverwaltungen auf Seiten des bestehenden deutschen Rechts. Es scheint aber nur noch eine Frage der Zeit zu sein, bis der Europäischen Gerichtshof, dessen Linie der Bundesfinanzhof schon verstärkt verfolgt, hier ein Machtwort spricht. Fragen, ob hier zwischen Beiträgen einerseits und der Zurverfügung stellung von Trainingsmöglichkeiten, Teilnahme an Meisterschaften, Wettkampffahrten etc. ein Leistungsaustausch besteht, werden diskutiert.

Teure Aussichten für Sportvereine? Vielleicht wären die Vereine in ein paar Jahren glücklich, wenn sie nur die verminderten Abgaben aus Zweckbetrieben leisten müssten. Völlig anders würde es aussehen, wenn sich auch die deutsche Finanzverwaltung der Meinung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes anschließen würde, denn das würde für die Sportvereine teuer. Volker Ebener

Steuernachzahlungen für Saunaverträge ab 1. Juli 2015 Mehrfachkarten und Jahreskarten für Saunabesuche müssen ab dem 01.07.2015 – soweit diese nicht aufgebraucht worden sind – nachversteuert werden. ie bereits in vielen Medien berichtet, ist der Saunabesuch seit dem 1. Juli 2015 nur noch dann mit 7 % zu versteuern, wenn dazu eine ärztliche Verordnung vorliegt. Alle anderen, nicht konkret durch einen Arzt verordneten, Saunabesuche müssen ab dem 1. Juli nachversteuert werden Da der „normale“ Mehrwertsteuersatz momentan 19 % beträgt, sind also für die bis zum 01.07.2015 nicht verbrauchten Saunanutzungen 12 % zusätzlich zu entrichten. Konkret heißt das, dass bei Jahresbeiträgen die ½ Jahresgebühr mit 12 % nachzuversteuern ist. Für die Studiobetreiber, die Sauna sowieso in die Fitness- oder Kursprogramm-Verträge integriert haben, ändert sich nichts, denn sie mussten schon zuvor 19% MwSt. auf die gesamte Leistung bezahlen. Ob da der Endverbraucher mitspielt, der in gutem Glauben an den Preis die Jahreskarte gekauft hat, wird man sehen. Gespannt darf man auch darauf sein, welche Steuern auf durch Vereine des DOSB betriebene Saunen zu zahlen sein werden. Da wird sicher auch eine geringere steuerliche Behandlung für dieselbe Leistung stattfinden, wie in den gewerblichen Fitness- & Gesundheitsstudios oder Saunabetrieben

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Volker Ebener

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