F&G 5/14

Page 28

Szene

weiteren Rechtsgebieten sind wir Ansprechpartner für die Studios und deren Mitarbeiter. Die Studiobetreiber, die in dieser Form mit uns zusammen arbeiten, verfügen damit über eine eigene Rechtsabteilung, wie sie sich sonst nur Großkonzerne leisten können. Außerhalb unseres Beratungsvertragswesens haben wir in Form von Einzelmandatierung bereits weit über 1.000 Studiobetreiber vertreten. F&G: Herr Dr. Franke, Sie sind federführend in der Verteidigung gegen die Sportvereinszentren. Wie sieht die Tätigkeit genau aus? Was haben Sie bereits alles veranlasst? Dr. Christoph Franke: Zunächst einmal ist festzustellen, dass das rechtliche Instrumentarium, das den gewerblichen Studiobetreibern zur Verteidigung gegen den Betrieb von Sportvereinszentren zur Verfügung steht, nicht besonders effektiv ist. Von der Rechtsprechung werden hier hohe Hürden gesetzt. Aufgrund der vereinsrechtlichen Privilegierungen stehen den gewerblichen Studiobetreibern unmittelbare wettbewerbs- oder zivilrechtliche Ansprüche in der Regel nicht zu. Im Hinblick auf den Status der Gemeinnützigkeit sind jedoch Verteidigungsmöglichkeiten gegeben. Gesetzlich ist es den eingetragenen Vereinen als gemeinnützige Institutionen grundsätzlich verboten, mit gewerblicher Gewinnorientierung am Markt aufzutreten. Lediglich im Rahmen eines so genannten Nebenzweckprivilegs ist es den gemeinnützigen Vereinen erlaubt, beschränkt gewerblich tätig zu sein. Klassischerweise fällt hierunter etwa die an Spieltagen geöffnete „Vereinskneipe“. Insoweit unterscheiden sich die Sportvereins-Zentren im Hinblick auf Investitionsvolumen und Markteinwirkungen erheblich. Vor diesem Hintergrund haben wir eine Vielzahl von so genannten Registerlöschungsverfahren geführt, im Rahmen derer beantragt wird, den Verein wegen satzungswidrigen, gewerblichen Geschäftsbetriebes in Form des Sportvereins-Zentrums, aus dem Vereinsregister zu löschen. Darüber hinaus sind wir gerichtlich gegen die umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung vorgegangen, in dem wir eine so genannte Konkurrentenklage erhoben haben. Als erste Stufe wird dabei das zuständige Finanzamt darauf verklagt, Auskunft über den angewandten Steuersatz zu geben. In der Regel verweigern die Finanzämter unter Bezugnahme auf das Steuergeheimnis zunächst jegliche Aussage über die Besteuerung und den angewandten Steuersatzes des betroffenen Vereins. In der zweiten Stufe soll dann das Finanzamt verpflichtet werden, den gewerblichen Steuersatz anzuwenden. F&G: Welche Bedeutung haben die Industrie- und Handelskammern in den Gerichtsverfahren? Dr. Christoph Franke: Die Industrie- und Handelskammern, deren Pflichtmitglieder die gewerblichen Sportstudiobetreiber sind, haben eine wichtige Bedeutung in den Verfahren. Auf unsere jeweilige Anregung hin haben die Registergerichte gutachterliche Stellungnahmen der IHK einge-

28

fordert, um die Frage zu klären, ob der Betrieb der Sportvereins-Zentren noch von dem Nebenzweckprivileg gedeckt ist. Dabei haben verschiedene IHK´s zu Gunsten der gewerblichen Fitnessanlagenbetreiber begutachtet und die überprüften Sportvereinszentren als unzulässig und nicht mehr vom Nebenzweckprivileg erfasste gewerbliche Betätigung qualifiziert. Da die beteiligten Industrie- und Handelskammern offensichtlich überrascht von dem jeweiligen Umfang der gewerblichen Tätigkeit der Sportvereinszentren waren, haben wir ferner dafür gesorgt, dass die Industrie- und Handelskammern das Phänomen Sportvereinszentrum nicht mehr als Einzelfall wahrnehmen, sondern sich durchaus der bundesweiten Bedeutung bewusst sind. F&G: Welche nicht juristischen Möglichkeiten gibt es, präventiv auf den beabsichtigten Bau von Sportvereins-Zentren Einfluss zu nehmen? Dr. Christoph Franke: In der Regel beteiligen sich die Gemeinden, in denen ein Sportvereins-Zentrum errichtet werden soll, an diesen – z.B. in dem Darlehen oder Ausfallbürgschaften gestellt oder zu marktunüblichen Zinsen Flächen oder Immobilien zur Verfügung gestellt werden. Die jeweiligen Gemeindeordnungen beschränken jedoch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Gemeinden und fordern häufig die Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörden. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es durchaus sinnvoll ist, bereits im Vorfeld die Mitglieder des Gemeinderates und die Aufsichtsbehörde über unsere Bedenken zu sensibilisieren. Dies vor allem deshalb, weil wir die Erfahrung gemacht haben, dass seitens der Verwaltung und Politik oft eine große Euphorie besteht, den Bau und die Errichtung von Sportvereinszentren zu begleiten. Die Auswirkungen eines Sportvereinszentrums für die gewerblichen Anbieter, werden im Vorfeld oft überhaupt nicht berücksichtigt. Durch einen entsprechenden Hinweis werden somit die Gemeinden im Hinblick auf die mittlerweise ruinösen Folgen für gewerbliche Anbieter sensibilisiert. Des Weiteren erscheint es sinnvoll, die Gemeinden darauf hinzuweisen, dass im Falle des Entzugs der Gemeinnützigkeit nicht nur umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen folgen, sondern wohl auch die Darlehen fällig gestellt würden, also ein ernsthaftes Risiko besteht, etwa aus einer Ausfallbürgschaft der Anspruch genommen zu werden. F&G: Herr Dr. Franke, Herr Dr. Geisler, herzlichen Dank für das interessante Gespräch. <<

Fitness & Gesundheit 5-2014


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.