SpruchZ Nr. 2/2014

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Spruchverfahren aktuell Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten Nr. 2/2014 vom 30. Oktober 2014

ISSN 2195-7274

Inhaltsübersicht Gesetzgebung: Evaluierung des Spruchverfahrensgesetzes, S. 17

Entscheidungen zu Spruchverfahren: Landgericht Stuttgart erklärt laufende Spruchverfahren zu Delisting-Fällen für weiter zulässig, S. 18 Landgericht Köln verlangt Plausibilisierung der Unternehmensbewertung anhand der BestPractice-Empfehlungen der DVFA, S. 19 Spruchverfahren Squeeze-out Stinnes AG: OLG Düsseldorf legt Rechtsfrage zur rückwirkenden Anwendung einer Bewertungsmethode dem BGH vor, S. 20 Spruchverfahren: Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): LG Düsseldorf setzt höhere Barabfindungsbeträge fest, S. 21 Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Celanese AG, S. 22

Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.

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Gesetzgebung: Evaluierung des Spruchverfahrensgesetzes

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Nachdem geplante Änderungen des SpruchG durch die Gesetzesinitiative "Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012" der Diskontinuität durch die Bundestagsneuwahl 2013 zum Opfer gefallen sind, läuft derzeit eine Evaluierung. Im Rahmen dieses Evaluierungsverfahrens werden von einzelnen Interessenverbänden erneut massive Einschränkungen des Spruchverfahrens angeregt. So wird von dem von Großkanzleien dominierten Ausschuss Handelsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) erneut der Vorschlag einer höchst problematischen erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts „aus der Schublade“ geholt. Zumindest will der Ausschuss die Zuständigkeit der Handelskammer beenden. Eine Neubewertung durch einen Sachverständigen soll verhindert werden. Auch wird vom Ausschuss Handelsrecht die Verzinsungsregelung als "windfall profit" für die Antragsteller bezeichnet (wobei es eine Verzinsung ja nur dann gibt, wenn der Hauptaktionär den Minderheitsaktionären deutlich zu wenig angeboten hat). Die Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts (DAI) geht in die gleiche Richtung. Auch das DAI will das Oberlandesgericht als erste Instanz und die Möglichkeit der weiteren Begutachtung ausdrücklich beschränkt haben. Nach Ansicht des DAI sollte überlegt werden, den Börsenkurs als Ermittlungsmethode für den Unternehmenswert festzulegen, es sei denn es liegen bestimmte Umstände vor. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat mit Schreiben vom 17. April 2014 an „die am Gesellschaftsrecht interessierten Verbände“ eine Reihe von Fragen zur Evaluierung des Spruchverfahrens gestellt. Insbesondere auf folgende Stellungnahmen ist hinzuweisen:  Stellungnahme des DAV (im Wesentlichen im Interesse der Großaktionäre) http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/evaluierung-des-spruchverfahrensgesetze.html  Stellungnahme des DAI (im Interesse der Großaktionäre) http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/evaluierung-des-spruchverfahrensgesetze_31.html  Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (ausgeglichen, rechtsstaatlich fundiert) http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/evaluoierung-des-spruchverfahrensgesetz.html

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Entscheidungen zu Spruchverfahren

Landgericht Stuttgart erklärt laufende Spruchverfahren zu Delisting-Fällen für weiter zulässig In dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zu dem Delisting der VARTA-Aktien (siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/spruchverfahren-delisting-varta-ag.html) hat das Landgericht Stuttgart das Verfahren mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) ausdrücklich für zulässig erklärt. Das Verfahren sei durch die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2013, mit dem dieser seine sog. MacrotonRechtsprechung aufgegeben habe, nicht unzulässig geworden. Das BGH-Urteil habe keine rückwirkende Kraft. Der BGH habe "keine ausdrückliche Aussage zum Problem des Wirkungszeitpunkts dieser geänderten Rechtsprechung" auf laufende Verfahren getroffen (S. 9). Auch lag dieser Entscheidung ein Fall des sog. Downgradings zugrunde, bei dem die Obergerichte schon bislang keine Erfordernis eines Barangebots gesehen hätten, nicht wie im Fall VARTA ein reguläres Delisting. Bei der Macrotron-Rechtsprechung handele es sich um richterliche Rechtsfortbildung, nicht etwa eine bloße Gesetzesauslegung (S. 10). Überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre sprächen dafür, dass eine Rückwirkung nicht in Betracht komme (S. 12). Die Minderheitsaktionäre hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der MacrotronEntscheidung des BGH aus dem Jahr 2002 den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt. Im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Spruchverfahrens hätten die VARTA AG und die Antragsgegnerin kein Vertrauen darauf gehabt, dass die Macrotron-Rechtsprechung von vorübergehender Erscheinung sei (S. 14). Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2012 ergebe sich kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsgegnerin in die Aufhebung der Macrotron-Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht habe dort zwar entschieden, dass die Verkehrsfähigkeit der Aktie nicht zu dem geschützten Kernbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht) gehöre, jedoch erklärt, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung nicht überschritten seien (S. 14). Gegen diese Zwischenentscheidung kann die Antragsgegnerin Beschwerde zum OLG Stuttgart einlegen. _______ Zu der divergierenden Rechtsprechung nach dem Frosta-Urteil des BGH siehe  LG Gera, Beschluss vom 10. Juni 2014, Az. 1 HK O 108/12, SpruchZ 2014, 2 Zulässigkeit der Spruchanträge von Minderheitsaktionären, die einen Aktienbesitz vor der DelistingAnkündigung nachgewiesen hatten  LG München I, Beschluss vom 28. Mai 2014, Az. 5 HK O 19239/07, SpruchZ 2014, 3 Delisting-Spruchverfahren nicht mehr statthaft (aber Kostenerstattung)

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Landgericht Köln verlangt Plausibilisierung der Unternehmensbewertung anhand der Best-Practice-Empfehlungen der DVFA In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG hatte das Landgericht Köln bereits im März 2014 angekündigt, ergänzend zu dem bisherigen Beweisbeschluss aus dem Jahr 2010 eine Plausibilisierung des Unternehmenswerts anhand der von der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management e.V. (DVFA) zwischenzeitlich im Dezember 2012 vorgelegten „Best-Practice-Empfehlungen“ zu verlangen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/plausibilisierung-der.html. Diese Ankündigung hat das LG Köln nunmehr in seinem Beschluss vom 8. September 2014 (Az. 82 O 2/09) umgesetzt. In Ergänzung zu dem Beweisbeschluss vom 6. Juli 2010 soll der Sachverständige den nach IDW S1 ermittelten Unternehmenswert aus der Sicht des Marktes bzw. marktüblicher Erwerbe plausibilisieren, und zwar in Anlehnung an die Best-Practice-Empfehlungen der DVFA. Das Landgericht führt hierzu aus: Die unterschiedlichen methodischen Ansätze beider Regelwerke seien nicht unvereinbar, sondern ergänzten sich (S. 2 f.). Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liege nicht vor. Die DVFA-Grundsätze ersetzten nicht die IDW S1-Empfehlungen, sondern flössen als zusätzlicher Erkenntnis in die Bestimmung des nach den IDW S1 ermittelten Unternehmenswerts zur Validierung des Verkehrswerts ein (S. 3). Der IDW S1 sehe eine solche Validierung bzw. Plausibilisierung selbst vor. Unvertretbare zeitliche Verzögerungen oder finanzielle Belastungen der Antragsgegnerin seien nicht zu erwarten.

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Die Best-Practice-Empfehlungen sind abrufbar unter: http://www.dvfa.de/fileadmin/downloads/Publikationen/Standards/DVFA_Best_Practice_Empfehlun gen_Unternehmensbewertung.pdf

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Spruchverfahren Squeeze-out Stinnes AG: OLG Düsseldorf legt Rechtsfrage zur rückwirkenden Anwendung einer Bewertungsmethode dem BGH vor In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Stinnes AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 28. August 2014 die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das OLG will damit die zwischen den Oberlandesgerichten umstrittene Rechtsfrage, ob eine Bewertungsmethode (hier der IDW S1 2005) rückwirkend anzuwenden ist, geklärt haben. Diese Frage ist nach Auffassung des OLG entscheidungserheblich, da sich auf der Basis des IDW S1 2000 eine Barabfindung in Höhe von EUR 65,48 ergebe, während nach dem IDW S1 2005 sich eine Barabfindung in Höhe von nur EUR 48,94 berechne. Je nach Wahl der Berechnungsmethode sind somit entweder die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen und des gemeinsamen Vertreters erfolgreich oder eben die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen. Das Landgericht Dortmund hatte die angemessene Barabfindung - zwischen diesen beiden nunmehr vom OLG genannten Werten – nämlich auf EUR 57,77 je Stinnes-Aktie festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/02/squeeze-out-stinnes-ag-landgericht.html. Der BGH führt die Vorlage unter dem Aktenzeichen II ZB 23/14.

OLG Düsseldorf, I-26 W 9/12 (AktE) LG Dortmund, Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)

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Spruchverfahren

Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): LG Düsseldorf setzt höhere Barabfindungsbeträge fest In den zwei Spruchverfahren zur ehemaligen, früher im Montanbereich und dann im Mobilfunksektor tätigen Mannesmann AG (später umfirmiert in Vodafone AG) gab es erstinstanzlich eine deutliche Erhöhung des jeweiligen Barabfindungsbetrags, wie Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der auf Antragstellerseite tätigen Kanzlei Sommerberg LLP mitteilt. Im Jahr 2001 hatte die zum Vodafone-Konzern gehörende Vodafone Deutschland GmbH zunächst mittels eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die Mannesmann AG unterworfen. Der Unternehmensvertrag sah u.a. vor, dass die Mannesmann AG ihren gesamten Gewinn an die Hauptaktionärin abzuführen hatte. Als Kompensation für die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung hatte die Vodafone Deutschland GmbH eine Barabfindung von EUR 206,53 je Mannesmann-Aktie angeboten. Im folgenden Jahr 2002 übernahm die Vodafone Deutschland GmbH dann im Wege eines sog. Squeeze-out auch die bis dahin noch gehaltenen Aktien der Minderheitsaktionäre. Der dem Zwangsausschluss zugrunde liegende Hauptversammlungsbeschluss sah eine Barabfindung je Mannesmann-Aktie in Höhe von EUR 217,91 vor. Die Vodafone Deutschland GmbH erhöhte diese Barabfindung später noch um EUR 10,60 auf EUR 228,51. Mehrere Mannesmann-Minderheitsaktionäre hatten eine gerichtliche Überprüfung dieser Beträge im Rahmen von Spruchverfahren beantragt. Das Landgericht (LG) Düsseldorf kam nunmehr zu dem Schluss, dass aufgrund des ermittelten Unternehmenswertes den Minderheitsaktionären eine höhere Abfindung zuzusprechen sei. Hinsichtlich des Unternehmensvertrages erhöhet das Gericht den Abfindungsbetrag auf EUR 229,58 und hinsichtlich des Squeeze-out auf EUR 251,31 Euro je Aktie. Da sich zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 11. Juni 2002, die den Squeeze-out-Beschluss gefasst hat, insgesamt noch rund 1.976.122 Aktien in Streubesitz befanden, ergibt sich rechnerisch eine Gesamtnachzahlung von über EUR 74 Millionen. Die Beteiligten können gegen die Beschlussfassung noch Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2014, Az. 33 O 1/07 [AktE] wegen Squeezeout/Ausschlusses der Minderheitsaktionäre 23 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

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LG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2014, Az. 33 O 55/07 [AktE] wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 32 Antragsteller gemeinsame Vertreter: RA Folker Künzel (für die Barabfindung), RA Dr. Andreas Urban (für den Ausgleichanspruch) Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf ____________

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Celanese AG Wie von uns berichtet (http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/spruchverfahren-zum-squeezeout-bei-der_13.html), brachte das Spruchverfahren zu dem 2006 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei 1999 von der Hoechst AG abgespaltenen Celanese AG erstinstanzlich keine Erhöhung des Barabfindungsbetrags. Dagegen haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das OLG Frankfurt am Main führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen 21 W 64/14. Es hat den Beschwerdeführern aufgegeben, die Beschwerden ergänzend bis zum 1. Dezember 2014 zu begründen. OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 64/14 LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Mai 2014, Az. 3-05 O 4/07 75 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Celanese Europe Holding GmbH: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

_______ Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der LHS AG: Festsetzung der Barabfindung auf EUR 36,http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/beendigung-des-spruchverfahrens-zum.html

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Beendigung des Spruchverfahrens bezüglich des Ergebnisabführungsvertrags mit der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/beendigung-des-spruchverfahrens.html

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Impressum ______________________ Zeitschrift Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) ISSN 2195-7274

Herausgeber: Interessengemeinschaft Spruchverfahren (IG Spruch), c/o Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Bestellungen bitte an die E-MailAdresse: Verteiler@SpruchZ.de

Redaktion/Mitarbeiter: Redaktion@SpruchZ.de RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG (presserechtlich verantwortlich), RA Dr. Peter Dreier, RA/StB Dr. Theo Schubert, M.C.L. Univ. Mich., RA Clemens Schmautzer c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald

© 2014 für eigene Beiträge bei den Autoren.

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