Medienmitteilung
Basel, 27. August 2013
Sportunfälle: Finanziellen Gesundheitsschäden vorbeugen Sport ist gesund, kann aber auch gefährlich sein. Über 300 000 Sportunfälle zählt die Statistik des bfu jährlich in der Schweiz. 70 Prozent davon ereignen sich in lediglich zehn Sportarten, allen voran Fussball und Skifahren. Die Heilungskosten für Sportunfälle sind bei Arbeitnehmern grundsätzlich im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung ihres Arbeitgebers gedeckt, die neben den Betriebsunfällen auch Nichtbetriebsunfälle versichert. Obligatorisch versichert sind alle Mitarbeitenen, die mindestens acht Stunden pro Woche in einem Unternehmen angestellt sind. Immer mehr Personen suchen die sportliche Herausforderung in Risikosportarten. Diese zu versichern, ist jedoch problematisch. Denn gemäss Art. 39 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und Art. 50 der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen sogar verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Diesbezüglich wird zwischen absoluten und relativen Wagnissen unterschieden. Ein absolutes Wagnis besteht, wenn eine Handlung mit Gefahren verbunden ist, die sich nicht auf ein vernünftiges Mass herabsetzen lassen. Hierbei handelt es sich oft um Sportarten mit hoher Geschwindigkeit und/oder Renncharakter wie Auto- oder Motorradrennen, wie Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Metern oder wie Boxen, Basejumping etc. Bei einem relativen Wagnis können die Handlungen durch entsprechende Vorkehrungen auf ein vernünftiges Mass reduziert werden, was sich allerdings häufig als problematisch erweist. Wer sich bei bestimmten Sportarten oder sonstigen sportlichen Aktivitäten nicht an die üblichen Regeln oder Vorsichtsgebote hält, muss mit einer Kürzung der Geldleistungen um 50 Prozent rechnen. Dazu zählen beispielsweise Bergsteigen oder Klettern sowie Schneesportaktivitäten abseits der markierten Piste bei schwerwiegender Missachtung der üblichen Gebote sowie Gleitschirm- und Hängegleiterfliegen bei sehr ungünstigen Windbedingungen etc. Als relative Wagnisse gelten auch andere Aktivitäten, bei denen die objektiv grossen Risiken nicht auf ein vertretbares Mass herabgesetzt wurden. Verschiedene Privatversicherer bieten den Versicherten daher die Möglichkeit, eine UVGZusatzversicherung abzuschliessen, die auch Leistungen bei grober Fahrlässigkeit (mit Ausnahme von Drogen und Trunkenheit am Steuer) entrichten und Behandlungen infolge von Sportverletzungen, die aus Wagnissen resultieren, abdecken. Solche Versicherungsdeckungen sind jedoch in der Regel vergleichsweise teuer und müssen separat abgeschlossen werden. Es gibt allerdings auch günstigere Lösungen, die im Rahmen der Krankenversicherung eingeschlossen werden können. So hat die Groupe Mutuel mit dem Produkt «Activita» eine Deckung entwickelt, die Leistungen ergänzend zum UVG entrichtet. Bungee-Jumping, Tauchen bis zu 40 Metern