Schöffmann Notariat - Selbstbestimmt alt werden

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SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN Abt. 13 – Gesellschaft und Integration

12. Die medizinische Behandlung aus der Sicht des Arztes Als medizinische Behandlung gilt jede von einem Arzt oder auf seine Anordnung hin vorgenommene diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende oder geburtshilfliche Maßnahme an der volljährigen Person (§ 252 Abs. 1 ABGB). Alle medizinischen Behandlungen bedürfen einer Einwilligung der behandelten Person, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt. Die Einwilligung setzt die Entscheidungsfähigkeit der einwilligenden Person voraus. Was ist die Entscheidungsfähigkeit: Die Entscheidungsfähigkeit liegt vor, wenn jemand „die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann“. Die Entscheidungsfähigkeit ist vom behandelnden Arzt jeweils im Hinblick auf die konkret vorzunehmende Behandlung zu beurteilen. Die betroffene Person ist entscheidungsfähig: Ist die betroffene Person im Hinblick auf eine konkrete medizinische Behandlung entscheidungsfähig, kann nur sie einer Behandlung zustimmen. Der Arzt muss also die betroffene Person aufklären und nach ihrer Einwilligung fragen. Die betroffene Person ist nicht alleine entscheidungsfähig: Im neuen Erwachsenenschutzrecht wird der Grundsatz der Selbstbestimmung stärker als bisher forciert. Auch in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkte Personen sollen möglichst selbstständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können. Hält der Arzt die betroffene Person also hinsichtlich einer konkreten Behandlung für nicht entscheidungsfähig, so muss er sie bei der Erlangung ihrer Entscheidungsfähigkeit unterstützen. 89


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