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swks-raeg.book Seite 156 Montag, 16. März 2015
SWK-Spezial: RÄG 2014
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– Reform des Bilanzre chts
Ak tueller Gesetzestext e anhand praxisnaher Beispiel rt ausführlich kommentie
Offenlegung für klein e und mittelgroße Aktie ngesellschaften und ten mit beschränkter mittelgroße Gesellsch Haftung af§ 279. Für die Offenlegung kleiner und mittelgroß er Aktiengesellschaften und Abs. 2) und mitte (§ 221 Abs. 1 lgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftu Abs. 2) gilt Folgendes : ng (§ 221 1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 ben und römischen Zahle mit Buchstan bezeichneten, zusät zlich jedoch die folge ten zu enthalten: auf nden Posder Aktivseite die Poste n A I 2, A II 1, 2, 3 und 3 und 4, B II 2 und 3, 4, A III 1, 2, B III 1, auf der Passivseit e die Posten B 1 und 2, 6 und 7. Forderunge 2 und C 1, n mit einer Restlaufze it von mehr als einem bei den Posten nach Jahr sind § 224 Abs. 2 B II 2 und 3 gesondert auszuweise Verbindlichkeiten mit n, ebenso einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ten nach § 224 Abs. bei den Pos3 C 1, 2, 6 und 7. Die Angaben nach § 229 2. Die Posten des § sind zu machen. 231 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 Z 1 bis 3 Posten unter der Beze dürfen zu einem ichnung „Rohergebnis“ zusammengefasst werd en. ● ErlRV zu § 279 § 279 setzt Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie um. Wie bisher sollen von der Zusam „Rohergebnis“ die „sonst igen betrieblichen Erträg menfassung zum Posten gliedstaaten-Option hande e“ ausgenommen werde n. lt, der Erleichterung zu wählen ist es den Mitgliedstaaten möglich, eine wenigeDa es sich um eine Mit. r weitgehende Varian te
Kommentierung
Wie bereits bisher könne n auch die kleine und mittelgroße AG sowie GmbH einen verkürzten die mittelgroße Jahresabschluss offenl egen. An den Ausweisvo sichtlich der verkürzten rschriften hinBilanzgliederung hat sich nur insoweit etwas geänd Forderungen und Verbi ndlichkeiten mit einer ert, als die Laufzeit von mehr als gesondert auszuweise einem Jahr jeweils n sind. Ausdrücklich wird in Z 1 auch gefordert, nach § 229 zu machen dass die Angaben sind, was bedeutet, dass neben den bereits nach derten Ausweis der nicht § 278 geforeingeforderten Einlag e und der aufgrund der legierung nicht zu leiste Gründungsprivinden Einlage ein geson derter Ausweis einer einge lage zu erfolgen hat forderten Einsowie das Darstellen des Erwerbs bzw Veräu Anteile entsprechend ßerung eigener § 229 Abs 1a und 1b. In der GuV kann wie bishe r eine Saldierung beim Gesamtkostenverfahre erlös, Bestandsverände n von Umsatzrung, aktivierter Eigen leistu „Rohergebnis“ erfolgen. ng und Materialaufwand Ebenfalls als „Rohergebn zum is“ (anstelle des bishe Begriffs „Bruttoergebnis r verwendeten vom Umsatz“) kann das Bruttoergebnis vom Umsa satzkostenverfahren ausge tz beim Umwiesen werden. Seite 156 März 2015
Der ideale Leitfaden für den gelungenen Umstieg auf das RÄG 2014! ➤➤Kommentierung aller relevanten gesetzlichen Regelungen im UGB durch das RÄG 2014 ➤➤Darstellung der neuen Bilanzregeln ➤➤Behandlung der steuerlichen Änderungen durch das RÄG 2014 ➤➤Mit Entsprechungstabellen zur neuen EU-Bilanz-Richtlinie und bisherigen Rechtslage ➤➤Ab 20.7.2015 verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen ➤➤Alle Änderungen im Dritten Buch des UGB hervorgehoben DIE AUTOREN Dr. Dietmar Dokalik, Oberstaatsanwalt, als stv. Leiter der Abteilungen I 7 und I 4 in der Zivilrechtssektion des BMJ u. a. für das Rechnungslegungsrecht zuständig. StB Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, als Univ.-Prof. am Institut für Finanzrecht der Universität Wien u.a. in den Bereichen Rechnungslegung und Bilanzsteuerrecht tätig.
www.lindeverlag.at
SWK-Spezial RÄG 2014 Reform des Bilanzrechts Dokalik/Hirschler 2015, ca. 224 Seiten, kart. Sonderpreis für SWK-Abonnenten EUR 36,— Regulärer Preis EUR 45,– Erscheint im April 2015