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1.3 Tabelle 2: Anforderungen an den Aufbau, die Materialisierung und die Schichtigkeit der Bauteile.
Bezeichnung
Bezeichnungen von Bauteilen und Feuerwiderstandsklassen
Tabelle 2 gibt einen detaillierten Überblick über den Zusammenhang zwischen den Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen und der möglichen Holzanwendung. Die Angaben in Tabelle 2 gelten nur für Bauteile mit tragender und/oder brandabschnittsbildender Funktion. Anforderungen an die Bauteiloberfläche, die Verkleidung und/oder
den Schichtaufbau des Bauteils gemäss der Brandschutzrichtlinie Verwendung brennbarer Baustoffe [1] sind zusätzlich zu beachten und erlauben je nach Nutzung und der Anzahl Geschosse von Bauten einen vermehrten oder eingeschränkten Holzeinsatz (siehe Kapitel 4).
Beschrieb
Keine Anforderung
Werden an den Feuerwiderstand von Bauteilen keine Anforderungen gestellt, ist der Einsatz von Holz ohne weiteres möglich. Es sind keine minimalen Querschnitsabmessungen oder Anforderungen für die Verbindungen einzuhalten. Die einzigen Einschränkungen können bezüglich der Verwendung brennbarer Baustoffe entstehen. Bauteile mit keinen Anforderungen übernehmen nur tragende, aber keine brandabschnittsbildende Funktion.
Mindestkantenabmessung
Bauteile mit Mindestkantenabmessung sind nach den Regeln der Holzbaukunde für den Normalfall ausreichend dimensionierte Holzkonstrukionen. Diese Holzbauteile müssen der statischen Bemessung bei Raumtemperatur und gewissen Mindestanforderungen an die Konstruktionsstärken (b, d oder h) der Einzelelemente genügen (SIA/Lignum-Dokumentation 83 Kapitel 3.4 [2]). An die Verbindungen werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. Bauteile mit Mindestkantenabmessung übernehmen nur tragende, aber keine brandabschnittsbildende Funktion.
nicht brennbar
Bauteile mit der Bezeichnung nicht brennbar müssen vollständig aus nicht brennbaren Materialien bestehen (Brandkennziffer BKZ mindestens 6q.3). An den Feuerwiderstand dieser Bauteile werden keine Anforderungen gestellt. Diese Bauteile übernehmen eventuell tragende, nicht aber brandabschnittsbildende Funktion.
R 30
Bauteile mit der Bezeichnung R 30 für Tragwerke müssen die Tragfähigkeit unter Brandeinwirkung 30 Minuten erfüllen. Brandabschnittsbildende Bauteile EI 30 haben während 30 Minuten den Raumabschluss und die wärmedämmende Wirkung zu gewährleisten. Die minimale Anforderung an den Feuerwiderstand von brandabschnittsbildenden Bauteilen beträgt EI 30.
EI 30 REI 30
F 30 bb R 30 (nbb) EI 30 (nbb) REI 30 (nbb)
F 30
Lignatec Brandschutz-Anforderungen
Bauteile mit der Bezeichnung R 30 (nbb) für Tragwerke müssen die Tragfähigkeit unter Brandeinwirkung 30 Minuten erfüllen. Brandabschnittsbildende Bauteile EI 30 (nbb) haben während 30 Minuten den Raumabschluss und die wärmedämmende Wirkung zu gewährleisten. Bauteile mit Feuerwiderstand R 30 (nbb), EI 30 (nbb) oder REI 30 (nbb) dürfen während 30 Minuten an der Oberfläche nicht entflammen.
Zeichnung (zusammengesetzter Querschnitt)
d h d b
R 30 EI 30 REI 30
Verkleidung EI 30 (nbb) R 30 (nbb) EI 30 (nbb) REI 30 (nbb) Verkleidung EI 30 (nbb)