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4.5.1.2 Materialisierung Boden und Geländer Balkonkonstruktionen in Holzbauweise beeinflussen die vertikale Brandausbreitung. Durch die Geländerkonstruktion oder den Balkonboden in Holz wird die vom Brand aktivierbare Holzoberfläche vergrössert. Brennbare Oberflächen sind im Bereich der Balkone einzuschränken [3]. In den Abbildungen 451-2 und 451-3 ist je eine mögliche Variante dargestellt: • Abb. 451-2 Mit Holz bekleideter Bereich (Geländer oder Bekleidungssystem) mit einer maximalen Höhe von 3,0 m. Die brennbaren Bereiche sind pro Geschoss auf einer Höhe von mindestens 1,3 m (vertikal gemessen) zu unterbrechen. Beim Holzgeländer gelten minimale Abmessungen für die Einzelquerschnitte. Die Untersicht des Balkonbodens ist bei dieser Variante nicht brennbar zu bekleiden. • Abb. 451-3 Balkongeländer in nicht brennbarer Bauweise. In der Ebene des Geländers keine brennbare Bekleidung. Die Untersicht des Balkons kann brennbar ausgeführt werden.
Aussenwände – Konstruktion und Bekleidungen
Balkonbodenplatten sind als durchgehend dichte Konstruktion (d. h. keine offenen Lattenroste) auszuführen. Die materialtechnische Qualität eines Balkonbodens hat mindestens derjenigen einer Schürze (Kap. 4.1.4) zu entsprechen. Vertikale Stützen aus Holz mit einer minimalen Kantenabmessung von 80 x 80 mm dürfen durchlaufend ausgeführt werden, sofern diese einen Abstand von mindestens 1,0 m untereinander aufweisen. Bodenbeläge auf Balkonen können mit brennbaren Baustoffen ausgeführt werden (BKZ min. 4.2). Wenn seitliche Bereiche im Übergang zur Fassadenfläche über die ganze Balkonhöhe geschlossen werden (z. B. Sichtschutzwände), entsteht eine Inneneckensituation. Brandschutzmassnahmen bei Innenecken sind gemäss Kapitel 4.3.2 auszuführen. 4.5.1.3 Nicht brennbare Balkonkonstruktion Balkonkonstruktionen aus nicht brennbaren Baustoffen (Stahl, Beton, Glas usw.) ergeben keine Einschränkungen in bezug auf die Holzbekleidung in der Fassadenfläche. Die Fassade ist ohne Berücksichtigung der Balkone einem Fassadentyp gemäss Kapitel 3.2 zuzuordnen. Die erforderlichen Brandschutzmassnahmen sind dementsprechend auszuführen.