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3.3.7
337-1
Fassade bei Gebäuden ohne Öffnungen oder mit Sprinklervollschutz im Gebäude
Öffnungslose Fassade oder Sprinklervollschutz im Gebäude
337-1 a
b
c E 30 E 30 E 30 E 30 E 30 E 30
Varianten a Geschlossene Fassade ohne Öffnungen b Fassade mit feuerwiderstandsfähigen Fenstern, welche nur zu Unterhaltszwecken öffenbar sind c Fassade mit Öffnungen; Sprinklervollschutz im Gebäude
Gebäude mit Fassaden gemäss Abbildung 337-1 weisen bei einem Brand ein kleineres Gesamtschadenspotential auf. Die Weiterleitung eines Brandes aus einem Raum (bzw. Brandabschnitt) im Gebäude über die Fassade in ein oberes oder unteres Geschoss ist verhindert. Ebenso ist eine Weiterleitung eines Brandes von aussen ins Gebäude nur verzögert möglich. Die horizontalen Brandschutzmassnahmen sind grundsätzlich gemäss Tabelle 331-1 (Lochfassade) festzulegen. Für vertikale Brandschutzmassnahmen gilt Kapitel 3.3.8. In Anbetracht des geringen Schadenspotentials ist eine grössere Schädigung an der Aussenwand akzeptierbar. Im Einvernehmen mit der Brandschutzbehörde können die konstruktiven Brandschutzmassnahmen reduziert werden (z.B. horizontale Brandschutzmassnahmen jedes zweite oder dritte Geschoss, kleinere Auskragung der Schürze, keine vertikalen Brandschutzmassnahmen usw.). Konstruktiv sind folgende Punkte zu beachten: • Die Aussenwandbereiche weisen einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten (EI 30) auf. • Fenster weisen einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten (E 30) auf. Diese sind so auszuführen, dass sie nur zu Unterhaltszwecken geöffnet werden können. • Bei Gebäuden mit einer Sprinkleranlage als Vollschutz im Gebäude und zu öffnenden Fenstern ohne Feuerwiderstand kann je nach Fenstergeometrie, Brandschutz- oder Sprinklerkonzept eine verdichtete Anordnung der Sprinklerköpfe entlang der Innenseite der Aussenwand sinnvoll sein.
3.3.8
Aussenwände – Konstruktion und Bekleidungen
Vertikale Brandschutzmassnahmen
Vertikale Brandschutzmassnahmen sind bei allen Fassadentypen in Ergänzung zu den horizontalen Brandschutzmassnahmen in folgenden Bereichen erforderlich: • Brandabschnittsbildende Wände (Kap. 4.2) gemäss Brandschutzkonzept des Gebäudes • Gebäudeecke (Kap. 4.3); d. h. Aussenecke oder Innenecke • Übergang bzw. Wechsel von Fassadentyp oder Bekleidungssystem (Kap. 4.6) in der gleichen Fassadenfläche • Brandmauer (Kap. 5.1) • Fluchttreppenhäuser (Kap. 6.1.1) Bei kleinflächigen Brandabschnitten oder Fassadenflächen kann im Einvernehmen mit der Brandschutzbehörde die Anzahl der vertikalen Brandschutzmassnahmen unter Berücksichtigung der Einflussfaktoren (Kap. 3.1) reduziert werden.