Haustechnik – Installationen und Abschottungen, BSV 2003

Page 6

6

Lüftungskanäle EI tt Lüftungskanäle, die Feuerwiderstandsanforderungen erfüllen, werden als EI-Bauteile eingestuft. Sie weisen entweder selbst einen Feuerwiderstand auf, oder sie werden feuerwiderstandsfähig bekleidet. Bestehen Feuerwiderstandsanforderungen an Lüftungskanäle, sind Lüftungskanäle, -rohre oder -bekleidungen aus dem Schweizerischen Brandschutzregister VKF [2] zu verwenden.

1.2.3

Übergang von der VKF- zur EN-Klassierung

In den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] werden zwei Klassierungssysteme beschrieben: die Klassierung nach VKF (Klassierungen F für tragende und brandabschnittsbildende Bauteile, T für bewegliche Abschlüsse, S für Abschottungen, K für Brandschutzklappen usw.) und die Klassierung nach EN (Klassierungen R, E, I). In den früheren Brandschutzvorschriften erfolgte die Definition der Anforderungen nach der VKF-Klassierung, während sie in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften

1.3

Brandschutzanforderungen

1.3.1

Baulicher Brandschutz

Die an die Bauteile eines Gebäudes gestellten Feuerwiderstandsanforderungen sind Bestandteil des Brandschutzkonzepts für das gesamte Bauwerk. Sie sind in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF [1] beschrieben und werden von den Behörden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Bezogen auf die Holzanwendung können sie der LignumDokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauten in Holz – Brandschutzanforderungen› [4] entnommen werden.

1.3.2

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

VKF 2003 [1] mit den Bezeichnungen der EN-Klassierung erfolgt. Damit gewährleistet ist, dass während einer bestimmten Übergangszeit Bauteile beider Klassierungssysteme verwendet werden können, verfolgt die VKF das sogenannte ‹Zweischienenprinzip›. Aktuelle Informationen von der VKF zum ‹Zweischienenprinzip› sind in den Brandschutzvorschriften Online [1] abrufbar, insbesondere die ‹Zuordnungstabelle VKF © EN›. Diese ermöglicht während der Übergangszeit den Einsatz von Bauteilen, die nach VKF geprüft und anerkannt wurden, nach den Anforderungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1]. Vertiefte Informationen zur Prüfung und Klassierung von Bauteilen können der Brandschutzrichtlinie ‹Baustoffe und Bauteile› der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] sowie dem Brandschutzregister Online [2] entnommen werden.

Zu den haustechnischen Anlagen zählen insbesondere: a Wärme- und kältetechnische Anlagen; b Lufttechnische Anlagen; c Aufzugsanlagen; d Elektrische Anlagen. Haustechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben. Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.

Haustechnische Anlagen

In der Brandschutznorm der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] sind als Grundsatz die brandschutztechnischen Anforderungen an haustechnische Anlagen wie folgt verankert:

Im Rahmen der vorliegenden Publikation werden in die haustechnischen Anlagen ebenfalls sanitäre Anlagen miteinbezogen.


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.