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2.2.2
Konzeption von Installationsschächten
2.2.2.1 Schachtwände Installationsschächte sind aus brandschutztechnischer Sicht vertikale Brandabschnitte über mehrere Geschosse. Die Schachtwände müssen den gleichen Feuerwiderstand wie das Tragwerk, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen ( Ausnahme: Bei Einfamilienhäusern bestehen keine Feuerwiderstandsanforderungen an Schachtwände). Schachtwände können somit in Holzbauweise ausgeführt werden, wo diese für das Tragwerk zulässig ist. Jedoch empfiehlt es sich, die Schachtinnenseite grundsätzlich mit einer nicht brennbaren Bekleidung mit Brandschutzfunktion, Feuerwiderstand mindestens EI 30 (nbb), zu bekleiden (Abb. 222-1). Dadurch ergeben sich vereinfachte Voraussetzungen bezüglich der Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien, die je nach Medium erforderlich sind (z. B. bei Lüftungskanälen, Abb. 440-1). Zudem weist diese Oberfläche bereits die Voraussetzungen auf, die für den Einbau von horizontalen Schachtunterteilungen/Abschottungen erforderlich sind. Für Installationsschächte von Abgasanlagen gelten – auch in Einfamilienhäusern – besondere Bestimmungen ( Kap. 3.3 ).
222-1
Nicht brennbare innere Bekleidung der Schachtwand: vereinfachte Voraussetzungen bezüglich Sicherheitsabständen zu brennbaren Materialien und Schachtunterteilungen/ Abschottungen
222-1
1
EI tt REI tt
1
Bekleidung mit Brandschutzfunktion, Feuerwiderstand mindestens EI 30 (nbb)
EI tt Feuerwiderstand der Schachtwand wie Tragwerk, REI tt mindestens EI 30
Haustechnik – Installationen und Abschottungen
2.2.2.2 Vertikale Schachtunterteilungen Gemäss der Brandschutzrichtlinie ‹Schutzabstände – Brandabschnitte› [1] müssen bestimmte Leitungsarten in Installationsschächten unter sich sowie von anderen Installationen mit vertikalen Schachtunterteilungen abgetrennt werden: In Installationsschächten sind Abgasanlagen, Lüftungskanäle mit erhöhten Brandschutzanforderungen, Abwurfanlagen und dergleichen unter sich sowie gegen andere Installationen im gleichen Schacht mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) abzutrennen. Die Anforderungen und Möglichkeiten zur Abtrennung von Abgasanlagen können Kapitel 3.3.4.2 entnommen werden. Unter ‹ Lüftungskanälen mit erhöhten Brandschutzanforderungen› sind insbesondere Lüftungskanäle für Anlagen mit erhöhter Lufttemperatur, für feuerund explosionsgefährdete Bereiche, für aggressive Medien sowie Abluftkanäle für gewerbliche Küchen und für Rauch- und Wärmeabzüge zu verstehen. Diese Installationen werden in dieser Publikation nicht behandelt (Kap. 4 behandelt lufttechnische Anlagen mit einer Lufttemperatur bis 85 °C). Detaillierte Informationen sind der Brandschutzrichtlinie ‹Lufttechnische Anlagen› [1] zu entnehmen. Es empfiehlt sich, die Anordnung vertikaler Schachtunterteilungen für solche Anlagen wie auch für Abwurfanlagen mit der Brandschutzbehörde abzusprechen. 2.2.2.3 Horizontale Schachtunterteilungen, Revisionsöffnungen Aus brandschutztechnischen Gründen müssen Installationsschächte, die zuoberst keine Öffnung ins Freie aufweisen, horizontal unterteilt werden (Brandschutzrichtlinie ‹Schutzabstände – Brandabschnitte› [1]): Oben geschlossene Installationsschächte sind mit Feuerwiderstand EI 30 wie folgt zu unterteilen: a in Untergeschossen bei jedem Geschoss; b zwischen Untergeschoss und Erdgeschoss; c in Obergeschossen bei jedem zweiten Geschoss. Auf die Unterteilung der Installationsschächte kann verzichtet werden, sofern zuoberst für den Abzug von Wärme und Rauch im Brandfall eine direkt ins Freie führende Öffnung angeordnet wird, welche entweder ständig offen ist oder von einem sicheren Ort aus geöffnet werden kann. Der lichte Querschnitt der Öffnung muss 5 % des Schachtquerschnittes betragen.