Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand, BSV 2003

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Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand

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Bezeichnung Beschrieb Illustration (Feuerwiderstandsklasse) Keine Werden an den Feuerwiderstand von Bauteilen keine Anforderungen Anforderung gestellt, ist der Einsatz von Holz ohne weiteres möglich. Es sind keine minimalen Querschnittsabmessungen oder Anforderungen an die Verbindungen einzuhalten. Die einzigen Einschränkungen können bezüglich der Verwendung brennbarer Baustoffe entstehen. Bauteile mit keinen Anforderungen übernehmen nur tragende, aber keine brandabschnittsbildende Funktion. Mindestkantenabmessung

Bauteile mit Mindestkantenabmessung sind nach den Regeln der Holzbaukunde für den Normalfall ausreichend dimensionierte Holzkonstruktionen. Diese Holzbauteile müssen der statischen Bemessung bei Raumtemperatur und gewissen Mindestanforderungen an die Konstruktionsstärken der Einzelelemente genügen. An die Verbindungen werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. Bauteile mit Mindestkantenabmessung übernehmen nur tragende, aber keine brandabschnittsbildende Funktion.

Nicht brennbar

Bauteile mit der Bezeichnung nicht brennbar müssen vollständig aus nicht brennbaren Materialien bestehen (mindestens BKZ 6q.3). An den Feuerwiderstand dieser Bauteile werden keine Anforderungen gestellt. Diese Bauteile übernehmen eventuell tragende, aber keine brandabschnittsbildende Funktion.

R 30 EI 30 REI 30

Bauteile mit der Bezeichnung R 30 für Tragwerke müssen die Tragfähigkeit unter 30 Minuten Brandeinwirkung gewährleisten. Bauteile mit der Bezeichnung EI 30 müssen die Brandabschnittsbildung (Raumabschluss und wärmedämmende Wirkung) während 30 Minuten Brandeinwirkung gewährleisten. Die minimale Anforderung an den Feuerwiderstand von brandabschnittsbildenden Bauteilen ist EI 30.

F 30 bb 1)

R 30 (nbb) EI 30 (nbb) REI 30 (nbb) F 30 1)

Bauteile mit der Bezeichnung R 30 (nbb) für Tragwerke müssen die Tragfähigkeit unter 30 Minuten Brandeinwirkung gewährleisten. Bauteile mit der Bezeichnung EI 30 (nbb) müssen die Brandabschnittsbildung (Raumabschluss und wärmedämmende Wirkung) während 30 Minuten Brandeinwirkung gewährleisten. Bauteile R 30 (nbb), EI 30 (nbb) und REI 30 (nbb) dürfen während 30 Minuten an der Oberfläche nicht entflammen.

d h d

b

d

R 30 EI 30 REI 30

2)

R 30 EI 30 REI 30

Bekleidung EI 30 (nbb) R 30 (nbb) EI 30 (nbb) REI 30 (nbb)

2)

Bekleidung EI 30 (nbb) Bekleidung EI 30 (nbb) R 30 (nbb) EI 30 (nbb) REI 30 (nbb) Bekleidung EI 30 (nbb)

1) Klassierung nach VKF. Zuordnung zur Klassierung nach EN mit der Zuordnungstabelle VKF möglich. 2) In Bauten mit brennbaren Tragwerken und mit vier und mehr Geschossen müssen die Wärmedämmschichten nicht brennbar sein.

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Anforderungen an Aufbau, Materialisierung und Schichtigkeit von Bauteilen mit bis zu 30 Minuten Feuerwiderstand


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