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Die Klassierung von tragenden und/oder brandabschnittsbildenden Bauteilen erfolgt unabhängig von deren Entzündbarkeit in den Klassen REI 30, REI 60, REI 90, REI 120, REI 180 und REI 240. Je nach Anwendung ist aber die Verwendung von brennbaren Bauteilen eingeschränkt. In diesen Fällen wird die Darstellung der Klassierung mit dem Hinweis ‹(nbb)› ergänzt. Als Zwischenstufen zwischen keine Anforderung und der Feuerwiderstandsklasse REI 30 bestehen die Einteilungen nicht brennbar und Mindestkantenabmessung. Bauteile mit der Bezeichnung Mindestkantenabmessung kommen dort zum Einsatz, wo die Brandschutzvorschriften ein ‹ausreichend dimensioniertes› Tragwerk verlangen.
Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand
Je nach Einteilung und Feuerwiderstandsklasse bestehen für Holzbauteile besondere Anforderungen hinsichtlich Aufbau, Schichtigkeit und Materialisierung. Diese hängen auch davon ab, ob es sich um einen zusammengesetzten Querschnitt oder um einen Vollquerschnitt handelt. Die Abbildungen 130-2 und 130-3 geben einen detaillierten Überblick über den Zusammenhang zwischen den Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen und der möglichen Holzanwendung. Die Anforderungen an die Bauteiloberflächen und die Schichtaufbauten der Bauteile, wie sie aus der Brandschutzrichtlinie ‹Verwendung brennbarer Baustoffe› hervorgehen, sind zusätzlich zu beachten. Sie erlauben je nach Nutzung und Anzahl Geschosse des Gebäudes einen vermehrten oder eingeschränkten Holzeinsatz (siehe Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauten in Holz – Brandschutzanforderungen› [4]).