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Die Eltern haften für ihre Kinder! Also, Kinder weg von der Spritze! Bild: Christian Mühlhausen/www.landpixel.de
ausservertraglichen Bereich, zum Beispiel gegenüber Passanten, sowie für grobfahrlässige und vorsätzliche oder absichtliche Handlungen ist eine Haftungseingrenzung ausgeschlossen. Auch eine betragsmässige Beschränkung (Haftung bis maximal 5000 Fr.) ist rechtlich nicht bindend. Weitere Haftungsarten (wie Tierhalterhaftung, Haftung der Eltern für ihre Kinder) sowie die ganzen Versicherungsfragen (Haftpflichtversicherung) bleiben hier ausgeklammert. In der Regel wird bei grobfahrlässigem und vorsätzlichem Handeln des Versicherten von der Versicherungsgesellschaft Regress genommen.
Strafrecht Nebst der haftpflichtrechtlichen Komponente darf bei schädigenden Handlungen auch die strafrechtliche Seite eines Falles nicht vernachlässigt werden. Erfahrungsgemäss stellen die Strafuntersuchungsbehörden relativ schnell einen Strafbefehl oder eine Strafverfügung aus, da sie davon ausgehen, dass sich die betreffende UFA-REVUE · 4 2011
Person mittels Einsprache dagegen wehren wird, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlt. Im Strafrecht müssen die Behörden der angeschuldigten Person das vorgeworfene fahrlässige oder vorsätzliche Verhalten einwandfrei nachweisen können. Beispiele: • Ein Igel oder zwei Amseln verfangen sich in einem Rebnetz. Der Winzer wird der fahrlässigen Tierquälerei angeklagt, weil er angeblich die Netze zu wenig gespannt oder diese zu selten kontrolliert hat. Dem Landwirt droht eine Busse sowie ein Strafregistereintrag. • Gülle oder Spritzmittel gelangen in ein Gewässer. Dem Landwirt muss ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden (Güllen zum nachweislich falschen Zeitpunkt, Giftschrank nicht abgeschlossen in obigem Fallbeispiel). • Vorschriftswidriger Transport eines kranken Tieres oder dessen Ablieferung im Schlachthof, ohne den Gesundheitszustand zu deklarieren.
Bei Verstössen gegen Umwelt- und Tierhaltungsvorschriften hat der betroffene Landwirt zur ausgesprochenen Strafe zusätzlich noch mit einschneidenden Kürzungen oder in schweren Fällen mit der Verweigerung der Direktzahlungen zu rechnen. 䡵
Autor Peter Bürki, Jurist, ist Mitarbeiter der Abteilung Treuhand und Schätzungen des Bauernverbands und beantwortet gerne Fragen in Haftpflichtund Strafrechtsfällen. Ebenfalls werden Rechtsfälle von Agrisano-krankenversicherten Landwirten betreut, die vom bäuerlichen Rechtsschutz Agri-protect mit kombiniertem Privat-, Verkehrs- und Betriebsrechtsschutz profitieren. Kontakt: SBV Treuhand und Schätzungen, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG, 寿 056 462 52 71, www.sbv-treuhand.ch.
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