Intern
Praxis aktuell
an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Krankenkasse informiert den Arzt anschließend über den zuständigen Rehabilitationsträger. Auch bei der Veranlassung einer Reha-Beratung für den Patienten bei dessen Krankenkasse ist nur Teil A auszufüllen und an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Die Teile B bis D müssen nicht ausgefüllt und auch nicht mitgeschickt werden.
Was ist beim Ausfüllen des Musters 61 zu beachten? Bei Verwendung des Musters 61 Teil B – D ist zu beachten, dass die Krankenkasse nur medizinische Rehabilitation genehmigt, wenn • kurative Einzelbehandlungen der ambulanten Krankenbehandlung nicht ausreichend sind und • eine komplexe Therapie zur medizinischen Rehabilitation indiziert ist.
Wie wird die Verordnung nach Muster 61 vergütet? Für das Ausstellen von Muster 61 Teil B - D kann - sowohl der Hausarzt als auch der Facharzt - die Gebührenordnungsposition 01611 EBM berechnen. Für das Ausfüllen des Teil A von Muster 61 kann nichts berechnet werden.
Woher beziehe ich das Muster 61 (Verordnung medizinischer Rehabilitation)? Das angepasste Muster 61 wird den Ärzten nicht mehr von der Krankenkasse zugeschickt. Es ist in der Praxis
vorzuhalten und kann über die Formularbestellung der KVBB bezogen werden. Nimmt der Arzt an der Blankoformularbedruckung teil, kann er entscheiden, welcher Vordruckteil ausgedruckt werden soll.
Ist eine Mutter-Kind-Kur auch über das Muster 61 (Verordnung medizinischer Rehabilitation) zu verordnen? Nein, Verordnungen medizinischer Vorsorge (§ 24 SGB V) in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, die auch als Mutter-Kind-Maßnahme möglich sind, erfolgen auf gesonderten Formularen.
Hat sich durch die Änderungen der Rehabilitations-Richtlinie zum 1. April 2016 auch das Muster 56 (Antrag auf Kostenübernahme für Reha-Sport oder Funktionstraining) geändert? Nein, das Muster 56 bleibt unverändert. Auf Antrag des Versicherten soll der Vertragsarzt zur Notwendigkeit von Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining Stellung nehmen. Weitere Informationen können sie der KBV-Information www.kbv.de/media/sp/2016_03_16_ Praxisinformation_Rehabilitation.pdf entnehmen.
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AUSGABE 5 / 2016 | Seite 19