HWG Mitteilungsblatt 172

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Nr. 172 | August 2018

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Osterode und Umgebung e.V.

Aus dem Verein – Rückblick Familientag Gedruckt auf 100 % Altpapier – Offset –

Aktuell & Immobilien – Willkommen zuhause – Sommerhitze – Haushüter – Häuser schwitzen

Energie & Haustechnik – Ausbau & Renovieren – Mit Sicherheit gedämmt – Teilsanierung mit Wandmodulen

Recht - Steuer - Urteile – Datenschutz Grundverordnung – Wer haftet vofür – Kein Bonus für Ehepaare – Ungleich behandelt


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AUS DEM VEREIN

Nr. 172 / August 2018

Rückblick Familientag des Vereins 2018 Haus und Grund Osterode hatte am Samstag, dem 3. Juni 2018 zum jährlichen Familientag eingeladen. Eine große Anzahl Mitglieder nutzte die Gelegenheit nach kurzer Wanderung vom Volksbank-Parkplatz einer Betriebsbesichtigung bei der Fa. Martin Christ, Gefriertocknungsanlagen GmbH, beizuwohnen.

zende dann alle Teilnehmer auf dem Hof der Bahnhofsgaststätte in Lasfelde. Die Familie Henkel hatte alles gut vorbereitet, sodaß bei Grilbuffet und passenden Getränken die Stimmung bestens war. Bei guten Gesprächen untereinander oder mit dem Vorstand blieb man in geselliger Runde bis zum frühen Nachmittag zusammen. Im Jahr 2019 soll die Kläranlage der Stadt Osterode am Harz besichtigt werden. Der Termin wird allen Vereinsmitgliedern frühzeitig bekannt gegeben. Unsere Fotoauswahl zeigt die Teilnehmer am diesjährigen Familientag.

In zwei Gruppen erfolgte eine Führung durch den Betrieb unter Sachkundiger Begleitung durch die Geschäftsführung. Alle Teilnehmer zeigten sich anschließend begeistert von der modernen Ausstattung des Betriebes und der hohen Kompetenz im Gefriertrocknungsanlagenbau. Nach einem kurzen Fußmarsch begrüßte der Vorsit-

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AUS DEM VEREIN

Nr. 172 / August 2018

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AUS DEM VEREIN

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AKTUELL

Nr. 172 / August 2018

Willkommen im eigenen, altersgerechten Zuhause Den Hauseingang ganz einfach schwellenfrei gestalten

Türschwelle als Stolperfalle kann so verzichtet werden, dennoch gibt es keinen Spalt zwischen Boden und Tür. Der Zugang mit Rollstuhl oder Rollator ist so deutlich einfacher.

Mehr Sicherheit an der Haustür

Im Alter steigt bei den meisten Menschen das Sicherheitsbe dürfnis. Wer über einen altersgerechten Hauseingang nachdenkt, sollte daher auch Sicherheitsaspekte berücksichtigen. Riegelhakenschlösser sollten zur Grundausstattung gehören. Zusätzliche Sicherheit geben auch elektronische Systeme. Dazu gehören zum Beispiel Fingerprint-Scanner, die biometrische Daten des Fingerabdrucks für einen schlüssellosen Zugang zum Haus nutzen, oder elektronische Türspione mit Kamera. Altersgerechte Hauseingänge sollten möglichst barrierefrei gestaltet werden. Vorhandene Treppen können zum Beispiel durch eine schräge Rampe ersetzt werden.

Wer den Großteil seines Lebens in den eigenen vier Wänden verbracht hat, der möchte auch im Alter nicht den Wohnort wechseln. Das belegt auch eine aktuelle Umfrage von TNS Emnid. Auf die Frage „Was wäre Ihnen lieber, um altersgerecht wohnen zu können?" antworteten 50 Prozent der Befragten „Altersgerecht um-bauen". „Umziehen" war nur für 34 Prozent die Lösung der Wahl, und lediglich 14 Prozent hatten keine Meinung zu dem Thema. Altersgerechtes Wohnen beginnt bereits an der Haustür. Wenn das Aus- und Eingehen durch Stolperfallen und Stufen erschwert wird, lassen sich oftmals mit überschaubaren Mitteln Verbesserungen erzielen.

Tipps für den altersgerechten Hauseingang

Wenn Eingangstreppen den Zugang zum Haus erschweren, dann ist die einfachste Verbesserungsmöglichkeit das Anbringen eines Handlaufs, der sicheren Stand gibt. In vielen Fällen lassen sich die Stufen aber auch durch eine Rampe ersetzen, so dass sogar der Zugang mit dem Rollstuhl möglich wird. Auch die Haustür selbst bietet Verbesserungsmöglichkeiten. Türschwellen beispielsweise, die für die Abdichtung gegen Kälte und Zugluft sorgen, lassen sich abbauen. Mit einer sogenannten Absenkdichtung verschließt die Tür nach unten, wenn sie geschlossen ist. Öffnet man die Tür, hebt sich die Dichtung an, so dass sie beim Aufschwingen des Türblatts nicht am Boden schleift. Auf die

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Neuer Hauseingang: Das fördert die KfW Die Fördergelder der KfW für altersgerechte Umbauten sind aktuell ausgeschöpft. Dennoch gibt es Möglichkeiten, Zuschüsse oder zinsgünstige Kredite für die Umgestaltung des Haustürbereichs zu bekommen. Denn „nach wie vor förderfähig sind Verbesserungen des Einbruchschutzes sowie Maßnahmen zu energetischen Verbesserungen", erklärt Markus Beck vom Türenhersteller Groke. In beiden Fällen sind neue Haustüren, wenn sie bestimmten energetischen oder einbruchhemmenden Anforderungen entsprechen, ausdrücklich förderfähig.

Quelle: WohnArt 07/2018


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Ort für die Eigentümerversammlung Verwalterwohnung ist nicht zumutbar Der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass Eigentümerversammlungen an einem verkehrsüblich zu erreichenden und allen Beteiligten zumutbaren Ort stattfinden. Die Privatwohnung eines Verwalters zählt nicht dazu (AG Büdingen, Az. 2 C 359/12). Der Fall: Zwischen Verwalter und einem Teil der Eigentümergemeinschaft gab es Differenzen darüber, ob er seine Arbeiten auf korrekte Weise erledige. Trotzdem wurde die Versammlung der Eigentümer in die Wohnung des Verwalters eingeladen. Dagegen protestierte ein

Eigentümer heftig. Das sei angesichts der Meinungsverschiedenheiten nun wirklich nicht der geeignete Ort. Das Urteil: Das Amtsgericht schloss sich voll den Argumenten des Eigentümers an. Es erklärte alle während der Versammlung gefassten Beschlüsse für unwirksam. Unabhängig von inhaltlichen Kritikpunkten sei dafür alleine schon „die Auswahl des Versammlungsortes“ ausreichend gewesen. Die Tatsache, dass man in früheren Zeiten bereits dort getagt habe, ändere gar nichts daran.

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AKTUELL

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Sommerhitze umweltfreundlich reduzieren Immer mehr Menschen kämpfen mit Klimaanlagen gegen die sommerliche Hitze in ihren Wohnräumen. Rund 140.000 Kühlgeräte kommen pro Jahr hinzu, konstatiert das Umwelt-bundesamt. Inzwischen macht die Klimatisierung rund acht Prozent des Gesamtverbrauchs der Haushalte aus. Tendenz steigend. Es geht allerdings auch ohne diese Stromfresser, erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Alternativen sind konsequentes Lüften nur nachts und das Schließen der Fenster, Rollläden und Jalousien tagsüber. Besonders wirksam sind immer außenliegende Läden, Rollos und Markisen. Wer neu baut, muss den sogenannten sommerlichen Wärmeschutz nachweisen. Das schreibt die Energieeinsparverordnung vor. Eine gut gedämmte Außenhaut reicht dafür meist aus. Wer außerdem Jalousien vorsieht sowie Balkone und Dachüberstände im Süden, der sorgt für zusätzliche Beschattung und reduziert damit die Hitze im Innern. Bei Altbauten lassen sich Jalousien und Markisen nachrüsten. Abkühlung bringen auch helle Außenwandfarben, Pergolen und Fassadengrün. Außerdem sollte man an heißen Tagen Wärmequellen im Haus abschalten, also Standby-Geräte vom Netznehmen und auf Geräte wie Wäschetrockner verzichten. Gut funktionieren auch Deckenven tilatoren. Sie setzen die Luft in Bewegung und sorgen so für gefühlte Abkühlung. Quelle: WohnArt 06/2018

Was ist Luxus?

Isolierverglasung und Außenaufzug zählen nicht dazu Die Ankündigung von Sanierungsarbeiten an seiner Wohnung bzw. am gesamten Haus war für einen Mieter ein Schock, denn seine monatlichen Zahlungen sollten von 754 Euro auf 1.267,- Euro steigen. Er hielt das für einen nicht mehr zumutbaren Härtefall einer Luxussanierung, die eindeutig darauf abziele, ihm das weitere Wohnen in dem Objekt unmöglich zu machen. Doch die Konkreten Arbeiten - Einset-

zen von Isolierglas im Zuge eines Fensteraustausches, Bau eines Außenaufzuges, Anschluss an die Zentralheizung, Verlegen dreiadriger Stromleitungen unter Putz - betrachtete das zuständige Gericht nach Informationen des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht als unzumutbar. Wenn sich der Eigentümer an gewisse Vorgaben halte, dann sei das gestattet. Dazu zählen eine Ankündigung der Arbeiten mindestens drei Monate vor Baubeginn und

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eine stichwortartige Beschreibung der beabsichtigten Änderungen. Eine maximal nötige zehntägige Abwesenheit des Mieters (bei Übernahme der Kosten für eine Ersatzunterkunft) sei zumutbar. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 453 C 22061/15)


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AKTUELL

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Haushüter: Professionelle Aufpasser sodass Einbrecher gar nicht erst auf die Idee kommen, dass die Besitzer gerade im Urlaub sind. Das Motto des Verbandes, in dem sich Haushüter-Agenturen bundesweit zusammengeschlossen haben, lautet folglich auch ganz einfach „Bewachen durch Bewohnen“.

Ein Nebenverdient für Rentner

Heiße Sommertage? Dank Haushüter sind die Pflanzen gut versorgt. Foto: Depositphotos

Die Haushüter sorgen regelmäßig für Frischluft. Foto: Depositphotos

Die Flüge sind gebucht, die Vorfreude ist groß, aber ein Gedanke trübt die Urlaubsstimmung noch: Wer passt in der Zeit auf die eigenen vier Wände auf, sorgt dafür, dass der Briefkasten nicht überquillt und die Pflanzen regelmäßig gegossen werden? Um sein Zuhause in Abwesenheit gut versorgt zu wissen und dafür nicht die Nachbarn, Verwandte oder Freunde einspannen zu müssen, kann man einen professionellen Haushüter engagieren.

Wunsch auch der Gartenarbeit, nehmen Telefongespräche entgegen oder schicken Briefe oder Faxe in den Urlaub hinterher. Sogar daheimgebliebene Kinder oder Großeltern können versorgt werden.

Haushüter: Eine amerikanische Idee

Die Idee der Bewohner auf Zeit wurde Mitte der 1980erJahre in Amerika und England als „Homesitting“ geboren. Mittlerweile ist sie in ganz Europa verbreitet. Die professionellen Aufpasser bewohnen tage- oder auch gleich wochenweise Haus oder Wohnung und kümmern sich um alles Wesentliche. Neben der Pflege von Pflanzen und Haustieren widmen sie sich auf

Der wirksamste Schutz gegen Einbrecher

Bestens geeignet sind die ProfiHaushüter, deren Einsatz etwa 60 Euro am Tag kostet, nicht zuletzt als wirksamer Schutz gegen Einbrecher: Nach Angaben des Verbandes der Deutschen Haushüter-Agenturen (VDHA) kam es bei bislang über 350.000 Einsatztagen noch zu keinem einzigen Einbruch in eines der behüteten Objekte. „Wir bewohnen das Haus genauso, als wären die Besitzer selbst zu Hause“, sagt Kay Scepanik, Vorstandsmitglied des VDHA. Rollläden oder Jalousien werden rauf- und runtergefahren, das Licht ein- und ausgeschaltet und der Briefkasten täglich geleert,

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Vor allem rüstige und lebenserfahrene Rentner, die ein tadelloses polizeiliches Führungszeugnis vorlegen können, betätigen sich als professionelle Haushüter. Falls Sie selbst mit dem Job liebäugeln: Tierlieb sollten Sie als Bewohner auf Zeit auch sein – und die Arbeit nicht des Geldes wegen tun müssen. Denn reich werden kann man damit nicht: 13 bis 15 Euro pro Tag zahlen die Agenturen für das Fremdwohnen. Bundesweit sind mehr als 1.000 Haushüter für den VDHA tätig. Vor dem Einzug lernen sich professioneller Gast und Besitzer persönlich kennen und besprechen detailliert, welche Aufgaben erledigt werden sollen. Diese werden meist in einer Checkliste festgehalten, die auch alle wichtigen Telefonnummern enthält. Während ihrer Einsätze dürfen die Haushüter dann das zu bewachende Objekt üblicherweise nur drei Stunden am Tag und eine Stunde in der Nacht verlassen, etwa um Einkäufe zu erledigen oder den Hund auszuführen. Weitere Infos unter www.haushüter.org.

Quelle: WohnenMagazin 07/2018


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AKTUELL

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Achtung: Vor jedem Mietvertrag bitte dieses Formblatt unbedingt vom Mieter unterzeichnen lassen. Vordrucke hält die Geschäftsstelle bereit.

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AKTUELL

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Bei hohen Außentemperaturen kommen gut gedämmte Häuser ins Schwitzen Göttingen, 15. Mai (vz). Was im Herbst und Winter längst eine Selbstverständlichkeit ist, wird im Sommer sehr häufig vernachlässigt. Nach Erfahrung der Sachverständigen des Vereins zur Qualitäts-Controlle am Bau e.V. (VQC) entstehen Jahr für Jahr immense Schäden, die durch falsches Lüften verursacht werden. Und das nicht nur bei älteren, sondern auch bei hoch modernen, sehr gut gedämmten Häusern.

Außen warm, innen kühl: Da fühlt sich Schimmel wohl

Die Ursache ist dabei immer die gleiche. Wenn im Sommer die Außentemperatur spürbar steigt, bleiben gut abgedichtete und gedämmte Häuser im Innern vergleichsweise kühl. Wenn dann Fenster oder Türen unkontrolliert geöffnet werden, strömt die warme und sehr feuchte Luft in die kühlen Räume. Durch das Abkühlen dieser warmen Luft kondensiert Feuchtigkeit und schlägt sich meist an den Wandoberflächen nieder. Auf Dauer kann dies die Bildung von gefährlichem Schimmel

Schimmel in der Wohnung: Sehr oft ist falsches Lüften die Ursache. Foto: Thorben WengenV Pixelio

fördern. Aus diesem Grund weist Dipl.-Ing. Udo Schumacher Ritz, Vorstand des VQC daraufhin, dass sich Bewohner von modernen, gut gedämmten Häusern unbedingt an einige Spielregeln halten sollten. Derr VQC-Sachverständige: „Häuser sollten am besten in den Morgenstunden gelüftet werden, wenn die Außentemperatur noch recht niedrig ist. Das gleiche gilt für die Abendstunden. Bevorzugt

Das kleine vqc-Einmaleins des Lüftens: l Neue, sehr gut gedämmte Häuser und Wohnungen mindestens drei Mal am Tag stoßlüften. Ältere Häuser (Baujahr vor 2000) mindestens zwei Mal pro Tag. l Beim Stoßlüften auch die Innentüren öffnen, damit der Durchzugseffekt verstärkt wird. l Im Sommer am besten morgens oder in den Abendstunden lüften, wenn sich die Lufttemperatur abgekühlt hat. Diese Regel gilt besonders für Kellerräume. l Besonders bei älteren Häusern sollte im Keller ein Hygrometer die Luftfeuchtigkeit kontrollieren. Von den Messergebnissen hängt maßgeblich das Lüftverhalten ab. l Ständig gekippte Fenster sollten vermieden werden. Das erhöht im Winter die Heizkosten, im Sommer befördert der ständige Luftaustausch (außen warm/ innen Kühl) Schimmelbildung. l Ein während der Nacht gekipptes Schlafzimmerfenster reduziert die Gefahr von Schimmelbildung, tagsüber sollte auch dieses geschlossen sein. l Bei Neubauten und nach Sanierungen ist Baufeuchte ein Thema. Bis zu zwei Jahre kann es dauern, bis sich diese verflüchtigt hat. In dieser zeit muss besonders intensiv gelüftet werden.

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werden sollte - wie auch im Wintereine kurze aber effektive Stoßlüftung."

Luftfeuchtigkeit soll 60 Prozent nicht überschreiten

Große Aufmerksamkeit sollte zudem nach Auffassung des VQC-Sachverständigen auf den Kellerbereich gelenkt werden. Hier sollte während der warmen Tage auf Grund des großen Temperaturunterschiedes besser gar nicht gelüftet werden. Und wenn, dann ist es zu empfehlen, in den sehr frühen Morgenstunden und spät abends stoß zu lüften. Und noch einen Tipp gibt der VQCGutachter: Die optimale relative Luftfeuchtigkeit sollte möglichst zwischen 40 und 60 Prozent liegen. Wer sich nicht sicher ist, ob die Luftfeuchtigkeit zu hoch ist, kann dies mit einem handelsüblichen Hygrometer kontrollieren. Sollte die Luftfeuchtigkeit höher sein, kann der Einsatz eines Raumluftentfeuchters sinnvoll sein. Quelle: VQC 05/2018


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Fachbetrieb

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Mitglied im Fachverband

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von Ihrem Fachhandwerker

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AKTUELL

Nr. 172 / August 2018

Steildachdämmung Energiesparziele sicher erreichen

Wenn die Dacheindeckung erneuert wird, sollte gleich die Dämmung auf den aktuellen Stand gebracht werden. Oft kommt hier eine Kombination aus Auf- und Zwischensparrendämmung auf Basis hochwertiger Mineralwolle zum Einsatz.

Da Wärme stets nach oben steigt, bietet eine gute Dachdämmung ein beträchtliches Energiesparpotenzial. Zudem verbessert die Dämmung das Raumklima und steigert den Wert des Eigenheims. Es gibt drei Arten der Steildachdämmung: unter, zwischen und auf den Dachsparren. Um den Anforderungen der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) gerecht zu werden, reicht eine Dämmung zwischen den Sparren heute meist nicht mehr aus. Wenn das Steildach noch nicht ausgebaut und die Dacheindeckung noch intakt ist, wird die ZwischensparrenDämmung oft mit einer Dämmschicht unter den Sparren - also

im Innenraum -kombiniert. Wenn die komplette Dachdeckung ohnehin erneuert wird, sollten Eigenheimbesitzer die Gelegenheit nutzen und eine Dämmschicht auf den Sparren - also außen - verlegen lassen. Hierfür gibt es mittlerweile hochentwickelte Dämmsysteme wie z.B. die Dämmplatte ASP 32 Plus von Ursa. Sie besteht aus Mineralwolle und eignet sich sowohl für den Neubau als auch für die Sanierung. Kombiniert wird die Platte mit einer Zwischensparrendämmung aus Mineralwolle. Der nicht brennbare Spannfilz lässt sich leicht verarbeiten und schützt vor Lärm, sommerlicher Hitze und winterlicher Kälte. Und: Schon mit

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geringen Konstruktionshöhen erfüllt dieser Dachaufbau die aktuellen Anforderungen der EnEV bis hin zum staatlich geförderten Effizienzhaus.

Quelle: WohnArt 06/2018


ENERGIE & HAUSTECHNIK

Nr. 172 / August 2018

Mit Sicherheit gedämmt

Was Hausbesitzer zum Brandschutz an der Fassade wissen sollten

Haustechnik

Für die Fassadendämmung gelten hierzulande strenge Regeln in Sachen Brandschutz. Nur zugelassene und zuvor umfassend geprüfte Dämmsysteme dürfen verwendet werden.

Zugelassene Dämmsysteme kontinuierlich verbessert

Gerade für WDVS mit dem oft verwendeten Dämmstoff Polystyrol (EPS) wurden die Vorschriften zum Brandschutz in den letzten Jahren kontinuierlich weiterentwickelt. Seit Januar 2016 etwa sind zusätzliche Brandriegel vorgeschrieben, um bei großen Brandquellen vor der Fassade den Schutz weiter zu erhöhen. Damit Dämmsysteme mit dem Dämmstoff Polystyrol (EPS) als schwerentflammbar gelten können, werden seit über 20 Jahren immer wieder umfangreiche Prüfungen durchgeführt. „In ergänzenden Tests wurde nachgewiesen, dass selbst Zündquellen wie Silvesterraketen oder Molotowcocktails nicht zum Entflammen führen", erläutert Ralf Pasker, Geschäftsführer Dämmsysteme beim Verband für

Dämmsysteme, Putz und Mörtel (VDPM). Stattdessen bedürfe es der längeren Einwirkung großer Zündquellen, bis es überhaupt zu einem Entflammen kommen könnte.

Planung und Dämmung nur durch erfahrene Fachleute

Entscheidend für die Dämmung der eigenen Immobilie sei es, ausschließlich geprüfte und zugelassene Systeme zu verwenden und diese von erfahrenen Profis verarbeiten zu lassen, erklärt Pasker weiter: „Fachbetriebe des Malerund des Stuckateurhandwerks kennen die Vorschriften und können vor Ort die Anforderungen für das Gebäude beurteilen." Auch die Berater der Verbraucherzentralen sowie Energieberater sind Ansprechpartner für eine unabhängige Beratung. Wichtig ist es in jedem Fall, die Ausführung der

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Dämmung den Fachleuten zu überlassen. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine kurze Dokumentation der ausgeführten Dämmmaßnahmen vorgeschrieben. Daraus geht hervor, welche Brandeigenschaften das System aufweist und welche zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen eingebaut wurden. Dieses Dokument sollte gut aufbewahrt werden. Hilfreich ist es etwa bei späteren Sanierungsmaßnahmen. Das Einhalten baurechtlicher Standards im Bereich Brand-chutz sollte heutzutage selbstverständlich sein, ebenso wie die Ausstattung der Wohnräume mit Rauchmeldern.

Quelle: WohnArt 07/2018


ENERGIE & HAUSTECHNIK

Nr. 172 / August 2018

Ausbau & Renovieren

Baumängel: Schwachstellen frühzeitig beseitigen den Blendrahmen eingeklebt wird. Sobald Lücken oder Be-schädigungen an der Dampf-sperre auftreten, verringert sich die Dämmwirkung und Schimmel kann entstehen. Für eine Reparatur muss sie freigelegt werden. Fehl-stellen lassen sich in der Regel mittels Klebeverfahren ausbessern. Ein kompletter Austausch ist not-wendig, wenn die Dampfsperre an der falschen Stelle eingebaut wurde, sie defekt oder vollständig von Schimmel befallen ist.

TECHNIK

Eine nicht lückenlos verklebte Dampfbremse ist ein typischer Baumangel.

Baufehler können ziemlich kostspielig werden. Um sie rechtzeitig zu entdecken, ist bereits während der Bauphase des Hauses eine gründliche Kontrolle nötig. Das Immobilienportal immowelt.de zeigt drei häufige Mängel beim Neubau und erklärt, was im Schadensfall zu tun ist. Mal sind es Schäden, die durch Kosteneinsparungen entstehen, mal Pfuschereien auf der Baustelle. lmmowelt.de erläutert drei typische Baufehler und gibt Tipps zur Mängelrüge.

1. Feuchter Keller

Ein feuchter Keller kann viele Ursachen haben, unter anderem, dass die Fugen zwischen Wand und Sohle nicht richtig abgedichtet wurden. Mit Trocknungsgeräten kann der Raumluft Feuchtigkeit entzogen werden. Eine nachträgliche Abdichtung und Trockenlegung führt allerdings nur zum Erfolg, wenn alle Ursachen beseitigt sind. Gegebenenfalls müssen Kellerboden und Wände

wieder freigelegt und komplett neu abgedichtet werden. Die Mängelbeseitigung im Keller geht ins Geld: Bei einem Einfamilienhaus kann die Summe schnell fünfstellig werden.

2. Risse im Estrich

Fugen im Estrich sind wichtig, zumindest am Fußbodenrand. Reißt der Estrich jedoch an anderen Stellen, sind Trittschall-und Wärmedämmfähigkeit nicht mehr optimal. Risse sollten nicht einfach zugespachtelt, sondern kraftschlüssig verschlossen werden. Das bedeutet, dass der Estrich aufgesägt und der Riss mit sogenannten Wellenverbindern wieder verschlossen werden muss.

3. Dampf sperre falsch befestigt Eine Dampfsperre - auch Dampfbremse genannt - verhindert, dass Kondenswasser und Feuchtigkeit aus der Raumluft in die Wärmedämmung des Daches eindringen. Das gelingt nur, wenn die Dampfbremse luftdicht und lückenlos auf der Dämmschicht befestigt, beziehungsweise an Dachfenstern in

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Baumängel frühzeitig erkennen Einem Laien ist es nahezu unmöglich, alle Mängel zu erkennen. Daher ist es sinnvoll, in einen unabhängigen Sachverständigen zu investieren. Dieser sollte die Arbeiten von Beginn an überprüfen und Mängel sofort aufzeigen. Empfehlenswert ist auch, bereits vor Vertragsabschluss eine Gewährleistungssicherheit von fünf Prozent der Bausumme zu vereinbaren. Diese springt ein, sollte das Bauunternehmen innerhalb der Gewährleistungsfrist Insolvenz anmelden oder seiner Mängelbeseitigungspflicht nicht nachkommen. Liegt ein Mangel vor, sollte der Bauherr die Baufirma schriftlich dazu auffordern, den Fehler inner-halb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Falls die Firma den Schaden nicht behebt, kann der Bauherr auch ein anderes Unternehmen engagieren und die Kosten der alten Baufirma in Rechnung stellen. Auch nach Bauabnahme kann ein Mangel noch angezeigt werden, Gewährleistungsansprüche verjähren erst nach bis zu fünf Jahren.

Quelle: WohnArt 06/2018


Ausweichstudio in der Oderstraße 47 wird gut angenommen

Küchenstudio Hattorf läd ein: Neueröffnung am 29. September

Als musterhaus küchen Fachgeschäft steht Küchenstudio Hattorf für erstklassigen Service, perfekte Beratung, individuelle Planungen und beste Qualität.

Das Ausweichstudio nebenan in der Oderstraße 47 wird von den Kunden sehr gut angenommen. Es verfügt über sieben Ausstellungsküchen, Tisch-und Sitzgruppen und einen komplett ausgestatteten Workshop zur Bemusterung der Küchenfronten, Arbeitsplatten, Griffe und vieles mehr. Neueröffnung und Tag der Küche am Samstag, dem 29.09.2018, im Küchenstudio Hattorf. In der Zeit von 9:30 bis 16:00 Uhr können die Kunden viele Informationen erhalten, getreu dem Firmenmotto „Fair in Rat und Tat“ werden die Mitarbeiter Sie gern beraten. Ab 17:00 Uhr startet dann wieder die legendäre Küchenparty, an der jeder Interessierte für eine Genießerpauschale von nur 25 € teilnehmen kann. Hier ist zur besseren Planung eine Anmeldung erwünscht. Alle Kunden erhalten kostenlos das aktuelle Küchenmagazin, in dem die wichtigen Themenbereiche wie Küchenplanung, Aufbewahrung, Stauraum, Technik, Spülen, Armaturen, Dunstabzug, Beleuchtung, Sicherheit und Energieeffizienz behandelt werden. Auch leckere Rezepte und Tipps sind in dem Magazin zu finden. Darüber hinaus gibt es auch wieder ein Gewinnspiel mit tollen Preisen. In der neuen Ausstellung präsentiert das Küchenstudio 19 Musterküchen, und einen modernen Workshop mit interaktivem Beratertisch, die aktuellste Küchentechnik und Design. Natürlich ist auch hier das Thema Landhausküchen gut besetzt, also für jeden Geschmack ist etwas dabei.

Das Team vom Küchenstudio Hattorf vor dem Ausweichstudio: Kerstin Grau, Martin Unger, Ronny Koch, Wilhelm Reck, Edda Kolb-Hunaeus, Abdulkader Alasfar, Ursula Reimers, Oliver Weineck, Thomas Minde (v.l.). Es fehlen wegen der Urlaubszeit Hans Henje Heisecke, Andre Jünge, Harald Niegisch, Diane Minde

Thomas Minde und Sein Team vom Küchenstudio Hattorf laden ein: „Erleben Sie die Faszination des neuen Multitouch-Beratertisch, er verfügt über einen großformatigen Bildschirm, der eine neue Qualität der Präsen-

tation und Konfiguration von Küchen, Spülen, Armaturen und Elektrogeräten, bis hin zu detaillierten Produktvideos ermöglicht.“

Der neue Multitouch-Beratertisch mit großformatigem Bildschirm

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ENERGIE & HAUSTECHNIK

Nr. 172 /August 2018

Schnelle Teilsanierung mit Wandmodulen Ganz einfach von Badewanne zu Dusche

Schneller Umbau von Badewanne zu Dusche - Wandmodule machen es möglich.

Das Badezimmer ist optisch und funktional in Ordnung und ansprechend, doch eigentlich müsste die Badewanne einer Dusche weichen. Dafür gibt es ganz unterschiedliche Gründe gerade, wenn es um die Barrierefreiheit geht, stehen Badbesitzer so oft vor einem Dilemma. Denn schon eine Teilsanierung ist aufwendig, teuer und verursacht Staub sowie Schmutz. Durchdachte Wandmodulsysteme setzen genau hier an und ermöglichen einen kostengünstigen und schnellen Umbau, der auch alle ästhetischen Ansprüche erfüllt. Clevere Dekorplatten, die beispielsweise kaputte Fliesen verdecken, erfreuen sich bereits großer Beliebtheit. Mit einem kompletten System namens Re-

noConcept vereinfacht der z.B. Badspezialist HSK die Teilsanierung im Bad nun noch einmal deutlich. Die neuen Wandmodule aus Hartschaumelementen können ganz problemlos an einandergereiht werden. Damit steht einem unkomplizierten Umbau von Badewanne auf Dusche mit Versetzen der Armatur nichts mehr im Weg. Ist die Badewanne entfernt, nehmen Profis die AufputzInstallierung der Armatur an der gewünschten Stelle ein und setzen die Duschwanne ein. Anschließend werden die Wandmodule angepasst und angebracht.

Individueller Look

Um die Wandmodule auch optisch aufzuwerten und ideal an das Bad anzupassen, können sie mit den beliebten Dekorplatten verkleidet werden. Hier stehen zahlreiche

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Looks - von Steinstrukturen über Holzanmutung bis zur Fliesenoptik - zur Auswahl, sodass keine Gestaltungswünsche offen bleiben. Zum Abschluss muss nur noch die Duschkabine montiert werden und schon ist die neue Dusche einsatzbereit - kostengünstig, ohne Staub und Schmutz oder langwierige Arbeiten. Doch der System gedanke endet hier noch nicht. Auch die Duschkabine, ideal abgestimmte Armaturen sowie Befestigungssets für Accessoires gibt es vom Hersteller aus einer Hand. So ist optisch wie funktional alles perfekt aufeinander abgestimmt.

Quelle: WohnArt 05/2018


RECHT & STEUERN

Nr. 172 / August 2018

Neue Datenschutz-Grundverordnung Was müssen Vermieter wissen? Am 25. Mai 2018 trat die EUDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Das bisherin Deutschland geltende Bundesdatenschutzgesetz wurde daher überarbeitet und gilt ab diesem Zeitpunkt neben den Regelungen der DSGVO auch für alle privaten Vermieter, Hausverwalterund Makler. Wer sich bisher noch nicht mit dem Datenschutzrecht beschäftigt hat, sollte sich nun mit den Anforderungen auseinandersetzen, um Konflikte zu vermeiden. Denn wer sich nicht an die Vorschriften hält, riskiert Bußgelderund die Überprüfung der datenschutzrechtlich gebotenen Vorkehrungen durch die zuständige Landesdatenschutzbehörde. In Panik muss aber keiner verfallen. Zwar sind die Pflichten vielfältig und können von privaten Vermietern nicht immer hundertprozentig erfüllt werden. Aber wenn Vermieter den Aufsichtsbehörden zeigen, dass sie sich mit der Materie auseinandergesetzt haben, können einzelne Missstände und Lücken auch nach und nach geschlossen werden.

Wer muss die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten?

Natürliche Personen sind von dem Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, wenn sie personenbezogene Daten ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten (Art. 2 Abs. 2 DSGVO). Alle geschäftlichen Prozesse eines privaten Vermieters unterfallen aber dem Anwendungsbereich und zwar vollkommen unabhängig, ob er wenige oder viele Wohnungen vermietet.

Grundsatz der Datenminimierung und Zweckbindung

Grundsätzlich gilt: Es ist unzulässig, so viele Daten wie möglich über Mieter und deren Familienangehörige zu sammeln (Grundsatz der Datensparsamkeit/Datenminimierung Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Vielmehr dürfen nur die im Zusammenhang mit dem konkreten Zweck - zum Beispiel der Begründung eines Mietverhältnisses - erforderlichen Daten erhoben werden (Grundsatz der Zweckbindung Art. 5 Abs. 1 lit. b).

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Vor jeder Datenerhebung ist daher ein konkreter Zweck zu ermitteln. Danach bestimmt sich der Umfang der zulässigen Datenverarbeitung. Auch der zeitliche Zusammenhang ist maßgeblich. Es geht also nicht darum, welche Daten benötigt der Vermieter möglicherweise irgendwann einmal. Vielmehr muss er sich fragen, wozu benötigt er die Daten zum jetzigen Zeitpunkt konkret. Wenn der Zweck erreicht wurde und es keinen Grund für die weitere Datenaufbewahrung gibt (etwa wegen einzuhaltender Aufbewahrungsfristen nach der AO), müssen die Daten wieder gelöscht beziehungsweise vernichtet werden.

Was sind personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu gehören unter anderem Namen und Adressdaten, Geburtsdaten, Bankdaten und Verbrauchsdaten. Werden personenbezogene Daten automatisiert oder aber auch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateiensystem gespeichert, müssen die Regelungen des


RECHT & STEUERN

Nr. 172 / August 2018

Datenschutzrechts beachtet werden. Dabei liegt eine automatisierte Verarbeitung schon vor, wenn beispielsweise ein Kopierer oder ein Scanner benutzt wird. Auch handschriftliche Aufzeichnungen werden als nicht automatisierte Verarbeitung erfasst. Der Begriff der Datenverarbeitung ist dabei grundsätzlich weit auszulegen. Die Verarbeitung erfolgt durch Erheben, Erfassen, Ordnen in Ablageordnern, Speichern, Verändern, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermitteln, Abgleichen, Verknüpfen sowie Löschen beziehungsweise Vernichten personenbezogener Daten.

Welche Daten dürfen nicht erhoben werden?

Daten zu Sexualleben und sexueller Orientierung, rassischer oder ethnischer Herkunft, religiöser Weltanschauung oder politischer Einstellung sind sogenannte Daten der besonderen Kategorie (Art. 9 DSGVO). Solche Daten dürfen nur in sehr engen Ausnahmefällen erhoben werden. Im Mietverhältnis ist eine solche Datenerhebung grundsätzlich unzulässig. Vermietern können solche Daten auch aufgedrängt werden, beispielsweise indem der Mieter selbst solche Daten ungefragt übergibt oder sich Mitmieter schriftlich äußern. Solche Daten sind dann zu löschen beziehungsweise zu vernichten.

Keine Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage

Die Datenerhebung, Ablage und Weitergabe ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage die Verarbeitung erlaubt. Insbesondere folgende Rechtsgrundlagen (Art. 6 DSGVO) können für die Verarbeitung personenbezogener Daten herangezogenen werden: • Vertragserfüllung: Wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher

Maßnahmen erforderlich ist und die Person, dessen Daten verarbeitet werden, Vertragspartner ist oder werden soll. • Berechtigte Interessen: Wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des verantwortlichen Vermieters oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht schutzwürdige Interessen der Person, dessen Daten verarbeitet werden, überwiegen. • Rechtspflicht: Wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des verantwortlichen Vermieters erforderlich ist. • Einwilligung: Wenn die Person, deren Daten verarbeitet werden sollen, der Datenverarbeitung zugestimmt hat. • Vorsicht mit Einwilligung als Rechtsgrundlage! • Die Einwilligung als Rechtsgrundlage sollte allerdings sparsam verwendet werden, denn sie ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So muss sie freiwillig, also ohne Druck oder empfundenen Zwang erteilt werden. Dies kann beispielsweise bei der Datenerhebung von Mietinteressenten in einem angespannten Wohnungsmarkt problematisch sein. Darüber hinaus kann die Einwilligung auch jederzeit widerrufen werden. Der Vermieter ist aber verantwortlich, im Streitfall auch die Rechtsgrundlage, auf der er die Daten erhoben und gespeichert hat, nachzuweisen.

Vor der Wohnungsbesichtigung

Wenn ein Vermieter eine Wohnung inseriert und zunächst eine allgemeine Wohnungsbesichtigung durchführen will, ohne zuvor eine Auswahl unter den Mietinteressenten zu treffen, so benötigt der Vermieter nur Namen und Telefonnummer der Interessenten. Weitergehende Daten sind für die Durch-

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führung der Besichtigung nicht notwendig. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter nur zuvor ausgewählten Interessenten einen Besichtigungstermin anbietet, etwa weil die Böden der Wohnung besonders empfindlich sind oder die Wohnung noch vermietet ist und jeder einzelne Termin mit dem aktuellen Mieter abgestimmt werden muss. In diesem Fall geht es um die Auswahl des richtigen Mieters, bevor ihm die Wohnung gezeigt wird. Auf der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses kann der Vermieter dann weitere Daten, wie die Mieterselbstauskunft, erheben. Bei der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse" gilt immer der Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Interessen von Vermieter und Mietinteressenten müssen abgewogen werden. So sind Kontodaten für die Auswahl nicht erforderlich. Diese können mit Abschluss des Mietvertrages erhoben werden.

Aufgedrängte Daten

Übergibt der Mietinteressent unaufgefordert Unterlagen mit persönlichen Daten, die etwa zur besonderen Kategorie gehören oder die für die Begründung des Mietverhältnisses keine Rolle spielen, sind diese Daten zu löschen. Dies gilt streng genommen auch für Bewerbungsunterlagen, die vor der Besichtigung eingereicht werden. Eine Löschung kann aber dann unterbleiben, wenn der Mietinteressent sein Einverständnis erteilt, dass die Unterlagen bis zur endgültigen Mieterauswahl beziehungsweise zur Begründung des Mietverhältnisses beibehalten werden.

Wahl des richtigen Mieters

Nach der Wohnungsbesichtigung hat der Vermieter ein Interesse daran, die Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit der verbliebenen Interessenten zu prüfen, bevor er sich für einen Mieter entscheidet. Hier-


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RECHT & STEUERN

Nr. 172 / August 2018

zu dient die Mieterselbstauskunft. Als Rechtsgrundlage kommen zumindest berechtigtes Interesse oder auch Vertragsanbahnung in Betracht. Wichtig ist, dass nur für den Vertragsabschluss relevante Daten erfasst werden. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit dürfen keine Daten erfasst werden, die ganz eventuell irgendwann einmal von Interesse sein könnten. Das Verwandtschaftsverhältnis des potenziellen Mieters zu einer bestimmten Person kann zwar eine relevante Information sein, wenn dieser nach einem 20 Jahre andauernden Mietverhältnis stirbt und ein Abkömmling in den Vertrag eintreten will. Diese Personendaten sind aber für den Zweck der Begründung des Mietverhältnisses nicht erheblich.

Warteliste

Möchte ein nicht berücksichtigter Interessent gern benachrichtigt werden, wenn eine andere vergleichbare Wohnung frei wird, kann der Vermieter nicht ohne weiteres auf die zum Zeitpunkt der ersten Wohnungsbesichtigung übergebenen Daten zurückgreifen. Denn der Zweck der Anmietung einer bestimmten Wohnung entfällt, wenn die vorherige Wohnung anderweitig vergeben wurde. Name und Kontaktdaten können nur dann vorgehalten werden, wenn der Interessent eine Einwilligung erteilt. Dann muss er darüber aufgeklärt werden, dass er diese jederzeit widerrufen kann. Auch muss sichergestellt werden, dass die Daten nicht dauerhaft gespeichert werden.

Abschluss des Mietvertrages

Bei Abschluss des Mietvertrages werden erneut Daten, beispielsweise Kontodaten, erhoben. Rechtsgrundlage ist Vertragserfüllung.

Weitergabe von Daten an Dritte und Auftragsdatenverarbeitung

Auch die Weitergabe von Daten an Dritte, wie Handwerker oder andere Mieter, ist eine Datenverarbeitung und darf, wenn keine Einwilligung der Person vorliegt, deren Daten verarbeitet werden sollen, nur erfolgen, wenn eine Rechtsgrundlage dies gestattet. Ein Vermieter kann auch Daten durch einen Dienstleister im Rahmen eines sogenannten Auftragsdatenverarbeitungsvertrages verarbeiten lassen. Der Auftragsdatenverarbeiter erhebt, speichert und bearbeitet Daten im Auftrag und nach Weisung des für den Datenschutz verantwortlichen Vermieters. Eine typische Auftragsdatenverarbeitung liegt beispielsweise bei der Beauftragung eines Unternehmens zur jährlichen Ablesung der Verbrauchsdaten und Erstellung der Heizkostenabrechnung vor. Der Vermieter bleibt Verantwortlicher für den Datenschutz und muss mit dem Auftragsdatenverarbeiter zwingend einen schriftlichen oder elektronischen Vertrag mit dem Inhalt des Art. 28 DSGVO abschließen. Oftmals bieten die Dienstleister selbst die entsprechenden Verträge an. Ansonsten finden sich solche Verträge auch unter: https:// www.bvdnet.de/wpcontent/uploads/2017/07/Muster-AV-Vertrag. doc. Beim Ablesen der Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser handelt es sich um eine Datenverarbeitung. Für ihre Verarbeitung braucht es eine Rechtsgrundlage. In Betracht kommt Vertragserfüllung, weil die Datenerhebung zur Erfüllung der mietvertraglichen Abrechnungspflicht des Vermieters erforderlich ist. Da die Daten nicht von der Person, deren Daten verarbeitet werden sollen, selbst

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mitgeteilt werden, muss sie und mögliche Mitbewohner über die Datenerhebung informiert werden. Dies kann entweder durch den Mietvertrag geschehen oder im Vorfeld der Ablesung.

Einsichtsrecht eines Mieters in die Verbrauchsdaten der Mitmieter

Verlangt ein Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung, muss ihm der Vermieter auf Verlangen auch die Ablesebelege zu den anderen Wohnungen im Haus vorlegen. Es handelt sich hierbei um eine Datenverarbeitung in Form der Weitergabe der Daten an Dritte. Eine Einwilligung der übrigen Mieter ist nicht erforderlich. Der Vermieter darf dem Mieter die Belege zur Verfügung stellen, denn er ist dazu mietrechtlich verpflichtet (zuletzt Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Februar 2018, VIII ZR 189/17). Gegenüber übrigen Mietern kann sich der Vermieter auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses berufen, da kein Grund zu der Annahme besteht, dass die übrigen Mietparteien ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung haben. Die übrigen Mieter und alle Mitbewohner müssen von der Datenweitergabe an den auskunftsberechtigten Mieter informiert werden.

Quelle: WohnArt 06/2018

Bitte beachten Sie unbedingt den Vordruck "Datenschutzinformation" auf Seite 13!


RECHT & STEUERN

Nr. 172 / August 2018

Wer haftet wofür?

Der Dauerstreit zwischen Assekuranz und Versicherten Eine Versicherung schließt man ab, um im Notfall nicht auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Die meisten Menschen sind froh, wenn dieser Tag niemals eintritt. Denn sie wissen: Dann beginnt im schlimmsten Falle ein jahrelanger Streit darum, ob der Schaden wirklich von den Vertragsbedingungen abgedeckt war oder nicht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine ExtraAusgabe neun Urteile deutscher Gerichte von der untersten bis zur höchsten Instanz gesammelt. Unter anderem geht es um die Folgen von Einbruchsdiebstählen, um Wasserschäden und um den Versicherungsschutz bei einer Nachbarschaftshilfe. Ein Sturm hatte einen Sichtschutzzaun hinweggefegt und schwer beschädigt, der auf der Terrasse eines Einfamilienhauses aufgestellt gewesen war. Der Eigentümer forderte anschließend von seiner Wohngebäudeversicherung die Reparaturkosten. Diese lehnte ab, denn es habe sich bei diesem Sichtschutzzaun nicht um die klassische Einfriedung eines Gebäudes gehandelt, die laut Vertrag mitversichert gewesen wäre, sondern nur um einen zusätzlich errichteten optischen Schutz der Privatsphäre des Grundstücksbesitzers. Das Amts-gericht Ansbach (Aktenzeichen 5 C 516/17) schloss sich dieser Meinung an und entschied, dass die Assekuranz nicht bezahlen müsse. Die Reparatur des Zaunes hatte gut 1.300 Euro gekostet. Jeder Versicherungsvertrag enthält bestimmte Klauseln. So beschränkte zum Beispiel eine Hausratversicherung die Entschädi-

gungssumme bei Wertsachen im Falle eines Einbruchsdiebstahls auf 20.000 Euro - zumindest für den Fall, dass sie außerhalb bestimmter Stahlschränke aufbewahrt würden. Nun aber entwendeten Räuber mehrere teure Armbanduhren im Wert von rund 90.000 Euro. Das Geld forderte der Eigentümer von der Versicherung - und unterlag vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 7 U 119/16). Die Assekuranz überwies lediglich 35.000 Euro und betonte, dabei schon kulant vorgegangen zu sein. Der Zivilsenat stellte fest, dass aus Gold und anderen Edelmetallen hergestellte Uhren tatsächlich unter die Beschränkung für Wertsachen fielen. Die Versicherung musste deswegen den geforderten Rest nicht mehr bezahlen.

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Die persönliche Verantwortung des Versicherungsnehmers beim Auftreten eines Schadens-falles spielt eine große Rolle. So führte etwa der Mieter einer Wohnung fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig, eine Butangasexplosion herbei (unter anderem wegen der Aufbewahrung einer Gasflasche ohne Schutzkappe). Das Gebäude wurde durch die Explosion erheblich in Mitleidenschaft gezogen, die Reparaturar-beiten verschlangen fast 140.000 Euro. Der Bundesgerichtshof (Ak-tenzeichen IV ZR 52/14) befand, der Mieter müsse die Hälfte des Schadens aus eigener Tasche begleichen. Es ist unter guten Nachbarn üblich, sich gegenseitig zu helfen. So übernahm ein Mann während


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Nr. 172 / August 2018

eines Kuraufenthalts seines Nachbarn die Bewässerung des Gartens. Dabei drehte er zwar die Spitze des Schlauches zu, nicht aber die eigentliche Wasserzufuhr. Wegen einer großen Menge austretenden Wassers kam es zu einem erheblichen Schaden am Haus. Doch der Nachbar musste nach Überzeugung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VI ZR 467/15) nicht haften. Die konkrete Haftungsbeschränkung im Versicherungsvertrag habe nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegolten, was beides nicht der Fall gewesen sei. Eine Hausratversicherung kann verpflichtet sein, nach einem Einbruch nicht nur das Diebesgut, sondern auch die Reparaturkosten zu ersetzen. Häufig beschädigen nämlich Einbrecher bei ihrer Tat Fenster, Türen und Mobiliar einer Immobilie. Doch dieser Schadensersatz hat seine Grenzen, wie das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 222/15) feststellte. Nach einem versuchten Einbruchsdiebstahl kam die Versicherung für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und einer Terrassentüre auf. Weitere Türflügel wurden lediglich repariert. Die Richterstellten fest, es müsse der schnellste, aber trotzdem sichere und finanziell zumutbare Reparaturweg beschritten werden. Kleinere Schönheitsfehler wie leichte Unebenheiten der Oberfläche und ein zusätzlich montiertes Schließstück müssten dabei vom Versicherten in Kauf genommen werden. Ein Immobilieneigentümerstritt mit einer Gebäudeversicherung um die Beseitigung eines Schadens nach Schwammbefall. Das ganze Haus war davon betroffen. Die Gesellschaft wollte jedoch nur den Teil des Schadens bezahlen, von dem eindeutig nachgewiesen war, dass er innerhalb der Vertragslaufzeit entstanden sei. Aber das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Ak-

tenzeichen 16 U 3/15) entsprach dem nicht. Der Versicherungsschutz gelte in dieser Fallkonstellation für den gesamten Schwammbefall. MIanchmal wird auch die Tierhaftpflichtversicherung in die Pflicht genommen, einen Schaden an einer Immobilie zu ersetzen. So forderte es ein Katzenhalter, dessen Tier in seiner Mietwohnung die Dichtgummis an der Terrassentüre beschädigt hatte. Das Amtsgericht Offenbach (Aktenzeichen 33 C 291/14) sah aber hier keinen Versicherungsfall. Im Urteil hieß es, ein Mieter dürfe seine Katze nicht schalten und walten lassen, wie sie wolle. Schreite er nicht ein, handle es sich um eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache und für eine solche muss der Mieter selbst aufkommen. Wasserschäden zählen nach Bränden zum Schlimmsten, was einem Haus- und Wohnungseigentümer widerfahren kann. Meistens kommt die Sanierung des Gebäudes sehr teuer. Deswegen wird vor Gericht

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oft erbittert darum gestritten, wer haftet. Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 6 U 166/13) musste sich mit geplatzten Wasserrohren (zur Bewässerung von Pflanzen) befassen, die unter dem Holzboden einer Dachterrasse lagen. Die Juristen entschieden, diese Rohre fielen nicht unter den Versicherungsschutz, weil sie sich oberhalb des Daches und damit außerhalb des Gebäudes befunden hätten. Eine Elementarschadenversicherung musste gemäß Vertrag auch für einen Rückstauschaden haften. Davon kann man allerdings nur dann sprechen, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Kann das Rohrsystem selbst bereits kein in großer Menge auftretendes Niederschlagswasser mehr aufnehmen, so urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 23/17), dann handle es sich nicht um einen Rückstauschaden.

Quelle: WohnArt 05/2018


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Nr. 172 / August 2018

Betteln an der Haustür und auf dem Grundstück Zum verbotenen Betteln zählt zwar nicht das Klingeln an Haustüren, aber es darf nicht der Fuß in die Tür gestellt werden, um ein Schließen zu verhindern. Betteln muss auf dem eigenen Grundstück sowieso nicht toleriert werden, zumal es dabei auch immer wieder zu Trickbetrügereien kommt. Beliebt ist zum Beispiel der GlasWasser-Trick. Dabei bittet eine Person in einer vermeintlichen Notlage nicht um Geld, sondern um Wasser. Wendet sich das Opfer ab und will helfen, taucht eine zweite Person auf und schleicht sich in die Wohnung. Wenn unerwartet jemand an der Tür klingelt, sollte man daher zuerst durch den Türspion schauen und durch die geschlossene Tür sprechen. Vor allem sollte man nie einen fremden Menschen in die Wohnung lassen.

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Nr. 172 / August 2018

Ungleich behandelt

EuGH forderte Änderung bei Erbschafts-Frei betragen den Genuss des vollen Freibetrages kommen, weil keiner von beiden im Lande wohnt.

Die Bundesrepublik darf bei den Freibeträgen für Erbschaften oder Schenkungen Bürger aus anderen EU-Staaten nicht alleine deswegen schlechter stellen, weil sie ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Das wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich festgestellt. (Europäischer Gerichtshof, Aktenzeichen C-211/13)

Das Urteil:

Der Fall:

Der deutsche Gesetzgeber gewährte sogenannten „Gebietsfremden" - also EU-Bürgern ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik - lediglich einen verminderten Freibetrag bei Schenkungen und Erbschaften von Immobilien. Das hielt die Europäische Kommission für einen Verstoß gegen die Pflicht, den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den

Mitgliedsstaaten der EU nicht zu beschränken. Es sei objektiv kein Grund erkennbar, warum Bürger der Union nur deswegen nicht in

Der EuGH bestätigte, dass eine solche Vertragsverletzung vorliege. Unter gewissen Umständen sei es zwar möglich, nationale gesetzliche Ausnahmeregelungen zu schaffen, doch das müsse ganz eng ausgelegt werden und dürfe nicht zu einer generellen Diskriminierung führen. Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes könnten sich auch Deutsche berufen, wenn sie in anderen Mitgliedsstaaten auf ähnliche Weise schlechter gestellt würden. Quelle: WohnArt 05/2018

Dingliche Eintragung wichtig

Sonst kann es bei Sondernutzungsrechten später Probleme geben Das Urteil:

Wer sicher gehen will, dass ihm eingeräumte Rechte auf einer Sondernutzungsfläche auch wirklich dauerhaft Bestand haben, der sollte auf einer dinglichen Eintragung im Grundbuch bestehen. So ist es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dem Urteil eines Zivilsenates zu entnehmen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 46/17)

Der Fall:

Dem Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit wurde das Recht eingeräumt, die nicht überbauten Teile eines Grundbesitzes als KfZStellplatz zu nutzen - und zwar unter Ausschluss aller übrigen Mit-

eigentümer. Doch im Anschluss an diese Erlaubnis erfolgte nicht die mögliche und bewilligte Eintragung dieser Sondernutzungsrechte ins Grundbuch. Das erwies sich für die Rechtsnachfolger des Betroffenen als ein schwerer Fehler.

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Die Oberlandesrichter stellten fest, dass eine erneute Bewilligung zur Eintragung von Sondernutzungsrechten an den Stellplätzen erforderlich sei. Im Urteil hieß es: „Die Sondernutzungsrechte mögen (...) zwar zunächst wirksam vereinbart worden sein, sind aber mangels Eintragung nicht 'verdinglicht' worden, so dass die nachfolgenden Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten diese nicht gegen sich gelten lassen müssen." Quelle: WohnArt 05/2018


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Nr. 172 / August 2018

Freie Entscheidung

Vermieter darf einen Beauftragten zur Mängelbesichtigung entsenden Wenn ein Mieter Mängel am Mietobjekt geltend macht, dann hat der Eigentümer das Recht, sich über den tatsächlichen Zustand der Immobilie kundig zu machen. In der Regel muss es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Mieter zulassen, dass der Eigentümer einen Beauftragten seiner Wahl dazu entsendet. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 316/16)

vorliegenden Probleme sachkundig beurteilen könne. Den Beauftragten des Eigentümers verwehrte er den Zugang zur Wohnung - und zwar auch nach einer entsprechenden formellen Abmahnung. Wegen dieser Verweigerungshaltung wurde dem Mieter schließlich fristlos gekündigt.

Der Fall:

Das Urteil:

Ein Mieter beschwerte sich über verschiedene, überwiegend kleinere Mängel innerhalb seiner Wohnung und forderte deren Beseitigung. Für den geplanten Besichtigungstermin akzeptierte er allerdings weder eine Vertraute des Eigentümers noch dessen Rechtsanwalt. Er vertrat die Meinung, entweder müsse sein Vertragspartner persönlich erscheinen oder einen Fachhandwerker schicken, der die

Die Richter hielten die Kündi-gung für begründet. Ein Mieter müsse eventuell vorhandene „persönliche Abneigungen" gegen Personen, die vom Eigentümer mit der Besichtigung betraut seien, hintan stellen und diese zum vereinbarten Termin einlassen. Grundsätzlich gelte: „Die Besichtigung von angezeigten Mängeln muss nicht durch den Ver-

mieter persönlich erfolgen. Er kann hiermit Dritte beauftragten, deren Auswahl grundsätzlich ihm zusteht." Irgendeine Fachausbildung Quelle: WohnArt 06/2018

Parken verboten

Gemeinschaftsfläche einer WEG ist nicht dafür gedacht Die nächstbeste Parkmöglichkeit ist vielen Menschen gleichzeitig auch die liebste Parkmöglichkeit. Doch man sollte dabei immer etwas vorsichtig sein. Gemeinschaftsflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft eignen sich in der Regel nicht, um darauf sein Automobil abzustellen. Es handelt sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um einen unzulässigen Gebrauch der Gemeinschaftsfläche. Anders sieht es lediglich aus, wenn man nur kurzfristig heranfährt, um sein Fahrzeug zu entladen oder zu beladen. Das fällt häufig noch in

den Bereich des Zulässigen. Zumindest dann, wenn die betroffene Gemeinschaftsfläche in der Teilungserklärung als „Einfahrt" zugewiesen

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wird. Wer sich auf eine sogenannte konkludente Zuweisung beruft, das heißt auf ein bis dahin unwiderrufenes Recht durch langjähriges Abstellen seines Fahrzeugs, der muss hohe Anforderungen erfüllen -vor allem muss er nachweisen, dass sich alle Beteiligten solch einer nicht schriftlich fixierten Nutzungsregelung bewusst waren. (Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 357/16) Quelle: WohnArt 06/2018


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