2HGB-Rechnungslegung IDW-Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen ergänzt Um die Unabhängigkeit des Ab schlussprüfers zu überwachen, setzen sich der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss auch mit den Nichtprüfungsleistungen, die vom Abschlussprüfer erbracht werden, auseinander. Die seit Juni 2016 geltende EU- Abschlussprüfungsverordnung (EU-APrVO) hat zahlreiche Aus legungs- und Zweifelsfragen im Hinblick auf die Regelungen zur Erbringung von Nichtprüfungsleis tungen durch den Abschlussprüfer offen gelassen. Das vom IDW vorgelegte Positionspapier gibt praxisorientierte Anwendungs
hinweise und soll zur Rechtssicher heit beitragen. Antworten und Hinweise in diesem Papier reflektieren den Erkenntnisund Diskussionsstand zum Zeit punkt seiner Veröffentlichung. Das Positionspapier stellt ein „lebendes Dokument“ dar, das weiterent wickelt und ergänzt werden soll. Die bisherige fünfte Auflage des IDW-Positionspapiers wurde vor dem Hintergrund der Äußerungen der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO (sogenannte Blacklist)
ergänzt. Die Ergänzungen betreffen Abschnitt 2.4.3. des Positions papiers zu den Konsequenzen bei einem vor Testaterteilung erkannten Verstoß gegen die Blacklist und dienen dazu, den Nutzer des Papiers auf die Auffassung der APAS hinzu weisen. Dies betrifft insbesondere die Konsequenzen für die Beurtei lung der Unabhängigkeit des Ab schlussprüfers und gegebenenfalls für die Berichterstattung im Bestäti gungsvermerk. Das ergänzte Positionspapier ist unter folgendem Link abrufbar.
Prüfung von Gewinnprognosen und -schätzungen im Lichte des geänderten EU-Wertpapierprospektrechts Die neue EU-Prospektverordnung 2017/1129 gilt seit dem 21. Juli 2019. Aus ihr ergeben sich unter anderem auch Änderungen zur Prüfung von in einen Wertpapierprospekt aufge nommenen Gewinnprognosen und -schätzungen. Die bisherige Verpflichtung, eine Gewinnprognose oder -schätzung, die in einen Wertpapierprospekt aufgenommen wird, zu prüfen, ist entfallen. Stattdessen kann eine vergleichbare Prüfungsaussage des Wirtschaftsprüfers nun in einen Comfort Letter aufgenommen wer den. Die inhaltlichen Anforderungen und der Umfang der Prüfung einer
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Gewinnprognose haben sich so gut wie nicht geändert. So umfasst die Prüfung weiterhin die Ordnungs mäßigkeit des Erstellungsprozesses und verlangt keine Prüfung der zu grunde liegenden Annahmen.
–– IDW-Prüfungshinweis Prüfung von Gewinnprognosen und -schätzungen i. S. v. IDW RH HFA 2.003 und Bestätigung zu Gewinn schätzungen auf Basis vorläufiger Zahlen (IDW PH 9.960.3)
In Reaktion darauf wurden zwei IDW-Verlautbarungen geändert:
IDW PH 9.960.3 trägt nun wegen der gewählten Anknüpfung an einen Comfort Letter die Kurzbezeichnung IDW PH 9.910.1 Prüfung von Gewinnprognosen und -schätzungen i. S. von IDW RH HFA 2.003.
–– IDW-Rechnungslegungshinweis Erstellung von Gewinnprognosen und -schätzungen nach den besonderen Anforderungen der Prospektverordnung sowie Gewinnschätzungen auf Basis vorläufiger Zahlen (IDW RH HFA 2.003)
Beide Verlautbarungen werden in Heft 3/2020 der IDW Life veröffent licht.
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