129-131 Steuer+Recht+Finanz.qxp_kloen 22.11.17 12:42 Seite 130
S E R V I C E R E C H T S A N W Ä LT E
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Der Rechtsberater Familienrecht ● Vermögensstreit RA Andreas Ackermann, Anwaltskanzlei Ackermann Grimm 12, 20457 Hamburg, Tel. 040 / 32 35 00 Fax 040 / 32 35 74, www.anwaltskanzlei-ackermann.de E-Mail: mail@anwaltskanzlei-ackermann.de
Grundstücks- und Immobilienrecht ● Nachbarrecht Rechtsanwaltskanzlei De Luise Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg Tel. 040 / 74 32 05 13, Fax 040 / 49 21 92 58 info@rechtsanwalt-deluise.de, www.rechtsanwalt-deluise.de
Grundstück ● Vermögensübergang Andreas Ackermann, www.anwaltskanzlei-ackermann.de Rechtsanwalt, zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Grimm 12, 20457 Hamburg, Telefon 040 / 32 35 00 Fax 040 / 32 35 74, E-Mail: mail@anwaltskanzlei-ackermann.de
Miet-/Wohnungseigentumsrecht ● Immobilienrecht Immobilienkanzlei Ramm, Rechtsanwältin Dr. Melanie Ramm Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Sülldorfer Kirchenweg 138, 22589 Hamburg Tel. 040 / 87 08 02 92, www.kanzlei-ramm.de
Mietrecht ● Wohnungseigentum ● Nachbarrecht Rechtsanwaltskanzlei Jungmann & Kaut Blankeneser Landstraße 39a, 22587 Hamburg Tel. 040 / 86 55 58, Fax 040 / 866 36 24 www.jungmann-rechtsanwalt.de
Verbraucherkreditrecht ● Kapitalanlagerecht Rechtsanwältin Kathrin-E. Commandeur Stahltwiete 19 A, 22761 Hamburg (Bahrenfeld) Tel. 040 / 303 911 73, Fax 040 / 303 911 75 office@commandeur.org, www.commandeur.org
Verkehrsrecht
Klönschnack 12 · 2017
RA Tobias Burgmann – burgmann Rechtsanwaltskanzlei Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg Tel. 040 / 86 64 59 42, Fax 040 / 86 64 61 93 www.raburgmann.de
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Kommentar im Dezember
Gewerbesteuerrisiko in der Arztpraxis
I
n unserer Beratung für niedergelassene Ärzte werden wir zunehmend häufiger mit dem Problem des Gewerbesteuerrisikos in der Arztpraxis konfrontiert. Ärzte gelten grundsätzlich als Freiberufler und sind somit von der Gewerbesteuer befreit. Der Status als Freiberufler kann aber schnell dann gefährdet sein, wenn das Finanzamt eine Pflicht zur Gewerbesteuer vermutet. Zunehmend versucht die Finanzverwaltung immer wieder, freiberufliche Dr. Katja Paps, Fachanwältin für Medi- Einkünfte des Arztes in gezinrecht, Telefon 44 14 00 80 werbliche Einkünfte nach § 15 EStG umzuqualifizieren. Im Rahmen eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH 30.3.16, VIII R 62/13) hat dieser Stellung zu der Problematik bezogen. Folgende Schwerpunkte hat der Bundesfinanzhof zur Beurteilung, ob eine Ärztegesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft gewerblich handelt, gesetzt: • Bedient sich ein Arzt als Freiberufler der Mithilfe durch Angestellte in seiner Praxis, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. • Für die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ist es erforderlich, dass der Arzt eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Tätigkeit selbst erbringen muss; wird ein wesentlicher Teil der ärztlichen Tätigkeit durch angestellte Ärzte erbracht, besteht das Risiko der Gewerbesteuerpflicht. • Erbringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre ärztlichen Leistungen aufgrund fehlender Eigenverantwortlichkeit teilweise freiberuflich gewerblich, so ist die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft und aller damit einbezogenen Ärzte nach § 15 Abs. 3 Nummer 1 EStG als gewerblich einzustufen. • Ist in eine Ärztegesellschaft ein Gesellschafter eingebunden, der aufgrund der fehlenden Mindestanforderungen an die Gesellschafterstellung nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, führt dieses im Zweifel ebenfalls zur Gewerblichkeit der gesamten Personengesellschaft. In der Beratungspraxis gibt es immer wieder BAG-Verträge, die eine Juniorpartnerschaft regeln und hier feste Gewinnanteile ausweisen, ohne dass der Juniorpartner am Gesellschaftsvermögen und/oder am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt ist. Diese Verträge führen in aller Regel zu der Bewertung, dass eine Mitunternehmerschaft des Juniorpartners nicht gegeben ist und es droht damit die Gewerblichkeit. Es gilt daher, die tatsächlichen und vertraglichen Gegebenheiten auf diese aktuellen Entwicklungen steuerlich/rechtlich überprüfen zu lassen.
BEKOMMEN?
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