Hamburger Klönschnack - September '10

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115-117 Steuer+Recht+Finanz_kloen 24.08.10 17:25 Seite 116

S E R V I C E R E C H T S A N W Ä LT E

Der Rechtsberater

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Familienrecht l Scheidungsrecht RAin Dr. Sabine Kramer Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin (BAFM) Kaiser-Wilhelm-Str. 93, 20355 Hamburg Tel. 040 / 411 89 38 61, www.elblaw.de

Kommentar im September

Testamentsvollstrecker – Person und Situation

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RAin Angelika Mossdorf, Fachanwältin für Familienrecht Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht/Erbrecht Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg-Blankenese Telefon: 040-86 60 60 60, Fax: 040-86 60 60 99 RAin Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht Blankeneser Bahnhofstraße 29, 22587 Hamburg Telefon: 040-866 031-0, E-Mail: info@astrid-weinreich.de Infos unter: www.astrid-weinreich.de

Familienrecht l Vermögensstreit RA Andreas Ackermann, Anwaltskanzlei Ackermann Grimm 12, 20457 Hamburg; Tel.: 040/32 35 00 Fax: 040/32 35 74, Web: www.anwaltskanzlei-ackermann.de E-Mail: mail@anwaltskanzlei-ackermann.de

Geschäfts- und Wohnraummiete l Wohnungseigentum RA Heiko Ormanschick Rechtsanwalt • Dozent • Redakteur Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg, Tel.: 040/86 60 60-0 www.ormanschick.de

Mietrecht l Wohnungseigentum l Nachbarrecht Rechtsanwaltskanzlei Jungmann & Kaut Blankeneser Landstraße 39 a, 22587 Hamburg Tel. 040/86 55 58, Fax: 040/866 36 24 www.jungmann-rechtsanwalt.de Keren & Hogeforster - RAin Sandra Keren Blankeneser Landstr. 7, 22587 Hamburg (in unmittelbarer Nähe des S-Bhf. Blankenese) Telefon: (040) 822 447 17, www.kanzlei-blankenese.de

Privatinsolvenz- l Arbeits- l Verkehrsunfallrecht RA Michael Gehricke Sülldorfer Kirchenweg 230, 22589 Hamburg Tel. 040/87 08 92 99, Fax: 040/87 08 32 27 Mail: ra@gehricke.net, www.ra-gehricke.de

Versicherungsrecht Jochen Schnelle, Fachanwalt für Versicherungsrecht Sozietät Husack Schnelle Uthoff-Schnelle Goetheallee 6, 22765 Hamburg-Altona Tel. 389 35 36, Fax: 38 75 38, www.adjur.de

Klönschnack 9 · 2010

Redaktionsschluss für die Oktober-Ausgabe

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Mittwoch, 15. September www.kloenschnack.de

Rechtsanwalt Andreas Ackermann, zertifizierter Testamentsvollstrecker, Telefon: 32 35 00

er Erblasser sitzt grübelnd am Schreibtisch. Soll ich einen Testamentsvollstrecker (TV) einsetzen? Person meines Vertrauens? Welche Aufgaben? Höhe der Vergütung? Zu Person und Aufgaben haben wir im Oktober 2009 das Wesentliche im „Klönschnack“ geschrieben; zu den Kosten im Februar 2009. Der Erblasser fragt sich, ob seine Situation eine Testamentsvollstreckung erfordert. Welche Grundsituationen gibt es, bei denen sich ein TV empfiehlt? Nach meiner langjährigen Erfahrung aus Abwicklungsvollstreckungen sind folgende Fallgruppen typisch:

1. Zahlreiche Erben. Beispiel: Mutter bzw. Vater und mehrere Kinder. 2. Programmierter Erbstreit. Beispiel: Die Familienaufstellung ergibt meine, deine, unsere Kinder. Die Kinder haben Pflichtteilsansprüche, falls Pflichtteilsverzichtsverträge nicht existieren. 3. Nichteheliche Kinder. Beispiel: Nichteheliches Kind vor oder während der Ehe. Es hat den identischen Erbanspruch wie das eheliche Kind. 4. Die Erben sind in Rechts- und Steuerangelegenheiten unerfahren. Beispiele: Die Mutter oder der Vater der Familie hat sich um wirtschaftliche Angelegenheiten kaum gekümmert. Die Kinder sind minderjährig. Der Erblasser möchte optimal für seine Angehörigen sorgen. 5. Der Nachlass ist schwierig und komplex. Beispiele: Es gibt Auslandsvermögen. Es gelten z. B. spanisches bzw. französisches Erbrecht wegen des Grundsatzes der Nachlassspaltung. Im Nachlass befindet sich ein Gesellschaftsanteil. Im Nachlass befinden sich schwer verkäufliche Anteile an geschlossenen Immobilienfonds oder Schiffsbeteiligungen. Im Nachlass befindet sich eine Immobilie. Ergebnis des Nachdenkens über die Situation: Der Erblasser entscheidet sich für die Testamentsvollstreckung und die Person seines Vertrauens. Mein Formulierungsvorschlag für den Erblasser: „Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker gemäß § 2197 BGB ernenne ich ..... . Der TV erhält für seine Tätigkeit als Regelgebühr einen Vergütungsgrundbetrag von .... % (in Worten: .... Prozent) des BruttoNachlasswertes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Er ist von allen Beschränkungen befreit, soweit dies gesetzlich zulässig ist, insbesondere auch von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Insich-Geschäfts).“


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