129-131 Steuer+Recht+Finanz.qxp_kloen 23.08.16 17:40 Seite 130
S E R V I C E R E C H T S A N W Ä LT E
Der Rechtsberater
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Familienrecht ● Scheidungsrecht Rechtsanwältin Sandra Kaiser Fachanwältin für Familienrecht Bahnhofstraße 9, 22880 Wedel, Telefon 04103/80893-0 www.rechtsanwaelteinwedel.de RAin Dr. Stephanie Matthiessen Fachanwältin für Familienrecht Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg Tel. 040 / 86 60 60-0, www.ormanschick.de RAin Birgit Ney – Rechtsanwaltskanzlei Ney Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg Tel. 040 / 86 64 59 19, Fax 040 / 86 64 61 93 E-Mail: kanzlei.ney@gmx.de RAin Astrid Weinreich, Infos unter: www.astrid-weinreich.de Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin Blankeneser Bahnhofstraße 29, 22587 Hamburg Tel. 040 / 866 031-0, E-Mail: info@astrid-weinreich.de
Familienrecht ● Vermögensstreit RA Andreas Ackermann, Anwaltskanzlei Ackermann Grimm 12, 20457 Hamburg, Tel. 040 / 32 35 00 Fax 040 / 32 35 74, www.anwaltskanzlei-ackermann.de E-Mail: mail@anwaltskanzlei-ackermann.de
Geschäfts- und Wohnraummiete ● Wohnungseigentum RA Heiko Ormanschick Rechtsanwalt • Dozent • Redakteur Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg, Tel. 040 / 86 60 60-0 www.ormanschick.de
Grundstücks- und Immobilienrecht ● Nachbarrecht Rechtsanwaltskanzlei De Luise Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg Tel. 040 / 74 32 05 13, Fax 040 / 49 21 92 58 info@rechtsanwalt-deluise.de, www.rechtsanwalt-deluise.de
Medizinrecht ● Arbeitsrecht Vorberg & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater, 20354 HH Fachanwälte für Medizinrecht Sebastian Vorberg, Dr. Katja Held Fachanwalt für Arbeitsrecht Tim Reichelt Tel. 040 / 44 14 00 80, www.medizinanwalt.de
Mietrecht ● Wohnungseigentum ● Nachbarrecht Rechtsanwaltskanzlei Jungmann & Kaut Blankeneser Landstraße 39a, 22587 Hamburg Tel. 040 / 86 55 58, Fax 040 / 866 36 24 www.jungmann-rechtsanwalt.de
Verbraucherkreditrecht ● Kapitalanlagerecht Rechtsanwältin Kathrin-E. Commandeur Stahltwiete 19 A, 22761 Hamburg (Bahrenfeld) Tel.: 040/303 911 73 – Fax: 040/303 911 75 office@commandeur.org - www.commandeur.org
Klönschnack 9 · 2016
Verkehrsrecht
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RA Tobias Burgmann – burgmann Rechtsanwaltskanzlei Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg Tel. 040 / 86 64 59 42, Fax 040 /86 64 61 93 www.raburgmann.de Rechtsanwalt Klaus-Peter Wassmann Fachanwalt für Verkehrsrecht Bahnhofstraße 9, 22880 Wedel, Telefon 04103/80893-0 www.rechtsanwaelteinwedel.de
Kommentar im September
Rückerstattung von Vermögenszuwendungen von Schwiegereltern bei Scheitern der Ehe
F
allgestaltungen, in denen Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind Vermögenszuwendungen zugunsten des Schwiegerkindes aus guten Zeiten rückgängig machen wollen, nehmen in der Praxis einen immer breiteren Raum ein. Wenn Schwiegereltern ihrer Tochter/ihrem Sohn und dem Schwiegerkind größere Geldbeträge z. B. zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs, Ausbau eines Dachgeschosses oder Erwerb einer Einbauküche zur VerAstrid Weinreich, Rechtsanwältin, fügung stellen, sollte daher zuFachanwältin für Familienrecht und vor klar definiert werden, ob es Mediatorin, Telefon 866 031-0 sich hierbei um ein Darlehen oder eine Schenkung handelt. Denn Vermögenszuwendungen von Schwiegereltern werden von diesen häufig als Darlehen angesehen, während der Empfänger der Leistung diese als Schenkung betrachtet. Solange die Ehe der Tochter/des Sohnes mit dem Schwiegerkind besteht, stellt sich die Frage der Rückforderung der Geldbeträge in der Regel nicht. Trennt sich das Ehepaar jedoch, wollen die Schwiegereltern den/die Schwiegersohn/-tochter jedoch nicht länger begünstigen und fordern ihr Geld zurück. Das gelingt jedoch nur, wenn der Rechtsgrund der Zuwendung klar definiert werden kann. Als Rechtsgrundlage kommt ein Darlehen oder eine Schenkung in Betracht. Ist ein größerer Geldbetrag geflossen und kann ein Darlehensvertrag hierfür nicht vorgelegt werden, ist ein Indiz für die Rechtsgrundlage der Vermögenszuwendung die Bezeichnung auf dem Überweisungsträger. Eine Überweisung mit dem Zusatz „Darlehen“ reicht in der Regel aus. Ist auf dem Überweisungsträger jedoch nur z.B. „Einbauküche“, „Ausbau Dachgeschoss“ oder „Sonderausstattung“ vermerkt, wird sich hieraus kein Darlehen mit entsprechendem Rückforderungsanspruch herleiten lassen, wenn kein gesonderter Darlehensvertrag für diese Anschaffungen vorgelegt werden kann. Das Schwiegerkind kann sich in diesem Fall auf eine Schenkung an beide Eheleute berufen. Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern für ihre Vermögenszuwendung ist damit jedoch noch nicht zum Scheitern verurteilt. Die Rechtsprechung differenziert bei Vermögenszuwendungen von Schwiegereltern, die kein Darlehen darstellen, nach der Höhe und dem Verwendungszweck. In Fällen von größeren Vermögenszuwendungen neigt sie dazu, diese als Schenkung an das eigene Kind anzusehen, solche an das Schwiegerkind jedoch den ehebezogenen Zuwendungen unter Eheleuten gleichzustellen. Damit unterliegt die Vermögenszuwendung nicht dem Schenkungsrecht, sondern den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, die darin begründet sind, dass größere unentgeltliche Zuwendungen im Verhältnis zum Schwiegerkind nicht aus reiner Freigiebigkeit zum endgültigen Behaltendürfen erfolgen, sondern in der Erwartung des Fortbestands der Ehe gemacht werden. Der Rückforderungsanspruch gegen das Schwiegerkind kann sich entsprechend aus dem Scheitern der Ehe und der Vorstellung der Schwiegereltern an deren Fortbestand bei der Vermögenszuwendung ergeben. Um spätere Rückzahlungsansprüche zu erleichtern, empfiehlt sich anwaltliche Beratung bereits vor der Vermögenszuwendung.