Finanzausgleich 2024-2028 - Föderale Perspektive

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Finanzausgleich 2024-2028 – Föderale Perspektive

Mathias Eller


Inhalt 

Ausgangslage

FAG 2024 aus föderaler Perspektive

Zusammenfassung


Ausgangslage Finanzverfassung = DAS Kernthema jeder bundesstaatlichen Ordnung ❖ zwei zentrale, für den föderalen Zusammenhalt wichtige Aufgaben:

Ausstattungs- und Bereitstellungsfunktion für die Finanzierung von Aufgaben

Ausbalancierende Funktion für unvermeidlich Ungleichgewichte unter den Subeinheiten eines Verbands

❖ Kooperation

ausgeprägt :

und

Koordination

in

diesem

Bereich

entstehende

besonders


Ausgangslage 

Struktur der Finanzverfassung: ❖ „Übergewicht

des Bundes“ – Kompetenz-Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers

❖ Notwendigkeit von Ausgleichsmechanismen ▪

Gebot der Finanzausgleichsgerechtigkeit (§ 4 F-VG)

Abgabenerfindungsrecht der Länder (§ 8 F-VG)

Paktierung des Finanzausgleichs (Rechtspflicht lt. VfGH)

❖ Teilnahme der Gemeinden in den FAG-Verhandlungen ▪

Ansätze eines sog. (hinkenden) „Drei-Partner-Föderalismus“


Ausgangslage 

Beobachtungen: ❖ Struktur und System der Finanzverfassung historisch entwickelt ❖ Reformbedarf

immer wieder Verfahrensabläufe betreffend

angemeldet

Aufgabenorientierung

Stärkung der Abgabenautonomie

Transferentflechtung und –reduktion

inhaltlich

/

die

❖ Finanzausgleich ≠ FAG (zB Art 15a-Vereinbarungen etc.) ❖ Verhandlungspartner scheinen sich im bisherigen System dennoch gut

zurechtzufinden ❖ Reformresistenz der Finanzverfassung


FAG 2024 aus föderaler Perspektive Zukunftsfonds

27,50% 45,50%

27,50%

Elementarpädagogik

Wohnen und Sanieren

Volumen: 1,1 Mrd. Euro im Jahr 2024

Umwelt und Klima


FAG 2024 aus föderaler Perspektive 

Zukunftsfonds: ❖ Kompensation

für Verteilungsschlüssels

Nichtanpassung

des

vertikalen

❖ neues Instrument? ❖ Einordnung schwierig (§§ 12/13 F-VG): ▪

stellt man Zielcharakter (allgemeine und Vordergrund –> Nähe zu Zweckzuschüssen

quantitative)

in

den

fehlender Sanktionsmechanismus bei widmungswidriger Verwendung -> Finanzzuweisung

unterscheidet sich von „anderen“ Finanzzuweisungen durch „Nachweisund/oder Evaluierungspflicht“) – siehe §§ 24-26 FAG 2024

❖ Paktum: „Auf dieser Basis werden die Mittel des Zukunftsfonds im

Jahr 2028 dauerhaft verankert [...]“ – Position der Länder/Gemeinden, diese Mittel im nächsten FAG in Ertragsanteile zu überführen.


FAG 2024 aus föderaler Perspektive 

„Auslagerungstendenzen“ - Art 15a B-VG-Vereinbarungen ❖ gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank

❖ Zielsteuerung Gesundheit ❖ Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ❖ Änderung – gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

❖ Warum? ▪

dienen der Bewältigung sog. „Querschnittsmaterien“ – Vorteil: Möglichkeit einer koordinierten Regelung und Vorgehensweise unbeschadet der Kompetenzlage

❖ Gemeinden

zwar nicht abschlussberechtigt, Vereinbarungen vom Paktum umfasst

aber

Inhalt

der

❖ Kritik: Sonderdotierungen außerhalb des FAG (zB Art 15a-Vereinbarung

über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 – 2026/27) und umfassender Zielbindung


Zusammenfassung ❖ Finanzverfassungsrecht von einer Dominanz des Bundes geprägt

❖ FAG nur ein Element von vielen im Finanzausgleich

❖ Zukunftsfonds zwiespältig zu beurteilen

❖ „Anschubfinanzierungen“

in Art 15a-Vereinbarungen – und damit außerhalb des FAG – aus föderaler Sicht als bedenklich einzustufen ▪

Einfluss auf im Wesentlichen die Zuständigkeit der Länder fallende Bereiche durch weitreichende inhaltliche Vorgaben!

❖ Reformchance(n) gering


Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!


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