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Unternehmensgründung in Singapur Vortrag im Rahmen der Veranstaltung „SingapurMöglichkeiten für bayrische Unternehmen“ der DeutschSingapurischen Industrie- und Handelskammer Dr. Claus Trenner

Rechts- und Steuerberatung | www.luther-lawfirm.com


Inhalt A.

Betätigung in Singapur - Gesetzeslage

B.

Betätigung in Singapur - Gesellschaftsstruktur

C.

Betätigung in Singapur – Steuern

D.

Betätigung in Singapur - Arbeitserlaubnis

© Luther, 04.07.2017


Betätigung in Singapur – Gesetzeslage ›

Rechtssystem basiert auf dem englischen “Common Law”

kein Vertrag ohne Mitwirkung („consideration“)

kein vertraglicher Strafschadensersatz („contractual punitive damages“)

wenig kodifiziertes Recht

effiziente unabhängige nationale Gerichtsbarkeit; exzellentes und anerkanntes internationales Schiedsgericht (International Arbitration Center)

schnelle und effiziente Durchsetzung von Urteilen und Schiedssprüchen

arbeitgeberfreundlich

begrenzter Arbeitnehmerschutz

Grds. keine Abfindungszahlung bei Kündigung

Tripartite

Sozialversicherungsbeiträge (17% Arbeitgeber- /20% Arbeitnehmerbetrag)

© Luther, 7/4/2017

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Betätigung in Singapur – Gesesellschaftsstrukur › 100 % ausländische Gesellschaftsbeteiligung möglich › Stückaktien (no-par value)! Ideal für privates/außerbörsliches Eigenkapital, Risikokapitalstrukturen (venture capital structures)

› Vorzugsaktien mit besonderen Rechten verbunden › schnelle kostengünstige Gründung › erforderliches Gründungskapital nur 1 SGD › schnelle einfache und kostengünstige Anteilsübertragung, Ausgabe neuer Anteile: ideal für Übernahmen und häufige Investitionsrunden

› guter Standort für JV Holdings: Gesellschaftsrecht sieht Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte, Drag-Along, Reserved Matter Provisions etc. vor

› Unternehmenszusammenschlüsse sind möglich

© Luther, 7/4/2017

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Betätigung in Singapur – Gesesellschaftsstrukur ›

Representative Office

keine eigenständige rechtliche Einheit

keine gewinnbringenden Tätigkeiten

Höchstdauer 3 Jahre

Branch

keine eigenständige rechtliche Einheit

keine Haftungsbegrenzung

keine Beschränkung hinsichtlich der Tätigkeit und Dauer

Private Limited Company „Pte Ltd“

mindestens 1 Gesellschafter, der sowohl eine ausländische Gesellschaft als auch eine natürliche Person sein kann, max. 50 Gesellschafter

mindestens 1 Direktor (kann Ausländer sein), 1 Direktor muss in Singapur ansässig sein

Company Secretary

Liability Partnership (LLP)

© Luther, 7/4/2017

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Betätigung in Singapur – Steuern Primäres Steuerrecht

Income Tax Act

Steuerverwaltung

Income and Revenue Authority Singapore (“IRAS”)

Veranlagungszeitraum

Fälligkeit der Steuerzahlung Währung der Steuererklärung Wichtigste Steuerarten

© Luther, 7/4/2017

Individuen: 1 Januar – 31 Dezember Gesellschaften/Partnerschaften: Wird nach Gründung bestimmt Nach Steuerbescheid Besteuerung auf Grundlage des Vorjahres (keine Steuervorauszahlung) Singapore Dollar Körperschaftssteuer: 17%, persönliche Einkommensteuer: progressiv, max. 22%

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Betätigung in Singapur – Steuern › territoriale Besteuerung: nur Einkommen, das in Singapur erwirtschaftet, aus Singapur abgeleitet oder in Singapur erhalten wurde, wird besteuert

› Auslandseinkünfte, die nicht nach Singapur überwiesen wurden sind steuerfrei › Doppelbesteuerungsabkommen mit den wichtigsten Ländern (Deutschland, China, Indien, Malaysia…) › Goods and Services Tax („GST“) in Höhe von 7%

› Dividenden, die von singapurischer Gesellschaft ausgeschüttet werden sind in Singapur steuerfrei; keine Quellensteuer!

› Dividenden die von einer singapurischen Gesellschaft bezogen wurden sind in Singapur weitestgehend steuerfrei

› keine Kapitalertragssteuer › verschiedene Steuervergünstigungssysteme vorhanden

© Luther, 7/4/2017

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Betätigung in Singapur – Steuern › teilweise Steuerbefreiung für alle Unternehmen:∙

Betrag steuerbaren Einkommens

Effektiver Steuersatz

erste SGD 10.000

4,5%

nächste SGD 290.000

9,0%

über SGD 300.000

17,0%

› teilweise Steuerbefreiung für Start-up Unternehmen in den ersten 3 Jahren:› erste SGD 100.000 pro Jahr steuerfrei › nächste SGD 200.000 werden nur zur Hälfte besteuert Voraussetzung: nicht mehr als 20 Gesellschafter, 10% Beteiligung von natürlichen Personen, keine Beteiligungsholding, kein Unternehmen, dessen hauptsächliche Tätigkeit die Entwicklung von Verkaufs,- oder Investitionsimmoblien oder beides ist

© Luther, 7/4/2017

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Betätigung in Singapur – Steuern › Quellensteuer und Betriebsstätte ›

Der Begriff der Betriebsstätte („PE“) ist im Income Tax Act definiert und seine Definition ist weiter als die Definitionen der meisten Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“), die mit Singapur geschlossen wurden. Grundsätzlich gilt, dass bei Annahme einer Betriebsstätte das Einkommen, welches durch diese erwirtschaftet wird, in Singapur steuerbar ist.

Eine ausländische Gesellschaft, die Einkommen in Singapur erwirtschaftet, unterliegt der Quellensteuer, sofern diese nicht gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen nach ausgeschlossen ist.

Der singapurische Quellensteuersatz kann gemäß des jeweiligen DBAs reduziert werden.

© Luther, 7/4/2017

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Betätigung in Singapur – Arbeitserlaubnis › Geschäftsvisum (Business Visa) berechtigt nicht, in Singapur zu arbeiten › wichtigste Arbeitserlaubnis: Employment Pass („EP“)

› Permanent Resident („PR“): keine weitere Arbeitserlaubnis notwendig › keine monatliche Quellensteuer auf Gehälter › keine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Ausländer, es sei denn sie sind PR

© Luther, 7/4/2017

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Ihr Ansprechpartner

Dr. Claus Trenner, LL.M. Partner

4 Battery Road, #25-01 Bank of China Building, Singapore 049908 Phone +65 6408 8000 claus.trenner@luther-lawfirm.com

Š Luther, 04.07.2017

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