Einsatz im Betrieb
Zwingende Mitbestimmung soweit Eingliederung im Betrieb betroffen
– Teilbetriebsversammlung zur Information über die Situation und Problemstellung der Leihbeschäftigten im Betrieb
§§ 42 ff. BetrVG
– Beschwerdenbehandlung von Leihbeschäftigten
§ 85 BetrVG (§ 14 Abs. 2 AÜG)
Konkrete Eingliederung der Leihbeschäftigten: Entleiher-BR zuständig
§ 87 BetrVG!
insbesondere bei der
§ 87 Abs. 1 Nr. 2
– Arbeitszeit: z. B. Beginn und Ende, einzelner Schichtplan, -wechsel. – Überstunden: grundsätzlich Entleihbetrieb, es sei denn, dadurch wird die Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag bereits verlängert, dann Verleihbetrieb zuständig
§ 87 Abs. 1 Nr. 3
und beim Arbeitsschutz:
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG,
– Erzwingbare Mitbestimmung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
§ 89 BetrVG,
– Funktioniert Zusammenarbeit zwischen Verleiher und Entleiher?
§ 8 ArbSchG,
§ 5, § 12 ArbSchG,
§ 12 Abs. 2 ArbSchG, – Entleiher muss unterweisen je nach § 11 Abs. 6 AÜG Qualifikation und Erfahrung: Haben Leihbeschäftigte die Unterweisung verstanden? – Werden Leihbeschäftigte vom Entleiher vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen über Folgendes unterrichtet: Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, Maßnahmen und Einrichtungen der Abwendung, Notwendigkeit besonderer Qualifikationen, besonderer beruflicher Fähigkeiten oder besondere ärztliche Überwachung? Problem: Informationsdefizit des BR
– Tagebuch führen: Wann wurden vom wem Informationen verlangt und dann aber verweigert?
§ 80 Abs. 2, § 90 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 99 Abs. 1 BetrVG etc.
– Andere Kanäle zur Informationsbeschaffung: z. B. der Wirtschaftsausschuss, GBR, KBR
§ 106 BetrVG, § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG
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