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Liebe Leserinnen und Leser, N
nun müssen Sie sich an eine neue Stimme gewöhnen. Mit viel Leidenschaft und Können hat Irina Jäkel das Magazin zu einem wichtigen Sprachrohr und Informationspunkt der Compliance-Community entwickelt. Ich möchte diese erfolgreiche Arbeit nun fortführen und mich natürlich bedanken, aber das weiß Irina noch viel besser als Sie. Als Herausgeber und Managing Editor werde ich die verschiedenen Teilaspekte des Compliance Managements beleuchten und Stück für Stück gemeinsam mit Ihnen versuchen, ein Gesamtbild zusammenzusetzen. Denn wie kaum eine andere Profession steht, das Compliance Management unter dem Brennglas. Lieferketten und Menschenrechte, Hinweisgeberschutz, Geldwäscheverordnung und die Überarbeitung von Sanktionsgesetzen – das ist nur eine kleine Auswahl von Themen, die gegenwärtig nicht nur innerhalb der Berufsgruppe heiß diskutiert werden. In einer Zeit, in der Werte großen Raum in der wirtschaftlichen Debatte einnehmen, rückt die Profession Compliance Management noch mehr ins strategische Zentrum der Unternehmensführung. Wenn sich eine Gesellschaft zukünftig auch daran messen lassen muss, dass regelkonform und nachhaltig gehandelt wird, ist jedes Unternehmen besser bedient, die Erwartungen zu erfüllen, als zu umgehen.
Mit diesem Heft möchten wir uns der ganzheitlichen Compliance über den Deutschen Corporate Governance Kodex nähern. Wir blicken auf die Entstehung des Kodex, sowie auf die Entwicklung und vor allem die zentralen Neuerungen in der aktuellen Fassung. In erster Linie gilt der DCGK für börsennotierte Unternehmen, dennoch möchten wir auch seinen (möglichen) Einfluss auf „kleinere Spielteilnehmer“ beleuchten. Da die Neuerungen oftmals an ESG-Kriterien ausgerichtet sind, folgt auch unser Blick diesem Trend, ohne dass das ESG uns dezidiert zum Thema wird. Da zum Beispiel Kohle immer noch ein wichtiger Brennstoff der Arbeitswelt ist, schauen wir uns ausführlich Aspekte der Vergütung vor dem Hintergrund der nachhaltigen Unternehmensführung an. Können wir hier Tendenzen für unsere eigene Gehaltsentwicklung frühzeitig erkennen?
Ein weiteres Kernthema dieser Ausgabe ist der Hinweisgeberschutz: Die Whistleblower-Richtlinie der EU wurde nun auch in einen deutschen Gesetzesentwurf gegossen. Zwei Arbeitsrechtler erwarten nicht weniger als einen Kulturwandel. Vom Verpetzen hin zum ernst gemeinten Verbessern. Zudem wird eine Compliance-Kollegin durch den Vergleich von LkSG und HinSchG Praxisempfehlungen für die Verbesserung von Hinweisgebersystemen ableiten. Und jetzt ganz prophetisch: Digitalisierung und Daten werden immer wichtiger. Ja, wirklich! Auch hier im Heft, möchten wir diesen Themen deshalb mehr Platz einräumen und führen diese Begriffe als zentrale Rubriken neu ein. In dieser Ausgabe haben wir Artikel zu Datenkompetenz und Datenschutz untergebracht.
Viel Spaß beim Entschlüsseln.
Ihr Frederik Nyga
Complian C e in der VorstandsV ergütung
Mittlerweile sehen nach unseren Analysen über die Hälfte der DAX-Unternehmen neben kurzfristigen Komponenten eine Verankerung von ESG-Zielen in der langfristigen variablen Vergütung vor.
Essay:
Nicht nur in Deutschland ist die Vorstandsvergütung ein immer wieder aufs Neue intensiv diskutiertes Thema. Während der Blickwinkel der breiten Öffentlichkeit dabei vor allem durch Neugier bestimmt wird, ist die hohe Aufmerksamkeit aus Sicht von Corporate Governance Experten und Investoren der Tatsache geschuldet, dass die Art und Weise der Incentivierung des Top-Managements in direktem Zusammenhang mit dem Erfolg des Unternehmens steht und – idealerweise – dessen strategische Ausrichtung widerspiegelt.
auf dem Weg zur Wahrnehmung
Um gegenwärtige Ansätze und Entwicklungen der Corporate Governance und des Compliance Management nachvollziehen zu können, ist es wichtig sich mit den Änderungen aus vergangener Zeit zu befassen. Liegen hier die Ursachen zur Implementierung des Compliance Managements?


Aus der EU-Taxonomie-Verordnung ergeben sich für viele Unternehmen umfangreiche Berichts- und Nachweispflichten. Sie müssen dokumentieren, in welchem Umfang ihre Wirtschaftstätigkeiten nachhaltig im Sinne der Verordnung sind. Damit wird Nachhaltigkeit zu einem zentralen Kriterium des Risikomanagements.

„Valide daten für einen komplexen Klassifizierungsrahmen“
Ein Vergleich zweier gesetzesvorhaben
Die Umsetzung des LkSG und des HinSchG sind Anlass und Chance, die bestehenden Hinweisgebersysteme zu prüfen und gezielt weiterzuentwickeln. Wir vergleichen, leiten ab und versuchen Empfehlungen zu geben.
Wie viele Körner sind ein Haufen?
Nach der jüngsten Reform legt der Kodex ein besonderes Gewicht auf die nachhaltige Unternehmensführung. Der sparsame Ressourcenverbrauch gewinnt durch die explodierenden Energiekosten und mögliche Versorgungsengpässe zusätzlich an Bedeutung. Appelle zum sparsamen Verbrauch mögen sinnvoll sein, erreichen jedoch nicht jeden Beteiligten. Sollten Sanktionen von Fehlverhalten parallel etabliert werden?
Herausgeber
Rudolf Hetzel
Torben Werner
Frederik Nyga
Redaktion
Frederik Nyga
Telefon: 030 / 84859320 frederik.nyga@quadriga.eu
Mitarbeit an dieser Ausgabe
Cheyenne Ruml
Tom Boyer
Thomas Schneider
Regine Siepmann
Dr. Jan Dörrwächter
Carsten Ettmann
Michaela Gottwald

Anna Blumin
Antonio Morales
Jan Heuer
Christoph Seidler

Gestaltung
Armen Vanetsyan
Korrektorat
Dr. Roland Kroemer

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die höchsten strafen wegen Missachtung des datenschutzes
Der Datenschutz ist oft wegen den empfindlichen Strafen bei Nichteinhaltung in aller Munde. Doch wie viele Unternehmer kennen überhaupt Fälle, wo es zu hohen Bußgeldern gekommen ist? Lernen Sie die gängigsten Gründe für Geldstrafen, sowie 4 der höchsten verhängten Bußgelder in Deutschland kennen.

Kulturwandel
Nachdem die Umsetzung der EUWhistleblower-Richtlinie in deutsches Recht lange aufgeschoben wurde, liegt nun ein neuer Gesetzesentwurf vor.

Fotoredaktion
Armen Vanetsyan
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Norman Wittig norman.wittig@quadriga.eu
Druck
PIEREG Druckcenter Berlin GmbH Vollstufige Bogenoffsetdruckerei Benzstraße 12 | 12277 Berlin (Marienfelde)
Abonnementkonditionen
Inland: 4 Ausgaben – 68 Euro Ausland: 4 Ausgaben – 78 Euro Alle Preise inkl. MwSt. und Versandkosten
Im Internet www.compliance-manager.net
Verlags- / Redaktionsanschrift
Quadriga Media Berlin GmbH
Werderscher Markt 13 10117 Berlin
Marktplatz oder Marktmacht? amazon unter beobachtung durch das bundeskartellamt

Die herausgehobene Stellung verschafft dem Unternehmen eine Machtposition, die ihm eine vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierbare Kontrolle ermöglicht.
r ubri KE n
Editorial 3 Impressum 5
BCM Nachrichten 6
Bücherschau 18
Taylor Wessing Systemupdate 23
Telefon: 030 / 84 85 90 Fax: 030 / 84 85 92 00 info@quadriga.eu
Bildnachweise: Umschlag: Armen Vanetsyan; S. 4-5: Getty Images, Privat; S. 6: Getty Images; S. 8:Getty Images;; S. 10: Privat; S. 12: Getty Images; S.17: Getty Images, Privat; S. 18: Xxxxx; S. 23: Taylor Wessing; S. 24: Getty Images, Privat; S.28: Getty Images; S. 32: Privat; S. 34: Getty Images; S. 37: Getty Images; S.38: Privat; S. 40, 42: Getty Images, Privat; S. 48-49: Getty Images, Privat; S. 50: Getty Images
Auf dem Weg zur Wahrnehmung
Um gegenwärtige Ansätze und Entwicklungen der Corporate Governance und des Compliance Management nachvollziehen zu können, ist es wichtig, sich mit den Änderungen aus vergangener Zeit zu befassen. Was waren die Ursachen der Implementierung des Compliance Managements? Wie hat sich die Ausrichtung des Corporate Governance in Reaktion auf gegenwärtige Problematiken verändert? Auf diese Fragen versucht der folgende Artikel eine Antwort zu finden.

IIm September des Jahres 2001 wurde die Cromme Regierungskommission gegründet, um den ersten im Jahr 2002 ratifizierten Deutschen Corporate Governance Kodex zu erarbeiten. Vorgänger des Kodexes waren der „Code of Best Practice“ und der „German Code of Corporate Governance“. Der DCGK selbst besteht nun seit 20 Jahren, angefangen hat eine dahingehende Gesetzgebung die als Basis dienen konnte bereits 1998 mit dem Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG), in den darauffolgenden Jahren erschienen weitere solcher Dekrete, wie beispielsweise 2009 das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG). Beweggründe für die Schaffung eines solchen waren zum einen eine sich intensivierende Steigerung der Bedeutung unternehmerischer Entscheidungsträger und die Kopplung der Vergütung und Boni der Management-Etage mit dem Unternehmenserfolg. Die stetige Zunahme des gesamtwirtschaftlichen Anteils an Fremdkapital der an der Börse notierten Gesellschaften, ging mit einem erhöhten Risiko im Falle von Zahlungsunfähigkeit einher. Letztlich sollten darüber hinaus Fragen wie die Haftung von Managern für Kapitalmarktinformationen und weitergehende Offenlegungspflichten für Gesellschaften an der Börse geklärt werden.
Zum anderen war die Hauptintention des Corporate Governance die unzureichende Ausrichtung der Aktionärsinteressen zu kompensieren. Ausländische Investoren kritisierten
in den Jahren vor der Etablierung die Undurchlässigkeit der Entscheidungsprozesse deutscher Unternehmen. Es sollte sichergestellt werden, dass die börsennotierten Gesellschaften die Interessen der Anteilseigner im gewünschten Umfang vertreten, insbesondere Kapitalakkumulation, um Gewinne zu erzielen und Wachstum, sowie Dividende, zu generieren. Die geschaffene Transparenz und Trennung der Verantwortung sollte dafür sorgen, dass das Management mitsamt den Intentionen und Handlungen besser nachverfolgbar und steuerbar ist. Diese Bestreben lassen sich vereinfacht mit dem Prinzipal-Agent-Prinzip und der daraus resultierenden Informationsasymmetrie erläutern: Zwischen Prinzipal als Auftraggeber und dem Agenten als Auftragnehmer besteht ein Informationsdefizit auf Seiten des Prinzipals. Beide Parteien streben an, ihre Position zu manifestieren und ihren Nutzen auszureizen. Beispielsweise können Banken, wenn sie Kredite vergeben, nicht mit allumfassender Sicherheit davon ausgehen, dass der Kunde vollständige Informationen seiner finanziellen Beschaffenheit preisgibt. Dadurch kann es zu einer Fehleinschätzung der Kreditwürdigkeit kommen. Der DCGK ist ein Ansatz um einen indirekten Zwang für den Agenten zu bewirken, der die Dialektik zwischen ihm und dem Prinzipal minimiert.
Ein weiterer entscheidender Weckruf für die Implementierung einer Blaupause für verantwortliche und langfristige Unternehmensleistung war die Konjunktur im Jahr 2002, da diese in wirtschaftlichen Abschwung kulminierte. Ein einleitendes Ereignis hierbei war der Konkurs des zuvor weltweit agierenden deutschen Baukonzerns Phillip-Holzmann im Jahr 2000. Im Vergleich dazu begann der angloamerikanische Raum rund eine Dekade zuvor Corporate Governance Richtlinien zu integrieren. So hatte der Pensionsfond CalPERS beispielsweise etwa schon 1997 solche Richtlinien, deren Befolgen für die Beteiligungen an Investitionsprojekten obligatorisch waren.

EU-Nachhaltigkeitsstandards: Valide Daten für einen komplexen Klassifizierungsrahmen
NNachhaltigkeit ist in den vergangenen Jahren zu einem dominanten Thema avanciert. Mittlerweile entfaltet es für fast jede wirtschaftliche Aktivität zentrale Bedeutung. Dabei gilt es nicht nur, dem drohenden Klimawandel zu begegnen und ihn soweit möglich zu begrenzen. Auch Aspekte wie Umweltschutz im Allgemeinen, ein schonender Umgang mit Ressourcen, faire Arbeitsbedingungen und soziale Mindeststandards rücken zunehmend in den Fokus.
Dass den Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung – den sogenannten ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance) – heute deutlich mehr Gewicht beigemessen wird als noch vor einigen Jahren, hat mehrere Gründe: Zum einen ist das gesellschaftliche Bewusstsein für Nachhaltigkeitsbelange stark gewach-

sen. Konsumenten, Investoren und Geschäftspartner erwarten heute von Unternehmen, dass sie ökologische und soziale Standards einhalten. Auf der anderen Seite sorgen zahlreiche Regulierungsinitiativen weltweit dafür, dass Unternehmen ihrer gesellschaftlichen Verantwortung nachkommen müssen.
So gibt es weltweit Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Investoren, Kapitalgeber und Unternehmen nachhaltige Geschäftspraktiken verfolgen. An der Spitze dieser regulativen Initiativen in Europa steht die Europäische Union (EU), die sich im Rahmen des sogenannten Green Deal bemüht, der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Ein zentraler Bestandteil dieser Bemühungen ist die EU-Taxonomie, die Teil einer Reihe umfassenderer Vorschriften für
Marktteilnehmer ist, darunter die Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzinstrumente (Offenlegungsverordnung oder Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz SFDR) und die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD).
Rechtlicher Rahmen für Veränderung der Unternehmenstätigkeit
Damit ist die Taxonomie Teil einer Reihe von Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, mit denen wesentliche Veränderungen in der Unternehmenstätigkeit in der EU gefördert werden sollen. Während sich einige Aspekte des Pakets auf die Berichterstattung beziehen,
versucht die EU, die Transparenz zu erhöhen. Mit höherer Transparenz soll gewährleistet werden, dass nachhaltig agierende Unternehmen diejenigen Unternehmen überleben, die nicht bereit sind, sich den dringenden Erfordernissen des Klimawandels und der Umweltzerstörung zu stellen.
Direkte Wirkung entfaltet die Taxonomie-Verordnung seit Anfang des Jahres, wobei die Einführung der Vorgaben schrittweise erfolgt. Seit dem 1. Januar 2022 unterliegen zunächst große Unternehmen neuen Berichtspflichten gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung.
Damit betrifft die EU-Taxonomie in Deutschland neben Finanzdienstleistern, die unter die SFDR fallen, zunächst diejenigen kapitalmarktorientierten Unternehmen, die bereits seit 2017 verpflichtet sind, entspre-

aus der EU-Taxonomie-Verordnung ergeben sich für viele Unternehmen umfangreiche Berichtsund Nachweispflichten. sie müssen dokumentieren, in welchem Umfang ihre Wirtschaftstätigkeiten nachhaltig im sinne der Verordnung sind.
Damit wird Nachhaltigkeit zu einem zentralen Kriterium des Risikomanagements.
Personalwechsel
Dr. Nina Scherf verantwortet als Chief Legal Counsel die Bereiche Recht, Compliance & Board Office und wird Mitglied des Group Executive Committee
Dr. Nina Scherf (51) ist nun Chief Legal Counsel und Mitglied des Group Executive Committee (GEC) der internationalen TUI Group. Sie übernimmt die Verantwortung für die Bereiche Recht und Compliance sowie das Board Office. Sie folgt in dieser Position auf Dr. Hilka Schneider, die zum Jahresbeginn 2022 zu Akzo Nobel in Amsterdam gewechselt ist. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Saarbrücken, Lille und Warwick und der Promotion im Gesellschaftsrecht startete Dr. Nina Scherf ihre Karriere in verschiedenen Anwaltskanzleien in Frankfurt und New York. 2005 wechselte sie zu dem im MDAX notierten internationalen Industrietechnologiekonzern GEA. Dort arbeitete Dr. Scherf in verschiedenen juristischen Führungspositionen, davon zuletzt rund sieben Jahre als Chief Legal Counsel und parallel für sechs Jahre als Chief Compliance Officer von GEA. Sie verfügt über eine umfassende Expertise in allen relevanten Rechtsgebieten wie Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Wirtschaftsrecht, grenzüberschreitenden Mergers & Acquisitions, Board Office und Compliance. Fritz
Joussen, Vorstandsvorsitzender der TUI Group: “Die Entwicklung der TUI wird auch in Zukunft sehr international und wieder auf Wachstum ausgerichtet sein. Ich freue mich sehr, dass Nina Scherf mit ihrer umfangreichen Erfahrung die Zukunft der TUI aktiv mitgestalten will. Als Mitglied des Group Executive Committee übernimmt sie die Verantwortung für den weltweiten Rechts- und Compliance Bereich. Mit ihrem internationalen Team wird sie für den Konzern und die Tochtergesellschaften eine wichtige Ratgeberin und strategische Partnerin auf unserem gemeinsamen Wachstums- und Zukunftskurs.“

Systemupdate
Der neue DCGK: Nachhaltigkeit meets Compliance
Vorgaben zur Barrierefreiheit auch für Unternehmen
OLG Nürnberg: Geschäftsführung haftet für keine oder unzureichende
Compliance-Maßnahmen
Um für die Notwendigkeit von Compliance zu werben, wird neben dem Verweis auf die erheblichen Wettbewerbsvorteile regelmäßig auf Zitate wie „If you think compliance is expensive, try non-compliance“ (ehemaliger US-Staatsanwalt Paul McNulty) oder „It takes 20 years to build a reputation and five minutes to ruin it. If you think about that, you’ll do things differently“ (Warren Buffet) zurückgegriffen. Wem diese Argumentation zu abstrakt und zu wenig rechtlich daher kommt, dem sei die Entscheidung des OLG Nürnberg ans Herz gelegt, in der es keinen Zweifel daran gelassen hat, dass der Geschäftsführer einer GmbH (auch) die Einrichtung und Überwachung angemessener Compliance-Strukturen verantwortet: „Aus der Legalitätspflicht folgt die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern“ (OLG Nürnberg v. 30.03.2022; 12 U 1520/19).
Nach dem neuen Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sollen das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem nachhaltigkeitsbezogene Ziele abdecken. Eingeschlossen sind Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten. Diese Empfehlungen entsprechen der Zielsetzung des DCGK, ESG-Aspekte stärker ins Blickfeld von Vorstand und Aufsichtsrat zu rücken. Diese Erwartung besteht bereits seit geraumer Zeit in den Reihen zahlreicher Kapitalmarktteilnehmer. Anhand der Umsetzung nachhaltigkeitsspezifischer Kodexempfehlungen dürfte künftig transparent(er) werden, wie börsennotierte Unternehmen hier aufgestellt sind. Sofern sie den Empfehlungen folgen wollen, sollten sie etwa prüfen, wie sich der Klimawandel auf ihre Geschäftstätigkeit – bzw. umgekehrt – auswirkt. Entsprechendes sieht auch der Vorschlag der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vor. Zugleich mehren sich die Stimmen, die Vorstand und Aufsichtsrat Pflichtverstöße vorwerfen, soweit sie ESG-Themen vernachlässigen. Es wird also höchste Zeit, die eigene Geschäftsund Nachhaltigkeitsstrategie kritisch zu prüfen und ggf. anzupassen.
Ab 2025 müssen Unternehmen –und nicht mehr nur öffentliche Stellen – gewährleisten, dass ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die kürzlich dazu erlassene Rechtsverordnung treten am 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichten Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister. Sie machen Vorgaben für die Barrierefreiheit und enthalten Prüf-, Nachweis- und Mitteilungspflichten. Bei Umsetzung technischer Standards (z.B. DIN, EN) wird die Erfüllung der Barrierefreiheitsvorgaben vermutet. Solche gelten für bestimmte Produkte und Dienstleistungen – darunter Personal Computer, Smartphones, der Online-Handel, Banking und Telekommunikation.
Unternehmen müssen im Rahmen ihrer Produkt-Compliance prüfen, ob sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Hersteller müssen vor Inverkehrbringen ihres Produkts eine technische Dokumentation erstellen und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Dienstleistungserbringer müssen Informationen zur Verfügung stellen, wie Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. Diese Pflichten gelten nicht nur bei der Markteinführung, sondern müssen fortlaufend überprüft werden. Viele Unternehmen werden ihre Compliance-Strukturen anpassen müssen!
Martinm.knaup@taylorwessing.com
Sebastian Beyer, Compliance Group s.beyer@taylorwessing.com




Nachhaltigkeit, ESGKriterien und deren Verankerung in der Vorstandsvergütung
Der vorliegende Artikel stützt sich im Schwerpunkt auf die Ausarbeitungen des Arbeitskreises „Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung“, eines Gremiums von Aufsichtsratsvorsitzenden, institutionellen Investoren, Wissenschaftlern und Corporate Governance-Experten. Kernstück des vom Arbeitskreis veröffentlichten White Papers zur Verankerung von ESG-Kriterien in der Vorstandsvergütung sind Best-Practice-Empfehlungen, die Unternehmen eine Richtschnur für die erfolgreiche Implementierung geben sollen. Darüber hinaus fließen Erfahrungen der Autoren aus der Verknüpfung von Nachhaltigkeit und Vorstandsvergütung in den Beitrag ein.

Nicht nur in Deutschland ist die Vorstandsvergütung ein immer wieder aufs Neue intensiv diskutiertes Thema. Während der Blickwinkel der breiten Öffentlichkeit dabei vor allem durch Neugier bestimmt wird, ist die hohe Aufmerksamkeit aus Sicht von Corporate Governance Experten und Investoren der Tatsache geschuldet, dass die Art und Weise der Incentivierung des Top-Managements in direktem Zusammenhang mit dem Erfolg des Unternehmens steht und – idealerweise – dessen strategische Ausrichtung widerspiegelt.
Speziell die Diskussion in Fachkreisen war zuletzt stark durch die Erweiterung der Aktionärsrechte sowie den Ausbau von Transparenz in der Organvergütung börsennotierter Gesellschaften geprägt. In diesen beiden Themenfeldern haben der Gesetzgeber mit der Umsetzung der zweiten Europäischen Aktionärsrechterichtlinie durch das ARUG II3 sowie die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit der Neufassung des Kodex4 entscheidende Weichen gestellt.
Deren in 2022 in aller Breite erkennbare Auswirkungen zeigen allerdings, dass die Vergleichbarkeit von individuellen Vergütungsinformationen der Unternehmen deutlich zurückgegangen ist und Deutschland damit seinen Vorreiterstatus in der Vergütungspublizität verloren hat. So veröffentlichen Unternehmen in ihren Vergütungsberichten zwar vorgabenkonform in der Regel deutlich mehr individuelle Details zur Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, diese sind aber mangels entsprechender Standardisierung sehr gesellschaftsspezifisch dargestellt und daher unternehmensübergreifend nur schwer zu vergleichen. Ein heterogenes Bild zeigt sich dementsprechend auch bei den erstmals auf Basis des ARUG II erfolgten Abstimmungen über den Vergütungsbericht auf der Hauptversammlung, die Investoren teilweise auch für Kritik nutzen, die thematisch nicht mit dem eigentlichen Vergütungsbericht zusammenhängt.
NIm Zuge der genannten Neuregelungen ist darüber hinaus auch die Debatte über die Verankerung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Vorstandsvergütung in Form von ESG (Environment, Social, Governance)-Kriterien, sprich Umwelt-, sozialen und Governance-Aspekten, in vollem Gange. Dies hat auch die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zum Anlass genommen, eine erneut überarbeitete Fassung des DCGK zu veröffentlichen5
Institutionelle Investoren als Treiber von Nachhaltigkeit
Die Aktionärsstruktur börsennotierter Unternehmen in Deutschland ist überwiegend von institutionellen Investoren geprägt, wobei Gesellschaften aus den USA und dem Vereinigten Königreich dominieren. Die großen deutschen institutionellen Investoren wie Allianz Global Investors, Deka Investment, DWS und Union Investment halten zusammen etwa 8,5 % an DAX-Unternehmen, internationale Kapitalanlagegesellschaften dagegen zusammen rund 60 %. 6
1 Dr. Jan Dörrwächter und Regine Siepmann sind Senior Partner und Corporate Governance Experten bei der auf strategisches HR-Management und Corporate Governance spezialisierten Unternehmensberatung hkp/// group.
2 Nachhaltigkeit, ESG-Ziele und deren Verankerung in der Vorstandsvergütung - Best-Practice-Empfehlungen und deren Kontext, White Paper des Arbeitskreises Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung, Frankfurt am Main, September 2021.
3 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019, BGBl. I 2019, S. 2637-2651.
4 Deutscher Corporate Governance Kodex, in der Fassung vom 16. Dezember 2019, abrufbar unter: https://www.dcgk.de/de/kodex/archiv.html.
5 Deutscher Corporate Governance Kodex, in der Fassung vom 28. April 2022, abrufbar unter: https://www.dcgk.de/de/kodex/aktuelle-fassung/ praeambel.html.
6 Deutscher Investor Relations Verband/IHS Markit, Who owns the German DAX?, Juni 2021.
Gesetzentwurf zu Whistleblowing läutet Kulturwandel ein i
Nachdem die Umsetzung der eU-Whistleblower-Richtline in deutsches Recht lange aufgeschoben wurde, liegt nun ein neuer Gesetzentwurf vor. Was auf complianceVerantwortliche in sachen hinweisgeberschutzgesetz zukommt
In jüngster Vergangenheit zeigte sich die Bedeutung des Whistleblowing an Fynn Kliemanns medial umfangreich beleuchteten Fall. Der 34-Jährige hatte in der Vergangenheit als Influencer und Musiker größere Bekanntheit erlangt. Zu Beginn der Coronapandemie hat er Masken vermarktet, die unter fairen Bedingungen und in Europa produziert worden seien. Öffentlichkeitswirksam präsentierte eine Investigativrecherche des ZDF Magazin Royale im Mai 2022 den Vorwurf: Die Produktion sei größtenteils in Asien und offenbar unter fragwürdigen Arbeitsbedingungen erfolgt. Zudem habe Kliemann wissentlich fehlerhafte Masken an Unterkünfte für Geflüchtete geliefert. Der Vorwurf von Irreführung der Öffentlichkeit und moralisch fragwürdigen Geschäftspraktiken wurde umso lauter, weil der Influencer zuvor die hohen ethischen Standards seiner geschäftlichen Aktivitäten stark betont hatte und dafür unter anderem mit einem Nachhaltigkeitspreis ausgezeichnet worden war. Medienberichten zufolge hat zudem mittlerweile die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Fynn Kliemann wegen Betrugsverdachts eingeleitet.
Wie die Redaktion des ZDF Magazin Royale an die Erkenntnisse kam, ist nicht bekannt. Maßgeblich dürften ihnen aber Informationen vorgelegen haben, die dem Magazin aus dem unmittelbaren persönlichen und geschäftlichen Umfeld von Kliemann zugespielt wurden. So veröffentlichte die Fernsehsendung unter anderem Chatprotokolle und E-Mails, die in der Schlussfolgerung jemand weitergereicht haben muss. Ein klassischer Fall von Whistleblowing also.
Der Begriff „Whistleblowing“ bezeichnet üblicherweise die Aufdeckung von verheimlichten Missständen durch sogenannte Hinweisgebende – also Whistleblower
– aus der eigenen Organisation heraus. Häufig wird der Begriff verwendet für Beschäftigte, die rechtswidrige oder moralisch fragwürdige Handlungen im Unternehmen ans Licht bringen.
Umsetzung der eU-Richtlinie stockt
Bereits vor einigen Jahren hat die Europäische Union das Thema für sich entdeckt und im Herbst 2019 die sogenannte EU-Whistleblower-Richtline verabschiedet. Dahinter steht die Idee, dass in der Regel Beschäftigte in Unternehmen Rechtsverstöße als Erste wahrnehmen. Sie sollen durch die Errichtung von Meldestellen und schützende Vorschriften motiviert werden, ihre Beobachtungen preiszugeben. Die Richtlinie beschränkt sich auf die Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht und erfasst dessen klassische Bereiche von Daten- bis Verbraucherschutz. Den Mitgliedstaaten ist es allerdings freigestellt, den Anwendungsbereich auf Verstöße gegen nationales Recht zu erweitern.
An dieser Erweiterung war in der Großen Koalition ein erster Entwurf eines Umsetzungsgesetzes gescheitert. Die Union wollte seinerzeit nicht, dass auch Meldungen zu Verstößen gegen deutsches Recht – zusätzlich zum Unionsrecht – vom Schutz erfasst sind. Im Dezember 2021 lief die Umsetzungsfrist für die EU-Whistleblower-Richtlinie schließlich ab. Deutschland konnte nicht liefern und kein Gesetz vorweisen.
Seit Anfang 2022 läuft nun ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland. Und das zeigt offenbar Wirkung: Mittlerweile hat das von Marco Buschmann geführte Bundesjustizministerium einen angepassten Entwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt. Dieses wird nach erster Lesung im Bundestag derzeit im Rechtsausschuss behandelt. Es ist möglich, dass es noch in diesem Jahr verabschiedet wird und dann – gemäß Entwurf – drei Monate nach Verkündung in Kraft tritt. Im ersten Halbjahr 2023 dürfte es also ernst werden.
Was im neuen entwurf steckt
Die wesentlichen Regelungen für Unternehmen lassen sich so zusammenfassen: Ab einer Größe von 50 Beschäftigten besteht die Verpflichtung, eine interne Meldestelle für Hinweisgebende einzurichten. Größere Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen dies unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes tun, kleinere Unternehmen bis 249 Beschäftigte bekommen Zeit bis Dezember 2023. Eingehende Meldungen müssen innerhalb bestimmter Fristen bearbeitet werden: Spätestens nach sieben Tagen muss die hinweisgebende Person eine Bestätigung des Eingangs der Meldung erhalten und nach drei Monaten muss ihm oder ihr der Stand zu Folgemaßnahmen mitgeteilt werden.
Die Vertraulichkeit der Bearbeitung der Meldung ist sicherzustellen und Hinweisgebende sind vor Repressalien geschützt: Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt, eine Beförderung nicht versagt und eine Entfristung nicht aufgeschoben werden. Im Zweifel müssen Arbeitgeber beweisen, dass folgende Benachteiligungen nicht im Zusammenhang mit einer Meldung des Hinweisgebenden stehen. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro pro Verstoß.
Whistleblowing im Unternehmensinteresse
Aus Sicht von Unternehmen werden wahrscheinlich weniger die drohenden Bußgelder die Motivation für eine zügige Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sein. Vielmehr dürfte die Sorge eine Rolle spielen, dass Beschäftigte sich an andere Stellen außerhalb des Unternehmens wenden, wenn sie intern keine geeigneten Kanäle finden. Der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes sieht neben den Verpflichtungen
„Wurde Whistleblowing bislang teils abwertend als Verpetzen gesehen, wird es zukünftig wohl eher als Akt im Interesse des Unternehmens betrachtet.“