4 minute read

Rechtsschutzversicherung – Wird schon

Eingangshalle Landgericht Berlin

Wird schon

Die Rechtsschutzversicherung gehört zu den lukrativen Sparten der Versicherungswirtschaft. Und bei den Verbrauchern steigt die Nachfrage – nicht nur bedingt durch die CoronaRegeln. Vielmehr erstrecken sich die Deckungszusagen der Anbieter auf immer mehr Lebensbereiche. Auch für Makler ist das eine feine Sache.

COVID-19 hat das Bedürfnis nach Absicherung und Schutz erheblich verstärkt. Das geht aus einer Studie des Rheingold Instituts hervor, die im vergangenen Herbst im Auftrag der ARAG durchgeführt wurde. Gesundheit, rechtliche und berufliche Probleme, etwa Kündigungen oder Kurzarbeit sowie stornierte Reisen, sind krisenbedingt in den Fokus gerückt. Vor allem Rechtsschutz und Krankenversicherungszusatzprodukte genießen ein besonderes Verbraucherinteresse. 20 % der Befragten gaben an, über den Abschluss einer Versicherung nachzudenken. Bei den Jüngeren (18 bis 34 Jahre) ist es sogar jeder Vierte. Am interessantesten für die abschlussbereiten Befragten ist die Rechtsschutzversicherung: Sie verzeichnete in der Studie 32 % Interesse. Bei den 35- bis 49-Jährigen erreichte der Wert sogar 40 %. Gut für den freien Vertrieb: Von allen Befragten wünschen sich 23 % einen persönlichen Ansprechpartner. Trotz einer Affinität zur digitalen Welt ist dieser Wunsch gerade bei den 18- bis 34-Jährigen mit 27 % bemerkenswert stärker ausgeprägt als in den anderen Altersgruppen. Eine qualitativ gute Rechtsschutzversicherung muss heutzutage auf jeden Fall auch viel Inhalt bieten. Dr. Anne Thomas, Hauptabteilungsleiterin Produktmanagement & Data Analytics bei der ARAG, sagt: „Die ARAG bietet eine modulare Produktstruktur an. Grundbaustein der Absicherung ist der Rechtsschutz im privaten Bereich, der sich bedarfsgerecht um die Bereiche Beruf, Immobilien und Verkehr erweitern lässt. Besonders häufig seien Streitigkeiten im Bereich des Vertrags- und Sachenrechts (etwa Streitigkeiten mit dem Mobilfunkanbieter, beim Küchenkauf, mangelhafte Lieferung bestellter Ware, Probleme mit dem Reiseanbieter), im Arbeitsrecht (etwa Kündigung, Urlaubsanspruch wird nicht gewährt, Kurzarbeit wird angeordnet) und im

Ordnungswidrigkeitenrecht im Verkehrsbereich (etwa Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, rote Ampel überfahren, Handy am Steuer). ARAG bietet ihren Kunden zusätzlich noch hilfreiche und einzigartige innovative Leistungen, wie zum Beispiel einen Erb-Rechtsschutz, einen Unterhalts-Rechtsschutz, einen EheRechtsschutz und einen BauherrenRechtsschutz. Alice Woithe, Leiterin Geschäftsfeld Deutschland bei ROLAND Rechtsschutz, stellt auch auf die unterschiedlichen Lebensbereiche und -situationen ab, sagt aber auch: „Die passende Lösung kann zum Beispiel eine telefonische Rechtsberatung oder geprüfte Vertragsvorlage sein, eine Mediation oder die vollständige Übernahme der Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten.“ Gerade jetzt in Krisenzeiten sei das Konfliktpotenzial besonders hoch, denke man beispielsweise an verschärfte Regeln im Lockdown oder rechtliche Fragen rund um die Kurzarbeit.

Vieles geht ohne Selbstbeteiligung

Mit einer Selbstbeteiligung im Schadenfall lässt sich natürlich die Versicherungsprämie drücken. Assessor jur. Kerstin Maerckel aus dem Produktmanagement der DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG, sieht dies als unbedingten Vorteil: „Wir bieten unsere Produkte mit unterschiedlichen Selbstbeteiligungen an, der Kunde kann dann individuell entscheiden, welche Variante für ihn passend erscheint.“ Woithe macht dabei auf einen besonderen Aspekt aufmerksam: „Eine Selbstbeteiligung senkt den Preis der Versicherung und ist im Rechtsschutz aktueller Standard. Das beste PreisLeistungs-Verhältnis für den Kunden bietet eine variable Selbstbeteiligung wie unsere ‚Bonus-SB‘.“ Hier reduziere sich der Selbstbehalt stufenweise, könne aber nach einem Schadenfall auch ansteigen. Dr. Thomas verweist auf zusätzliche Möglichkeiten bei der ARAG: „Die Unterstützung durch eine Rechtschutzversicherung ist ein wichtiger Halt für Kunden, denn ein Rechtsstreit kann beträchtliche Kosten verursachen. Wir tragen die Kosten für Prozess, Anwalt, Entschädigung der Zeugen und vom Gericht bestellte Gutachter. Unser Ziel ist es aber auch, jedem Kunden einen dem jeweiligen Risiko angepassten Beitrag anzubieten.“ Durch eine Selbstbeteiligung reduziere sich die Prämie und biete sich daher insbesondere für preissensitive Kunden an. Die ARAG ermögliche verschiedene Selbstbeteiligungsstufen. Die Kunden könnten zwischen 150 Euro, 250 Euro, 500 Euro oder 1.000 Euro den Selbstbehalt auswählen. Speziell für preisaffine Kunden gebe es aber noch zwei zusätzliche Selbstbeteiligungsvarianten: Wähle der Kunde im Rechtsschutzfall einen von der ARAG vermittelten Rechtsanwalt, verringere sich die Selbstbeteiligung auf die niedrigere Stufe – von 300 Euro auf 150 Euro beziehungsweise von 150 Euro auf 0 Euro. Die telefonische Anwaltsberatung „ARAG JuraTel“, eine Mediation sowie der Online Rechts-Service mit über 1.000 rechtlich geprüften Musterschreiben und Dokumenten seien dabei immer ohne Selbstbeteiligung zugänglich. Auch bei vielen weiteren Leistungen verzichte man auf eine Selbstbeteiligung, wie zum Beispiel im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung oder auch dann, wenn der Rechtsschutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt sei.

Dr. Anne Thomas

Hauptabteilungsleiterin ARAG Holding SE

Rechtsprechung des BGH gilt

Alles heile Welt also? Mitnichten, immer wieder wird von Verbraucherschützern der in manchen Versicherungsbedingungen enthaltene „verstoßabhängige Rechtsschutzfall“ kritisiert, der von Leistungen ausgeschlossen ist. Woithe sagt hierzu: „Für den Kunden ist häufig nicht transparent, ob und wann der Rechtsschutz gilt. Bei dem verstoßabhängigen Rechtsschutzfall geht es um die Definition und den Zeitpunkt des Versicherungsfalles.“ Melde ein Kunde einen Schaden (Aktivprozess), so gelte diese Meldung als Eintrittsdatum – auch, wenn das Ereignis für den Anlass zum Rechtsstreit in der Vergangenheit liege. Nach aktueller Rechtsprechung gelte dies nun auch in Fällen, in denen der Kunde einen Verstoß abwehre (Passivprozess). Hierbei spiele es keine Rolle, welcher Verstoß dem Kunden angelastet werde.

Dr. Thomas erklärt die Gepflogenheiten in ihrem Haus: „Für die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung muss grundsätzlich ein Versicherungsfall, also ein Verstoß gegen Rechtspflichten, eingetreten sein. Dies ist allgemein gesprochen der Zeitpunkt, zu dem der Kunde oder ein anderer, zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.“ Hierbei berücksichtige man alle Tatsachen, also konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen, die durch den Kunden und den Gegner vorgetragen würden, um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. Zudem müsse der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten sein. Bei der DEURAG stellt sich das Problem gar nicht, wie Maerckel sagt: „Diese kritische Frage spielt für uns keine Rolle, unsere Bedingungen folgen der Rechtsprechung des BGH, wonach der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung, mit welchem dieser den Verstoß des Anspruchsgegners begründet, bei der Bestimmung des Rechtsschutzfalls als maßgebend anzusehen ist.“ (hdm)

Alice Woithe

Leiterin Geschäftsfeld Deutschland ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs AG

This article is from: