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Wechsel an die Spitze

Steil bergauf. Die einen erklimmen die steilen Stufen der Karriere, Christoph Sengstschmid nimmt den Aufzug. Mit Juni 2020 hat er die Geschäftsführung von Otis Österreich übernommen. Vor dem Wechsel an die Spitze des Unternehmens war Sengstschmid als Director Sales & Marketing für die Vertriebsstrategie, Kundenzentrierung & Kommunikation verantwortlich.

1 1988

Christoph Sengstschmid beginnt mit dem Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität Graz und dem Studium an der Musikuniversität Graz.

5 2005

Als Business Developer der Siemens AG Österreich war er verantwortlich für die Markteinführung einer neuen IT- Systemlösung.

8 2020

Christoph Sengstschmid steigt zum Vorsitzenden der Geschäftsführung von Otis auf.

2 1998

Sengstschmid startet seine Karriere als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Elektronische Musik und Akustik der Musikuniversität Graz, bis er zum Zivildienst beim ÖRK einberufen wird.

6 2008

Sengstschmid zeichnete als Niederlassungsleiter von Otis P&L für die Neuanlagen der Niederlassung Wien verantwortlich.

3 1999

Als Senior Project Manager der BFE Studio- und Medien-Systeme war er in Wien verantwortlich für die Projektakquisition, -ressourcen und das Budget. Von 2001 – 2003 hatte er zusätzlich die Vertriebsverantwortung für den vietnamesischen Markt inne.

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3

4 2003

Sengstschmid avancierte zum technischen Leiter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der BFE Studio- und Medien-Systeme GmbH Wien, eine 100-prozentige Tochter der Siemens AG Österreich.

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7 2018

Der nächste große Karrieresprung erfolgt bei Otis. Sengstschmid wird Director Sales & Marketing und zum Prokuristen und zum Mitglied der Geschäftsleitung bestellt.

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Zinsschranke Ante Portas

Ist Ihr Unternehmen bereits auf die Einführung der Zinsschranke eingestellt?

Was sich bereits seit längerem abgezeichnet hat, wurde nun mittels Initiativantrag vom 20.11.2020 zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) konkretisiert: Österreich wird laut neuem Gesetzesentwurf mit Wirkung ab 1.1.2021 erstmals eine „Zinsschranke“ in das Körperschaftsteuergesetz aufnehmen (§ 12a KStG).

Nach Art 4 EU Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) sind die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung einer sogenannten Zinsschranke verpfl ichtet. Österreich erachtete die bestehenden Zinsabzugsbeschränkungen im KStG „gleichermaßen wirksam“ wie die Zinsschranke und sah daher bislang von einer Einführung einer solchen Regelung ab. Nach Ansicht der Kommission war dies jedoch nicht gerechtfertigt, sodass nun – auch um einem drohenden Vertragsverletzungsverfahren zuvorzukommen – eine Umsetzung der Zinsschranke zu erfolgen hatte.

Durch die Einführung der Zinsschranke sind Zinsüberschüsse in dem Besteuerungszeitraum, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 % des Ergebnisses des Steuerpfl ichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) abzugsfähig. Die generelle Wirkung der Zinsschranke lässt sich – stark vereinfacht – anhand folgenden Beispiels darstellen:

Die A-GmbH erzielt ein steuerliches EBITDA von € 100 Mio. Der Nettozinsaufwand beträgt € 45 Mio.

Lösung: Zinsüberschüsse sind maximal iHv 30 % des steuerlichen EBITA abzugsfähig, konkret also max. € 30 Mio. Gegenständlich betragen die Zinsüberschüsse jedoch € 45 Mio. € 15 Mio unterliegen daher im gegenständlichen Besteuerungszeitraum dem steuerlichen Abzugsverbot der Zinsschranke.

Entsprechend den Wahlmöglichkeiten der EU-Richtlinie, plant der Gesetzgeber jedoch folgende Einschränkungen und Ausnahmen: • Freibetrag: Freibetrag für Zinsüberschüsse iHv bis zu € 3 Mio • Stand-alone-Klausel: Ausnahme für eigenständige Unternehmen, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden und weder über ein verbundenes Unternehmen noch über eine ausländische Betriebsstätte verfügen • Gruppenbetrachtung: Für Zwecke der Zinsschranke sollen Unternehmen einer KöSt-Gruppe nach § 9 KStG als ein Steuerpfl ichtiger behandelt werden („Zinsschrankengruppe“). Der Freibetrag für die

KöSt-Gruppe beträgt jedoch nur insgesamt € 3 Mio. • Bestandschutzklausel: Ausnahme für Zinsen aus Darlehen, die vor dem 17.6.2016 geschlossen wurden, wobei spätere Änderungen dieser Darlehen nicht von der Ausnahme erfasst sind

• Eigenkapital-Escape-Klausel: Ausnahme für Konzernunternehmen, wenn die Eigenkapitalquote gleich hoch (oder bis zu zwei

Prozentpunkte darunter) ist als die Konzern-Eigenkapitalquote • Zinsvortrag sowie EBITDA-Vortrag: Vortragsmöglichkeiten der nicht abzugsfähigen Zinsüberschüsse sowie Vortragsmöglichkeit des nicht ausgenutzten steuerlichen EBITDAs in zukünftige Perioden

Die neue Zinsschranke soll mit 1.1.2021 in Kraft treten und erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Die Zinsschranke kann insbesondere in stark fremdkapitalfi nanzierten Branchen wie der Immobilienwirtschaft erhebliche Auswirkungen haben, auch wenn diese aufgrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus in abgeschwächter Form zu erwarten sind. Aufgrund der Ausnahmebestimmungen bieten sich jedoch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten an, um allfällige negative Folgen der Zinsschranke abzuschwächen. Potenziell betroffene Gesellschaften sollten die Auswirkungen der Neuregelung daher schon jetzt berücksichtigen und überlegen, ob die Gesellschafts- bzw. Kapitalstruktur geändert werden muss, um bestmöglich auf die Zinsschranke vorbereitet zu sein.

Dr. Gernot Ressler

Steuerberater und Director | EY Österreich +43 1 211 70 1409 gernot.ressler@at.ey.com

Dr. Erich Schaffer

Manager im Bereich Steuerberatung | EY Österreich +43 1 211 70 1704 erich.schaffer@at.ey.com