DP 2009 01 Musterloesung

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Diplomprüfung aus Finanzrecht, 26.01.2009. o.Univ.Prof. Dr. Werner Doralt; Univ.Prof. Dr. Michael Tanzer

Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet (§ 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien).

Punkte: 44 – 50: Sehr gut 37 – 43: Gut

31 – 36: Befriedigend 26 – 30: Genügend 0 – 25: Nicht genügend

Nachname:

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Teil I: _____ Teil II: _____

Vorname:

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Punkte gesamt:

Matrikelnummer: _______________________

Note:

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Teil 1 1. [1,5 P] Was sind stille Reserven und wie entstehen sie? Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Wert und einem niedrigeren Buchwert eines Wirtschaftsgutes (0,5). Sie entstehen durch (überhöhte) Abschreibungen (0,5) oder Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern. (0,5) [Doralt, Tz 77]

2. [6 P] Beurteilen Sie folgende Mieteinnahmen nach der Einkunftsart bzw Steuerpflicht:

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a) Die Handels-AG vermietet Wohnungen [1] Eine Kapitalgesellschaft hat stets nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil sie nach UGB rechnungslegungspflichtig ist (Transformation der Einkünfte, § 7 Abs 3 KStG); das gilt auch für die Mieteinkünfte. b) Die Handels-OG vermietet Wohnungen [1] Wenn Personengesellschaften betriebliche Einkünfte haben, gilt das für sämtliche Einkünfte (auch solche aus eigentlich vermögensverwaltenden Tätigkeiten; sog Abfärbetheorie); daher liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. c) Eine Immobilien-OG vermietet ausschließlich Wohnungen und Bürogebäude [1] Eine bloß vermögensverwaltende Personengesellschaft erzielt außerbetriebliche Einkünfte (hier: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). d) Ein rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender vermietet Wohnungen [2] Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende ermitteln den Gewinn nach § 5 und können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Gehört das Mietgebäude zum gewillkürten Betriebsvermögen, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) vor; gehört es zum Privatvermögen, liegen Einkünfte aus VuV vor (§ 28). e) Die Stadtgemeinde Schwechat vermietet Wohnungen [1] Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art der ESt/KSt; die Vermietung von Wohnungen ist als bloße Vermögensverwaltung kein BgA und somit nicht steuerpflichtig. [Doralt, Tz 22, 58, 123 ff, 206, 208]

3. [3 P] Wie erfolgt in folgenden Fällen die Besteuerung einer Rente beim Rentenempfänger (Steuerpflicht ja/nein; wenn ja, ab wann; steuerbegünstigt ja/nein): a) Ein Unternehmer verkauft seinen Betrieb gegen eine angemessene Rente. (0,5) Ab Übersteigen des Buchwerts sind die Zahlungen beim Veräußerer nachträgliche Betriebseinnahmen (§ 24 iVm § 32 Z 2 EStG). b) A verkauft seine Villa gegen eine angemessene Rente. (0,5) Da es sich um eine außerbetriebliche Rente handelt, liegen ab Übersteigen des Rentenbarwerts wiederkehrende Bezüge vor (§ 29 Z 1 EStG). 2


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c) Ein Unternehmer verkauft seinen Betrieb an seinen Sohn gegen eine Rente in halber Höhe einer angemessenen Rente. (0,5) Es liegt eine Versorgungsrente aus Anlaß der Übertragung eines Betriebs vor, die beim Rentenempfänger wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1) darstellt. d) Der Ehegatte bezahlt seiner geschiedenen Ehegattin eine Unterhaltsrente. (0,5) Unterhaltsrenten sind (wie freigebige Renten) nicht steuerpflichtig (§ 29 Z 1 TS 1 EStG). e) Ein Steuerpflichtiger bezahlt wegen eines von ihm verschuldeten Unfalls eine Rente an den Geschädigten. (0,5) Soweit keine nachträglichen Erwerbseinkünfte anzunehmen sind, liegen wiederkehrende Bezüge vor (§ 29 Z 1 EStG). f) Der Neffe bezieht eine Rente aus einem Rentenlegat seines Onkels. (0,5) Das Rentenlegat stellt beim Neffen wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z 1 EStG dar. [Doralt, Tz 160 und 225]

4. [3 P] Siegfried betreibt eine Kunstschmiede und ist daneben Gesellschafter der N-Handels-OG. Wie sind die folgenden Einkünfte Siegfrieds ertragsteuerlich zu beurteilen? a) Bezüge als Geschäftsführer der OG iHv 25.000 € jährlich. [1] Vergütungen für Dienstleistungen an die Gesellschafter sind bei Personengesellschaften als Gewinnvoraus Teil des Gewinns aus der Gesellschaft und daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 2 2. Fall EStG). (1) b) 25.000 € Gewinnanteile an der OG. [0,5] Der Gewinnanteil aus der Gesellschaft stellt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Gesellschaft dar (§ 23 Z 2 1. Fall. (0,5) c) 10.000 € für Leistungen aus Siegfrieds Einzelunternehmen an die OG (marktüblicher Preis). [1] Zwischenbetriebliche Leistungen zu marktüblichen Preisen werden wie Fremdgeschäfte beurteilt; es liegen daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Schmiede vor (nicht aus der OG!). (1) 3


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d) 10.000 € für die Vermietung eines Parkplatzes an die OG. [0,5] Wie a): Auch die Mieteinnahmen stellen als Gewinnvoraus einen Teil des Gewinns aus der OG dar. (0,5) [Doralt, Tz 124 f]

5. [3,5 P] Wodurch unterscheidet sich die Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 von der nach § 4 Abs 1? - Grund und Boden: Wertveränderungen bleiben bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG außer Ansatz, während sie nach § 5 EStG voll gewinnwirksam bleiben (1) - Maßgeblichkeit der Handelsbilanz: Bei § 5-Ermittlern ist die Unternehmensbilanz maßgeblich für die steuerliche Erfassung, bei § 4 wird der Gewinn ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften ermittelt (0,5) - Betriebsvermögen: Bei § 5 kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, nicht aber nach § 4 Abs 1 (0,5) - Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten: nach § 5 zwingend, bei § 4 Abs 1 besteht ein Wahlrecht (0,5) - Abweichendes Wirtschaftsjahr: Nur bei § 5 möglich, nicht bei § 4 Abs 1 (0,5) - Unterschiedliche Bewertungsvorschriften (0,5) [Doralt, Tz 55]

6. [2 P] In einer Mustersatzung für gemeinnützige Vereine findet sich folgende Satzungsbestimmung: „Im Fall der Auflösung des Vereins beschließt die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Soweit nichts anderes beschlossen wird, soll das Vermögen des Vereins einem Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck zufallen.“ Nehmen Sie dazu aus steuerrechtlicher Sicht Stellung! Ein gemeinnütziger Verein muß nach tatsächlicher Geschäftsführung und Satzung gemeinnützig sein (vgl §§ 34 ff BAO) (1); da die Liquidationsbestimmung es der Generalversammlung bzw dem Abwickler überlässt, wofür das Vereinsvermögen zu verwenden ist (arg „soll“), liegt keine gemeinnützige Satzung vor. Damit ist der Verein insgesamt nicht gemeinnützig und verliert allfällige damit verbundene Begünstigungen (1). [Doralt, Tz 203] 4


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Anmerkung: Eine solche Satzung ist auch aus Gründen des Vereinsrechts problematisch, weil die Generalversammlung auch beschließen könnte, das Vermögen den Mitgliedern zu übertragen; das erscheint aber unvereinbar mit dem Prinzip des ideellen (nicht auf Gewinn gerichteten) Vereins. 7. [6 P] Das Stift Schlägl unterhält verschiedene Wirtschaftsbetriebe. Wie sind diese ertragsteuerlich zu beurteilen? a) Betrieb einer Landwirtschaft [1] Land- und forstwirtschaftliche Betriebe stellen keinen Betrieb gewerblicher Art (§ 2 KStG) dar und unterliegen daher nicht der KSt. b) Verpachtung des „Stiftskellers“ [1] Die Verpachtung eines BgA stellt selbst einen BgA dar und unterliegt daher der KSt. c) Eine Brauerei und ein (verlustträchtiges) Floristik-Unternehmen, wobei die Verluste aus dem Blumenhandel mit den Gewinnen aus der Brauerei verrechnet werden. [2] Die Brauerei und der Blumenhandel sind BgAs und unterliegen der KSt (1). Steuersubjekt ist aber immer nur der jeweilige BgA, weswegen ein Verlustausgleich aus mehreren Betrieben nicht in Betracht kommt (1). d) Das Stift hält über ein Aktienpaket eine Beteiligung an einem renommierten Presseunternehmen. Ertragsteuerliche Behandlung der Dividende? [2] Grundsätzlich unterliegen KöR mit ihren KESt-pflichtigen Einkünften (0,5) einer besonderen beschränkten Steuerpflicht (§ 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG iVm §§ 1 Abs 3 Z 2, 21 Abs 2 KStG) (0,5). Beteiligungserträge (§ 10 Abs 1 KStG) beschränkt Steuerpflichtiger Körperschaften sind aber von der KESt-Pflicht ausgenommen (§ 94 Z 6 lit a EStG), daher fällt auch keine KöSt an (1). [Doralt, Tz 205, 206, 211]

Teil 2 8. [6 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte hinsichtlich der Umsatzsteuer (Art des umsatzsteuerpflichtigen Aktes, Lieferort, Bemessungsgrundlage, Steuerpflicht und Vorsteuerabzug).

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a) Ein österreichischer Textilhändler erwirbt die neueste Sommerkollektion eines deutschen Produzenten. Der Produzent übernimmt gegen zusätzliches Engelt die Beförderung von Deutschland nach Österreich. [3] Hier liegt eine Lieferung vor. (0,5) Die Beförderung teilt als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung. (0,5) Der Lieferort ist grundsätzlich Deutschland (Beginn der Beförderung gem § 3 Abs 8 UStG). (0,5) Da hier aber eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, ist die Lieferung in Deutschland (echt) steuerbefreit, (0,5) während der Erwerber in Österreich die Erwerbsteuer zu bezahlen hat (Art 3 Abs 8 BMR). (0,5) Der Erwerber kann die Erwerbsteuer im Weg des Vorsteuerabzuges ausgleichen. (0,5) [Doralt 08/09, Tz 310, 313 ff, 318, 333 iVm 356, 341] b) Im darauf folgenden Jahr nimmt der Textilhändler ein Kleid aus seinem Lagerbestand und schenkt es seiner Frau. Die Anschaffungskosten des Kleides waren 1.000 €, der Zeitwert ist 600 €. [1] Er tätigt eine Entnahme iSd § 3 Abs 2 UStG, die wie eine Lieferung zu behandeln ist. (0,5) Die Bemessungsgrundlage für die USt ist der Wiederbeschaffungspreis (600 €) im Zeitpunkt der Entnahme. (0,5) [Doralt 08/09, Tz 312, 327] c) Ein österreichischer Autohändler beauftragt ein Werbeunternehmen in München mit der Erstellung einer österreichweiten Werbekampagne. [2] Hier liegt eine sonstige Leistung (§ 3a UStG) vor, und zwar eine Katalogleistung (§ 3a Abs 10 Z 2 UStG). (0,5) Der Ort dieser sonstigen Leistung ist daher der Empfängerort (§ 3a ABs 9 lit a UStG) dh Österreich. (0,5) Hier greift das Reverse Charge System (§ 19 Abs 1 UStG), dh der Leistungsempfänger schuldet die USt, während der leistende Unternehmer nur für die USt-Schuld haftet. (0,5) Der Leistungsempfänger kann dafür den Vorsteuerabzug geltend machen. (0,5) [Doralt 08/09, Tz 310, 319, 320] 9. [3 P] A betreibt einen Computerhandel mit einem Jahresumsatz iHv 25.000 €. B betreibt dagegen einen Computerhandel mit einem Jahresumsatz iHv 200.000 €. A und B fragen Sie wegen der Umsatzsteuerpflicht. 6


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a) A (25.000 € Jahresumsatz): [2] A hat weniger als 30.000 € Jahresumsatz, er ist daher Kleinunternehmer. (0,5) Seine Umsätze sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit, dh er muss keine USt verrechnen und abführen, kann aber auch keinen VSt-Abzug geltend machen. (0,5) Er hat die Möglichkeit, auf die Befreiung zu verzichten. (0,5) Da bei ihm aber weder ein VSt-Überhang zu erwarten ist, noch dass er hauptsächlich an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer liefert, wird es für ihn günstiger sein, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. (0,5) b) B (200.000 € Jahresumsatz): [1] B ist ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer. (1) [Doralt 08/09, Tz 337 f] 10. [3 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte nach Ihren verkehrssteuerrechtlichen Folgen. a) Die Brüder Anton und Bert erben von ihrem Vater je ein Grundstück (Verkehrswert je 100.000 €; Einheitswert je 10.000 €). [2] Seit der Aufhebung der Erbschafts-Schenkungssteuer unterliegen auch unentgeltliche Erwerbe von Grundstücken der GrESt (§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG). (0,5) Da eine Gegenleistung nicht vorliegt, bemisst sich die GrESt vom Wert des Grundstückes (§ 4 Abs 2 Z 1 GrEStG). (0,5) Als Wert des Grundstückes gilt der dreifache Einheitswert (dh 30.000 €; § 6 Abs 1 lit a GrEStG) (0,5) Der Steuersatz beträgt hier 2% (§ 7 Z 1 GrEStG). (0,5) [Doralt 08/09 Tz 462, 466 und 467] b) In der Folge beschließen die beiden, die Grundstücke zu tauschen. [1] Der Tausch von Grundstücken löst für beide Grundstücke, also zweimal, GrESt aus (§ 1 ABs 1 Z 1 GrEStG). (0,5) Diesmal bemisst sich die GrESt vom Wert der Gegenleistung, das ist der Verkehrswert der Liegenschaft, also von 100.000 €. (0,5) [Doralt 08/09 Tz 462] 11. [6 P] Beurteilen Sie die folgenden Vorgänge nach ihren verkehrssteuerlichen Folgen: 7


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a) Anton ist alleiniger Gesellschafter der A-GmbH. Er räumt der GmbH ein Darlehen iHv 100.000 € zu marktüblichen Konditionen ein. Das Darlehen wird grundbücherlich sichergestellt. [2] So ein Gesellschafterdarlehen unterliegt einer Rechtsgeschäftsgebühr iHv 0,8 % des Darlehensbetrages (§ 33 TP 8 Abs 1 GebG). (0,5) Die Sicherstellung unterliegt als Hypothekarverschreibung grundsätzlich ebenfalls einer Gebühr iHv 1 % der besicherten Verbindlichkeit. Als Nebengeschäft bleibt sie aber gebührenfrei, wenn sie - zwischen denselben Vertragspartnern und - in der Urkunde über das Hauptgeschäft abgeschlossen wurde (§ 19 Abs 2 GebG). (1,5) [Doralt 08/09, Tz 513 und 516] b) Im darauffolgenden Jahr will A die A-GmbH finanziell besser ausstatten, daher verzichtet er auf seine Darlehensforderung. [2] Freiwillige Leistungen eines Gesellschafters, wie der Forderungsverzicht, unterliegen der Gesellschaftssteuer, wenn sie geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (§ 2 Abs 1 Z 4 lit b KVG). (0,5) Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der Leistung (hier: 100.000 €; § 7 Abs 1 Z 2 KVG). (0,5) Der Steuersatz beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage (§ 8 KVG). (0,5) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft (§ 9 Abs 1 KVG). (0,5) [Doralt 08/09, Tz 477 f] c) Das BMJ mietet mit schriftlichem Mietvertrag eine Telefonanlage von der Fa. Siemens und eine Liegenschaft von einem Immobilienunternehmen. Unterliegen die beiden Mietverträge der Gebührenpflicht; wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? [2] Einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen sowohl Mietverträge über bewegliche, wie über unbewegliche Sachen (§ 33 TP 5 GebG). (0,5) Der Bund als Bestandnehmer ist von der Gebühr befreit (§ 2 GebG). Da jedoch die Bestandgeber, die Fa. Siemens sowie das Immobilienunternehmen, nicht befreit ist, fällt die Gebühr für die Bestandverträge trotzdem an. (1,5) [Doralt 08/09, Tz 501 und 508] 12. [4 P] a) A bemerkt erst nach Erhalt seines ESt-Bescheides, dass er vergessen hat Sonderausgaben geltend zu machen. Die Steuer würde um 1.000 € weniger betragen. Welche Möglichkeiten hat A, um die sofortige Bezahlung der 1.000 € zu vermeiden? [2] 8


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A muss Berufung gegen den Bescheid erheben. (0,5) Der Berufung kommt aber keine aufschiebende Wirkung zu (§ 254 BAO). (0,5) A muss mit der Berufung eine Stundung beantragen (§ 212 BAO). (0,5) Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) geht nicht, weil der Bescheid nicht von der Erklärung abgewichen ist. (0,5) [Doralt 08/09, Tz 568] b) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer bei der Auszahlung einer Abfertigung zu viel Lohnsteuer abgezogen. Was raten Sie dem Dienstnehmer? [1] Der Dienstnehmer kann hier die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beim zuständigen FA beantragen (§ 240 Abs 3 BAO). (1) [Doralt 08/09, Tz 570] c) Ein Steuerpflichtiger erhebt innerhalb offener Frist Bescheidbeschwerde an den VwGH. In seiner Beschwerde macht er erstmals in dem Verfahren steuermindernde Betriebsausgaben geltend und legt die Beweise bei. Wie wird der VwGH vorgehen? [1] Im Verfahren vor dem VwGH können nur solche Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden, die bereits im behördlichen Verfahren vorgebracht worden sind (Neuerungsverbot im VwGH-Verfahren, § 41 Abs 1 VwGG). (1) [Doralt 08/09, Tz 574] 13. [3 P] Anlässlich einer Betriebsprüfung im September 2008 stellt sich heraus, dass der Steuerpflichtige für das zu Beginn des Jahres 2008 rechtskräftig veranlagte Jahr 2006 überhöhte Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Wie kann das FA in diesem Fall vorgehen vorgehen? Das FA kann von Amts wegen den eigenen Bescheid wegen Unrichtigkeit des Spruches aufheben (§ 299 BAO). (1) Das geht bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides, ist hier also zulässig! (1) In Frage kommt aber auch eine amtswegige Wiederaufnahme gem § 303 BAO. (1) [Doralt 08/09, Tz 575 ff]

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