Fazit 126

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Recht haben

Im österreichischen Vertragsrecht gilt der Grundsatz, dass ein rechtswirksam zustande gekommener Vertrag nicht grundlos von einer Partei aufgelöst werden kann (pacta sunt servanda). Für den Werkvertrag gilt jedoch, dass der Besteller den Werkvertrag, abgesehen im Falle einer ausdrücklichen vereinbarten Unwiderruflichkeit, jederzeit stornieren kann. Grund dafür ist, dass für den Werkbesteller in der Regel keine Abnahmepflicht besteht. Verweigert der Werkbesteller die Übernahme, befindet er sich in Annahmeverzug. Der Werkunternehmer kann den Werkbesteller nicht auf Übernahme des Gewerkes klagen. Sein vertraglich geschütztes Interesse besteht im Erhalt des Werklohnes und seine Interessen sind daher auch ohne eine Abnahmeverpflichtung gewahrt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn der Werkunternehmer ein über den Erhalt der Gegenleistung hinausgehendes Interesse an der Abnahme des Werkes hat und dieses Interesse auch Eingang in das Vertragsverhältnis gefunden hat. Finanziell soll der Werkunternehmer so gestellt werden, wie er wirtschaftlich bei Werkerstellung gestanden wäre. Ihm gebührt daher der reine Gewinn. Der Werkunternehmer muss sich jedoch alles anrechnen lassen, was er sich durch das Unterbleiben der Ausführung erspart, durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Darunter fallen insbesondere erspartes Arbeitsmaterial und Aufträge, die der Werkunternehmer aufgrund Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht hätte übernehmen können. Werkbesteller versuchen häufig, den auf den reinen Verdienst reduzierten Entgeltanspruch vertraglich auszuschließen. Eine solche Vereinbarung ist gemäß § 879 ABGB sittenwidrig und somit nichtig. Grund dafür ist, dass der Werkunternehmer der Willkür des Werkbestellers ausgeliefert wäre, da ihn dieser grundlos um den Entgeltanspruch bringen könnte. Es handelt sich dabei um eine geltend zu machende Nichtigkeit, auf die sich der Werkunternehmer im Prozess berufen muss. Zusammengefasst wird festgehalten, dass die Abbestellung eines Werkes grundsätzlich rechtmäßig ist, da diese auf den Gewinn des Werkunternehmers keinen Einfluss hat. Er wird vielmehr so gestellt, wie er bei Werkerstellung gestanden wäre. Für die Berechnung des Entgelts muss sich der Werkunternehmer alles anrechnen lassen, was er sich durch das Unterbleiben der Ausführung erspart, durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Ein vertraglicher Ausschluss dieses geminderten Werklohns ist sittenwidrig. Foto: dklra.at

Dr. Andreas Kaufmann ist Rechtsanwalt und Universitätslektor in Graz. Kanzlei Daghofer, Kaufmann & Lausegger, Mariahilferstraße 20, Tel. 0316/7222950, dklra.at

18 /// FAZIT OKTOBER 2016

Anzeige Foto: StVP/Fischer

Bau: Das Abbestellungsrecht des Werkbestellers

Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer und ÖVPGeschäftsführer Detlev Eisel-Eiselsberg unterstützen die Steirischen Vereine mit einer Vereinshotline zu steuerlichen Fragen.

Vereinshotline der Steirischen Volkspartei F

ür Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer und die Steirische Volkspartei sind Vereinswesen und Ehrenamt Anker des sozialen Zusammenhalts. „Besonders in den Gemeinden übernehmen Vereine sowohl eine gesellschaftliche Funktion als auch zahlreiche kommunale Aufgaben“, so der Landeshauptmann. Vereine seien daher der Kitt, der die Gesellschaft zusammenhält! Darum haben sich die Steirische Volkspartei und der Landtagsklub mit Barbara Eibinger-Miedl an der Spitze vehement für Korrekturen bei der Vereinsbesteuerung eingesetzt! „Wir hätten uns in einigen Punkten, wie zum Beispiel bei der Umsatz- und

Bareinnahmengrenze, noch weitere Verbesserungen für die Vereine und Gastronomiebetriebe gewünscht“, erklärt Landesgeschäftsführer Detlev Eisel-Eiselsberg, doch mit der Bundes-SPÖ sei nicht mehr erreichbar gewesen. Die Steirische Volkspartei wolle aber auch künftig Schritte zur Entbürokratisierung setzen. Um bei den zahlreichen Neuerungen Klarheit zu schaffen, wurde in der Parteizentrale am Karmeliterplatz eine Expertenhotline eingerichtet. Unter 0664/60 744 1234 geben Finanzexperten Auskunft etwa über die Auswirkungen der Registrierkassenpflicht für Vereine. Mit dieser Unterstützung soll auch das Engagement von Vereinen gewürdigt werden, so Eisel-Eiselsberg.


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