Magazin "radgeber" Rad & Tour Feine Räder Bremerhaven 2013

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RASANTER FORTSCHRITT UND SCHLEICHENDES RECHT DIE HELMPFLICHT FÜR S-PEDELECS GILT – UND LÄSST FRAGEN OFFEN Elektrisch unterstützte Räder sind in! Mittlerweile sind schon über eine Million der E-Bikes auf Deutschlands Straßen unterwegs. Der rasante Fortschritt in der Entwicklung von Antrieben, Akkuleistung und Geschwindigkeit, der das E-Bike zu einem der wachsenden Segmente im Fahrradmarkt macht, hat jedoch die Politik links überholt. Denn die diversen Ausstattungen der Räder, die Geschwindigkeiten von Mofas erreichen können, fordern eigentlich ein eigenes Recht, was es jedoch (noch) nicht gibt. Vielmehr wurden bestehende Gesetze auf die E-Bikes angewandt – und das macht die Sache schwierig. Wichtig ist: laut 2002/24/EG Richtlinie wird ein normales E-Bike mit einer elektromotorisierten Tretunterstützung bis 25 km/h, 250 Watt und ohne Anfahrtshilfe als normales Fahrrad eingestuft. Für diese Räder gibt es also weder eine Versicherungs- noch eine Zulassungspflicht, ebenso wenig wie es die Vorschrift gibt, einen Helm tragen zu müssen. Anders sieht es bei den sogenannten „Speed Pedelecs“ (S-Pedelecs) aus. Das sind Elektrofahrräder, deren bis zu 500 Watt starker Motor erst bei höherer Geschwindigkeit (maximal 45 km/h) abgeschaltet wird, oder die gar ohne Tretunterstützung fahren. Da diese Räder rechtlich als Leichtkraftrad behandelt werden, sind sie versicherungsund zulassungspflichtig, der Fahrer muss einen Führerschein der Klasse M besitzen

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| Helmpflicht bei E-Bikes & Co. |

und einen Helm tragen. Doch gerade die Helmpflicht lässt noch Fragen offen. Denn was genau ein „geeigneter Schutzhelm“ ist, bleibt unklar. Spezielle Helme für E-Bikes gibt es zwar schon, jedoch ist bisher noch nicht geklärt, ob diese dem Recht entsprechen. Laut Verordnung müssten nämlich Helme getragen werden, die auch Mofa- oder Motorradfahrer tragen. Aber wer will schon mit einem Integralhelm die Straße entlang radeln? Doch muss man sich laut geltendem Recht wie ein motorisierter Verkehrsteilnehmer benehmen. So ist es schnellen E-Bikes nicht erlaubt, innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrradwege zu benutzen, wenn diese nicht auch für Mofas freigegeben sind. Das Verbot gilt auch für Radfernwanderwege, für Waldwege oder für Radfahrer freigegebene Fußgängerzonen und Fahrradabstellanlagen. Zudem ist es S-Pedelecs auch dann nicht erlaubt, in Gegenrichtung in Einbahnstraßen zu fahren, wenn dies ansonsten gestattet ist. Es gibt für den Gesetzgeber also noch einiges zu tun, um das geltende Recht den aktuellen Gegebenheiten und Bedürfnissen anzupassen.


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