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ECO.STEUERN
from April 2022
HILFE FÜR DIE UKRAINE
Steuern sparen und dafür doppelt so viel spenden.
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TEXT: VERENA MARIA ERIAN, RAIMUND ELLER
Spenden sind in Österreich mehrfach steuerbegünstigt. Neben werbewirksamen Spenden zur Katastrophenhilfe und freigiebigen Zuwendungen für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen gibt es auch eine Umsatzsteuerbefreiung für Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine. Je nach Grenzsteuersatz kann so durch den Hebel der Steuerersparnis bis zum Doppelten der individuellen Leistungsbereitschaft beigetragen werden. Zudem verdoppelt Österreich alle Spenden für die Ukraine, die bis Ostern an Nachbar in Not geleistet werden. Schnelle Hilfe wirkt immer doppelt. Wer hier jetzt schnell hilft, hilft nicht nur doppelt, sondern doppelt doppelt.
BEGÜNSTIGTE SPENDEN FÜR JEDERMANN Bestimmte Spenden sind bei Unternehmen als Betriebsausgaben und bei Privatpersonen als Sonderausgaben bis zu zehn Prozent vom Gewinn bzw. vom Gesamtbetrag der Einkünfte steuerlich absetzbar. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass es sich entweder um eine im Gesetz explizit genannte Einrichtung (z. B. Universitäten, die Österreichische Nationalbibliothek, bestimmte Museen etc.) oder um Organisationen handelt, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen. Diese Einrichtungen sind in einer Liste auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ersichtlich. In Hinblick auf die Ukraine sind das etwa Nachbar in Not, Rote Nasen Clowndoctors, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, Jugend eine Welt, UNICEF, Caritas und viele mehr.
Private Spenden an begünstigte Einrichtungen können nur dann steuerlich in Ansatz gebracht werden, wenn diese mittels elektronischer Datenübermittlung von der Spendenorganisation an die Finanz übermittelt werden. In diesem Fall erfolgt eine automatische Berücksichtigung als Sonderausgaben.
TIPP: Achten Sie bei privaten Spenden darauf, dass Ihr Name und Geburtsdatum bei der empfangenden Stelle korrekt erfasst wird, damit eine reibungslose Datenübermittlung gelingen kann. Sie können die vollständige Übermittlung via Finanzonline in der Rubrik Datenübermittlungen überprüfen. Falls etwas fehlen sollte, können Sie auch im Nachhinein eine Sanierung mittels Nachmeldung durch die Spendenorganisation bewirken. WERBEWIRKSAME „SPENDEN“ ZUR KATASTROPHENHILFE Unternehmer haben die Möglichkeit, Geld- oder Sachwerte im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- und Ausland werbewirksam zur Verfügung zu stellen und so steuerlich abzuschreiben. Als Katastrophenfall kommen unter anderem auch kriegerische Ereignisse und Terroranschläge sowie Flüchtlingskatastrophen in Betracht. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit gibt es hier keine Betragsgrenze und keine Bindung an bestimmte Empfänger. Einzige Voraussetzung ist die Werbewirksamkeit, was zum Beispiel über mediale Berichterstattung, Kundenrundschreiben, Plakate, sichtbare Aufkleber in Geschäftsräumen und auf Firmenfahrzeugen, in Auslagen oder auf der Homepage erfolgen kann.
UMSATZSTEUERFREIE HILFSGÜTERLIEFERUNGEN Erfolgen diese im Rahmen nationaler oder internationaler Hilfsprogramme, so gelten diese in Notstandsfällen kraft eigener Verordnung (BGBl. Nr. 787/1992 idgF) als nicht steuerbare Umsätze. Damit entfällt unter folgenden Voraussetzungen die Verpflichtung zur Entrichtung einer Umsatzsteuer: • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem in der Verordnung genannten Staat (z. B. Ukraine). • Es wird ein Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten
Staat erbracht. • Es erfolgt im Vorfeld eine Anzeige bzw.
Erklärung an das Finanzamt, dass dem
Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers zu enthalten.
Bei einer entgeltlichen Lieferung gilt dies nur dann, wenn die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO), erbracht wird, die ihrerseits keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Typischerweise wird bei Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen ein inländisches Hilfsprogramm im Sinne der Spezialverordnung vorliegen. Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für die entsprechenden Zwecke zur Hilfe vor Ort (z. B. Ukraine-Hilfe) ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung ins Bestimmungsland gegeben ist.


Die Ärztespezialisten vom Team Jünger: StB Dr. Verena Maria Erian und StB Raimund Eller
INFO
Weitere Details finden Sie unter www.usp.gv.at (Themen / Umwelt & Verkehr / Katastrophenfälle / Steuerrechtliche Behandlung von Hilfen)

Am 21. April 2021 veröffentlichte die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Überarbeitung der Non-Financial-Information (NFI)-Richtlinie (2014/95/EU), welche die Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte im EU-Raum präzisieren und zum Teil auch neu definieren soll. Dieser Vorschlag, die sogenannte Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), kündigt tiefgreifende und umfassende Änderungen hinsichtlich der Berichterstattungsanforderungen sowie des Umfanges der berichtspflichtigen Unternehmen an und unterstreicht die Ambitionen der EUKommission, eine nachhaltige europäische Wirtschaft zu schaffen.
TEXT: MARTIN GANSTERER
Die aktuell gültige NFI-Richtlinie, die in Österreich als Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz umgesetzt worden ist, verpflichtet seit dem Jahr 2017 alle Unternehmen öffentlichen Interesses, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer*innen beschäftigten, einen separaten nichtfinanziellen Bericht oder eine nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht aufzunehmen. Knapp 100 Unternehmen in Österreich, welche die Kriterien erfüllen, haben gemäß Unternehmensgesetzbuch/UGB nichtfinanzielle Informationen offenzulegen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und die sich zumindest auf Umwelt-, Mitarbeiter*innen- und Sozialbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen.
Die ersten Jahre der verpflichtenden Berichterstattung zu nichtfinanziellen Informationen haben jedoch sehr schnell erkennen lassen, dass der Spielraum, den die gesetzlichen Rahmenbedingungen den Unternehmen geben, zu groß geraten ist. Dies hat zu einem äußerst heterogenen Bild der nichtfinanziellen Berichterstattung in Österreich, aber auch in den restlichen EU-Mitgliedsstaaten geführt. Ein fehlender Berichterstattungsstandard sowie die fehlende Verpflichtung, einen etablierten Standard wie jenen der Global Reporting Initiative (GRI) zu verwenden, führte dazu, dass die offengelegten, nichtfinanziellen Informationen nicht vollständig und selbst bei Unternehmen derselben Branche kaum vergleichbar waren. Außerdem führte eine fehlende Prüfpflicht dazu, dass die offengelegten nichtfinanziellen Informationen zum Teil nicht sehr zuverlässig waren. Zu guter Letzt zeigen sich gravierende Lücken zu jüngeren Regelungen, die seitens der EU-Kommissionen im Nachhaltigkeitsbereich zum Beispiel betreffen die Offenlegungsverordnung, die sich an die Finanzmarkteilnehmer*innen richtet, oder die Taxonomieverordnung, die ökologisch nachhaltige Tätigkeiten definiert und von allen Unternehmen, die unter die NFI-Richtlinie fallen, erstmals für den Berichtszeitraum 2021 zu berücksichtigen ist, erlassen wurden.
Diese Kritikpunkte an der aktuellen NFI-Richtlinie wurden übereinstimmend von allen Stakeholdern im Zuge einer Konsultation geäußert. Zudem wurde die Einschränkung der verpflichtenden Berichterstattung auf Unternehmen öffentlichen Interesses mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen im Jahresdurchschnitt kritisiert, da die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens auf Nachhaltigkeitsbelange unabhängig von der Gesellschaftsform auftreten. Aus dem erhaltenen Feedback der Stakeholder sowie den Ergebnissen der Konsultationen erarbeitete die EU-Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der NFI-Richtlinie, und zwar die erwähnte CSRD.
INHALT DER CSRD Die erste Klarstellung der CSRD betrifft die Benennung der Berichterstattung als Nachhaltigkeitsbericht. Damit möchte die EU-Kommission dem möglichen Fehlschluss, den die Bezeichnung „nichtfinanzielle Berichterstattung“ bewirken kann, und zwar, dass Nachhaltigkeit keine Auswirkungen auf die Finanzlage von Unternehmen hat, einen Riegel vorschieben. Diese kleine

Mag. Martin Gansterer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Director Audit & Assurance bei Deloitte Tirol
Änderung sowie der äußerst ambitionierte Zeitplan der Umsetzung zeigen aber bereits sehr deutlich, dass es der EU-Kommission ein besonderes Anliegen ist, nachhaltige Unternehmen und eine nachhaltige europäische Wirtschaft zu schaffen.
BETROFFENE UNTERNEHMEN UND STANDARDSETZUNG Der wohl wichtigste Aspekt der CSRD für viele Unternehmen im EU-Raum ist die massive Ausweitung des Umfangs an Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen sollen: • Alle großen Kapitalgesellschaften (Umsatz > 40 Millionen, Bilanzsumme > 20 Millionen und Anzahl der Mitarbeiter*innen > 250, wobei zwei von drei Merkmalen erfüllt sein müssen) • Alle großen Banken und Versicherungen jedweder Rechtsform • Kapitalmarktorientiere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) • Ausländische Unternehmen, die an geregelten Kapitalmärkten in der EU notieren
Für Österreich bedeutet diese Regelung, dass ab dem Jahr 2023 der Umfang der Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen, von knapp 100 auf über 2.000 steigen wird, wobei eine stufenweise Einführung von 2024 bis 2026 aus heutiger Sicht wahrscheinlich ist. Diese recht kurze Zeit bis zum Inkrafttreten hat aber bereits zu Widerstand geführt, sodass die EU-Kommission in einem Kompromiss mittlerweile eine stufenweise Einführung der CSRD vorsieht: 2024 für Unternehmen öffentlichen Interesses, 2025 für alle weiteren von der CSRD umfassten Unternehmen. In Anbetracht der Erarbeitung eines EU-Berichterstattungsstandards, mit dem die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt wurde und der erst mit Oktober 2022 vorliegen soll, ist eine Verschiebung der verpflichtenden Berichterstattung um ein bzw. zwei Jahre durchaus sinnvoll, um Unternehmen die notwendige Zeit zur Umsetzung der neuen Berichtspflichten entsprechend dem EU-Standard zu geben.
Dieser EU-Berichterstattungsstandard ist eine weitere wesentliche Änderung durch die CSRD. Er wird verpflichtend anzuwenden sein und zielt darauf ab, die offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen vergleichbar zu machen, den Interpretationsspielraum hinsichtlich dessen, was zu berichten ist, zu reglementieren, um so für Stakeholder verlässliche, korrekte und vor allem vergleichbare Informationen zu generieren. Die Notwendigkeit von verpflichtend anzuwendenden Standards hat auch die IFRS Foundation erkannt und veranlasst, ebenfalls an einem Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu arbeiten, wobei dieser mehr auf die Interessen der Investoren ausgerichtet sein wird, wohingegen der Standard der EFRAG die Informationsinteressen aller Stakeholder bedienen soll. Es besteht daher die Befürchtung, dass es letztlich zwei Standards mit unterschiedlichen Zielsetzungen geben wird. Mittlerweile hat man sich jedoch bei der Erstellung der Standards geeinigt, sich miteinander auszutauschen, damit es zu keinen gravierenden unterschiedlichen Auffassungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt.

PRÜFPFLICHT Um die Verlässlichkeit weiter zu erhöhen, werden die Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht zu veröffentlichen sein, und die CSRD sieht erstmals auch eine Prüfpflicht des Nachhaltigkeitsberichtes vor. In einem ersten Schritt wird es eine verpflichtende Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Plausibilitätsprüfung der veröffentlichten Informationen und Daten) sein. Nach einer kurzen Evaluierungsphase ist dann von einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit auszugehen, wodurch das Prüfniveau der Nachhaltigkeitsinformationen jenes der Finanzinformationen erreicht. Die Anforderungen, die im Rahmen der Prüfung an die Nachhaltigkeitsinformationen gestellt werden, sind damit auf dem Niveau der Finanzinformationen. Es bedarf daher dokumentierter Prozesse, implementierter Kontrollen und eines entsprechenden Kontrollsystems, klarer Verantwortlichkeiten und festgelegter Strukturen, um die Richtigkeit der Informationen und Daten gewährleisten zu können.
Für Unternehmen, die bisher noch keinen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht haben, ist es empfehlenswert, ehestmöglich mit dem Aufbau entsprechender Strukturen zu beginnen, um unliebsame Überraschungen bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch den Wirtschaftsprüfer zu vermeiden. INHALTLICHE ANFORDERUNGEN UND KLARSTELLUNGEN Neben weiteren neueren inhaltlichen Anforderungen, wie der Berichterstattung zu sogenannten „intangible resources“, also Human-, Sozial-, Beziehungs- und intellektuelles Kapital eines Unternehmens (was genau dazu berichtet werden soll, wird aktuell von der EFRAG erarbeitet), klaren Zielen im Nachhaltigkeitsbericht, die mit einem 1,5°C-Ziel des Paris Agreement vereinbar sind, und entsprechenden Maßnahmen, um diese Ziele zu erreichen, hat die EU-Kommission sich auch um eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Wesentlichkeitsanalyse bemüht. Damit werden jene Nachhaltigkeitsthemen bestimmt, die für ein Unternehmen wesentlich sind und über welche es Bericht erstatten muss.
Im Zuge der NFI-Richtlinie wurde oftmals diskutiert, welche Risikoperspektive bei der Wesentlichkeitsanalyse relevanter ist: entweder die Risiken, die von Unternehmen auf die Nachhaltigkeitsbelange ausgehen, die so genannte Inside-out-Perspektive, oder die Risiken, die von außen auf das Unternehmen einwirken, also Outside-in-Perspektive. Hier wurde seitens der EU-Kommission der Begriff der „doppelten Wesentlichkeit“ definiert, das heißt, es sind beide Perspektiven für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zukünftig relevant, um die Wesentlichkeit eines Themas zu bestimmen. Zudem sind weiterhin unverändert die Interessen aller Stakeholder bei der Bestimmung der Wesentlichkeit und somit letztlich drei unterschiedliche Ebenen bei der Wesentlichkeitsanalyse zu berücksichtigen. Der Prozess, wie ein Unternehmen seine wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen bestimmt, ist dabei nachvollziehbar zu dokumentieren und sollte so aufgesetzt werden, dass die richtigen Themen identifiziert werden, da dies der Ausgangspunkt zur Ableitung der Strategie im Nachhaltigkeitsbereich ist, die wiederum sinnvoll in die Gesamtstrategie des Unternehmens einzubetten ist.
TAXONOMIEVERORDNUNG Abschließend sind auch noch die Verpflichtungen, die aus der TaxonomieVO resultieren, zu erwähnen, da diese alle Unternehmen treffen, die unter die CSRD fallen werden. Für Nichtfinanzunternehmen (als Abgrenzung zum Finanzsektor) sieht Artikel 8 der TaxonomieVO vor, dass Unternehmen die nachhaltigen Anteile an Umsätzen, Investitions- und Betriebskosten offenlegen müssen, die gemäß TaxonomieVO als nachhaltig gelten. Um festzustellen, ob eine Geschäftstätigkeit im Sinne der TaxonomieVO nachhaltig ist, muss die wirtschaftliche Tätigkeit einen Beitrag zu einem von sechs
Umweltzielen leisten und dabei keines der anderen fünf Umweltziele wesentlich schädigen. Um dies zu erheben, gibt es für verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten sogenannte technische Bewertungskriterien, die eine wirtschaftliche Tätigkeit bei deren Einhaltung als nachhaltig einstufen, sowie „Do No Significant Harm“-Kriterien, die zu berücksichtigen sind, da keines der Umweltziele geschädigt werden darf. Zudem gibt es den Begriff des Mindestschutzes, der den Unternehmen auferlegt, dass die Einhaltung von Menschen- und Arbeitnehmer*innenrechten im Zuge der Unternehmenstätigkeit gewährleistet werden muss. Für Unternehmen ist damit ein nicht zu unterschätzender Aufwand verbunden, da die Bestimmung der Taxonomie-KPIs recht umfangreiche Evaluierungen und Datenerhebungen bedeutet.
FAZIT Mit der CSRD kommen auf knapp 2.000 Unternehmen in Österreich umfangreiche Offenlegungsanforderungen zu, die die Schaffung entsprechender Unternehmens- und Reportingstrukturen erfordern. Unternehmen, die sich bisher noch nicht mit Nachhaltigkeitsinformationen auseinandergesetzt haben, ist zu empfehlen, sich ehestmöglich damit vertraut zu machen, um von den Erfordernissen aus der CSRD nicht überrascht zu werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, ehestmöglich mit den Vorbereitungen für den Nachhaltigkeitsbericht zu beginnen, eine Wesentlichkeitsanalyse unter Einbeziehung relevanter Stakeholdergruppen durchzuführen und sich bei der Berichterstattung der GRI-Standards zu bedienen, da die EFRAG sich bei der Erarbeitung des EU-Standards stark auf GRI-Standards stützt. Weiters empfiehlt sich, sich mit der TaxonomieVO im Detail auseinanderzusetzen, seine eigenen wirtschaftlichen Geschäftstätigkeiten zu definieren und mit den Anforderungen aus den technischen Bewertungskriterien sowie den „Do No Significant Harm“-Kriterien abzustimmen.
Die CSRD ist, kurz gesagt, ein Paradigmenwechsel in der Berichterstattung großer österreichischer Unternehmen und erfordert entsprechenden Einsatz bei der Umsetzung, die auch nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte, da die CSRD auch einen Strafrahmen für die Nichteinhaltung der Vorgaben vorsieht. Und dieser Strafrahmen soll gemäß CSRD wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Wie die jüngsten Erfahrungen zeigen, haben Unternehmen, die sich dem Thema „Nachhaltigkeit“ umfassend und erfolgreich widmen, Vorteile am Kapitalmarkt, beim Rekrutieren von neuen Mitarbeiter*innen und im Wettbewerb zu anderen Unternehmen. Eine erfolgreiche Implementierung der CSRD kann somit auch als große Chance für Unternehmen angesehen werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei. www.deloitte.at/tirol
Nachhaltigkeitsberichte enthalten nichtfinanzielle Informationen, die sich unter anderem auf Umwelt- und Sozialbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption beziehen.
DIE ZUKUNFT BEGINNT…
N° 01
| P.B.B. VERLAGSPOSTAMT 6020 INNSBRUCK | ZNR. GZ 02Z030672 M | EURO 3.00 FEBRUAR 2022 5G: New Radio für Mensch und Maschine
FASZINATION FORSCHUNG: Mitten in der Zukunft
MEDIZININFORMATIK: Die Wissenschaft der Daten
BIONIK: Aus der Natur zurück zur Natur DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN
ZUKUNFTSPERSPEKTIVEN
Tirols Wirtschaft auf dem Prüfstand. Was Sie schon immer über die besten Betriebe im Land wissen wollten.
RESILIENZ. Den Standort krisenfestigen PAARTHERAPIE. Standort- vs. Umweltanwalt LIFE SCIENCES. Forschen für die Gesundheit TIROLER WEG. Touristische Korrekturen
TOP 500
Ausgabe Nr. 06 | Juni/Juli 2021 P.b.b. Verlagspostamt 6020 Innsbruck ZNr. GZ 02Z030672 M | Euro 3.00
Seite 215
| P.B.B. VERLAGSPOSTAMT 6020 INNSBRUCK | ZNR. GZ 02Z030672 M | EURO 3.00 MÄRZ 2022 LACH MAL WIEDER.
7 AUSGABEN – DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN 7 AUSGABEN – ECO.NOVA SPEZIAL ZUM VORZUGSPREIS VON 29 EURO
(AUSLAND: 49 EURO) E-MAIL: REDAKTION@ECONOVA.AT | ABO-HOTLINE: 0512/29 00 88-10
WWW.ECONOVA.AT
N° 02
lifestyle
IM.ABO
UNTERNEHMENSWERTE
90 Wie stark wirken sich die Pandemie und steigende Energiekosten auf den Unternehmenswert von Hotel- und Gastronomiebetrieben aus?

TEXT: SIMON LENTNER, HUGO HUBER
Corona hat die Tourismusbranche in den letzten zwei Jahren hart getroffen. Hilfsmaßnahmen konnten noch schlimmere Auswirkungen zwar verhindern, aber wie sieht es mit der Entwicklung in den kommenden Monaten und Jahren aus? Welche Auswirkung hatte und hat Corona auf die Unternehmenswerte von Hotelbetrieben und können steigende Energiekosten abgefedert werden?
GRUNDLEGENDES Die moderne Unternehmensbewertung ist als Investitionsrechnung aufgebaut. Ausschlaggebend für die Wertfindung ist (fast) ausschließlich die zukünftige Entwicklung des Betriebes und aus Planrechnungen plausibel ableitbare Ausschüttungen/Entnahmen/Cashflows. Diese Kenngrößen bilden die Grundlage für die Bewertung von Gastronomie- und Hotelbetrieben. Betriebe, die keine Überschüsse abwerfen, haben somit keinen darstellbaren Unternehmenswert (Untergrenze ist der Liquidationswert des Betriebes). Die Arbeitsleistung durch den Unternehmensinhaber selbst, die Finanzierungssituation, Investitionsbedarf und so weiter sind entscheidende Faktoren, die analysiert werden und Eingang in eine plausible Planrechnung finden müssen. In der Praxis wird man sich hier in einem ersten Schritt an Erfolgsgrößen der Vergangenheit orientieren und so die Plausibilität der Planung beurteilen. Auch die Plausibilisierung anhand von Branchenkennzahlen (KMU-Forschung Austria) kann hier wertvolle Informationen liefern (siehe Abb. 1). Um den Wert eines Hotelbetriebes ableiten zu können, müssen die geplanten Ausschüttungen/Free Cashflows mit einem risikoadäquaten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden. Wie man an Abbildung 2 sehen kann, kommt den Cashflows aus der ewigen Rente (auch die Fortführungsphase genannt, diese umfasst in der Regel 25 bis 50 künftige Jahre) die größte Bedeutung zu. Die Coronakrise sollte daher nach der Erholung in den Jahren 2023 und 2024 keinen dauerhaften negativen Einfluss auf die Unternehmenswerte von Tourismusbetrieben haben, da die Branche und die Gäste lernen werden und bereits gelernt haben, mit Corona umzugehen.



Aktuelle Studien der HVS-Gruppe (www. hvs.com – Hotel Valuation Index Europe 2021) zeigen, dass durch die Coronakrise die Unternehmenswerte von Hotel- und Gastronomiebetrieben in Europa im Jahr 2020 um bis zu 25 Prozent eingebrochen sind. Gravierende Unterschiede ergeben sich dabei zwischen Städtetourismus und Ferienregionen sowie zwischen kleinstrukturierten Betrieben und größeren Hotelketten. Wien verzeichnet dabei als Referenzgröße für Österreich einen Einbruch von 18,2 Prozent bei den Hotelunternehmenswerten. Die aktualisierte Studie für das letzte Jahr sollte im Frühjahr 2022 veröffentlicht werden, dabei muss aber wohl erneut mit Einbrüchen von über 10 Prozent gerechnet werden. Die Reisestatistiken der letzten zwei Jahre lassen aber darauf schließen, dass das Urlaubsangebot im Westen Österreichs deutlich besser angenommen wird und demnach der Wertverlust durch die Pandemie ein Ende finden wird.
AUSBLICK Nach den erneuten Lockdowns vor dem Jahreswechsel und damit einhergehenden Beschränkungen im Tourismus wird es zeitverzögert, aber sukzessive in den nächsten zwei Jahren zu einer Erholung der Branche kommen. Wir gehen davon aus, dass die Unternehmenswerte von Hotel- und Gastronomiebetrieben in einem realistischen Szenario dann wieder das Niveau vor der Coronakrise erreichen. Verzögerungen bei der Erholung kann es durch den Krieg in der Ukraine und den deutlichen Anstieg der Energiepreise geben. Hier wird mit Kostensteigerungen von bis zu 40 Prozent gerechnet. Allerdings berichtet die Tourismusbranche im Westen, dass verstärkt die Reiseziele im geografischen Nahbereich nachgefragt werden und Tirol hier mit einem guten Angebot überzeugen kann.
Gesamt betrachtet wird eine Erholung eintreten, die jedoch unterschiedlich stark ausfallen wird – während sich die Freizeitbranchen in Ferienregionen sehr rasch erholen werden, muss für den Städtetourismus mit den bekannten Problemen im internationalen Reiseverkehr mit einer deutlich langsameren Erholung gerechnet werden (siehe Abb. 3). UNTERNEHMENSWERTBANDBREITE
Die Unternehmenswert-Bandbreiten sind eine Orientierungsgröße, die sich aus einer Vielzahl an durchgeführten objektivierten Unternehmensbewertungen ergibt. Der Unternehmenswert eines bestimmten Betriebes lässt sich dadurch aber nicht feststellen. Dazu bedarf es einer individuellen Analyse durch Spezialisten.
Berechnungsbeispiel in € (zusammenfassend zur Grafik WACC-Verfahren):
• EBIT 100 (x Multiple – Bankverb.) • Bankverbindlichkeiten 400 • Unternehmenswertbandbreite 500–1.300 • Mittelwert 900
Aktuelle Bandbreiten-Multiples für die Bewertung von Gastronomie/ Hotelbetrieben (KMU):
• EV / Umsatz: 0,7 bis 1,5 • EV / EBITDA: 6,5 bis 15 • EV / EBIT: 9 bis 17
MMAG. SIMON LENTNER HUGO HUBER, M.Sc.
Steuerberater und Partner bei der Wirtschaftstreuhand Tirol sowie gerichtlich beeidete Sachverständige. Einer ihrer Beratungsschwerpunkte liegt in der Unternehmensbewertung von Klein- und Mittelunternehmen. Rennweg 18, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/58 99 02 www.wtt.tirol