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Juli 2014
lE 2014-2020
Die Information
Bild: LK Wien
ÖPul 2015 Begrünung von Ackerflächen Das neue ÖPul Programm sieht zwei verschiedene Begrünungsvarianten vor von Ing. PhIlIPP Prock
Die Abgeltung von Begrünungsleistungen auf Ackerflächen ist im neuen ÖPulProgramm (ÖPul 2015) über zwei verschiedene Begrünungsmaßnahmen möglich, Zwischenfruchtanbau oder System immergrün. Das neue ÖPul-Programm für 2015 bis 2020 wurde Ende April zur Genehmigung an die Europäische Kommission (EK) weitergeleitet. Alle Darstellungen gelten somit vorbehaltlich der Genehmigung seitens der EK und der entsprechenden umsetzung in der nationalen Sonderrichtlinie (SRl). Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau. Wie der Name schon sagt, werden ausschließlich zwischen Hauptkulturen angelegte Zwischenfrüchte abgegolten. Hauptkulturen wie Winterraps, Wechselwiese, Kleegras, Blühflächen, Naturschutzflächen (WF), … zählen in dieser Begrünungsmaßnahme nicht mehr als zulässige Begrünungen. Hauptkulturen werden im neuen ÖPUL aber in der Maßnahme
„Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ berücksichtigt. Im Rahmen der Begrünungsmaßnahme „Zwischenfruchtanbau“ stehen wie bisher verschiedene Begrünungsvarianten zur Auswahl. Bei der Anzahl der Varianten und deren Bedingungen gibt es Anpassungen. Beispielsweise werden sie mit Nummern (1, 2, 3, …) bezeichnet. Es gelten andere Umbruchstermine und es sind beinahe ausschließlich Begrünungsmischungen aus vorwiegend 3 verschiedenen Mischungspartnern zu verwenden. Der Grundsatz, dass die Begrünungen einen flächendeckenden Aufwuchs darstellen müssen, gilt unverändert. Eine Pflege (Häckseln) der Begrünungskulturen ist zulässig, dabei ist mittels Höheneinstellung der verwendeten Geräte auf das Verbleiben einer flächendeckenden Begrünung zu achten. Ebenfalls unverändert gilt, dass die Anlage der Zwischenfrüchte im Sommer/Herbst vor dem Teilnahme- und damit Auszahlungsjahr erfolgt. Im Sommer/Herbst 2014 angebaute Begrünungen gelten für das Teilnahmejahr 2015, Begrünungen vom Sommer/Herbst 2015 werden 2016 abgegolten, usw.
Kurzdarstellung Zwischenfruchtbegrünung. n mindestens 3 Hektar Ackerfläche im ersten Jahr (2015). Hierfür ist der 1. Oktober 2014 der Stichtag n jährlich mindestens 10 % der Ackerfläche, keine Limitierung des prämienfähigen Flächenausmaßes mehr n frei wählbaren Begrünungsvarianten n keine Vorgaben hinsichtlich abfrostend oder winterhart bei den Varianten 1 bis 5, Mischungen aus winterhart und/oder abfrostenden Begrünungskulturen möglich n Begrünungsvarianten (siehe Tabelle) n Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Begrünungszeitraum (von Anlage der Begrünung bis Umbruch) n Verzicht auf Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum – Ausnahme Strip Till-Verfahren. n Beantragung der Varianten jährlich im Herbstantrag bis 15. Oktober n Varianten 1 und 2 zusätzlich im MFA vor dem Herbst-
antrag (im Jahr 2014 nicht wählbar, da diese zum Zeitpunkt des MFA noch nicht beantragbar waren) Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün. Mit dem System Immergrün wird eine ganzjährige flächendeckende Bodenbedeckung auf zumindest 85 % der Ackerfläche im Verpflichtungszeitraum umgesetzt. Daher gelten hier sowohl Hauptkulturen (Ackerfutter, Raps, Getreide, Mais, Sonnenblumen, …) als auch Zwischenfrüchte als Bodenbedeckung. Alle abfrostenden und winterharten Kulturen sind zulässig – auch in Reinkultur, es muss jedoch eine aktive Anlage erfolgen (Einsaat, Untersaat). Es gibt keine Einschränkung und keine Verpflichtung Zwischenbegrünungen in Mischungen anzubauen. Die Pflege und Nutzung von Zwischenbegrünungen ist zulässig, wobei jedoch die flächendeckende Begrünung zu erhalten ist. Die Dauer unvermeidbarer unbestellter Zeiträume zwischen Hauptkulturen bzw. zwischen Haupt- und Zwischenkulturen ist limitiert. Die Vorgaben für Zwischenfrüchte betreffen spä-