Brandschutz

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Grundlagen Relevante bauordnungsrechtliche Begriffe und Definitionen für den Brandschutz

10 P yramide des deutschen Rechtssystems 11 Gebäudeklassen nach MBO § 2 (3) 12 Gebäudeklasse anhand von fünf Gebäude­ schnitten

läuft der Gültigkeitsdauer entgegen, d. h. er nimmt von oben nach unten sukzessive zu. So wird beispielsweise in einer Sonderbauvorschrift aus Stufe 3 die Notwendigkeit einer sicherheitstechnischen Einrichtung baurechtlich vorgegeben (z. B. Brandmeldeanlage). Eine technische Beschreibung oder gar Detaillierung, wie diese sicherheitstechnische Einrichtung konkret ausgeführt bzw. geplant werden soll, ist nicht Gegenstand der gesetzli­ chen Regelung. Diese finden sich in entsprechenden normativen Regelungen der Stufe 1, z. B. DIN-Normen [14]. Neben den zuvor genannten nationalen Regelungen wirken seit geraumer Zeit auch europäische Gesetze, Verordnun­ gen und Normen auf den Brandschutz in Deutschland ein (siehe »Bautechnische Grundlagen«, S. 19ff.). Kriterium

Relevante bauordnungsrechtliche Begriffe und Definitionen für den Brandschutz Nachfolgend werden die wesentlichen Begriffe und Definitionen für den Brandschutz erläuternd dargestellt. Gebäudeklassen

Der Grundsatz der Musterbauordnung basiert auf einem abgestuften, risikoorientierten Anforderungskatalog, der auf die Größe und Komplexität der einzelnen Vorhaben Bezug nimmt. Er leitet sich aus der Höhe der Gebäude, der Größe und An­­ zahl der enthaltenen Nutzungseinheiten sowie den Kriterien »frei stehend« und »unterirdisch« ab. Hierzu definiert die MBO fünf Gebäudeklassen (1 – 5). Die Einordnung in die

Gebäude­klasse (GK) 3 4

1

2

Höhe 1)

max. 7 m

max. 7 m

Anzahl der Nutzungseinheiten

max. 2 Nutzungseinheiten

max. 2 Nutzungseinheiten

Größe der Nutzungs­ einheiten 1)

max. insgesamt 400 m2 GesamtBruttogrund­ fläche nach DIN 277 (in Summe, ohne KG)

max. insgesamt 400 m2 GesamtBruttogrund­ fläche nach DIN 277 (in Summe, ohne KG)

Bemerkung

frei stehend oder land-, forstwirtschaftlich genutzt

max. 7 m

5

max. 13 m

max. 400 m2 je NE

alle Übrigen, auch unter­ irdische ­Gebäude

Höhen, Flächen (Definition): •  Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. •  Bei der Berechnung der Flächen bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht.

1)

11 Gebäudeklasse (GK)

7 m < h ≤ 22 m

7 m < h ≤ 22 m

7 m < h ≤ 22 m

22 m 7 m7<mh < ≤h 13≤m

7 m < h ≤ 13 m

7 m < h ≤ 22 m 7 m < h ≤ 13 m

h≤7m

5

7h m h ≤ 13 m ≤ 7<m

7 m < h ≤ 13 m h≤7m

h h≤ ≤7 7m m

h≤7m

h ≤ 7m

unbegrenzte NE mit jeweils max. 400 m2, OKF ≤ 13 m

h≤7m h≤7m

unbegrenzte NE, OKF ≤ 7 m

h ≤ 7m h≤7m

4

2 NE mit insg. max. 400 m2, OKF ≤ 7 m

h ≤ 7m

3

2 NE mit insg. max. 400 m2, OKF ≤ 7 m

h ≤ 7m

2

h≤7m

1

h ≤ 7m

auf die jeweilige Landesregelung. Wie die Pyramidendarstellung in Abb. 10 zeigt, nimmt die gesetzliche Verbindlichkeit der deutschen Regelungen von unten nach oben – d. h. mit den anerkannten Re­geln der Technik beginnend (Stufe 1) und beim Grundgesetz (Stufe 5) endend – stetig zu. Während die Einhaltung der Anforderungen aus den Landesbauordnungen (in Stufe 4 mit Gesetzescharakter) und der hierauf basierenden Sonderbauverordnungen der Stufe 3 absolut verbindlich ist – allenfalls im Einzelfall kommt das Instrumentarium der »Abweichung« bzw. »Erleichterung« auf formalen Antrag nach § 67 MBO in Betracht [12] (siehe »Abweichungen«, S. 16f.) –, ist die Umsetzung der normativen Regelungen der Stufe 1 baurechtlich nicht vorgeschrieben. Nur zivil-/privatrechtliche Regelungen z. B. aus dem Werkvertragsrecht bleiben hiervon unberührt. Anders die Technischen Regeln /Technischen Baubestimmungen der Stufe 2, die z. T. auch Normen sind. Deren Regelungen sind zunächst verbindlich. Um diese technischen Regelungen jedoch nicht vor baufortschrittlichen Änderun­ gen und Optimierungen zu verschließen, bietet die MBO für diese ein formloses Abweichungsverfahren auf dem »Gleichwertigkeitsprinzip« [13]. Danach kann von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen ab­­ gewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden. Hierzu ist dann in der Regel kein Abweichungsverfahren nach § 67 MBO erforderlich. Die Gültigkeitsdauer der Dokumente der Stufen 1 bis 5 nimmt ebenfalls von unten nach oben zu, Normen der Stufe 1 unterliegen in der Regel kürzeren Überarbeitungsphasen als eine Landesbauordnung aus Stufe 4. Der Konkretisierungsgrad

12

13


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