Materialwahl Bauteile, Elemente
10 W irkungsweisen von Brandschutzverglasungen 11 übliche Konstruktionsweisen von Brandschutz verglasungen a Klasse G 30 nach DIN 4102-13/ E 30 nach DIN EN 13 501-2 b Klasse F 30 nach DIN 4102-13/ EI 30 nach DIN EN 13 501-2 12 Feuerschutz-Ganzglastür T 30-1/2-FSA, Sanierung Schloss Colditz, Colditz (DE) 2005
unter Brandbeanspruchung weitgehend durchsichtig, da keine Dämmschichtbildung erfolgt. Konstruktiv bestehen Brandschutzver glasungen nicht nur aus der eigentlichen Verglasung, d. h. der Scheibe selbst, sondern bilden zusammen mit allen für den Einbau erforderlichen Konstruktionselementen, wie z. B. Rahmen, Dichtungen etc., ein Gesamtsystem. Für dieses Gesamtsystem muss also der Verwendbarkeitsnachweis vorliegen, nicht nur für die Einzelkomponenten (siehe »Einbau und Nachweise (Über einstimmung , An- und Verwendbarkeit«, S. 65ff.). Dies ist insbesondere beim Einbau von weiteren Bauteilen wie z. B. Türen wichtig, da sich diese in die überordnete Konstruktion der Brandschutzverglasung integrieren müssen, z. B. als »Systemverglasung F 30/ T 30«. Türen, Rauch- und Feuerschutzabschlüsse
Brandschutztechnische Anforderungen an Türen gibt das Bauordnungsrecht nach der Einbaulage der Tür (und dem daraus abgeleiteten Risiko) vor, wobei sowohl Anforderungen an den Feuerwiderstand der Tür selbst (z. B. feuerhemmend) und ihre Fähigkeit im geschlossenen Zustand einen Rauchdurchtritt zu verhindern (dichtschließend oder rauchdicht) als auch in Bezug auf ihren Schließ mechanismus (selbstschließend) gestellt werden (siehe »Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse«, Abb. 7 S. 51). Die Anforderung »dichtschließend« (z. B. als Abschluss in einer Flurtrennwand nach § 36 (4) Satz 4 MBO) erfordert keinen speziellen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, diese Anforderung versteht sich vielmehr im Wortsinn. Eine Drehflügeltür mit formstabilem Türblatt und dreiseitig umlaufender (dauer elastischer) Dichtung gilt in der Regel als
dichtschließende Tür, die im geschlossenen Zustand einen Rauchdurchtritt ohne näheren Nachweis behindert. Ergänzend zu diesen »dichtschließenden Abschlüssen« der MBO fordert die Bayerische Bauordnung baurechtlich zudem »vollwandige«, dicht- und selbstschließende Abschlüsse als Treppenraumabschlüsse z. B. zu Wohnungen [14]. Die »vollwandige« Anforderung definiert sich dabei über weitergehende Vorgaben an das Türblatt selbst (z. B. Türblätter aus Vollholz mit ca. 4 cm Stärke oder auch Türblätter mit Hartholz- oder Stahlrahmen und Einlage aus einer widerstandsfähi gen Verglasung), wobei diese nur den einschlägigen Kommentierungen bzw. Erläuterungen zur BayBO entnommen werden können. Daher benötigen auch diese Abschlüsse keinen Verwendbarkeitsnachweis. Zum Nachweis aller übrigen brandschutztechnischen Anforderungen an Türen aus der MBO ist jeweils ein entsprechender bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis als Rauch- und/oder Feuerschutzabschluss erforderlich. Besonders wichtig sind bei diesen Produkten in der Praxis die Einbaubedingungen, die sich aus dem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder zugehörigen Dokumenten wie Einbauanleitungen o. Ä. ergeben. Rauch- und/oder Feuerschutzabschlüsse bietet der Markt in einer Vielzahl an unterschiedlichsten Produkten und Ausführungsvarianten an, die auch anspruchsvollen Gestaltungsabsichten gerecht werden. Einige davon lassen ihre brandschutztechnische Leistungsfähigkeit nicht auf den ersten Blick erahnen – z. B. als rahmenlose Ganzglastür mit Zulassung als T 30-Feuerschutzabschluss (Abb. 12). Auch Sonderfälle lassen sich in der Regel über eine geschickte Produktauswahl abbilden – so sind z. B. Feuerschutzabschlüsse erhältlich, deren bauaufsicht-
Brandschutz- Sicherheitsglas
Verbundsicherheitsglas
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Einscheibensicherheitsglas aufschäumende Zwischenschicht Randverbund 11 b
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