Rechtsanwalt Stefan Engels in My Beauty Business 01_2015

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14_Schwangerschaft 18.12.14 15:03 Seite 16

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Die rechtliche Seite

7 Fragen an den Anwalt 1. Für wen gilt das Mutterschutzgesetz, für wen nicht? Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (kurz: Mutterschutzgesetz, MuSchG) gilt für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt für Teilzeitbeschäftigte genauso wie für Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht. Auch bei sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen, also geringfügiger Beschäftigung, findet das Mutterschutzgesetz Anwendung. Es spielen weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand eine Rolle. Entscheidend ist nur, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das Mutterschutzgesetz gilt zum Beispiel nicht für Selbstständige und Hausfrauen. 2. Was sind die ersten Schritte nach der Bekanntgabe einer Schwangerschaft? Da gibt es einiges zu beachten. Zuerst muss die Kosmetikerin als Arbeitgeberin laut § 5 des MuSchG unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde informieren. Welche das genau ist, variiert von Bundesland zu Bundesland. Im nächsten Schritt müssen die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mutter hinsichtlich möglicher Gefahren am Arbeitsplatz beurteilt werden. Grundsätzlich darf keine schwangere Mitarbeiterin durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder physikalische Schadfaktoren gefährdet werden. Falls die werdende Mutter an einem Arbeitsplatz mit Gefährdungspotenzial weiterarbeitet, müssen fachgerechte Arbeitsschutz-

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maßnahmen eingeleitet werden. Diese müssen auch von der Schwangeren eingehalten werden. Es muss gewährleistet sein, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Falls das nicht möglich ist, muss der Arbeitsplatz entsprechend verändert, die Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt oder von der Arbeit freigestellt werden. 3. Welche Maßnahmen zum Schutz der Schwangeren hat der Arbeitgeber zu ergreifen? Das MuSchG regelt ganz allgemein und ohne Rücksicht auf bestimmte Berufsgruppen in § 4 Absatz 1, dass werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden dürfen. Auch schädliche Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen wie Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm müssen ausgeschlossen werden. Am einfachsten ist es, sich ganz individuell vom behandelnden Frauenarzt zu möglichen Risiken am Arbeitsplatz beraten und aufklären zu lassen. Ein generelles Beschäftigungsverbot gemäß § 4 Absatz 2 gilt: H bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden müssen, H wenn die Schwangere nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats bei Arbeiten täglich vier Stunden oder mehr stehen muss, H bei Arbeiten, bei denen sich die werdende Mutter häufig erheblich strecken, beugen, in die Hocke gehen oder sich gebückt halten muss.

Illustration: Ruth Black/Shutterstock.com

Wie das Gesetz den Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen regelt, erklärt Ihnen Jurist Stefan Engels


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