Grundsatzentscheidung: Eintrag in Ärzte-Suchportal

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Eintrag in Ärzte-Suchportal · Recht

Serie: Urteile, Teil 17

Grundsatzentscheidung Seit Jahren herrscht Unstimmigkeit über die Löschung von Profilen beim Bewertungsportal „Jameda“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Oktober 2021 in einem Revisionsverfahren darüber entschieden, ob Mediziner einen Eintrag auf dem Ärzte-Suchportal dulden müssen.

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Fotos und Illustration: fizkes, Friday Studio/Shutterstock.com, Autor

ine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in einer Revision lässt vermuten, dass es um die Klärung von Grundsatzfragen geht, da die Revision keine Tatsacheninstanz ist. In der vorliegenden Entscheidung ging es darum, ob Ärzte – aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts – einen Anspruch darauf haben, dass ihre Daten aus dem Bewertungsportal „Jameda“ gelöscht werden, weil sie das gesellschaftlich erwünschte Geschäftsmodell zur Abbildung aller Ärzte in einer möglichst vollständigen und reichweitenstarken Datenbank nicht unterstützen wollen. Hintergrund ist: Wer nicht monatlich in eine Premium-Mitgliedschaft investiert, der empfindet sich bei Jameda ganz schnell nur als Arzt „zweiter Klasse“ dargestellt, da ihm viele Funktionen wie zum Beispiel das Hochladen von Fotos, die Verlinkung auf die eigene Webseite oder auch die Veröffentlichung von Fachartikeln vom Anbieter verwehrt werden. Ein Dilemma!

Kein genereller Anspruch auf Gleichbehandlung Der VI. Zivilsenat des BGH hat am 12. Oktober 2021 die Revisionen eines Zahnärzte-Ehepaares (Entscheidungen – VI ZR

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488/19 und VI ZR 489/19) hiergegen zurückgewiesen. Damit müssen Ärzte künftig eine Listung ihres Profils bei Jameda auch gegen ihren Willen hinnehmen. So gibt es dem Senat zufolge keinen generellen Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen zahlenden und nicht zahlenden Kunden. Auch eine unzulässige Benachteiligung der Kläger liege nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht vor. Konkret kamen folgende Punkte in der Verhandlung zur Sprache: | Unstreitig und mittlerweile seit 2014 entschieden ist, dass der BGH das Geschäftsmodell „Bewertungsportal“ als grundsätzlich rechtskonform ansieht, denn die Meinungsfreiheit und die Interessen des Betreibers und der Nutzer wögen schwerer als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gegen ihren Willen hier aufgenommenen Ärzte. | Noch im Jahre 2018 hatte der BGH allerdings ergänzt, dass dies nur für

SERIE Urteile Teil 17

Bewertungsportale gilt, die die Rolle eines „neutralen Informationsmittlers“ einnehmen! Denn diese Bewertungsportale seien „von der Rechtsordnung gebilligt“ und würden hierbei eine „gesellschaftlich erwünschte Funktion“ der Bewertung von Ärzten für die Öffentlichkeit erfüllen. Künftig wird es hier wohl auf alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommen, denn auch Jameda hatte daraufhin sein Portal in puncto Neutralität kräftig im Netz „nachgebessert“. | Die vom klagenden Zahnarzt-Ehepaar beanstandeten 24 Premium-Merkmale – unter anderem die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, wie etwa die professionelle Hilfe beim Verfassen von Texten oder die kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte – bei denen sie mit ihrem Basis-Profil gegenüber zahlenden Premium-Kunden weiterhin benachteiligt würden, hatte auch schon die Vorinstanz (OLG Köln) vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Nutzens solcher Portale als eher unproblematisch angesehen. Denn gewisse Besserstellungen zahlender Kunden seien nicht zu beanstanden, wenn die Nutzer des Portals klar erkennen können, dass solche Unterschiede auf die Zahlungen zurückgehen.

Stefan Engels, Rechtsanwalt, Mönchberg, Tätigkeitsschwerpunkte: Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen

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