Eltern & Kind in Wiesbaden 2020

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Schwangerschaft & Geburt

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und 17. Woche anhand dreier Blutwerte die statistische Wahrscheinlichkeit für ein Down-Syndrom oder einen Neuralrohrdefekt errechnet. Zu Beginn der Schwangerschaft wird die Schwangere auf eine Infektion mit Chlamydien hin untersucht. Ein Glukose-Belastungs-Test zwischen der 24. und 28. Woche kann Aufschluss geben, ob die Gefahr einer Schwangerschaftsdiabetes besteht. Bei Verdacht auf Durchblutungsstörungen kommt die Doppler-Sonografie zum Einsatz, bei der der Arzt die Blut­ gefäße untersucht. Im zweiten Schwangerschaftsdrittel kann eine spezielle diagnostische Ultraschalluntersuchung durchgeführt werden, bei der gezielt nach Fehlbildungen gesucht wird, die zum Teil behandelbar sind. 3D-Ultraschall bietet hierzu in der Regel keinen Erkenntnisgewinn, aber faszinierende Bilder. Es gibt allerdings durchaus auch ein Recht auf Nicht-Wissen.

Schwangerschaftsberatung Nicht immer löst eine Schwangerschaft Freude aus. Wenn die finanzielle Situation nicht gerade rosig ist, die Frau mitten in der Ausbildung steckt, der Partner ein Kind nicht akzeptiert, die Partnerschaft schon zerbrochen ist oder die Möglichkeit einer Behinderung besteht, kann sie Ängste, Sorgen und Unsicherheit hervorrufen. Qualifizierte B ­ eratungsgespräche können Lösungsmöglichkeiten aufzeigen und neue Perspektiven eröffnen. pro familia | Langgasse 3 | 65183 Wiesbaden  0611/450 458-0  www.profamilia.de Diakonisches Werk | Kaiser-Friedrich-Ring 5 | 65185 Wiesbaden  0611/987 123 70  www.dwwi.de Donum Vitae | Ehrengartstraße 15 | 65201 Wiesbaden  0611/205 68 06  www.donum-vitae-wiesbaden.de Sozialdienst katholischer Frauen | Platter Straße 80 65193 Wiesbaden |  0611/952 87-0  www.skf-wiesbaden.de Viele hilfreiche Informationen und Tipps rund um die Schwangerschaft und die ersten Monate mit dem Baby gibt es auch unter www.familienplanung.de.

Bundesstiftung Mutter und Kind Wenn schon während der Schwangerschaft klar ist, dass nach der Geburt wegen einer Notlage das Geld nicht reichen wird, können sich ­Schwangere an die Bundesstiftung Mutter und Kind wenden. Der Antrag auf finanzielle Unterstützung wird bei einer regionalen Schwangerenberatungs­stelle gestellt (siehe oben). Die Mittel werden etwa für Schwangerschafts­ bekleidung, Erstausstattung des Kindes, Weiterführung des Haushalts, Betreuung des Kleinkindes oder Einrichtung der Wohnung gewährt. Die Höhe und Dauer der H ­ ilfe richten sich nach den persönlichen Umständen der Antragstellerin.  www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de

Alltag mit Babybauch Während dem Mutterschutz gelten andere Regeln Ein Kind ist unterwegs – und wie geht’s jetzt im Alltag weiter? Viele Fragen stellen sich: Wann muss der Chef unterrichtet werden? Darf ich noch nach 22 Uhr arbeiten? Und wie sieht es mit dem Heben von schweren Gegenständen aus? Sobald der Frauenarzt die Schwangerschaft feststellt und die Frau ihren Arbeitgeber von den „anderen Umständen“ unterrichtet, greift das Mutterschutzgesetz. Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Grundsätzlich schützt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) die schwangere Frau und Mutter vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens. Darüber hinaus regelt es, was die Gesundheit der (werdenden) Mutter und des Kindes beeinträchtigen könnte – Arbeitszeiten, Arbeitsbelastung, das Verhalten beim Umgang mit gefährdenden Stoffen und vieles mehr. Wichtig: Die Bescheinigung des Frauenarztes muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Darin ist der mutmaßliche Tag der Entbindung aufgeführt – und das ist wichtig für den Start der Mutterschutzfrist. Diese beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und e­ ndet regulär acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei vorzeitigen Ent­bindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Somit haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen. Etwa sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin stellt der Frauenarzt ein gelbes Formular aus, mit dem das Mutterschaftsgeld beantragt werden kann. Anspruch darauf haben alle erwerbstätigen Schwangeren, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind. Nach der Vervollständigung des Formulars wird dieses bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht und so der Antrag auf Mutterschaftsgeld gestellt.


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