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Thema

Satzungsübersicht 3 Neue Regelung: § 38 (3a) (3a) Die Fälligkeit nach Abs 3 tritt für das gesamte Geschäftsanteilsguthaben oder Teilbeträge jedoch nicht ein, wenn die zuständigen Behörden die Auszahlung untersagen oder der Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die Auszahlung im Hinblick auf ihre aufsichtsrechtlichen Erfordernisse begründeterweise ablehnt. Bei der Entscheidung über eine solche Ablehnung hat der Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat insbesondere die gesamthafte Finanz-, Liquiditäts- und Solvabilitätssituation der Bank, sowie des §30a BWG Kreditinstitute-Verbundes, den Betrag des harten Kernkapitals, des Kernkapitals und der Eigenmittel der Bank (unter der Annahme sie müsste die gesetzlichen Verpflichtungen auf Einzelebene erfüllen) bzw. des §30a Kreditinstitute-Verbundes, des insgesamt im Verhältnis zum eingegangenen Risiko, berechnet in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß Art. 92 ff CRR und den allenfalls gemäß Art. 104 CRD IV auferlegten speziellen Eigenmittelanforderungen und dem Kapitalerfordernis für Kapitalerhaltungspuffer gemäß Art. 128 ff CRD IV bzw. 458 CRR zu berücksichtigen. Die Ablehnung kann befristet sowie unbefristet erfolgen und im Falle einer Befristung auch verlängert werden, sodass die weitere Entwicklung der aufsichtsrechtlichen Erfordernisse entsprechend berücksichtigt werden kann.

Gesetzestexte § 5a. GenG (2) Der Genossenschaftsvertrag kann 1. vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können; 2. unmittelbar oder mittelbar einen Sockelbetrag bestimmen, den der Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile trotz gänzlichen oder teilweisen Ausscheidens von Mitgliedern nicht unterschreiten darf, wenn der Genossenschaftsvertrag die Übertragung der Geschäftsanteile und sonstigen aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter nicht ausschließt. Der Anspruch der ganz oder teilweise ausgeschiedenen Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben wird ausgesetzt, solange und soweit das Ausscheiden ein Absinken des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile unter diesen Sockelbetrag zur Folge hätte. Eine danach mögliche Teilauszahlung ist innerhalb einer Gruppe von Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgeschieden sind, aliquot nach der Höhe der rückzuzahlenden Geschäftsguthaben zu verteilen. Artikel 77, Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Bedingungen für die Verringerung der Eigenmittel Ein Institut sucht für folgende Handlungen zuvor um die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach: a) Verringerung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise; b) Kündigung, Rückzahlung bzw. Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit. Artikel 78, Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel (1) Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Rückkauf, Kündigung oder Rückzahlung bzw. Tilgung von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, wenn a) das Institut die in Artikel 77 genannten Instrumente vor oder gleichzeitig mit der in Artikel 77 genannten Handlung durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen ersetzt, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind; b) das Institut der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen hat, dass seine Eigenmittel nach der betreffenden Handlung die Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 und die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nr. 45 der Richtlinie 2013/36/EU um eine Spanne übertreffen, die die zuständige Behörde auf der Grundlage des Artikels 104 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU gegebenenfalls für erforderlich hält.

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