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Das Magazin für Taxiunternehmer Deutsches Medizinrechenzentrum

DMRZ-Studie

September 2014

31. Jahrgang • €2,30 • ISSN 0949-9288 • 9461

Krankenfahrt-Tarife nach Bundesland, Mindestlohndebatte und Profitabilität.

gkv: DMRZ klärt auf

www.dmrz.de www.dmrz.de

Insika und der Mindestlohn „Darum ist uber illegal“ ra sydow bewertet die Situation

bzp jetzt Tarifpartei Verhandlung mit Verdi

7.-8.11.2014: europäische taximesse in köln

monopolkommission schlägt Liberalisierung des gewerbes vor


121.3041

Freiheit für den Kopf.

Und für die Beine.

Das B-Klasse Taxi. Eine Marke der Daimler AG

In diesem Taxi ist mehr Raum: für die Bequemlichkeit der Fahrgäste und für die Bedürfnisse des Fahrers. Mit 104,7 cm Kopffreiheit vorn und einem Bestwert von 97,6 cm Beinfreiheit im Fond gehört es zu den großzügigsten Fahrzeugen seines Segments. Erfahren Sie außerdem mehr Sicherheit, Leistung und Wirtschaftlichkeit. Mercedes. Das Taxi.

Kraftstoffverbrauch innerorts/außerorts/kombiniert: 8,6–4,4/5,7–3,4/6,7–3,8 l/100 km; CO2-Emissionen kombiniert: 156–98 g/km. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den unterschiedlichen Fahrzeugtypen. Anbieter: Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart


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Nur ein Dummkopf baut den Damm erst, wenn die Flut kommt! Tarifverhandlungen mit einer der größten Gewerkschaften 4 Monate vor Einführung des Mindestlohnes aufzunehmen, ist nicht besonders weitsichtig. Hiermit hat sich das Gewerbe keinen Gefallen getan. Hätte man vor einigen Jahren einen langsam auf 8 oder 9 Euro ansteigenden Tarif vereinbart, bliebe der große Knall nun aus. Stattdessen müssen sich zehntausende Taxiunternehmen zum Jahreswechsel und weniger als 24 Monate später mit dem Fiskaltaxameter auseinandersetzen.

Diese unbequeme Wahrheit mag derzeit vor lauter Aufregung um illegale Personenbeförderer wie Uber und Wundercar in den Hintergrund gerückt sein. Doch wenn man bedenkt dass in 3 Jahren vermutlich kaum ein Stein im Taxigewerbe auf dem anderen liegen wird, ist dieses noch immer erstaunlich gelassen und entspannt. Einige wenige Instrumente wie ein intelligentes Flottenmanagement stehen dem Gewerbe noch offen. Doch leider scheint es mir so, als würde das Gewerbe auch die letzten zwei, drei Strohhalme nicht greifen und sich seinem Schicksal ergeben. Als wäre Reaktionsträgheit ein Teil der DNA des Gewerbes.

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Unterschätzter Gegenwind

Kommentar: UberPop und Co. sind keine Konkurrenz, nur unlauterer Wettbewerb Von Jan Cassalette (jan.cassalette@hallo-taxi.de) Mit so viel Widerstand dürften die kleinen und großen Start-Ups nicht gerechnet haben: Wundercar hat den Betrieb mancherorts bereits eingestellt, UberPop liefert sich heftige Auseinandersetzungen mit Verwaltung und bald wohl auch vor Gerichten. Denn die Behörden haben erkannt: Es ist nichts innovativ an illegaler Personenbeförderung. Ungeahnt schnell haben die Behörden in Hamburg und Berlin reagiert als sie UberPop und Wundercar verboten haben. Ist man ja nicht unbedingt gewohnt von der deutschen Verwaltung dass sie innerhalb weniger Tage tätig wird und Gesetze durchsetzt, die aus Sicht der Delin-

quenten veraltet und überflüssig sind. Doch die Situation ist eigentlich denkbar einfach. Das Taxi- und Mietwagengewerbe unterliegt dem allseits bekannten Rechtsrahmen aus Gesetzen und Verordnungen und bewegt sich in einem Spannungsfeld aus Rechten und Pflichten. Taxis unterscheiden sich nachvollziehbar und berechtigt von Mietwagen, beide Verkehrsformen haben ihre Daseinsberechtigung. Natürlich kann man über die Ausgestaltung des Rechtsrahmens genauso diskutieren wie über die grundsätzliche Frage, ob das Taxiund Mietwagengewerbe überhaupt irgendwelche Regeln braucht. Doch diese Fragen müssen diskutiert und letztendlich von Parlamenten und / oder Regierungen in geltendes Recht umgesetzt werden, BEVOR dahergelaufene Unternehmen so tun, als

wären die Gesetze so beschaffen wie es ihnen gerade passt. Denn unfairer Wettbewerb ist weder innovativ noch schützenswert. Die Behörden reagieren vielmehr auf Mitbewerber die • • • • •

ihre Dienstleistung nicht ausreichend versichern kein qualifiziertes und überprüften Fahrpersonal einsetzen möglicherweise Steuern hinterziehen im Zweifelsfall die Preise nach Belieben anheben bei geringer Nachfrage ihre Dienstleistung überhaupt nich anbieten.

Damit wäre alles gesagt. Das Thema illegale Mietwagenvermittler ist vom Tisch. Politik und Verwaltung haben gehandelt, Gerichte werden ihnen folgen. Oder etwa doch nicht?

VWs „TaxiGarantie PLUS“ für das 3. und 4. Jahr xxx

mit einer aktuellen Sonderaktion findet Volkswagen Nutzfahrzeuge mit Gewissheit das Interesse vieler Taxi- und Mietwagenunternehmen. Im Zusammenwirken mit einem weiteren BZP-Fördermitglied, nämlich der mobile Garantie GmbH, hat Volkswagen Nutzfahrzeuge die TaxiGarantie PLUS gestartet. Inhalt dieses für die Fahrzeugkäufer kostenlosen Pakets ist, dass bei einem Neukauf eines Taxi- oder Mietwagens von Volkswagen Nutz-

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fahrzeuge der Modellreihen Caddy, Caddy Maxi und T5 im Anschluss an die 24-monatige Herstellergarantie für eine weitere 24-Monatsperiode eine Neuwagen-Anschlussgarantie läuft. In diesen weiteren zwei Jahren wird über mobile Garantie GmbH eine umfassende Teile- und Baugruppengarantie gewährt, und dies bis zu einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km! Sofern der Unternehmer einen Leistungsanspruch auf die Long-Life Mo-

bilitätsgarantie hat, bestehen auch Anschlussmobilitäts- und Ersatzwagenansprüche. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines Upgrades bei Laufzeit und Leistungsumfang. Die Aktion „TaxiGarantie PLUS“ von VW Nutzfahrzeuge startet mit Auftragseingang ab dem 01.07.2014 und ist befristet für alle Auftragseingänge bis zum 31.12.2014 mit Geltung für Caddy, Caddy Maxi und T5-Modelle.


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BZP begrüßt Anschnallpflicht Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband BZP begrüßt die von Bundesverkehrsminister Dobrindt aktuell angekündigte bevorstehende Umsetzung seiner langjährigen Forderung nach einer Anschnallpflicht auch für Taxifahrer außerordentlich. „Wir haben vor mittlerweile acht Jahren diese Forderung im Verkehrsministerium vorgetragen“, sagte BZP-Präsident Michael Müller. Ursprünglich waren Taxifahrer vor dem Hintergrund von Überfällen von der Anschnallpflicht ausgenommen worden. Diese Ausnahme mag im letzten Jahrhundert auch begründet gewesen sein, sie hat aber in der heutigen Zeit in Anbetracht der stetig weiterentwickelten aktiven und passiven Fahrzeugsicherheitstechnik ihre Berechtigung verloren. Heutige Sicherheitstechnik erfordert geradezu das Anschnallen, um schwerste Verletzungen zu vermeiden. „Wir erwarten von der Neuregelung, dass ein spürbarer Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet wird. Es wird weniger Unfälle mit Verletzungsfolgen geben. Zugleich wird diese Regelung auch dafür sorgen, dass sich mehr Fahrgäste anschnallen. Bei der im Moment noch geltenden Regelung ist häufig zu beobachten, dass sich auch Fahrgäste nicht anschnallen, wenn sie sehen, dass der Fahrer ohne Gurt am Steuer sitzt.“ Trotz der heute unverzichtbaren Anschnallpflicht darf aber das Problem der Überfälle auf Taxifahrer/innen nicht aus den Augen verloren werden. „Ungeachtet der künftigen generellen Anschnallpflicht bleibt die Problematik der Überfälle natürlich weiterhin bestehen. 244 Überfälle mit Verletzungsfolgen im letzten Jahr sind zu viel.“ Zwar helfe mittlerweile die GPS-Ortung bei der Verhinderung von Überfällen, allerdings ist dies für den BZP allein zu wenig: „Wir warten noch, dass die Länder endlich auch die Überfallschutzkamera in Taxis genehmigen, so wie es in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln schon längst üblich ist“, betonte Müller.

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Mindestlohn 2015, Fiskaltaxameter 2016 Keine Verschnaufpause nach Einführung des Mindestlohnes

Von Özgür Mergün (service@insikacenter.de) Was beschäftigt Sie als Taxiunternehmer zur Zeit am meisten? Richtig! Der Mindestlohn und die damit verbundenen Aufzeichnungspflichten. Seit Jahren werden in diesem Gewerbe im Einvernehmen mit dem Fahrpersonal Provisionslohnvereinbarungen getroffen. Dies erwies sich bislang als gerechteste Honorierung und erleichterte dem Unternehmer die Kontrollarbeit der Personalleistungen. Dem Fahrer bot sich so die Möglichkeit, seine Arbeitszeit innerhalb seiner Schichtzeit selbst einzuteilen. Es war zwar schon immer unverkennbar, dass das Fahrpersonal unter der Weisung des Unternehmers stand. Dieser aber konnte die Leistung des Fahrers meistens nur unzureichend und erst viel zu spät überprüfen. Auf den wenigsten Arbeitszeitnachweisen wurden bisher die Arbeitszeiten korrekt erfasst. Zur korrekten Aufzeichnung der Arbeitszeiten gehören die zeitliche Erfassung des Schichtbeginns, die zeitliche Erfassung des Schichtendes und die zeitliche Erfassung der während der Schichtarbeitszeit entstandenen Pausen, unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes. Das Ergebnis dieser zeitlichen Erfassungen ist die Arbeitszeit, die dem Fahrer vergütet wird. Das Mindestlohngesetz sieht nun Folgendes vor: Für jede Arbeitsstunde zahlt der Unternehmer dem Fahrer €8,50 brutto

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als Grundlohn. Verpflegungsaufwendungen und steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG sind KEIN Bestandteil des Mindestlohns. D. h., steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG und Verpflegungsaufwendungen müssen zusätzlich zu dem Grundlohn von €8,50 brutto gezahlt werden. Eine Anrechnung auf den Mindestlohn ist unzulässig. Durch die Erhöhung des Bruttolohns und die damit verbundene Verbeitragung steigen zugleich die Sozialversicherungs- und Lohnsteueranteile. Die Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnung erfolgt durch den Unternehmer. Bsp.: Wenn ich mich als angestellter Werkstattmitarbeiter bei einem großen deutschen Automobilhersteller während der mir zugeteilten Arbeitszeit in einem nicht einsehbaren Bereich der Werkstatt verstecke, wird mein Werkstattmeister, der mich jederzeit aus seinem Büro sehen kann, nach mir suchen. Bei wiederholten Abmahnungen erwartet mich dann folglich auch eine Kündigung. Das Taxigewerbe muss daher umdenken. Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohns für das Taxigewerbe benötigen Taxiunternehmer: 1. eine vereinfachte Aufzeichnungsmöglichkeit der Arbeitszeiten und der Pausen. 2. ein Werkzeug, das dabei hilft, die Leistung des angestellten Fahrers auszuwerten. 3. neue Werkzeuge, die dabei unterstützen, die Rentabilität des Unternehmens zu überwachen. Dafür hat das INSIKACENTER in den vergangenen Monaten hart ge-

arbeitet und ein leistungsstarkes Produkt entwickelt, die DriverApp. Der Fiskaltaxameter bildet hierfür die Basis: Zurecht werden Sie sich jetzt fragen, wie wir vom Mindestlohn zum Fiskaltaxameter kommen. Das werde ich Ihnen hier verdeutlichen. Im Gegensatz zu normalen Taxametern ist der Fiskaltaxameter mit unseren Servern verbunden und sendet jede Aktivität zeitnah an unsere Server. Diese Daten werden sofort verarbeitet und in Ihrem Unternehmerportal bereitgestellt. Nur durch den zeitnahen Datentransfer über das Internet ist es technisch erst möglich auch plausible Arbeitszeiten zu erfassen und zu verifizieren. Diese Aufgabe obliegt dem Fahrer und wir unterstützen ihn dabei. Durch unsere DriverApp ist es möglich, nur während einer laufenden Schicht Pausen einzugeben. Diese Eingaben werden sofort auf ihre Plausibilität überprüft und bei Überschneidungen mit Tourzeiten oder einer Dauer von geringer als 15 Minuten verweigert. Analog geführte Pausen, welche nicht über die DriverApp eingegeben wurden, können trotzdem nachträglich verbucht werden und werden gleichermaßen verifiziert. Die DriverApp bietet aber viel mehr. Ihr Personal kann Fahrten ohne Taxameter, Tankbelege, Fehlfahrten, sonstige Auslagen und bargeldlose Fahrten eingeben und jederzeit seine Kassenabrechnung einsehen. Das bedeutet, dass Ihr Fahrer noch vor Eintreffen in Ihrem Büro bereits über die DriverApp nachvollziehen kann, welchen Betrag er bei Ihnen abrechnen muss. Im Unternehmerportal können Sie


9/2014 Aufbewahrung und Weiterverarbeitung der Daten, die den Fiskaltaxameter verlassen

Legende Ursprungsdaten dekodierte Daten CD im GDPdU-Format

INSIKA fähiger Taxameter mit der INSIKA-Smartcard

Signierter Datensatz verlässt den Taxameter mittels eines GPRS-Modems.

Abspeicherung der Daten in Ursprungsform

Dekodierung der Daten zur Weiterverarbeitung Finanzamt, Ordnungsbehörde Der Kunde authentifiziert sich für den Zugang auf dem -Fiskal-Server (IFS). Der IFS ist plattformunabhängig von jedem Webbrowser zugänglich. Der Kunde kann hier Zu- und Abbuchungen vornehmen und seine Betriebsdaten auswerten.

dann bei jeder Fahrerabrechnung die Rentabilität des Fahrpersonals überprüfen und wenn notwendig sogar abmahnen. Dies ist bei neu eingestelltem Personal wichtig, um bereits während der Probezeit die Fahrleistungen gründlich überprüfen zu können. Diese Aufzeichnungen und viele andere wie beispielsweise die Betriebseinnahmen, die die Basis für unsere Werkzeuge bilden, aus denen Ihnen Kennzahlen bereitgestellt werden, wie z. B. Umsatz pro Stunde, die Besetztzeit im Verhältnis zur Schichtzeit, sowie der errechnete Grundlohn und Gesamtbruttolohn im Verhältnis zum Nettoertrag, sind nur einige Beispiele, mit dem ein Taxiunternehmer in Zukunft die Rentabilität des Fahrpersonals überprüfen muss! Ja! Sie haben richtig gelesen! Das Unternehmerportal berechnet sogar die Bruttoarbeitslöhne nach dem Mindestlohngesetz. Das ist ein komplexes Thema, welches die Steuerberater ohne unsere Systeme an Ihre

ist eine Dienstleistung der Starksoft Deutschland GmbH. Diese Daten werden auf Servern gespeichert, die jeden ankommenden Datensatz sofort auf einem zweiten Datenträger spiegeln.

Grenzen bringen dürfte. Stellen Sie sich vor, dass Sie die Schichtzettel und Pausenaufzeichnungen Ihrer Fahrer zur Berechnung der Arbeitszeiten Ihrem Steuerberater übergeben. Ihr Steuerberater müsste dann die Arbeitszeiten berechnen, die in der Zeit der steuerfreien Zuschläge angefallenen Pausen subtrahieren, und dies bei 24 Schichten im Monat pro Fahrer wiederholen. Wir haben Bedenken, dass die Preise der Lohnabrechnungen bei diesem massiv steigenden Aufwand gleich bleiben dürften. Dafür stellen wir unseren Kunden das Lohnabrechnungsmodul zur Verfügung. Außerdem bauen wir ein Netzwerk von Steuerberatern aus, welche mit der Zustimmung des Taxiunternehmers auf Kassenbücher, Lohnabrechnungen und Betriebseinnahmen zugreifen können und somit den Transport von FibuDaten beschleunigen. Das reicht uns aber nicht! Wir sind davon überzeugt, dass die Mobilität eines solchen Verwaltungsprogramms insoweit gegeben sein muss, dass es von überall und mit jedem

Professionelle Abrechnung der Fahrer mit der DriverApp. Um die DriverApp nutzen zu können, sind außer dem schon vorhandenen Smartphone in Ihrer Tasche keine weiteren Geräte notwendig.

Computer oder Tablet abrufbar ist. Auch das haben wir berücksichtigt und bereits erfolgreich umgesetzt. Für Kollegen, die sich für unsere Dienstleistungen interessieren, anbei unsere Pressemappe: http://insikacenter.de/downloads/ Pressemappe.pdf Wir wünschen allen Kollegen eine erfolgreiche Zeit und danken Ihnen für das entgegengebrachte Interesse.

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Krankenfahrten lohnen sich nicht mehr Mindestlohn häufig nicht mit Krankenkassentarifen vereinbar

Der Mindestlohn ist beschlossene Sache. Ab 2015 bekommen die meisten Arbeitnehmer in Deutschland wenigstens 8,50 Euro pro Stunde. Das gilt voraussichtlich auch für das Taxi- und Mietwagengewerbe. Direkt davon berührt ist die Beförderung von gesetzlich Versicherten aus zwingenden medizinischen Gründen im Rahmen von sogenannten Krankenfahrten.

rung des Mindestlohns. Damit sich die Übernahme von Krankenfahrten für die Taxi- und Mietwagenbranche weiter rechnet, müssen die Krankentransporttarife kräftig angehoben werden. Zu höheren Tarifen können die Krankenkassen aber wohl nicht gezwungen werden, so die Einschätzung des Rechtsanwalts Dr. Volker

Diese werden unter anderem mit dem Taxi bzw. einem Mietwagen ausgeführt. Die Tarife für diese Fahrten handeln meist die Branchen-Verbände mit den Krankenkassen aus. Das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) hat nun die Wirtschaftlichkeit von Krankenfahrten unter Berücksichtigung des Mindestlohns untersucht. Das Ergebnis ist ernüchternd.

Foto: DMRZ

nicht mehr wirtschaftlich

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Die Studie als kostenloser Download Wer sich selbst ein Bild über die Vergütung und die Wirtschaftlichkeit von Krankenfahrten machen will, der kann die Studie vom DMRZ kostenlos aus dem Internet laden. Auch die Untersuchung zur Wirtschaftlichkeit von Krankenfahrten nach dem 1. Januar 2015 steht als kostenloser Download auf der Internetseite des DMRZ zur Verfügung (Beide unter Krankenfahrt Mindestlohn).

Über das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ):

Krankenfahrten

Wer als Taxi- oder Mietwagenunternehmer nach dem 1. Januar Krankenfahrten zu den aktuellen Tarifen durchführt, der arbeitet nicht wirtschaftlich. Zu diesem Ergebnis kommt die Untersuchung des Deutschen Medizinrechenzentrums (www.dmrz.de). „Bereits bei einer Zielfahrt über 20 Kilometer, die etwa eine Stunde dauert, haben wir einen Verlust von bis zu 12 Euro errechnet“, sagt DMRZ-Geschäftsführer Thomas Gazda. Bei Rundfahrten über 40 Kilometer (Fahrdauer zwei Stunden) liege der Verlust n der Spitze sogar bei 24 Euro. Der Grund für die Unwirtschaftlichkeit von Krankenfahrten nach dem 1. Januar 2015 sind die mit den Krankenkassen ausgehandelten Tarife sowie die Einfüh-

gesetzes und es sei daher fraglich, ob die Paragraphen des Mindestlohngesetzes tatsächlich in vollem Umfang anwendbar sind, so der Anwalt.

Thomas Gazda, Mitglied der Geschäftsführung des DMRZ

Herrmann (www.aufrecht.de), den das DMRZ mit einer Prüfung der Rechtslage beauftragt hat. Der Grund sei, dass Vereinbarungen nach § 133 SGB V grundsätzlich nicht mehr als Vergütungsabreden sind. Dies hatte das LSG Brandenburg in einem Urteil vom 9. Dezember 2003 (L 4 KR 17/00) für einen solcher Verträge entschieden. Der Vertrag kommt daher zwischen dem Fahrgast (Patient) und dem Taxiunternehmen zustande. Die Vereinbarungen nach § 133 SGB V sind aber in der Regel keine Werkverträge im Sinne des Mindestlohn-

Das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) stellt Leistungserbringern des Gesundheitswesens eine Plattform zur Verfügung, um direkt über das Internet mit den Kostenträgern abzurechnen. Wer den Service nutzt, braucht zur elektronischen Abrechnung per DTA (Datenträgeraustausch) im Rahmen der §§ 105 SGB XI und 302 SGB V kein eigenes Abrechnungsprogramm und geht keinerlei Verpflichtungen ein: So gibt es weder Mindestvolumen noch zeitliche Bindung an das DMRZ. Der Clou ist die große Kostenersparnis. Wer seine Rechnungen nur per Post an die Kostenträger schickt, dem werden bis zu 5% seiner Umsätze abgezogen. Bei der Abrechnung über das DMRZ werden nur 0,5% der Bruttorechnungssumme zzgl. MwSt. erhoben.


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Heller Hautkrebs Berufsrisiko im Taxigewerbe Neue Aufklärungs-Kampagne „Action! 1 Minute für Hautgesundheit“

Über diese und andere Risikofaktoren informiert ab sofort die Kampagne „Action! 1 Minute für Hautgesundheit – Gemeinsam gegen Hellen Hautkrebs“ und ruft Gefährdete mit vielen Informationsmaterialien, wie einer Website, Broschüren und YouTube-Videos zur aktiven, ganzjährigen Vorbeugung auf. Obwohl es sich mit jährlich über 200.000 Neuerkrankungen um die häufigste Krebserkrankung in Deutschland handelt, wird Heller Hautkrebs gerade im Vergleich zu dem viel selteneren Schwarzen Hautkrebs oft unterschätzt. UVStrahlen sind der Hauptauslöser und natürlich sollte sich jeder vor der Sonneneinstrahlung schützen, doch manche Personen besitzen ein erhöhtes Risiko für die Erkrankung: Wer sich beruflich oder in der Freizeit häufig an der frischen Luft aufhält, sollte besonders intensiv und vor allem auch ganzjährig vorbeugen. Denn auch im Winter erreichen UV-Strahlen die Erdoberfläche und 90 % der Strahlen durchdringen die Wolken bei schlechtem Wetter. Aber auch weitere Gruppen, wie etwa Organtransplantierte, durch Vorerkrankungen immungeschwächte Personen oder Menschen mit sehr heller oder sonnengeschädigter Haut sind gefährdet, häufig ohne ihr Risiko zu kennen. Dabei ist die Krankheit mit konsequentem Schutz in den meisten Fällen vermeidbar.

Um ein Bewusstsein für Hellen Hautkrebs zu schaffen und um auf die persönliche Gefährdung aufmerksam zu machen, hat die Galderma Laboratorium GmbH die Aufklärungskampagne „Action! 1 Minute für Hautgesundheit – Gemeinsam

Foto: action-gegen-hellen-Hautkrebs.de

Vielen Kolleginnen und Kollegen ist ihr Risiko an Hellem Hautkrebs zu erkranken nicht bewusst: Personen mit täglichen privaten oder beruflichen Aufenthalten im Freien sind genauso gefährdet wie Organtransplantierte oder chronisch erkrankte Menschen mit geschwächtem Immunsystem.

Auch Taxifahrerin Gabriele, 65 Jahre, litt an hellem Hautkrebs

gegen Hellen Hautkrebs“ ins Leben gerufen. Ziel ist es, insbesondere den Risikogruppen Informationen über Hellen Hautkrebs zu vermitteln, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für dieses Thema zu wecken und zum täglichen, ganzjährigen Schutz vor UV-Strahlung aufzurufen. Denn es dauert pro Tag meist nur 1 Minute, durch Eincremen aktiv Hellem Hautkrebs vorzubeugen. Betroffene und Risikogruppen sollen des Weiteren zum Besuch beim Hautarzt angeregt werden. Nur dieser kann das individuelle Risiko und eine mögli-

che Erkrankung mit Sicherheit feststellen. Die Kampagne bietet u. a. die multimedial gestaltete Aufklärungswebseite www.action-gegenhellen-hautkrebs.de: Interessierte können mittels eines interaktiven Risiko-Schnelltests herausfinden, ob sie besonders gefährdet sind. Das Besondere an der Kampagne ist die Unterstützung durch zahlreiche Botschafter, die selbst betroffen oder gefährdet sind: In kurzen Videos auf der Webseite und einem Youtube-Channel berichten sie über ihr persönliches Schicksal und wie sie zum Thema Prävention stehen. Ein dermatologischer Experte erläutert zudem das Krankheitsbild. Weiterer Bestandteil der Aufklärungsarbeit ist eine Patientenbroschüre, die sich insbesondere an Risikogruppen richtet und der ein Sticker zur täglichen Erinnerung ans Eincremen beiliegt. Unternehmen, Verbände und Selbsthilfegruppen können sich direkt an die Ansprechpartner der Kampagne wenden, wenn sie ihre Mitarbeiter oder Mitglieder über Hautkrebs aufklären wollen. Begleitend zur Kampagne findet ein Preisausschreiben statt: Interessierte werden dazu aufgerufen, Fotos von sich aufzunehmen und dabei darzustellen, wie sie sich aktiv vor UV-Licht schützen und somit Hellem Hautkrebs vorbeugen. Die drei besten Einsendungen werden mit einem Actinica-Sommerpaket belohnt, das eine Reisegröße Actinica® Lotion (30g), einen Lipbalm und ein Coolpad enthält. Besonders schön sind natürlich Fotos, die sich tatsächlich mit dem Thema Prävention beschäftigen. Die persönlichen Fotos können über die KampagnenWebsite hochgeladen werden. Dort gibt es außerdem noch weitere Informationen zum Preisausschreiben.

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Monopolkommission untersucht Wettbewerb Gremium empfiehl Höchstpreise statt regulierter Taxitarife

Von Jan Cassalette (jan.cassalette@hallo-taxi.de) Die Monopolkommission hat heute ihr Zwanzigstes Hauptgutachten nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit dem Titel „Eine Wettbewerbsordnung für die Finanzmärkte“ vorgelegt. Teil des Gutachtens ist eine Untersuchung der Wettbewerbssituation auf den Taximärkten sowie der Regulierung des Taxiverkehrs in Deutschland.

Der Wettbewerb auf den Taximärkten wird in Deutschland durch die vielerorts bestehenden Konzessionsbeschränkungen sowie die generelle Festlegung der Tarife durch die Behörden weitgehend beschränkt. Wesentliches Ziel dieser Regulierung sind die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes sowie der Schutz der Verbraucher. Gleichzeitig werden hierdurch jedoch das Angebot an Taxis limitiert und die Ausdifferenzierung unterschiedlicher Preis-Qualitäts-Kombinationen weitgehend verhindert. Die Analyse der Monopolkommission zeigt, dass eine solche strikte Beschränkung

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des Wettbewerbs nicht notwendig ist. Sie appelliert an die zuständigen Behörden, auf eine Konzessionsbeschränkung zu verzichten, und empfiehlt die Einführung von Höchstpreisen für einen Übergangszeitraum von zunächst drei Jahren. Anschließend sollte insbesondere im Bereich der Funktaxis ein freier Preiswettbewerb ermöglicht werden. Die Monopolkommission hat zudem das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Taxi- und Mietwagenverkehr untersucht. Der Mietwagenverkehr steht in einer engen Wettbewerbsbeziehung zum Taxiverkehr, wird jedoch zu dessen Schutz ebenfalls reguliert. Der

eingehen muss, verhindert werden. Weitere Anpassungen der Regulierung sind im Falle einer Liberalisierung des Taxiverkehrs vorzunehmen. Im Bereich der Taxivermittlung stehen vielen Taxiunternehmern und -fahrern durch den Markteintritt innovativer Unternehmen, welche Taxi-Vermittlungen mittels Smartphone-Apps anbieten, erstmals Alternativen zu den klassischen Taxizentralen zur Verfügung.

Markteintritt von Unternehmen, welche die Vermittlung von Mietwagen mittels Smartphone-Apps ermöglichen, hat den Wettbewerb zwischen beiden Mobilitätsträgern intensiviert und zu einer weiteren Angleichung des Taxi- und Mietwagenverkehrs geführt. Um die positive Wettbewerbsentwicklung nicht zu gefährden, empfiehlt die Monopolkommission eine Anpassung der Regulierung des Mietwagenverkehrs. Unnötige Leerfahrten könnten insbesondere durch eine Aufhebung der Rückkehrpflicht sowie der Vorschrift, dass der Beförderungsauftrag am Betriebssitz

Fremdwerbeverboten zu untersagen. Diese Maßnahmen können erhebliche Markteintrittsbarrieren darstellen und die Wettbewerbsentwicklung im Bereich der Taxivermittlung behindern. Der Vorsitzende der Monopolkommission, Prof. Daniel Zimmer, sagte: „Im Sinne der Berufsfrei-heit sollte jedem Unternehmer der Zugang zum Taxigewerbe bei der Erfüllung notwendiger Mindestanforderungen möglich sein. Die unternehmerische Freiheit gebietet es, Taxiunterneh-mern die Entscheidung über die eigenen Preise soweit wie möglich selbst zu überlassen.“

Die Monopolkommission begrüßt diese Entwicklung sowie die bisherigen Urteile der deutschen Justiz, Taxizentralen die Anwendung von Ausschließlichkeitsklauseln und


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Führungswechsel beim LTV Mit dem 1. August 2014 hat Herr Martin Kammer (35) die Hauptgeschäftsführung im LTV e.V. übernommen. Er löst damit Herrn Thilo Müller (65) ab, der sich in den Ruhestand verabschiedet. Martin Kammer absolvierte eine handwerkliche Ausbildung, erwarb bei seinem Grundwehrdienst bei der Bundeswehr den Lkw – Führerschein und war mehre Jahre im nationalen und internationalen Fernverkehr als Kraftfahrer unterwegs. In einem zweiten Bildungsweg absolvierte er die Fachoberschulreife und studierte anschließend Wirtschaftsingenieurwesen für Verkehr und Transport an der Fachhochschule Erfurt.

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7. und 8. November: Taximesse in Köln

Nach dem Mindestlohn ist vor dem Fiskaltaxameter / Dirk Ritter im Interview Bei verschiedenen Veranstaltungen sind Sie über die Termine der diesjährigen BZP-Mitgliederversammlung in Köln in Verbindung mit der Europäischen Taximesse 2014 informiert worden. Bereits bei verschiedenen Veranstaltungen und durch den BZP-Report sind Sie über die Termine der diesjährigen BZP-Mitgliederversammlung in Köln in Verbindung mit der Europäischen Taximesse 2014 informiert worden. Aufgrund der durchgehend hohen Hotelauslastung in Köln muss die Zimmerreservierung durch Sie bereits in nächster Zeit, spätestens jedoch bis zum 24. August 2014, vorgenommen werden! Auch diejenigen Verbände und Organisationen, die bis dahin noch nicht namentlich reservieren können, sollten bereits Reservierungen ohne Namensfestlegung tätigen. Diesen Aufruf verbinden wir mit der formellen Einladung zur Mitgliederversammlung des BZP am 06. November 2014 im Pullman Cologne Hotel (Ballsaal von 10.00 h bis 16.00 h). Gleichfalls laden wir Sie ein zu der an zwei Tagen durchgeführten Europäischen Taximesse am 07./08.11.2014 in der KölnMesse, Halle 4.1. Traditionell punkt das

ist

Kongressmittel-

Pullman Cologne Hotel Helenenstr. 14 50607 Köln Tel.: 0221-275 0 (Zentrale) 0221-275 2200 (Reservierung) 0221-275 2205

Tel.: Fax:

Die Zimmerpreise betragen hier 145

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Euro für das EZ und 165 Euro für das DZ. Diese für ein Hotel dieser Klasse günstigen Preise beinhalten das reichhaltige Frühstücksbüffet. Buchen Sie als Tagungsteilnehmer bitte die Übernachtung mittels des vorbereiteten Fax-Anmeldeformulars (direkt, ohne Einschalten des BZP oder der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. [FPN] ). Die Konditionen sind bis zum 24.08.2014 zugesichert, bei späterer Anmeldung können wir nicht mehr für die Übernachtungsmöglichkeit im Pullman Cologne Hotel garantieren. Die Konditionen gelten im Übrigen auch an dem Anschlusstag nach der Europäischen Taximesse. Möglichkeiten zur Unterbringung in anderen Hotels bestehen; seitens der Kölnmesse ist unter der Internet-Adresse www.koelnmesse. de (dort Rubrik „Serviceleistungen“ anklicken) eine direkte Hotelbuchungsmöglichkeit eingerichtet. Am Vorabend der Mitgliederversammlung, also am Mittwoch, den 05.11.14 (Beginn 19.30 h), findet der traditionelle „Kölsche Abend“ für die Delegierten als „Get-togetherAbend“ im Saal „Belvedere“ des Pullman Cologne Hotels (12. Stock) statt. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass nicht nur zu den Abendveranstaltungen am Donnerstag und Freitag, sondern auch schon zum Get-together-Abend eine vorherige Anmeldung vorliegen muss! Die Mitgliederversammlung wird im Pullman Cologne Hotel am Donnerstag, dem 06.11.2014, von 10.00 h bis gegen 16.00 h im Ballsaal abgehalten. Die Versicherung der Kraftfahrt VdK wird an diesem Tag dankenswerter Weise die Delegierten mittags zu einem Büffet einladen.

Im Anschluss an die Tagung richtet die Volkswagen AG zur Freude der Tagungsteilnehmer im Pullman Cologne Hotel wieder den traditionellen „Volkswagen-Abend“ aus. Die Europäische Tawird am Freitag

( 0 7 . 11 . 14 ) und Sams(08.11.14) in der

ximesse

t a g

Kölnmesse (Köln-Deutz) in der Halle 4.1 jeweils von 10.00 h bis 18.00 h unter dem Motto „Taxi – Anytime, Anywhere“ veranstaltet. Am Freitag wird das Highlight die Vortragsveranstaltung mit anschließender Tombola mit vielen hochwertigen Preisen sein (Beginn: 15.30 h in der Halle 2.2). BZP-Präsident Michael Müller wird die Chancen des Taxigewerbes angesichts der von allen Seiten einstürzenden Herausforderungen beleuchten. Titel seiner Rede wird sein „Taxi in der Zange – Schwarzkonkurrenz, Mindestlohn, Fiskaltaxameter“. Am Abend des


9/2014 Freitags lässt es sich der MercedesBenz Cars Vertrieb Deutschland (MBD) auch 2014 nicht nehmen, dann die Delegierten zu dem traditionellen und mit großer Vorfreude erwarteten Mercedes-Benz Taxi-Abend einzuladen.

r ! ne ht rt uc pa es bs g rie A rt und Ve D r fü

Der zweite Messetag wird seinen gewerbepolitischen Schwerpunkt in der Abschlusskundgebung der BZPTagung finden. Hochrangiger Redner wird der nordrhein-westfälische Verkehrsminister Michael Groschek sein, der zum Thema „Demografie, Mindestlohn und Internet – Neue Herausforderungen für das Taxigewerbe und die Politik“ ausführen wird. Seine Sichtweise und Thesen werden dann komplettiert bzw. erwidert durch die Ansichten von BZP-Präsident Michael Müller im Rahmen einer von der Journalistin Conny Czymoch moderierten Diskussion (Beginn: 15.30 h in der Halle 2.2). Im Anschluss findet dann die Tombola statt, hier stellt Daimler ein Mercedes-Benz E 200 CDI-Taxi als Tombola-Hauptgewinn zur Verfügung. Schon jetzt dafür ein außerordentliches Dankeschön! Die weiteren Einzelheiten des Programms werden Ihnen per Rundschreiben zum jeweiligen Planungsfortschritt mitgeteilt. Sie finden sie aber auch in den Einladungsheften, die mit der Fachzeitschrift TAXI Heft 6/10 Mitte September allen Unternehmern zugehen werden. Zur Vermeidung von Rückfragen möchten wir bereits jetzt deutlich auf folgendes Verfahren hinweisen: Wie bereits in den zurückliegenden Jahren so gehandhabt, werden auch diesmal für alle drei Abende Einlasskarten an die BZP-Organisationen ausgeteilt. Der BZP wird bald ein Rundschreiben mit einem entsprechenden Rückmeldeformular an Sie richten, mit dessen Hilfe die Mitgliedsorganisationen Ihre Teilnehmer nach dem BZP-Schlüssel anmelden können.

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Ablaufplan Europäische Taximesse, Köln 2014 (vorläufig): Mittwoch, 05.11.14 19.30 h - ca. 24.00 h

Get-together-Abend (Teilnehmerbeschränkung! Anmeldung wird kontrolliert!)

Donnerstag, 06.11.14 10.00 h - ca. 16.00 h 19.30 h - ca. 24.00 h

Sitzung Mitgliederversammlung des BZP Volkswagen-Abend (Teilnehmerbeschränkung! Anmeldung wird kontrolliert!)

Freitag, 07.11.14 10.00 h 15.30 h 18.00 h 19.30 h - ca. 24.00 h

Messe-Eröffnung BZP-Präsident Michael Müller: „Taxi in der Zange – Schwarzkonkurrenz, Mindestlohn, Fiskaltaxameter“ Anschließend Tombola Ende des 1. Messetages Mercedes-Benz Taxi-Abend (Teilnehmerbeschränkung! Anmeldung wird kontrolliert!)

Samstag, 08.11.14 10.00 h – 13.30 h 10.00 h - 18.00 h 15.30 h

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6. Internationales IRU-Taxi-Forum Fortführung der Messe BZP-Abschlussveranstaltung Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Michael Groschek: „Demografie, Mindestlohn und Internet – Neue Herausforderungen für das Taxigewerbe und die Politik“ Diskussion mit BZP-Präsident Michael Müller Anschließend Tombola mit Hauptgewinn: Mercedes-Benz E 200 CDI-Taxi, gestiftet von Mercedes-Benz


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1.000 HybridTaxis in Berlin In Berlin sind alternative Antriebe im Taxigewerbe längst Massenphänomen. Das tausendste Toyota Hybrid-Taxi wurde jetzt in der Bundeshauptstadt zugelassen. Den elfenbeinfarbenen Prius hat Vertragspartner M.C.F. (Motor Company Fahrzeugvertriebsgesellschaft) kürzlich an ein lokales Taxiunternehmen übergeben.

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Mitnahmefahrten mittels Uber, Wundercar & Co Eine rechtliche Einschätzung

Von Olav Sydow (info@kanzlei-mehringdamm.de) Mitfahrervermittlung für festgelegte Fahrten an bestimmte Orte gibt es durch Mitfahrerzentralen schon seit Jahrzehnten. Durch die technische Entwicklung gibt es nun auch Möglichkeiten zur kurzfristigen Vermittlung von PKW-Mitfahrgelegenheiten im Nah- und Ortsbereich. Dabei werden von verschiedenen Firmen internetbasierte Portale für Fahrzeugführer und potentielle Mitfahrer zur Verfügung gestellt, auf die mittels Smartphone oder Computer zugegriffen werden kann, um so Mitnahme-Fahrten anzubieten und zu buchen. Dafür ist eine Anmeldung erforderlich, wobei sich die Modalitäten und auch die Überprüfung der Fahrer unterscheiden. Am 11. Juni 2014 erzeugte der Taxistreik gegen die Taxi-App der Firma Uber in mehreren großen Städten um den Globus große mediale Aufmerksamkeit. Die in Medien teilweise geäußerte Freude über die Konkurrenz für das Taxigewerbe entbehrt allerdings jeglicher rechtlichen Grundlage – soweit es jedenfalls Deutschland betrifft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein wichtiges Interesse am Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs (Beschluss vom 14. November 1989 – Az.: 1 BvL 14/85 + 1 BvR 1276/84). Bei Mitnahmefahrten wird wie auch bei Taxifahrten ein Beförderungsvertrag abgeschlossen, der rechtlich als Werkvertrag eingeordnet wird, es wird mit der Beförderung eine

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Ortsveränderung als Erfolg geschuldet. In § 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist geregelt, dass jede entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen den Regelungen dieses Gesetzes unterfällt. Für die Beförderungen mit Kraftfahrzeugen ist gemäß § 2 PBefG eine Genehmigung erforderlich, dies gilt sowohl für die Personenbeförderung mittels mit Taxen als auch mittels Mietwagen. Eine Ausnahme gilt u.a. bei Beförderungen mit PKW, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt

Die Mitfahrervermittlung über Uber, Wundercar und andere Firmen fällt also nur dann nicht unter das PBefG und ist nur dann ohne Genehmigung zulässig, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Als Betriebskosten im Sinne von § 1 PBefG versteht die Rechtsprechung nur die unmittelbar verbrauchsbedingten Fahrtkosten, insbesondere die Kosten für Treibstoff, Öl und Abnutzung der Reifen, während die festen Kosten für die Bereitstellung und Vorhaltung des Fahrzeugs wie z.B. Steuern, Versicherung und Garagenmiete nicht zu den Betriebskosten der Fahrt gerechnet werden. Ob das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt übersteigt, wird einerseits anhand des gezahlten Entgelts und andererseits anhand der für die gefahrene Strecke und Zeit angefallenen Kosten für Treibstoff, Öl und Abnutzung der Reifen ermittelt.

die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Bei den in Deutschland auftretenden Firmen unterscheiden sich die Konditionen für die Mitfahrervermittlung im Ortsbereich durchaus erheblich. Eine unentgeltliche Beförderung findet jedoch bei keinem Anbieter statt. Auch wenn bei Wundercar die Zahlung eines vorher berechneten Entgelts als sog. freiwilliges Trinkgeld nach Abschluss der Fahrt in das Ermessen des Mitfahrers gestellt wird, liegt dennoch eine entgeltliche Beförderung vor. Dafür reichen nach der gesetzlichen Regelung in § 1 PBefG nämlich schon vom Beförderer mittelbar erstrebte wirtschaftliche Vorteile aus.

Bei der Firma Uber wird in dem Mitfahrertarif Uber Pop wohl ein Grundpreis (1,00 €), die Fahrtdauer (zwischen 0,25 € und 0,35 € pro Minute) und die Entfernung (zwischen 0,90 € bis 1,00 € pro Kilometer) als Grundlage für die Berechnung des Fahrpreises genommen. Nach Abzug einer Provision von 20% erhält der Fahrer dann 80 % des Fahrpreises. Als Mindestbetrag sollen in jedem Fall 4,00 € anfallen. Bei dieser Preisgestaltung übersteigt wohl bei fast jeder denkbaren Variante das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt. Übersteigt bei Mitnahmefahrten das Entgelt die Betriebskosten der Fahrt, sind die rechtlichen Konsequenzen erheblich: 1. Es ist dann eine Genehmigung zur Personenbeförderung erforderlich. Liegt eine solche nicht vor, wird ein


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9/2014 Verstoß gegen § 61 PBefG begangen, der für eine solche Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld bis zu 20.000,- Euro vorsieht. 2. Wichtig aus Sicht des Taxigewerbes ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG über den Verkehr mit Taxen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Beförderer, die entgegen § 2 PBefG ohne Genehmigung Personen befördern, begehen damit einen Verstoß gegen § 3 UWG, womit gegen sie sämtliche Ansprüche nach dem UWG bestehen, insbesondere die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gem. § 8 UWG, Schadenersatz gem. § 9 UWG und Gewinnabschöpfung gem. § 10 UWG. 3. Weiter liegt darin auch eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Bei einer einmaligen Tätigkeit ist dies noch nicht der Fall, bei mehreren Handlungen (hier: Beförderungen) bejaht die finanzgerichtliche Rechtsprechung im Regelfall eine nachhaltige Tätigkeit. Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung aber auch bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen. 4. Bei wiederholten Beförderungen mittels Uber Pop oder anderen Firmen ist davon auszugehen, dass die Finanzämter von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen. Die darüber erzielten Einnahmen sind dann gemäß § 12 UStG umsatzsteuerpflichtig, wobei die Ausnahme für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ja gerade nicht greift. Es ist daher auf diese Einnahmen der Regelsatz von 19% an das Finanzamt abzuführen. Darüber hinaus handelt

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es sich bei den Einnahmen um einkommensteuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 2 EStG. Die Einnahmen sind daher zu versteuern. Sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer als auch der Einkommensteuer liegt gemäß § 370 Abs. 1 AO eine Straftat in Form der Steuerhinterziehung bei unrichtigen oder unvollständige Angaben vor oder wenn die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden. Die Einnahmen müssen somit auch dem Finanzamt gemeldet werden. 5. Schließlich bleiben auch noch die Haftungsrisiken aus dem Straßenverkehrsgesetz. Sowohl Halter als auch Fahrer einen Fahrzeuges haften gemäß § 7 StVG bzw. § 18 StVG, wenn ein Insasse bei dem Betrieb des Fahrzeuges verletzt wird. Diese Haftung kann im Prinzip ausgeschlossen werden, jedoch gemäß § 8a StVG gerade nicht bei einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung. Im Übrigen ist die Rechtsprechung bei der Annahme eines Haftungsauschlusses auch sehr zurückhaltend, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, die dem Schutz des Unfallopfers dienen soll. 6. Je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrages und der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung kann die entgeltliche Personenbeförderung eine Gefahrerhöhung darstellen, die zur teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit der Kraftfahrzeugversicherung gemäß § 26 VVG führen kann. Auch für die Firmen, die ihr Geschäftsmodell auf die rechtswidrige Vermittlung von genehmigungspflichtigen Personenbeförderungen basieren, sind rechtliche Konsequenzen vorprogrammiert. Da diese Firmen die entgeltliche Personenbeförderung entgegen § 47 PBefG ermöglichen und daraus Einnahmen erzielen, liegt darin ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Damit kann im Prinzip jeder Taxiunternehmer Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gem. § 8

UWG, Schadenersatz gem. § 9 UWG und Gewinnabschöpfung gem. § 10 UWG geltend machen. Einzelne Verfahren Auch die Behörden gehen inzwischen dagegen vor. Die Hamburger Ordnungsbehörde hat im Juni 2014 der Firma Wundercar die Mitfahrervermittlung untersagt. Daraufhin vermittelt diese nur noch Fahrten, bei denen alle in dieselbe Richtung unterwegs sind. Vor Gericht anhängig sind Verfahren der Firma Uber. Es handelt sich dabei um ein in den USA ansässiges Unternehmen, das in Europa über eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Amsterdam tätig ist (Uber B.V.). Die Ordnungsbehörden aus Berlin und Hamburg haben auch der Firma Uber Untersagungsverfügungen zugestellt. Dagegen hat sich Uber mit Eilanträgen an die Verwaltungsgerichte gewendet und darf zunächst weiter tätig sein, weil die Behörden zugestimmt haben, bis zur Entscheidung der Gerichte keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. In Anbetracht der klaren Rechtslage scheint es aber nur eine Frage der Zeit, bis auch Uber die Vermittlung von privaten Mitnahmefahrten im Tarif Uber Pop in Deutschland einstellen muss.

Zur Person: Rechtsanwalt Olav Sydow ist als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht überregional in ganz Deutschland tätig, mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg. Kontakt: Anwaltskanzlei Borgmann, Sydow, Bothe Mehringdamm 32 10961 Berlin Telefon: 030-2537110 Telefax: 030-2518793 Email: info@kanzlei-mehringdamm.de


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Elektrotaxis in Stuttgart

Größter Feldversuch im Taxigewerbe mit batteriebetriebenen Fahrzeugen Das Projekt mit Elektro-Taxis in Stuttgart im Rahmen des Forschungsprogramms „Schaufenster Elektromobilität“ steht vor dem Start des Fahrbetriebs in der badenwürttembergischen Landeshauptstadt. In diesen Tagen wurden die Fahrzeuge an die Taxiunternehmer übergeben. Vier Mercedes-Benz B-Klassen Electric Drive sowie ein Vito E-CELL sind im Rahmen des Projekts als elektrisch angetriebene Taxis in Stuttgart unterwegs. Ziel des Forschungsprojekts ist es, ein tragfähiges Geschäftsmodell für Elektroautos im Taxibetrieb zu entwickeln. Taxis legen in Großstädten viele Kilometer im Stadtverkehr zurück; grundsätzlich kann die Elektromobilität hier ihre Vorteile ausspielen. Allerdings sind Elektrofahrzeuge in der Anschaffung derzeit noch deutlich teurer als konventionell angetriebene Fahrzeuge.

Foto: Gemeinschaftsprojekt Nutzungsuntersuchungen von Elektrotaxis in Stuttgart

Das Projekt soll erforschen, wie wirtschaftlich ein elektrischer An-

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triebsstrang im Taxibetrieb sein kann. Außerdem soll die Akzeptanz der E-Taxis und der Elektromobilität im Allgemeinen bei Taxifahrern und Fahrgästen untersucht werden. Immerhin entstehen mit den fünf Elektrotaxis bei angenommenen zehn Fahrten am Tag insgesamt mindestens 15.000 Fahrerlebnisse in den Elektrofahrzeugen pro Jahr. An dem Forschungsvorhaben sind das Zentrum für interdisziplinäre Risiko- und Innovationsforschung (ZIRIUS) der Universität Stuttgart, das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und Fahrzeugmotoren Stuttgart (FKFS), die Taxi-Auto-Zentrale Stuttgart eG, die Daimler AG, die DEKRA Automobil GmbH und die Robert Bosch GmbH beteiligt. Untersucht werden beispielsweise Energieflüsse und -verbräuche, typische Streckenprofile und ihre Auswirkung auf die Reichweite, Verschleiß und mögliche Auffälligkeiten an den Fahrzeugen. Daraus wollen die Projektpartner am Ende ableiten, wie der Einsatz von Elektrotaxis optimiert werden kann, um die höheren Anschaffungskosten

durch intelligenten Einsatz und entsprechend hohe Fahrleistung zu relativieren. Parallel wird durch eine Befragung der Fahrgäste erforscht, wie die Elektromobilität im Taxibetrieb angenommen wird und wie sich die Akzeptanz gegebenenfalls verbessern lässt. Das Projekt trägt den Namen „GuEST (Gemeinschaftsprojekt Nutzungsuntersuchungen von Elektrotaxis in Stuttgart)“. Es läuft bis zum Ende des Jahres 2015 und ist eines von rund 40 Projekten im baden-württembergischen Schaufenster Elektromobilität LivingLab BW e mobil. Es wird mit rund 1,12 Millionen Euro durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Rahmen der Schaufensterinitiative der Bundesregierung federführend gefördert. Insgesamt stellt der Bund für das Schaufensterprogramm Fördermittel in Höhe von 180 Millionen Euro bereit. In den groß angelegten regionalen Demonstrations- und Pilotvorhaben wird Elektromobilität an der Schnittstelle von Energiesystem, Fahrzeug und Verkehrssystem erprobt.

Das Mercedes-Benz B-Klasse-Taxi (links) und das Vito-Taxi fahren in Stuttgart elektrisch


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Auch BZP gegen Uber Nach dem Verbot des US-Anbieters Uber in Hamburg verlangt der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband auch in anderen Städten ein konsequenteres Vorgehen gegen illegale Wettbewerber. „Die Hamburger Verkehrsbehörde hat unter anderem die fehlenden Personenbeförderungsscheine der meisten Uber-Fahrer bemängelt. Diese P-Scheine sind aber bundesweit identisch, auch in anderen Städten fehlt meist diese rechtliche Zulassung für die gewerbliche Beförderung von Menschen“, sagte Thomas Grätz, Geschäftsführer des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V. (BZP). Er fügte hinzu: „Darum sollten Städte wie Berlin, Frankfurt/Main oder München endlich aus dem Dornröschenschlaf erwachen und rasch dem Beispiel der Hamburger folgen.“ Wichtig sei, dass die bestehenden Gesetze auch vollzogen würden, „die Behörden dürfen sich nicht auf der Nase herumtanzen lassen“, betonte Grätz. Der Personenbeförderungsschein garantiere auch die sichere Fahrt mit ausgebildeten und gesunden Fahren sowie überprüften Fahrzeugen. „In Hamburg haben die Behörden darauf hingewiesen, dass bei möglichen Unfällen während einer Uber-Fahrt Versicherungen nicht zahlen müssten, weil der Wagen ungenehmigt und daher unzulässig für die gewerbliche Personenbeförderung genutzt worden sei“. Dies sei ein bundesweites Problem und betreffe andere Städte ebenso. Zugleich kündigte Grätz Rechtsmittel gegen illegale Wettbewerber an: „Ungeachtet des Verbots in Hamburg unterstützen wir weitere juristische Schritte gegen Uber und Co.“

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Satzungsänderung und Tarifverhandlung

Bundesverband verhandelt nun mit einer der größten Gewerkschaft der Welt Von Thomas Grätz (info@bzp.org) Die bei der Mitgliederversammlung am 03.07.2014 in Hannover beschlossenen Satzungsänderungen sind am 24.07.2014 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main eingetragen worden. Wichtig für die ordnungsgemäße Besetzung des sozialpolitischen Ausschusses: In Hannover wurde sich auf eine vorläufige Besetzung verständigt, die nun nach der Eintragung der Satzungsänderung zu überprüfen ist. Die Mitgliedsorganisationen, die einen Vertreter unter der Maßgabe in den sozialpolitischen Ausschuss ent-

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sandt haben, dem BZP kurzfristig den endgültigen Vertreter zu benennen, werden aufgefordert, dies nun baldigst zu erledigen. Bitte beachten Sie, dass hierfür ein Zeitrahmen bis zum 20.08.14 anzustreben ist, da zu erwarten steht, dass sehr

der Satzung: „dem sozialpolitischen Ausschuss können nur Vertreter von tariffähigen Mitgliedsorganisationen des BZP angehören“) wollen wir an die Erklärungen erinnern, dass diese Nachweise durch Beleg einer Satzungsänderung bzw. Vorlage einer Taxi-/Mietwagengenehmigung von den bisher bzw. jedenfalls in Hannover noch nicht tariffähigen Mitgliedsorganisationen bis zum 15.09.2014 erbracht werden! Die Oktober-Ausgabe von Hallo TAXI erscheint am 30.9.2014 Impressum Redaktion: Hallo TAXI Postfach 10 11 67 Jakobistraße 20 28011 Bremen 28195 Bremen Telefon: 0421 / 170 470, Telefax: 0421 / 170 473 redaktion@hallo-taxi.de / www.hallo-taxi.de De-Mail: jan.cassalette@gmx.de-mail.de

bald – und damit möglicherweise auch noch im August - eine weitere Sitzung des sozialpolitischen Ausschusses stattfinden wird. Daran teilnehmen können nach den Feststellungen von Hannover dann nur von den Organisationen festbenannte Vertreter, deren Stimmrecht im sozialpolitischen Ausschuss auch nicht übertragen werden kann. Hinsichtlich des Nachweises der Tariffähigkeit (s. § 11 a Abs. 1 Satz 2

Chefredaktion: Jan Cassalette (jan.cassalette@hallo-taxi.de) Redaktion: Hilmar Bender (hilmar.bender@hallo-taxi.de) Christian Brüggmann (christian.brueggmann@hallo-taxi.de) Tom Buntrock (tom.buntrock@hallo-taxi.de) Wiebke Gloe-Carstensen (wiebke.gloe-carstensen@hallo-taxi.de) Su Celensü (su.celensue@hallo-taxi.de) Theresa Juranek (theresa.juranek@hallo-taxi.de) Jochen Liedtke (jochen.liedtke@hallo-taxi.de) Viviane Reineking (viviane.reineking@hallo-taxi.de) Peter Schmidt de Boer (peter.schmidtdeboer@hallo-taxi.de) Verlag: Cassalette Verlagsgesellschaft mbH Postfach 10 11 67 Jakobistraße 20 28011 Bremen 28195 Bremen Handelsregister: Amtsgericht Bremen, HRB 28465 HB USt.-IdNr.: DE288195524 / Steuernummer: 6010807148 Telefon: 0421 / 170 470 / Telefax: 0421 / 170 473 verlag@cassalette.de / www.cassalette.de Anzeigen: Christine Böttger (anzeigen@hallo-taxi.de) Abonnentenservice: Carina Buchholz (carina.buchholz@hallo-taxi.de) Erscheinungsweise: 10x jährlich Herausgeber: Jan Cassalette (V.i.S.d.P.) ISSN 0949-9288 Layout: BremerVisKom, Harald Wanetschka, www.Bremer-Vis-Kom.de Druck: Druckhaus Humburg GmbH & Co. KG, Am Hilgeskamp 51-57, 28325 Bremen, Telefon 0421/427 980 E-Mail: druckhaus@humburg.de


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