


Die Umsetzung der Energy Performance of Buildings Directive in Deutschlandjetztvoranbringen
23. Oktober 2025
Einleitung
DiejüngsteNovellederEU-GebäuderichtlinieüberdieGesamtenergieeffizienzvonGebäuden(EPBD) wurde 2024 auf europäischer Ebene beschlossen. Bis 2026 muss sie in Deutschland in nationales Rechtumgesetztwerden.DerGesetzgeberhatdabeiGestaltungsspielräume.DiesesPapierzeigt,wie diese genutzt werden können, damit die EPBD eine Chance für Deutschland wird: für Wirtschaftswachstum, Klimaschutz und soziale Verträglichkeit.
DieKapitel indiesemPapierfolgenweitgehend der Strukturder EPBD.VerwandteThemensindallerdings für die Lesbarkeit zusammengefasst.
Zentrale Punkte bei der Umsetzung der EPBD sind dabei aus unserer Sicht:
Wir wollen die Investitionstätigkeit erhöhen und das Wirtschaftswachstum in Deutschland anregen.
WirwolleneinenBeitragdazuleisten,GebäudeenergieeffizienterzubetreibenundihrenCO2Ausstoß zu begrenzen.
Wir wollen, dass Wohnen und Heizen für die Breite der Gesellschaft bezahlbar bleiben.
Die Novelle der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) wurde 2024 auf europäischer Ebene beschlossen und muss bis 2026 in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die EPBD schärft den Blick auf Effizienzpotenziale, setzt europaweit einheitliche Standards und schafft so die Grundlage für mehr Vergleichbarkeit, Planungssicherheit und Innovation, ohne zwangsläufig zusätzliche Bürokratie zu erzeugen. Unter der Bedingung, dass sieklug in nationales Recht übertragen wird. Bei der Umsetzung besteht für die Nationalstaaten einiger Gestaltungsspielraum. Für Deutschland eröffnet sich damitdieChance,dieRahmenbedingungenimGebäudesektorsoweiterzuentwickeln,dassWirtschaftswachstum angeregt, Klimaschutz vorangebracht und soziale Stabilität gewahrt werden. Unser Ziel ist es, konkrete Vorschläge zu unterbreiten, wie die Umsetzung bestmöglich gelingen kann.
Nullemissionsgebäude
DieEPBDführtsowohlim Bestandalsauchim Neubaueinenneuen Nullemissionsgebäude-Standard (Zero-Emissions-Building, ZEB) ein. Dabei können und sollen jeweils unterschiedliche Standards definiert werden. Bei der Definition des Nullemissionsgebäudes sind für Neubau und Bestand unterschiedliche wirtschaftlich sinnvolle Zielniveaus festzulegen. Für den Bestand sind bei der ZEB-DefinitionwenigerambitionierteZielealsfürdenNeubaufestzusetzen,dadieAnforderungenbeiNeubauten deutlich einfacher und kosteneffizienter umzusetzen sind.
Er umfasst einen maximalen Energiebedarf, um 10 % reduziert im Vergleich zu bisherigen Niedrigstenergiegebäuden, sowie den Ausschluss lokaler Emissionen aus fossilen Brennstoffen. Ergänzend fordertdieEPBDdieBerücksichtigungvonCO₂-BilanzenimgesamtenLebenszyklusunddieMöglichkeit digitaler Planungs- und Nachweisverfahren.
Renovierung
Der größte Hebel zur Emissionsminderung liegt im Gebäudebestand. Die EPBD setzt hier auf ambitionierte Sanierungsstrategienmit grundsätzlicher Technologieoffenheit, aber auch gezieltenVorgaben wiedenAusstiegausfossilenHeizsystemen.ImMittelpunktstehendieGebäudemitderschlechtesten Gesamtenergieeffizienz (worst-performing buildings, WPB) sowie flexible Ansätze auf Quartiers- und Portfolioebene.AuchDatenundihrManagementstehennunimFokus,etwadurchdieEinführungvon DatenbankenfürdieGesamtenergieeffizienzvonGebäudenundneueVorgabenfürdieDigitalisierung von Gebäuden. Für Nichtwohngebäude (NWG) führt die EPBD Mindestvorgaben an die Energieeffizienz (Minimum Energy Performance Standards, MEPS) ein, für Wohngebäude stattdessen Renovierungspfade. Dabei sollte es bei der nationalen Umsetzung bleiben.
Bei der Umsetzung der MEPS für Nichtwohngebäude darf die Bundesregierung nicht über den europäischen Standard hinausgehen. (kein „Gold-plating“) Über die Konsequenzen und Rechtsfolgen der (Nicht-)EinhaltungderMEPS,besondersübermöglicheStrafmaßnahmenmussraschKlarheithergestellt werden. Dabei muss auf Verhältnismäßigkeit geachtet werden. Vermietungs- und Verkaufsverbote sind zu verhindern.
Grundsätzlich ist besonders das Nutzen-Kosten-Verhältnis zu bedenken, um einen optimalen Energieeffizienzgewinn und CO2-Minderungseffekt je eingesetztem Euro zu erzielen.
Mit Blick auf das Nullemissionsgebäude muss für den Bestand ein vom Neubau unterschiedliches wirtschaftlich sinnvolles Zielniveau festgelegt werden, da die Anforderungen dort deutlich einfacher und kosteneffizienter umzusetzen sind als im Bestand.
Die EPBDführt außerdem Renovierungspässe neuein.Bestehende individuelle Sanierungsfahrpläne (iSFP) sollten als solche anerkannt werden, um den Bestandsschutz sicherzustellen.
Neubau
Mit der Einführung des Standards für Nullemissionsgebäude legt die EPBD fest, dass ab 2028 alle neuen öffentlichen Gebäude und ab 2030 alle neuen Gebäude der Mitgliedstaaten diesen Standard erfüllen müssen.
Für dienationale Umsetzung bedeutet der neueStandard aus unserer Sicht,den bestehenden hohen Effizienzstandard im Neubauum die vonder EPBD vorgegebenen 10% zu erhöhen. Deutschland hat den Standard bereits von EH70 auf EH55 angehoben – ein großer Schritt, der nun um eine weitere Stufe ergänzt werden muss. Das ist anspruchsvoll, aber machbar. Über diese Anpassung hinausgehende Verschärfungen, die Baukosten unnötig erhöhen, lehnen wir ab.
Wir setzen uns dafür ein, digitale Planungsprozesse wie Building Information Modelling voranzubringen, CO2-Lebenszyklusbetrachtungen pragmatisch einzuführen und die Technologieoffenheit zu sichern, damit Innovationen in allen Energiesystemen möglich bleiben.
Digitalisierung und Daten
Darüber hinaus kann die EPBD einen Beitrag leisten, damit die Digitalisierung Fahrt aufnimmt; Durch die Einführung des Smart Readiness Indicators (SRI) und eine zentrale Gebäudedatenbank werden dafürwichtigeGrundlagen geschaffen.Diesemussmöglichstbundesweiteinheitlichgestaltetwerden, um Schnittstellenprobleme zu vermeiden.
Mitder EPBDerfahrenDaten im GebäudebereicheineAufwertung: DieneuenEnergieausweisestandardisieren das bisherige System. Sie müssen vom Gesetzgeber eindeutig, rechtssicher und vergleichbar gestaltet werden, ohne dabei bürokratischen Mehraufwand zu generieren.
Förderung
DieEPBDverpflichtet dieMitgliedstaaten,wirksameundzielgruppengerechteFinanzierungs-undUnterstützungsinstrumente bereitzustellen, um die Investitionen für einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050zu mobilisieren. Dazuzählen öffentliche Mittel, auch aus Emissionshandeloder Klimasozialfonds, sowie gezielte Anreize für die Sanierung von Worst Performing Buildings.
Für dienationale Umsetzung leiten wir daraus ab: Wirksamefinanzielle Anreizesind entscheidendfür denMarkthochlaufenergieeffizienterTechnologien.Förderprogramme,steuerlicheVorteileundInvestitionshilfen müssen verstetigt, sozial differenziert und klar auf Wirtschaftlichkeit und Wirkung ausgerichtetwerden.BestehendeProgrammewiedieBundesförderungfüreffizienteGebäude(BEG)sollten fortgeführt undgezielt weiterentwickeltwerden, um privateundöffentlicheMittelzu mobilisieren,ohne Marktakteure zu überlasten.
Mit diesen Leitplanken wollen wir dazu beitragen, dass Deutschland die EPBD ambitioniert, marktorientiert und sozial ausgewogen umsetzt – zum Nutzen von Wirtschaftskraft, Klimaschutz und bezahlbarem Wohnen.
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands
Nationaler Gebäuderenovierungsplan (Artikel 3)
Der nationaleGebäuderenovierungsplan isteinwichtigesLeitinstrumentauf dem Wegzueinem energieeffizienten und klimaneutralen Gebäudesektor. Er muss den Standard setzen, wie Deutschland es in der vorgegebenen Zeit schaffen wird, den erfolgreichen Weg zur einen energieeffizienten und klimaneutralen Gebäudebestand (Nullemissionsgebäudebestand) bis 2050 einzuschlagen. Er legt unter anderem maximale Schwellenwerte für die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen fest.
Laut EPBD soll der erste Entwurf bereits bis zum 31. Dezember 2025 und die finalisierte Fassung bis zum 31. Dezember 2026 vorgelegt werden. Dafür sollte Deutschland die langfristige Renovierungsstrategie, die seit 2020 als Teil des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (National Energy and Climate Plan, NECP) Deutschlands veröffentlicht wird, den Vorgaben der EPBD entsprechend weiterentwickeln.
Der Plan benennt zudem die zu bestimmenden Schwellenwerte für die neuen und renovierten Nullemissionsgebäude sowie die neuen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden. Ebenfalls enthalten ist der nationale Pfad für die Renovierung des Wohngebäudebestandes,einschließlichderMeilensteine2030und2035fürdendurchschnittlichenPrimärenergieverbrauch in kWh/m²a.
Der Gebäuderenovierungsplan ist darauffolgend mindestens alle 5 Jahre, unter Berücksichtigung eventueller Anpassungen oder Verzögerungen in der Umsetzung, zu aktualisieren.
Der BDI fordert:
Das Prinzip „worst-first“ sollte die Grundlage für den Gebäuderenovierungsplan der Bundesregierung darstellen.
Die Wirtschaft ist bei der Erstellung des nationalen Gebäuderenovierungsplans einzubinden und die Erstellung und Veröffentlichung des ersten Entwurfes bis Herbst 2025 zu gewährleisten, um ausreichend Zeit für die vorgeschriebene öffentliche Anhörung zu ermöglichen.
Zur Erfüllung der nationalen Vorgaben sowie dem Entwickeln konkreter Vorschläge zum gebäudespezifischen Sanierungsbedarf und -quoten soll eine Umsetzungsstrategie erstellt werden.
Der Renovierungsplan muss Quartiers- und Portfolioansätze als Option ermöglichen, die Gleichstellung von Hülle, Technik und Betrieb berücksichtigen und serielle Sanierung dort vorsehen, wo es sinnvoll ist. Quartiersumfassende Wärme- und Energiekonzepte sowie Bilanzierungsbetrachtungen über das reine Gebäude hinaus sollten als gewinnbringende Ansätze mitbedacht werden.
ImSinnederBezahlbarkeitundWirtschaftlichkeitistbeiSanierungsmaßnahmeninjedemFalldas Nutzen-Kosten-Verhältnis zu bedenken, um einen optimalen Energieeffizienzgewinn und CO2Minderungseffekt je eingesetztem Euro zu erzielen.
MindestanforderungenandieGesamtenergieeffizienzvonGebäuden(Artikel46)
Artikel4derEPBDschreibteineMethodezuBerechnungderGesamtenergieeffizienzvonGebäuden vor, die mit den Festlegungen in Anhang I im Einklang steht. Demnach wird die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes anhand des berechneten oder erfassten Energieverbrauchs bestimmt und spiegeltdentypischenEnergieverbrauchfürRaumheizung,-kühlung,Warmwasserbereitungfürdenhäuslichen Gebrauch, die Lüftung, die eingebaute Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme wider.
Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird durch einen Indikator für den Primärenergieverbrauch pro Bezugsflächeneinheit und Jahr in kWh/m²a ausgedrückt. In Abweichung zur bisherigen Vorgehensweise in Deutschland beinhaltet dieser Primärenergieverbrauch sowohl den erneuerbaren wie auch den bisher genutzten nicht erneuerbaren Anteil.
Die EPBD führt zu einer Anpassung des Ansatzes bei der energetischen Bewertung von Gebäuden: NebendemberechnetenEnergiebedarfsollkünftigstärkerdertatsächlicheEnergieverbrauchunddas typischeVerbraucherverhalteneinbezogenwerden.DaswirddieVergleichbarkeitderDateninEuropa deutlich verbessern. In Deutschland werden sich durch diese und andere Änderungen die ausgewiesene Primärenergieverbräuche dann teilweise deutlich erhöhen.
Artikel5schreibtvor,dassMindestanforderungenandieEnergieeffizienzvonGebäudenundfürKomponentenderGebäudehüllefestgelegtwerden,diemindestensdem kostenoptimalenNiveauentsprechen. Zur Berechnung des Niveaus muss der Gesetzgeber nach Artikel 6 der EPBD eine Methode festlegen. Dabei können unterschiedliche Anforderungen an Neubauten und bestehenden Gebäuden festgelegt werden.
Da bei Neubauten höhere Energieeffizienzanforderungen einfacher und kostengünstiger als bei Renovierungenim Bestandzuerreichensind,solltenunterschiedliche Anforderungenan Neubautenund Bestandsbauten festgelegt werden. Aus Sicht des BDI ist dem in Deutschland bereits durch die Festlegungen im aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit der Definition der Referenzgebäude sowie zu den Gebäudekomponenten in Anlage 7, Rechnung getragen.
Für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes werden neben Raumheizung, -kühlung und weiteren Aspekten auch die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch angerechnet. Unberücksichtigt bleiben in diesem Bereich bisher Produkte und Technologien, die in Gebäuden installiert werden können, eine dauerhafte Reduzierung des Wasserdurchflusses ermöglichen und dadurch Energie einsparen. Es wäresinnvoll, bestehende Anrechnungspotenziale zuberücksichtigen und diese Lücke im Anrechnungsbereich zu schließen.
Der BDI fordert:
Notwendige Änderungen in den Berechnungsmethoden zum GEG (Gesamt-Primärenergie, Referenzgrundfläche etc.) müssen zügig erarbeitet und umgesetzt werden.
DieMEPSfürNichtwohngebäudesowiediejeweiligenSanierungszielefürWohngebäudemüssen sich bei der Umsetzung in den Mitgliedsstaaten am wirtschaftlichen Grenznutzen nach § 5 GEG orientieren.
DerBauteilkatalogaus Anlage7desGEGsollbeibehaltenwerdenunddamitauchdieFestlegung der Mindestanforderung bei Sanierung und Ersatz auf heutigem Niveau.
Für die Bestandssanierung muss ein wirtschaftlich sinnvolles Zielniveau für Endenergie definiert werden, bei dem in der Kombination von Gebäudehülle und TGA ein effizienter Einsatz erneuerbarer Energieträger gewährleistet ist. Als Zielniveau für Raumwärme und Warmwasser in individuellen Gebäuden sollte, unter der Maßgabe der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit nach § 5 GEG, mindestens Niedertemperaturfähigkeit festgelegt werden, das heißt, dass die Heizung mit möglichst niedriger Vorlauftemperatur betrieben und Warmwasser ebenso erzeugt beziehungsweise bereitgestellt werden kann. Dabei ist zwischen den Gebäudetypen zu unterscheiden.
Wasser-undenergieeffizienteProdukte,dieeinedauerhafteReduzierungdesWarmwasserdurchflusses ermöglichen und dadurch Energie einsparen, sollten in die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz einbezogen werden.
Es sollen Anforderungen an die Innenraumluftqualität von Nichtwohngebäuden gemäß der europäischen Norm EN-16798-1 eingeführt werden. Außerdem sollen Indikatoren für gesunde Gebäude in nationale Politikinstrumente integriert werden.
Für dieBilanzierungder Gesamtenergieeffizienz solltenzukunftsgerichtete pauschaleAnsätze für die Primärenergiefaktoren Strom und Wärmenetze gemacht werden, um die zeitliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen und die Bürokratie zu reduzieren.
Nullemissionsgebäude, neue Gebäude und bestehende Gebäude (Artikel 7, 8 und 11)
Die Artikel 7 (neue Gebäude), 8 (bestehende Gebäude) und 11 (Nullemissionsgebäude) greifen inderEPBDineinanderundbeziehensichaufdasNullemissionsgebäude.DerVerständlichkeithalber werden diese Artikel daher hier gemeinsam behandelt.
Nullemissionsgebäude
Mit der EPBD wird das Nullemissionsgebäude (Zero-Emissions Building, ZEB) als neuer Standard eingeführt. Diese dürfen keine Emissionen aus lokaler Verbrennung fossiler Brennstoffe mehr aufweisen. Für sie muss ein maximaler Schwellenwert für den Energiebedarf festgelegt werden, der 10% unter dem des bisher definierten Niedrigstenergiegebäudes liegt. Über diese Anforderung wollen wir nicht unnötig hinausgehen.
Der BDI fordert:
Für den Bestand sind bei der ZEB-Definition weniger ambitionierte Ziele als für den Neubau festzusetzen, da die Anforderungen bei Neubauten deutlich einfacher und kosteneffizienter umzusetzen sind.
Die Bundesregierung soll sich bei der Umsetzung an der europäischen Methodik orientieren und ein einheitliches Vorgehen bei der Erhebung von Produktdaten anstreben, ohne dabei eine Doppelregulierung oder einseitigen Mehraufwand zu schaffen.
Es muss Wahlfreiheit zwischen Wärmeerzeugungstechnologien bestehen, die keine Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen lokal im Gebäude verursachen.
Neue Gebäude
und zügig umsetzen
Ab2028sollenalleneuenGebäudederöffentlichenHandundab2030alleneuenGebäudedenZEBStandard für den Neubau erreichen beziehungsweise einhalten. Die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude soll in diesem Zusammenhang sehr viel stärker in den Vordergrund treten.
Ab 2028 soll außerdem für alle neuen Gebäude mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² und ab 2030 für alle neuen Gebäude das Lebenszyklus-Treibhauspotential berechnet werden, zusätzlich zum Primärenergieverbrauch.
RichtigerweiserichtetsichdieEPBDanderEnergieeffizienzaus.GleichzeitigistesfürneueGebäude sinnvoll, die CO2-Emissionen im Lebenszyklus als weiteres Kriterium in die Betrachtung einzubeziehen. Entsprechend ist es richtig, dass laut EPBD ab 2028 für öffentliche und ab 2030 für private Neubauten eine Berechnung des CO2-Fußabdrucks erfolgen muss.
Umden bürokratischenAufwandzubegrenzen,setzen wirbei derUmsetzungauf einen digitalisierten Planungsprozess,etwadurch Building Information Modelling (BIM).Bisdieserflächendeckendverfügbar ist, sollte eine vereinfachte Lösung, insbesondere für Wohngebäude, angeboten werden, etwa über einen Bauteil-Typenkatalog. Außerdem muss die entsprechende Datenverfügbarkeit für BauprodukteundPlanungs-undBauprozessesowie die Anwendungeinheitlicher Berechnungsverfahrengewährleistet werden.
Eine 1:1-Umsetzung der EPBD würde den Neubaustandard in Deutschland erneut verschärfen. Deutschland hat seitder letztenNovelle der EPBD bereits denNeubaustandard erhöht, vonEH70 auf EH55.
SinnvollesNachschärfenvonAnforderungenkanneinwesentlichesInstrumentzurErreichungder Klimaneutralität im Gebäudebereich sein, verteuert das Bauen aber zusätzlich. Mit dem bestehenden EH55-NeubaustandardisteinausreichendesMaßanEnergieeffizienzfür dasZiel derKlimaneutralität erreicht.
Zudem kann eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Neubaustandards zu mehr „grauer Energie“ im Gebäude führen, senkt aber gleichzeitig die Emissionen des Betriebs eventuell nur noch geringfügig undschafftkaumnochzusätzlicheEnergieeinsparungenbeisteigendenBaukosten.JedeweitereVerschärfung der Neubauanforderungen muss daher kritisch abgewogen werden.
Der BDI spricht sich dafür aus, nur die Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz anzuheben, aber die Anforderungen an die Gebäudehülle auf dem aktuellen GEG-Stand zu belassen.
Es könnte auch über die Einführung eines neuen „baubaren“ Neubau-Referenzgebäudestandards nachgedacht werden, der dann auch als Ansatzpunktfür einvereinfachtes Nachweisverfahren (inAnlehnung an Anlage 5 GEG) und damit dem Bürokratieabbau dient.
Der BDI fordert:
Für die Definition des Nullemissionsgebäudes ist im Bestand ein wirtschaftlich sinnvolles Zielniveau nach § 5 des GEG festzulegen.
Kostengünstiges Bauen muss die Prämisse sein. Erhöhte Anforderungen, die über die Anforderungen der EPBD hinausgehen, lehnen wir ab.
Mit dem bestehenden EH55-Neubaustandard ist ein ausreichendes Maß an Energieeffizienz für das Ziel der Klimaneutralität erreicht. Jede weitere Verschärfung der Neubauanforderzungen ist daher auf Nutzen und Kosten genau abzuwägen. Die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials für neue Gebäude muss so wenig aufwendig wie möglich eingeführt werden, um Planungs- und Baukosten nicht unnötig weiter zu erhöhen. Dazu sollten digitalisierte Planungsprozesse flächendeckend eingeführt werden. In der Übergangszeit sollten insbesondere für kleine Wohngebäude ein vereinfachtes Verfahren (etwa der Bauteil-Typenkatalog) ermöglicht werden. Die aufwendige individuelle Kalkulation des Betriebs für jeden einzelnen Neubau kann durch die VorgabendesNullemissionsgebäudes entfallenbeziehungsweiseeinheitlichmiteinem angemessenenzukunftsgerichtetenTHG-StandardwertfürStrom-und Wärmenetzepauschalisiertwerden.
Bevor ordnungsrechtliche Anforderungen festgelegt werden, ist für alle wichtigen Gebäudetypen diewissenschaftlicheFestlegungpotenziellerAnforderungswerteandasLebenszyklus-Treibhauspotential neuer Nullemissionshäuser und eine umfassende Stakeholderbeteiligung erforderlich.
Zero-Emission Buildings (ZEB) im Neubau sollten den Energieverbrauch durch Warmwasser realitätsnah abbilden, weil dessen relativer Anteil bei Gebäuden mit effizienter Hülle und Heizungstechnik deutlich steigt.
Bestehende Gebäude
Auch für renovierte Gebäude gilt die Definition des Nullemissionsgebäudes nach der EPBD. Um zu vermeiden, dass die Anforderungen an das Nullemissionsgebäude im Neubau automatisch auch für den Bestand angewendet werden, ist das Nullemissionsgebäude im Bestand separat durch die Bundesregierungzudefinieren, damitdie Klimazielebis2045auchdorterreichtwerdenkönnen.DieFestlegungvonSchwellenwertenhatunterBeachtungdesGebotsderWirtschaftlichkeitnach§5desGEG zu erfolgen.
NachArtikel 8 der EPBD sollenalleMaßnahmenergriffen werden, um die neuen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu erfüllen, die einer größeren Renovierungunterzogenwerden.DieRichtlinieüberlässtesdenMitgliedsstaaten,auszweimöglichenAuslegungenzuwählen,wieeine„größereRenovierung“definiertwird.SokanngemäßArtikel2Nummer 22 entweder nur aufdieGebäudehülleoder aufGebäudehülleund Anlagentechnikabgestelltwerden.
Zusätzlich sollen alle Maßnahmen ergriffen werden, damit Teile der Gebäudehülle, die ersetzt oder nachträglich eingebaut werden, die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllen. Aus Sicht des BDI ist dies bereits heute im GEG in Anlage 7 ausreichend geregelt.
UmdieDekarbonisierungeinesenergieeffizientenGebäudesektorszuerreichen,isteserforderlich, in derÜbergangsphaseimBestandanteiligauchnochfossileEnergieträgereinzusetzen,diedannSchritt für Schritt durch erneuerbare Energieträger nutzende Technik substituiert werden, durch die sukzessive Transformation der Strom-, Gas- und (Fern-)Wärmenetze. Dies erlaubt die EPBD ausdrücklich und muss auch weiterhin möglich sein.
Der BDI fordert:
Bei der Festlegung von Anforderungen an zu renovierende Gebäude muss der Grundsatz der Kosteneffizienz sozialverträglich gestaltet werden.
Bei den beiden möglichen Definitionen einer größeren Renovierung nach Artikel 2 Punkt 22 der EPBDplädierenwirfürdieVariante,beiderdieGesamtkostenderRenovierungderGebäudehülle oder bei gebäudetechnischen Systemen auf 25 % des Gebäudewerts abgestellt wird. Das berücksichtigt Gebäudehülle und Technik gleichermaßen.
Die Anforderungen an die Gebäudeautomation sollen an die zur Verfügung stehenden Ressourcen am Markt und dem zur Verfügung stehenden Personal angepasst werden. Ziel muss eine Erhöhung der Energieeffizienz und nicht die Generierung ungenutzter Daten sein.
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands (Artikel 9)
Der in der EPBD verfolgte Worst First-Ansatz ist prinzipiell richtig. Dort ist der Kapitaleinsatz im Vergleich zum Einsparpotential am effizientesten, um Energie- und CO2-Einsparung zu erzielen und Emissionen zu reduzieren.
Falls eine umfassende energetische Sanierung nicht wirtschaftlich nach § 5 GEG ist, kann die SanierungaufwirtschaftlicheEinzelmaßnahmenbeschränktwerden.WosinnvollsolltenQuartiers-undPortfolioansätze genutzt werden, um Skaleneffekte zu heben und serielle und industrielle Sanierungskonzepte voranzutreiben.
Verkaufs- bzw. Vermietungsverbote sind zu verhindern. Es müssen finanz- und steuerpolitische Anreize für energetische Sanierung vorgesehen werden.
Nichtwohngebäude
Deutschland mussMindestvorgabenandieEnergieeffizienz(MEPS)vonNichtwohngebäuden(NWG) festlegen. Dafür sind Schwellenwerte in kWh/m²a für den Primär- oder Endenergieverbrauch so festzulegen, dass auf Grundlage verfügbarer Informationen von 2020 16 % bzw. 26 % der Nichtwohngebäude im Bestand über diesem Schwellenwert liegen. Die MEPS müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts der schlechtesten 16 % liegen (das entspricht in Deutschland ca. 320.000 NWG) und ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts der schlechtesten26%liegen(dasentsprichtinDeutschlandinsgesamtca.520.000NWG).DerNachweis dafür kann über die Energieausweise erfolgen.
Die MEPS können für den gesamten NWG-Bestand oder auch für einzelne Segmente von NWG definiert werden. Es können Ausnahmen für einzelne Nichtwohngebäude anhand transparenter Kriterien festgelegt werden, allerdings müssen die Verbesserungen der Energieeffizienz in anderen Teilen des NWG-Bestandes kompensiert werden.
Um MEPS für Nichtwohngebäude erfüllen zu können, muss die Finanzierung gewährleistet werden. DazumussdiedifferenzierteTaxonomieumeineSanierungskomponenteergänztwerden.Förderprogramme und Kredite müssen deutlich stärker als bisher bedarfsgerecht und abgeschichtet nach Nutzergruppen ausgerichtet werden.
BeiderUmsetzungderMEPS-VorgabensolltenachsinnvollenNWG-Nutzungsartendifferenziertwerden, wie sie etwa die EPBD in Anhang 1, 6 vorschlägt.
und zügig umsetzen
Die Breite der privatwirtschaftlichen Gewerbeimmobilien auf Einzelimmobilien-Ebene sind zur EinhaltungvonMindesteffizienzstandards(Minimum Energy Performance Standards,MEPS)verpflichtet.Es braucht praktikable Umsetzungsregelungen und ausreichend finanzielle Unterstützung, um die Vorschriften für potenziell hunderttausende Gebäuden erfüllen zu können.
Aktuellfehlt es außerdemnochimmer an notwendigen Grundlagenwie beispielsweise die bereits seit langem angekündigte nationale Gebäudedatenbank zur Identifikation betroffener Gebäude und dem nationalen Gebäuderenovierungsplan. Das betrifft alle Gebäude-Nutzungsklassen.
Eine Überbelastung einzelner Unternehmen muss verhindert werden. Es ist möglich und wahrscheinlich, dass bei Unternehmen mit altem Gebäudebestand deutlich mehr als 16 % in den sanierungspflichtigen Bereich fallen. Solltedieser Anteilnennenswertüberschritten werden droht eine personelle und finanzielleÜberforderungdieser Unternehmen.DeshalbsollteübereineObergrenzedermaximal sanierungspflichtigen Gebäude für einzelne Gebäudebetreiber nachgedacht werden.
Der BDI fordert:
Die auch über die Energy Efficiency Directive (EED) geforderte Vorbildfunktion der öffentlichen Hand mit mindestens 3% Sanierungsrate ist endlich umzusetzen. Dafür sind die erforderlichen Finanzmittel in den öffentlichen Haushalten dauerhaft vorzusehen.
Die Bundesregierung darf bei der Umsetzung der Mindestvorgaben für Nichtwohngebäude nicht über den europäischen Standard hinausgehen. (kein „Gold-Plating“)
Die Erstellung von Energieausweisen muss wirtschaftlich sein.
Um den Gebäudeeigentümern rasche Klarheit über ihre potenzielle Betroffenheit zu verschaffen, sollten die Entscheidung über die eventuelle sektorale Vorgehensweise sowie die Festlegung der Schwellenwerte sehr zeitnah erfolgen.
Die Bundesregierung sollte rasch eine Gebäudedatenbank für Nichtwohngebäude erstellen, die dieIdentifikation betroffenerGebäudeunddie Nachvollziehbarkeit ermöglicht, auchwenndieersten MEPS auf Basis bereits verfügbarer Informationen festgelegt werden sollen.
GebäudeeigentümersindbeiderUmsetzungderMEPSimBedarfsfallgezieltzuunterstützen.Das sollten von Bund und Ländern verbesserte Finanzierungsangebote, Absicherungen von Hypotheken, finanzielle Zuschüsse, sowie steuerliche Vorteileangeboten werden.
Es muss schnell Klarheit geschaffen werden über Konsequenzen und Rechtsfolgen der (Nicht-) EinhaltungderMEPS,besondersübermöglicheStrafmaßnahmen.DabeimussaufVerhältnismäßigkeit geachtet werden. Vermietungs- und Verkaufsverbote sind zu verhindern.
Es sind klare Regeln vorzugeben, nach welchen Kriterien auf eine umfassende Renovierung verzichtet werden darf und wie die dann umzusetzenden wirtschaftlichen Einzelmaßnahmen ausgewählt und nachgewiesen werden können. Dafür könnte eine meldepflichtige Opt-Out Lösung angedacht werden.
Für alle NWG muss ein Nachweis der Erfüllung der MEPS oder der Nichtbetroffenheit erbracht werden. Dazu ist der Energieausweis eine geeignete Möglichkeit.
Eine Obergrenze der zu sanierenden Gebäude je Betreiber bzw. Unternehmen ist zu diskutieren.
Wohngebäude
Die Einführung von MEPS für Wohngebäude sind in der EPBD nicht vorgesehen.
Der Wohngebäudebereich muss nun aber so gestaltet werden, dass der in der EPBD vorgegebene Zielpfadsichererreichtwerdenkann.DemnachmussderdurchschnittlichePrimärenergieverbrauchin kWh/(m²a) des gesamten Wohngebäudebestands Deutschlands bis 2030 im Vergleich zu 2020 um mindestens 16 % und bis 2035 im Vergleich zu 2020 um mindestens 20-22 % abnehmen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass mindestens 55 % des Rückgangs des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung der 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden.
Der BDIhältesfür grundsätzlichrichtig,beidenWPBanzusetzen,dabeidiesendiehöchstenEinsparungen zu erzielen sind. Gleichzeitig ist es oft schwierig, die Eigentümer für eine energetische Sanierungzugewinnen,daessichbeidenWPBimWohngebäudebereichzumüberwiegendenTeilumEinund Zweifamilienhäuser handelt. Diese liegen oft im ländlichen Raum und sind im Eigentum von eher älteren selbstnutzenden Bewohnern. Dafür sind nicht nur verbesserte Finanzierungs- und Förderbedingungen, sondern auch Auslösezeitpunkte, wie Eigentumsübergang oder ohnehin anstehende Investitionen zu adressieren.
Die anspruchsvollen Vorgaben des Zielpfades sind nur durch eine Kombination aus niedriginvestiven Maßnahmen, wie dem hydraulischen Abgleich oder der besseren Steuerung des vorhandenen Heizsystems, mehr energetischen Sanierungen, Heizungserneuerungen und Energieträgerwechsel erreichbar. Um die erforderliche Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs des gesamten Wohngebäudebestands zu unterstützen, sind Maßnahmen wie stärkere Verbreitung von Sanierungsfahrplänen,technische Hilfe und finanzielle Unterstützung nötig. Gleichzeitigsind diesozialenAspektenichtzuvernachlässigenundinsbesondereMieteraberauchselbstnutzendeEigentümer finanziell nicht zu überfordern.
Der BDI fordert:
Die Bundesregierung muss den Pfad zur Reduktion des gesamten Primärenergiebedarfs und die dazugehörigenMaßnahmenzeitnahedefinierenundkommunizieren,umschnellKlarheitzuschaffen.
Die Vorgaben des Zielpfads sollten Gebäudenutzungsklassen sinnvoll differenzieren. Ausgangspunkt dafür können die in Anhang 1,6 der EPBD gelisteten Kategorien sein.
Die EPBD sieht keine MEPS für Wohngebäude vor. Hierbei sollte es auch in der Umsetzung bleiben.
Bei der Definition der Pfade für die Renovierung des Wohngebäudebestands muss die soziale VerträglichkeitdermöglichenMaßnahmeneinetragendeRollespielen.Mieterundselbstnutzende Eigentümer dürfen nicht überfordert werden. Es bedarf ausreichender Förderung oder Finanzierungsmöglichkeiten für Eigentümer, damit sie ihre vermieteten und selbstbewohnten Wohngebäude sanieren können.
Gebäudeeigentümer sind bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen bedarfsweise zu unterstützen. Dazu sollten von Bund und Ländern verbesserte Finanzierungsangebote, Absicherungen von Hypotheken, finanzielle Zuschüsse sowie steuerliche Vorteile angeboten werden.
Die Eigentümer von WPB sollten über finanzielle Anreize statt ordnungsrechtlicher Vorgaben für energetische Sanierungen angereizt werden. Dazu könnte der WPB-Bonus auf energetische Einzelmaßnahmen in der BEG und in steuerliche Förderung erweitert werden.
DieStärkungniedriginvestiverMaßnahmen,etwabeiderWärmeerzeugung,anderGebäudehülle (hierunteranderemkostengünstigeDämmmaßnahmenoderFenstertausch)oderdertechnischen Gebäudeausstattung (zum Beispiel heizungs- und wasserführenden Armaturen, Thermostaten, dem hydraulischen Abgleich, digitale Heizungssteuerung und -optimierung sowie beim Pumpentausch)solltenebensowieMaßnahmenderenergetischenSanierungallgemeinentsprechendangereizt werden, um schnell erhebliche Einsparungen zu erzielen.
Solarenergie in Gebäuden (Artikel 10)
Die EPBD sieht die verpflichtende Erzeugung von Solarenergie auf Gebäudedächern unter bestimmten Voraussetzungen vor. Dazu sollen, unter der Voraussetzung der funktionalen und technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit, Solaranlagen auf Dächern vorgeschrieben werden:
ab2027aufallenneuenöffentlichenGebäudenundallenneuenNWGmiteinerGesamtnutzungsfläche von mehr als 250m²,
ab 2028 auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche größer 2.000 m², ab 2029 größer 750 m² und ab 2031 größer 250 m²ab 2028 auf allen bestehenden NWG mit einer Fläche von mehr als 500m²,
und ab 2030 auf allen neuen Wohngebäuden (unabhängig von der Größe).
Der BDIunterstütztdenAusbauvonSolaranlagen,empfiehltjedoch,auf dieverpflichtendeInstallation auf unsanierten Dächern zu verzichten, wenn diese bis 2045 gemäß MEPS oder nationalen Sanierungsplänen energetisch verbessert werden müssen. So sollen langfristige Fehlentscheidungen („Lock-in-Effekte“) vermieden werden.
Solardachpflichten für Bestandsgebäude sollten nicht an Stichtage, sondern an Investitionszyklen geknüpft werden. Zudem sind bei einer etwaigen PV-Pflicht diverse Gegebenheiten zu berücksichtigen, dieaußerhalbdesEinflussbereichsdesGebäudeeigentümersliegen,wieetwaderAusbauderStromnetze, das Vorhandensein ausreichend starker Netzanschlüsse vor Ort oder, ob der Strom bzw. die aus dem Strom erzeugte Wärme im Gebäude überhaupt gebraucht oder genutzt werden kann.
Bei der Nutzung von Solarenergie sollten die Potenziale der Photovoltaik (PV), der Solarthermie und vonHybridkollektoren(PVT)dabeigleichermaßenberücksichtigtwerden.EinbundeseinheitlicherRahmen zur Solarenergie auf Gebäuden wäre sinnvoll.
Der BDI fordert:
Bei der Ausgestaltung der Anforderungen für die Solarenergie an Gebäuden müssen im Bestand individuelleGebäudeaspektewieStatikoderGrößederDachflächesinnvollberücksichtigtwerden.
Es soll keinen Installationszwang für Solaranlagen auf unsanierten Dächern geben, sondern entsprechende Anreize, wenn die Installation von Solaranlagen mit einer energetischen Sanierung des Daches kombiniert wird.
DiePotenzialederPhotovoltaik(PV),derSolarthermieundHybridkollektoren(Photovoltaisch-thermische Kollektoren, PVT) sollten berücksichtigt werden.
Renovierungspass (Artikel 12)
Die Rolle des Renovierungspasses ist es, den Gebäudeeigentümer zu beraten, wie eine umfassende Renovierung in mehreren Stufen erfolgen könnte. Sie werden bis zum 29. Mai 2026 von den Mitgliedstaaten eingeführt und sollen auf freiwilliger Basis genutzt werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt ihreverpflichtende Einführung. DieMitgliedstaatenkönnenzulassen, dassderRenovierungspass gemeinsam mit dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt wird.
Sie sind ein wichtiges Instrument, um zu vermeiden, dass einzelne Renovierungsschritte mögliche künftige Maßnahmen ausschließen. Die Pässe orientieren sich vor allem an dem bereits in Deutschland eingeführten individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP).
Der BDI begrüßt und unterstützt dieses Instrument bereits und wünscht sich eine möglichst breite Anwendung für alle Gebäude, die noch nicht „2045-ready“ sind. Er sollte die Grundlage für den neu einzuführenden Renovierungsfahrplan bilden.
Der BDI fordert:
Bestehende iSFP sollten als Renovierungspässe anerkannt werden, um den Bestandsschutz sicherzustellen.
Die weitere Förderung der Erstellung von iSFP (Renovierungspässe) ist sicherzustellen.
RenovierungspässekönnengemeinsammitdemAusweisüberdieGesamtenergieeffizienzerstellt werden. Sie sollten einfach gehalten sein.
Nach einer ausreichenden Vorlaufphase und Ankündigung sollen Renovierungspässe für WPB verpflichtend vorgeschrieben werden, etwa ab 2035. Besitzern, die auch WPB in ihrem Portfolio haben und noch keinen Dekarbonisierungsfahrplan für den Gesamtbestand haben, muss ermöglicht werden, über die Reihenfolge der Erstellungen von Renovierungspässen zu ihren Portfolios flexibel selbst zu entscheiden. Allerdings sollte der iSFP dafür im Interesse der Wirtschaftlichkeit vom jetzigen „Best Möglich“-Prinzip auf die Anforderungen an geförderte Einzelmaßnahmen umgestellt werden.
DerRenovierungspassmussallewesentlichenMaßnahmen(niedriginvestivewieauchnicht-niedriginvestive Maßnahmen) aufzeigen, die eine Senkung des Energieverbrauchs, eine Verbesserungder Energieeffizienz sowie einen Wechselbeziehungsweiseeine Einbeziehung grüner Energieträger ermöglichen. Dabei sollte in besonderer Weise auf das Potenzial niedriginvestiver Maßnahmenhingewiesenwerden(sowohlbeiGebäudehülle,-technikund-betrieb),dieeinbesonders günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis haben.
FürkosteneffizienteenergetischeSanierungenundtechnischeModernisierungimBestandsollten die möglichen Maßnahmen an der Gebäudehülle, bei der Wärmeerzeugung und der technischen Gebäudeausrüstung berücksichtigt werden. Diese können für die effiziente Nutzung erneuerbarer und klimaneutraler Energien wesentlich sein.
Renovierungspässe sollten Energiesparpotenziale der Warmwasserbereitung aufzeigen sowie Gebäudetechnologie zur Energierückgewinnung aus Abwasser.
GebäudetechnischeSystemeundIntelligenzfähigkeitvonGebäuden(Artikel13 und 15)
Die EPBD erkennt die technische Gebäudeausrüstung (TGA) als zentrales Element zur Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands an. Unter dem Begriff „Technical Building Systems“ (TBS) werden in der Richtlinie alle gebäudetechnischen Systeme erfasst, die für Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung, Trinkwassererwärmung und -nutzung, Energiemanagement, Speicher, Photovoltaik sowie Gebäudeautomation verantwortlich sind.
GemäßArtikel 8sindtechnischeGebäudesystemeverpflichtendindieGesamtenergiebetrachtungvon Gebäude einzubeziehen. Diese Systeme stellen den größten Anteil des Energieverbrauchs dar und sind damit zentralfür die Erreichung des europäischen Ziels eines nahezu emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050.
Die zunehmende Digitalisierung der technischen Gebäudeausrüstung eröffnet zusätzlich neue Möglichkeiten, Gebäude nicht nur effizient, sondern auch intelligent und netzdienlich zu betreiben. MitdemSmartReadinessIndicator(SRI) führtdieEPBDzuerstfürNichtwohngebäudeeineuropaweites Instrument ein, das die Fähigkeit eines Gebäudes bewertet, seine technischen Systeme bedarfsgerecht zu regeln, auf Nutzeranforderungen zu reagieren und flexibel mit dem Energiesystem zu interagieren.
Ab 2030 müssen inNichtwohngebäudenalleSysteme ab70 kWNennleistungautomatisiert betrieben werden.
Mit der aktuellen Fassung der EPBD (2024) werden die Anforderungen an IAQ/IEQ deutlich gestärkt und erstmals mit konkreten Instrumenten (zum Beispiel IAQ-Monitoring) verknüpft - ein wichtiger Teil eines gesunden, klimafreundlichen Bauens.
Der BDI fordert:
Monitoring und Optimieren von Heizungsanlagen sollen beider Umsetzung der EPBD ihrer Bedeutung für die Energieeffizienz von Gebäuden entsprechend berücksichtig werden.
Bei Energieverbrauchsberechnungen, etwa beim ZEB, und zur Lebenszyklusanalyse sollten Faktoren wie Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserverbrauch und -nutzung, Lüftung, eingebaute Beleuchtung und andere technische Gebäudesysteme adäquat berücksichtigt werden.
Die Bundesregierung sollte für die verschärften Anforderungen zur Gebäudeautomation verlässliche Übergangsfristen und klare Zeitpläne schaffen.
SiesolltedenSmartReadinessIndicatorgezieltalsBewertungs-undUmsetzungsinstrumentetablieren, um die digitale Gebäudetechnik planbar zu integrieren.
Im GEG sollte entsprechend Artikel 13 der EPBD die Anforderungen zur Beleuchtungssteuerung bei Nichtwohngebäuden im Bestand, das Tageslichtmanagement und die Beleuchtungsautomatisierung vorgegeben werden.
Die Verbesserung der Innenraumqualität (IEQ) und der Innenraumluftqualität (IAQ) bei Sanierungen sollen berücksichtigt werden.
Infrastruktur für nachhaltige Mobilität (Artikel 14)
Die Elektromobilität in Deutschland muss weiter gestärkt werden, um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. Durch Investitionen in Ladeinfrastruktur können wir einen sektorübergreifenden Beitrag sowohl zur CO2-Reduktion als auch für mehr Energieeffizienz leisten. Der Gebäudesektor muss seinen Beitrag für eine flächendeckende Ladeinfrastruktur leisten, hat aber sehr unterschiedliche Voraussetzungen in den einzelnen Nutzungsklassen – vom Bürogebäude, über Handelsimmobilien bis hin zur Wohnungswirtschaft.
Während an Büroimmobilien bis zu acht Stunden geparkt wird, bei Wohngebäuden über die Nacht, beträgt die Parkdauer bei Handelsimmobilien meist weniger als eine Stunde. Hier sind SchnellladepunktesinnvolleralsflächendeckendWallboxenmitgeringer Leistungzuinstallieren.DieNutzungder Ladesäulen ist daher stark abhängig von der Gebäudeart.
Der BDI fordert:
Der Ausbau der Ladeinfrastruktur muss bedarfsgerecht erfolgen.
Alternativzur reinen Anzahl an Ladepunkten muss dieinstallierteGesamtladeleistung als Maß für die Erfüllung der Ausbaupflichten anerkannt werden.
Der Portfolio- und die Quartiersansätze im Gebäudeenergie-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) müssen erhalten bleiben.
DieInstallationvonLadeinfrastrukturinräumlicherNähezumGebäude,etwaLadehubs,mussals Möglichkeit berücksichtigt werden.
DerEigentümersolltedieNachrüstpflichtendadurcherfüllenkönnen,dasserdieNachrüstungder Bestandsimmobilien oder bestehenden Parkplätze als Maßnahme in einen qualifizierten individuellen Sanierungsfahrplan aufnimmt und bis spätestens 1. Januar 2033 erfüllt. Der Plan ist der zuständigenBehördeaufAufforderungvorzulegenunddieUmsetzungaufAufforderunganzuzeigen. Der Stichtag 1.Januar 2025 ist an die neue EPBD-Regelung 1.Januar 2027 anzupassen.
Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken (Artikel 17)
Es sollen angemessene Finanzierungen, Unterstützungsmaßnahmen und andere Instrumente bereitgestellt werden, mit denen Marktbarrieren beseitigt werden können. So sollen die im nationalen Gebäuderenovierungsplan genannten erforderlichen Investitionen getätigt werden. Damit kann dann der Gebäudebestand bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden. Außerdem sollen geeignete
Regulierungsmaßnahmen ergriffen werden, um Vorschriften für nichtwirtschaftliche Maßnahmen abzubauen beziehungsweise ganz zu streichen.
Die EPBD schreibt weiter vor, dass öffentliche Finanzierungsmittel, die Einnahmen aus dem Emissionshandel sowie der Klimasozialfonds konsequent zur Erreichung des emissionsfreien Gebäudebestandes eingesetzt werden sollen. Um die Mobilisierung von Investitionen zu unterstützen, sollen Finanzierungsmöglichkeiten und finanzielle Instrumente, etwa auf Energieeffizienz ausgerichtete Darlehen und Hypotheken für Gebäuderenovierungen, steuerliche Anreize und Weiteres gefördert werden. NebenAnreizenfür umfassende Renovierungen undRenovierungen inmehreren Schritten sollen Anreize für die Renovierung einer großen Anzahl von Gebäuden, insbesondere von WPB geschaffen werden.
Deutschlandverfügtmitder BEGundder steuerlichen FörderungbereitsübereineguteGrundlagefür finanzielleAnreizezurGebäudesanierung. DerBDIsprichtsichfürdieErgänzungeinersozialenKomponente(Einkommensbonus)inallenBEG-Programmenaus.DiesteuerlicheFörderungundalleBEGProgramme sollten um den WPB-Bonus ergänzt werden, um die schnelle Renovierung dieser Gebäude anzuregen.
AlleFörderprogramme(dieBundesförderungEffizienteGebäude,dieBundesförderungEffizienteWärmenetze,dieNeubauförderprogramme,etc.)müssenmitausreichendenfinanziellenMittelnausgestattet werden, um verlässliche Investitionsbedingungen zu schaffen. Mitnahme-Effekte sind zu vermeiden.
Der BDI fordert:
DieFinanzierungs-undFörderprogrammedesBundes (dieBundesförderungEffizienteGebäude, die Bundesförderung Effiziente Wärmenetze, die Neubauförderprogramme, etc.) müssen prinzipiell angemessen und für die gesamte angesetzte Dauer finanziell ausgestattet sein.
Die Einnahmen aus dem Emissionshandel müssen konsequent für Programme zur Gebäude-Sanierung zur Verfügung stehen.
Die Fördermaßnahmen der BEG für Einzelmaßnahmen und Wohngebäude (für alle EH-Stufen) sollen um einen WPB-Bonus ergänzt werden, ebenso in der Steuerförderung. Dessen Anforderungen sollen auf ein geringeres Effizienz-Niveau und schrittweise Erreichbarkeit hin abgesenkt werden.
InallenBEG-ProgrammensolleinesozialeKomponentebeziehungsweiseeinEinkommensbonus ergänzt werden.
Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (Artikel 19 bis 21)
DieEPBD verpflichtet dieMitgliedstaaten zur Einführungvon Energieausweisen,diedieGesamtenergieeffizienz eines Gebäudes bewerten. Diese Ausweise sollen einheitliche Klassifizierungen im gesamten EU-Binnenmarkt ermöglichen. Sie werden sowohl bei Neubauten als auch bei größeren
RenovierungensowiebeimVerkaufoderderVermietungverpflichtendundsolleninöffentlichzugänglichen Datenbanken hinterlegt werden.
Die EPBD ermöglicht eine weitgehende Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Energieausweise innerhalb Europas. Dazu wird es eine neue Einteilung der Energieeffizienzklassen nach der Gesamteffizienzgeben.KlasseAgiltdannfürNullemissionsgebäudeundKlasseGfürdieWPB.AufdieStufen B-F dazwischen soll der restliche Gebäudebestand angemessen verteilt werden. Anders als in Deutschland bislang üblich, basiert das neue Energieausweis-System auf Primärenergie anstelle von Endenergie. Die bisherige deutsche Praxis der Endenergie-Klassifizierung ist damit nicht mehr anwendbar und muss bis zum 29.5.2026 umgestellt werden.
Bisher existiert in Deutschland eine Unterscheidung nach Bedarfs- und Verbrauchsausweisen. Effizienzklassen gibt es bisher nur für Wohngebäude. Die EPBD sieht vor, dass die neuen Ausweise sowohl den Energiebedarf als auch den Verbrauch widerspiegeln können.
EnergieausweisesollenfolgendeInformationen enthalten,umden Eigentümernoder MieternvonGebäudenoderGebäudeeinheiteneinen VergleichundeineBeurteilungihrerGesamtenergieeffizienzzu ermöglichen:
Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh / (m2.a)
Referenzwerte wie die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz,
Mindestvorgaben an die Gesamtenergieeffizienz,
Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude,
Anforderungen an Nullemissionsgebäude.
In Anlage 5 der EPBD ist aufgeführt, welche Angaben zusätzlich enthalten sein sollen, wie etwa der berechneteEndenergieverbrauch,derAnteilerneuerbarerEnergieamVerbrauchoderdiebetriebsbedingten Treibhausgas-Emissionen. Zusätzlich können noch weitere Daten enthalten sein, etwa zum Verbrauch.
DieAusweiseüberdieGesamtenergieeffizienzfüralleGebäude indenKlassenschlechteralsAmüssenEmpfehlungenfür VerbesserungenderGesamteffizienz,dieVerringerungder Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Raumluftqualität enthalten. Dazu gehören Maßnahmen bei einer umfassenden Renovierung, aber auch Maßnahmen für einzelne Gebäudekomponenten. Wenn ein Renovierungspass beziehungsweise iSFP verfügbar ist, kann dieser verwendet werden.
Die Ausweise sind verpflichtend auszustellen für Neubauten und für bestehende Gebäude der öffentlichen Hand. Weiterhin sind Ausweise potenziellen Käufern oder Mietern bei Bau, größerer Renovierung, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten vorzulegen,ebensobei der Verlängerung von Mietverträgen
Wenn der erfasste Energieverbrauch als Grundlage zur Ermittlung der Gesamtenergieeffizienz verwendetwird,dannmussdiesernachAnhangI,1mindestensmonatlichabgelesenunddasNutzerverhalten und lokale klimatische Verhältnisse ermittelt werden.
Der BDI fordert:
Die deutschen Energieausweise für Wohngebäude müssen schnellstmöglich auf die neue Einteilung der Effizienzklassen nach Gesamtenergieeffizienz umgestellt werden.
Alle neu ausgestellten Energieausweise müssen verpflichtend die Informationen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz oder den Renovierungspass enthalten.
Die neuen Ausweise müssen eindeutig, rechtssicher und vergleichbar sein.
Bestehende Energieausweise sollten ihre Wirksamkeit bis zum Ablaufdatum (oder der Neuausstellung) behalten, um keinen unnötigen bürokratischen und finanziellen Aufwand auszulösen.
Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Artikel 22)
Daten sind die Grundlage, um die Energie im Gebäude zu managen und zu optimieren. Energiedaten in Gebäuden bieten großes Potenzial zur Verbesserung der Verbrauchstransparenz und damit der Energieeffizienz.GebäudedatensollengezieltzurVermeidungvonCO2-Emissionennutzbargemacht werden.
Der schnelle,effiziente und zielführende Aufbau der nationalenGebäude-Energieeffizienz-Datenbank ist für die Umsetzung der EPBD wesentlich, denn er stellt für viele weitere Neuerungen die Grundvoraussetzungdar.DieDatensindnotwendig,umdieineffizientestenGebäude(fürdieMindesteffizienzstandard-Vorgaben der EPBD) und die besten Gebäude (für die Taxonomie-Konformität) im Gebäudebestand zu identifizieren. Die praktische IT-Entwicklung der Datenbank ist schnellstmöglich anzustoßen. Dafür sind umgehend entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen im zuständigen BundesministeriumsowieimBAFAbereitzustellen.EinrichtungundBetriebderDatenbanksolltenbestenfalls keine neue Bürokratie generieren. Prozesse müssen einfach und in bestehende Datenerhebungsprozesse integriert werden.
Die Gebäude-Energieeffizienz-Datenbank ist auf Bundesebene einzurichten. Die Aufgabenwahrnehmung durch den Bund ermöglicht angesichts der Verantwortung des Bundes gegenüber der EU die bessere Steuerung der konkreten Ausgestaltung dieses wichtigen Instrumentes, eine höhere Umsetzungsgeschwindigkeit und verringert den Koordinations- und Entwicklungsaufwand.
Der BDI fordert:
Die Datenbank muss schnellstmöglich effizient und voll-digitalrealisiert werden, ebenso die Differenzierung des Gebäudebestands nach Nutzungsklassen.
Der Bund muss eine zentrale, für alle 16 Bundesländer gültige Datenbank errichten, um Schnittstellenprobleme zu vermeiden.
Inspektionspflichten (Artikel 23)
Energetische Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen und seit neuestem auch für Lüftungsanlagen sind wichtige Elemente zur Schaffung von Anreizen für die Bestandssanierung. Lüftungs- und Klimaanlagen sind in Deutschland im Durchschnitt 27 Jahre alt und oft mit ineffizienten Ventilatoren,
ohne Bedarfsregelung und ohne Wärmerückgewinnung. Einnachhaltiger Vollzug der Inspektionen für Lüftungs-und KlimaanlagenkanndiesesPotentialheben.BeiHeizungs-,Lüftungs-undKlimaanlagen sollen ab einer Größe von 70 KW regelmäßige Inspektionen (mindestens alle fünf Jahre) erfolgen. Anstelle der Inspektionspflichten können bei Nichtwohngebäude auch Gebäudeautomation (Art. 13 Abs. 10) bzw. bei Wohngebäuden digitales Monitoring und Steuerung (Art. 13 Abs. 11) eingesetzt werden.
Der BDI fordert:
Die §§ 60a und 60b GEG sind im Rahmen der Umsetzung der Inspektionspflichten anzupassen. Im Zuge einer stärkeren digitalen Ausstattung sollten bei Einsatz der Gebäudeautomation für Nichtwohngebäudebzw.beiMonitoringund Steuerung fürWohngebäudedie Inspektionspflichten entfallen.
Informationen (Artikel 28)
Dieser Artikel hält die Bundesregierung an, Informationskampagnen durchzuführen, um Eigentümer oder Mieter und alle einschlägigen Marktteilnehmer, über die verschiedenen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren. Dazu soll neben den Energieausweisen über Maßnahmen und Förderungen informiert werden.
Der BDI fordert:
Die Energiewechselkampagne der Bundesregierung soll um Energieeffizienzmaßnahmen für Gebäude ergänzt werden.
Impressum
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
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T: +49 30 2028-0
Redaktion
Maurizio Paciello
Projektreferent
BDI Initiative „Energieeffiziente Gebäude“
T: +49 30 2028-1704 m.paciello@ieg.bdi.eu
BDI Dokumentennummer: D 2068