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#Tax2025: Neuregelung des steuerlichen Zinssatzes Steuerpolitik in der 20. Legislaturperiode – 2021-2025
Januar 2022 Verfassungsgerechte Neuregelung notwendig Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die gesetzlich festgelegte Höhe der Verzinsung von i. H. v. 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr ab dem 1. Januar 2014 nicht verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, bis 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Steuerzinsen (Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen) zu schaffen, die rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 2019 für alle offenen Fälle gilt.
Zeitnahe Rechtssicherheit für die Unternehmen Für die Unternehmen ist nun entscheidend, dass zeitnah Rechtssicherheit geschaffen wird und der Umstellungsaufwand begrenzt wird. Ziel muss eine nachvollziehbare und bürokratiearme Lösung sein, die sowohl von den Unternehmen als auch von der Finanzverwaltung administrierbar ist. Dies gilt umso mehr, da Steuernachforderungen und -erstattungen oftmals in Folge von steuerlichen Betriebsprüfungen erwachsen.
Vorschlag für eine Neuregelung der Steuerzinsen Die Höhe des Zinssatzes sollte anhand des Basiszinssatzes (§ 247 BGB) zuzüglich eines marktgerechten Aufschlags festgelegt werden. Für die Praxis besonders wichtig ist, dass unterjährige und zu häufige Anpassungen des Zinssatzes vermieden werden. Zudem sollten weitergehende ertragsteuerliche und verfahrensrechtliche Aspekte reformiert werden. Überfällig ist vor allem, Steuerzinsen endlich symmetrisch gleich zu behandeln: Wenn Nachforderungszinsen steuerlich nicht abziehbar sind, sollten Erstattungszinsen steuerfrei sein. Außerdem sollte auch der Stundungszinssatz gem. § 234 AO in realitätsgerechter Weise abgesenkt werden. Aus Sicht der Praxis wäre es nicht nachvollziehbar, wenn eine Stundung, der kein Säumnis zugrunde liegt, weiterhin mit einer hohen Verzinsung von 0,5 Prozent für jeden Monat belegt würde, eine Steuernachzahlung dagegen niedriger verzinst wird.
Benjamin Koller | Abteilung Steuern und Finanzpolitik | T: +49 30 2028-1584 | b.koller@bdi.eu | www.bdi.eu