Position | Steuerpolitik | Steuerrecht Das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung
Möglichkeiten zur Nutzung des Optionsmodells
3. Optierende Personengesellschaft in Unternehmensgruppen
Es kommt daher vor allem auf die jeweilige Konstellation an, wo sich der Einsatz einer Personen- oder Kapitalgesellschaft besonders anbietet. Genauso dürfte es sich auch verhalten bei der Frage, ob eine Personengesellschaft, die heute entsprechend besteuert wird, zukünftig von der Option Gebrauch macht, als Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Nachfolgend wird daher der Versuch unternommen, vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Möglichkeit einer Option zur Körperschaftsteuer Konstellationen durchzuspielen, in denen die Ausübung der Option Sinn machen könnte. Gleichzeitig werden auch Konstellationen beschrieben, in denen sehr wahrscheinlich diese Möglichkeit theoretisch besteht, aber praktisch nicht genutzt werden dürfte.
Durch die Option zur Körperschaftsteuer erhalten auch Unternehmensgruppen eine zusätzliche Möglichkeit, die Unternehmens- bzw. Konzernstruktur anders zu gestalten. Für die Praxis wird aber die Frage sein, ob sich hierdurch tatsächlich Veränderungen ergeben. Denn viele Strukturen von Unternehmensgruppen sind im Hinblick auf die spezifische Besteuerung von Personen- und/oder Kapitalgesellschaften abgestimmt und strukturiert.
3.1. Einleitung Unternehmen nutzen die bekannten Rechtsformen – insbesondere Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften – bewusst, um bestimmte Ziele zu erreichen. Diese Ziele sind in manchen Konstellationen am Mitbestimmungsstatut orientiert, zumeist aber motiviert durch steuerliche Grundlagen und Wirkungen. Das Gesellschaftsrecht spielt in Unternehmensgruppen an der Unternehmensspitze eine Rolle. In den nachgeordneten Gesellschaften – zumal, wenn es sich um 100-prozentige Tochtergesellschaften handelt – spielen gesellschaftsrechtliche Unterschiede praktisch keine Rolle. Aber auch auf der obersten Unternehmensebene ist jedenfalls in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht im Vergleich zwischen einer Kapitalgesellschaft in Form der GmbH und einer Personengesellschaft in Form der GmbH & Co. KG aus der Sicht eines Praktikers kaum ein Unterschied zu erkennen. Die dogmatisch völlig unterschiedlichen Grundlagen zwischen Kapital- und Personengesellschaft ebnet die Kautelarjurisprudenz praktisch ein. Am Ende kommt es vor allem auf das Steuerrecht an, welche Struktur sich eine Gruppe gibt. Die optimale Rechtsformwahl gibt es nicht. In bestimmten Konstellationen gibt es Lösungen, die die Interessen besser oder schlechter zur Geltung bringen. Generell ist auch zu beobachten, dass Mittelstands-Unternehmensgruppen oftmals entweder als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft organisiert sind. Hier spielen nicht nur der sachliche Unterschied und Auswirkung eine Rolle, sondern selbstverständlich auch Erfahrungen und persönliche Präferenzen.
3.2. Grundstruktur(en) Wenden wir uns der Grundstruktur einer Personengesellschaft mit nationalem und internationalem Anteilseignerkreis zu: Die steuerlichen Wirkungen hierzu werden ab Seite 79 beschrieben. In aller Kürze: Die Personengesellschaft wird transparent für Zwecke der Ertragsteuer besteuert. Das Ergebnis wird den Mitunternehmern zugerechnet. Für Zwecke der Gewerbesteuer ist sie Steuersubjekt. Es kommt also für die Besteuerung insbesondere nicht darauf an, ob die von der Personengesellschaft erwirtschafteten Erträge ausgeschüttet werden; allein die Zurechnung des Gewinns gemäß des Gewinnverteilungsschlüssels ist entscheidend. Das bedeutet auch: Soweit in einer Unternehmensgruppe nicht stets voll ausgeschüttet wird, sondern stattdessen Gewinne auch thesauriert werden, gerät diese Konstruktion an Grenzen. Denn die auf Ebene der Personengesellschaft erwirtschafteten Gewinne unterliegen ab einer gewissen Größenordnung dem Spitzensteuersatz. Hierauf wird zwar die Gewerbesteuer angerechnet, aber dies nur pauschal und vor allem führt dies nicht zu einer Minderung der Unternehmenssteuerbelastung. Praktisch wird dem Unternehmen dadurch Liquidität entzogen, weil die Steuerzahlungen auf Gesellschafterebene regelmäßig durch entsprechende Entnahmen auf Gesellschaftsebene finanziert werden müssen.
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