POSITION | STEUERN | REFORMBEDARF
Reformbedarf Verlustabzug „Corona-Verluste“ vollständig steuerlich anerkennen
4. Mai 2020
Zusammenfassung
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise entstehen bei den Unternehmen umfangreiche Verluste. Eine Verlustnutzung in tatsächlicher Höhe ist aufgrund der bestehenden Regelungen zum Verlustabzug (§ 10d EStG) nicht möglich. Ein zeitlich und betragsmäßig deutlich erweiterter Verlustrücktrag und die Abschaffung des begrenzten Abzugs von Verlustvorträgen ist daher dringend notwendig. Dies würde ebenfalls zur Verbesserung der Liquiditätslage von Unternehmen beitragen. Neben weiterem steuerlichen Reformbedarf ist hier dringender Anpassungsbedarf geboten. Hierzu sollte eine deutliche Verbesserung von Verlustrücktrag und Verlustvortrag (nachfolgend unter 1) erfolgen. Weiterhin sollte die Möglichkeit eines unterjährigen Verlustabzugs verbessert werden (nachfolgend unter 2.). Dies ist im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen leistungsgerechten Besteuerung, wonach gerade in Krisenzeiten die Besteuerung nach der subjektiven wirtschaftlichen Stärke entscheidend ist. Das Vorziehen der Verlustnutzungsmöglichkeit stellt eine Entlastung für die Unternehmen dar. Sie gibt Liquidität, die jetzt so dringend gebraucht wird, um die Unternehmen wieder aus der Krise zu führen und Arbeitsplätze zu erhalten. Diese Anpassungen stellen demnach keine zusätzlichen Wirtschaftssubventionen dar, sondern sollen lediglich der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen.
Dr. Monika Wünnemann | Abteilung Steuern und Finanzpolitik | T: +49 30 2028-1507 | m.wuennemann@bdi.eu Eva Greil | Abteilung Steuern und Finanzpolitik | T: +49 30 2028-1458 | e.greil@bdi.eu | www.bdi.eu