BBB Nachrichten März/April 2015

Page 1

B 2428 E ISSN 0173-3796

März/April 2015

Zeitschrift für den in Bayern

374

nachrichten Arbeitsplätze + 0 Studenten

OBERPFAL Z Im Fokus

Regensburg

Regionalisierung von Verwaltung – Konzepte stehen!

395 Seite 10

Bayern

Arbeitsplät + 0 Student

N IE D ER B AYERN und Elternzeit

Landshut

Seite 7

Tarif Einkommensrunde 2015 Seite 18

Recht

München

253

Details zur Umsetzung der „Mütterrente“ Seite 25

Arbeitsplätze + 0 Studenten


Wie gehabt: Autoversicherung mit dbb-Bonus Jetzt neu: Verkehrs-Rechtsschutz mit Top-Leistung

r: e d e i l g t i b-M ab 38,70 Euro/Jahr b d r ü f u Ne echtsschutz schon R Verkehrs-

Mit der HUK-COBURG fahren dbb-Mitglieder gut und günstig: Niedrige Beiträge sichern Im Tarif Kasko SELECT sparen Sie gegenüber der normalen Kasko 20 % Beitrag ein. 25-Euro-Bonus mitnehmen dbb-Mitglieder, die als Neukunde mit ihrer Autohaftpflichtversicherung zu uns wechseln, erhalten einmalig 25 Euro dbb-Bonus.

Autoversicherung_VerkehrsRS.indd 1

Verkehrs-Rechtsschutz abschließen Beschäftigte im öffentlichen Dienst zahlen für den VerkehrsRechtsschutz bei der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG, 96443 Coburg pro Jahr 38,70 Euro. Gleich Angebot abholen Die Adresse Ihres nächsten Ansprechpartners finden Sie im örtlichen Telefonbuch oder auf www.HUK.de. Oder rufen Sie uns an: 0800 2 153153 – kostenlos aus deutschen Telefonnetzen.

18.12.14 15:51


Editorial

Anette Egle Chefredakteurin BBB Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de

Liebe Leserinnen und Leser, Kartons packen, sortieren, entrümpeln. Und dann ein gut sortierter Neustart. Reset und alles auf Anfang – mein nächster Umzug ist schon fest beschlossene Sache! … Seit Jahren! … Im Kopf! Die Bayerische Staatsregierung geht es da schon sehr viel konkreter an. Nun habe ich aber – bzw. hätte ich – den entscheidenden Vorteil, in so einem Fall selbst die „Herrscherin der Kisten“ zu sein, wenn man mal von denen mit Lego Star Wars-Einzelteilen oder diversen Sportutensilien absieht (… vermutlich wäre ich auch die Logistik-Manage-

ellen Behördenverlagerung konfrontiert sehen, vermissen. In ungewohnt breitem Umfang haben wir daher die „Regionalisierung von Verwaltung“ in den Fokus genommen. Und mit Sicherheit nicht zum letzten Mal! Wir geben einen schließlich des sogenannten Personalrahmenkonzepts, das die Verlagerung von Arbeitsplätzen sozialverträglich abfedern soll. Natürlich bleibt auch die Einkommensrunde der Tarifbeschäftigten der Länder weiterhin ein Thema. Leider waren die Tarifvertragsparteien nicht gewillt, sich mit einem

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da.

Abschluss nach unserem Redaktionsschluss zu richten. Wir können also noch keine neuen Tabellen liefern – dafür aber viele Eindrücke von den Demos. Und auch sonst haben wir Interessantes für Sie zusammengetragen: Sind Sie ehrenamtlich tätig und kennen die bayerische Ehrenamtskarte noch nicht? Auf Seite 6 haben wir eine kurze Vorstellung. Und im Rechtsteil wird nochmals der Vollzug der Neuerungen bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Versorgung, kurz „Mütterrente“, erläutert. Das gesamte Team wünscht viel Spaß beim Blättern und Lesen! Herzliche Grüße aus der Redaktion Ihre (Umzugsmanagerin im Geiste)

Anette Egle, Chefredakteurin

Christine Bodony bodony@bbb-bayern.de

Vanessa Kasperkowitz kasperkowitz@bbb-bayern.de

Annette Ondracek ondracek@bbb-bayern.de

Michael Rosch rosch@bbb-bayern.de

- Beamten- und Laufbahnrecht

- Versorgung - Rechtsschutz - Personalvertretungsrecht

- Versorgung - Rechtsschutz

- Besoldungs- und Tarifrecht - Beihilfe - Kreisausschüsse

Impressum Verleger: BBB-Verlag e.V. (Register-Nr. 12092) Lessingstraße 11 80336 München Telefon: 089.55 25 88-0 Fax: 089.55 25 88-50 E-Mail: bbb-verlag@bbb-bayern.de gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Verantwortlich für die Redaktion: Rolf Habermann

Anzeigen: Michael Rosch Erscheint sechs mal im Jahr. Für Mitglieder ist der Verkaufspreis durch Mitgliedsbeitrag abgegolten. Weitere Informationen unter: www.bbb-bayern.de Die mit Namen gekennzeichneten Beiträge stellen in jedem Fall nur die Meinung des Verfassers dar.

Herstellung: Gebr. Geiselberger GmbH Martin-Moser-Straße 23 84503 Altötting Telefon: 08671.50 650 E-Mail: mail@geiselberger.de DIALOG Public Relations Altenwall 24 28195 Bremen Telefon: 0421.32 88 110 E-Mail: dialog@dialog-pr.com www.dialog-pr.com

März/April 2015

Seite 3


201

Inhaltsverzeichnis

Arbeitsplätze + 360 Studenten

Ansbach

Inhalt

M I TT E L FRA NKE N

Zur aktuellen Lage 5 lange losgelegt! Rolf Habermann, Vorsitzender Bayern Im Fokus

Regionalisierung Augsburg von Verwaltung – Konzepte stehen!

238

Seite 10

Arbeitsplätze + 70 Studenten

SC HWA BE N

6 Weniger Verwaltungsvorschriften – Drei-Säulen-Strategie verabschiedet 7 BBB begrüßt Übernahme der Neuebayerische Beamte 7 Bericht der Staatsregierung: Behördenmitarbeiter „am Limit“? 8 8 Bericht über die Beschäftigungsquote Schwerbehinderter beim Freistaat Bayern 2013 9 Das bayerische Ehrenamt auf dem Vormarsch Im Fokus 10 Regionalisierung der Verwaltung – Konzepte stehen! 14 Behördenverlagerung: Das Personalrahmenkonzept

OBERB AY ERN Bayern

Foto: © bluedesign - Fotolia

Bund

Behördenmitarbeiter „am Limit“? Seite 7 Tarif

srunde

bbb

rn

175 ¤

.de

%

mi nd est en s

Tarif 18 Kein Abschluss, keine wirklichen Fortschritte nach der 3. Runde im 20 Verhandlungsauftakt im Sozial- und Erziehungsdienst 20 dbb kämpft weiter gegen Tarifeinheitsgesetz

21 Im Überblick: Zentrale Neuerungen im Urlaubsrecht 22 Beihilfe: Weitere Leistungsverbesserun22 Keine Anrechnung von Betriebsrenten auf die Versorgungsbezüge 23 Geschäftslage des Bundesverwaltungsgerichts 2014 24 BVerwG: Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung nur bei ernsthafter Beförderungschance 25 Details zur Umsetzung der „Mütterrente“ Recht – Tarifrecht 26 Urlaub bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen – BAG ändert Spruchpraxis für Arbeitnehmer 26 BAG: Anforderungen an Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft 27 Geltendmachung des Anspruchs auf Mindestlohn, insbesondere im Rahmen von Bereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienst Verband 28 Kreisausschuss Schweinfurt – Ehrenvorsitzender Wilhelm Baumann † 28 Kreisausschüsse Nürnberg und Roth-Schwabach – Vor Ort: Ingrid Heckner 28 BBB-Seniorenkommission im Gespräch mit der dbb bundesseniorenvertretung 29 Neue Ausgabe der „Rechtsprechung zum Schwerbehindertenrecht“ erschienen 29 Kreisausschuss Passau – Sportehrenbrief für Siegfried Kapfer 29 BBB-Tarifausschuss berät über aktuelle Themen 29 Kreisausschuss Passau – Fasching einmal anders 30 Kreisausschuss Würzburg – MdL Manfred Ländner zu Gast Aus der Rechtsprechung

ye

Einkomm

15

5,5

20

en

17 Steigende Flüchtlingszahlen: dbb verlangt bessere Behördenausstattung 17 dbb Bundesfrauenvertretung ab sofort bei facebook 17 Mitgliederwerbeaktion 2014 17 21. Berliner Anwenderforum E-Government

Recht – Beamtenrecht

-

ba

31 BayVerfGH: Keine Anrechnung privater Betriebsrenten auf Versorgung

Kein Abschluss, keine wirklichen Fortschritte nach der 3. Runde im

Seite 18

Seite 4


Zur aktuellen Lage

Rolf Habermann Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.

hat schon lange losgelegt! Liebe Kolleginnen und Kollegen, als die ersten Themensammlungen zur aktuellen Ausgabe der BBB Nachrichten im Raum standen, war ich mir sicher, dass ich Ihnen heute schon ein Ergebnis in Sachen Tarifanpassung – und damit auch konkrete Hinweise für die kommende Besoldungsanpassung – würde präsentieren können. Daraus ist nun leider nichts geworden. Noch vor der nächsten (vierten und hoffentlich letzten) Verhandlungsrunde geht unsere Zeitung jetzt in Druck. Während die orts gerade noch die letzten Warnstreiks statt, mit denen wir vor Eintritt in die nächste Verhandlungsrunde erneut unsere Entschlossenheit demonstrieren. Aber selbstverständlich halten wir Sie durchgehend auf dem Laufenden – nun eben auf anderen Wegen. Mit zwei eindrucksvollen Protestveranstaltungen in Nürnberg und München haben wir gezeigt, dass alle Beschäftigten hängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, selbstbewusst das einfordern, was uns für unseren tagtäglichen Einsatz im Dienst der Allgemeinheit zusteht – eine angemessene Teilhabe an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung! Diese Geschlossenheit wird nicht zuletzt durch die klare Haltung des Finanzministers ermöglicht, der immer wieder deutlich gemacht hat, dass der Tarifabschluss auch auf den Beamtenbereich übertragen werden wird. Dafür zolle ich ihm großen Respekt und dafür bin ich ihm auch sehr dankbar.

Denn vielen von uns brennt gerade auch noch ein ganz anderes großes Thema unter den Nägeln. Ein Thema, bei dem uns ein unbelasteter Einstieg schwer fällt, weil wir in der Vergangenheit nicht nur gute Erfahrungen damit gemacht haben. Ich meine natürlich die Behördenverlagerung. Die nun präsentierten Details nehmen einen breiten Teil dieser Ausgabe ein. Das Ziel der sogenannten Heimatstrategie, die ja nicht nur die Verlagerung von Arbeitsplätzen und Dienststellen beinhaltet, tragen wir, denke ich, alle mit. Der ländliche Raum muss als gleichwertiger Lebensraum erhalten bleiben. Dazu braucht er die entsprechende Infrastruktur in allen Facetten. Aber es lässt sich nicht verleugnen: Beim Einstieg in das Teilprojekt Behördenverlagerung ist die Strategie ein wenig ins Holpern geraten. Dass hier sensibles Terrain betreten wird, war allen bewusst. Darauf hatte auch der BBB durchgehend hingewiesen und bedachtes Handeln angemahnt. Insofern war es eher kontraproduktiv, dass einzelne Dienststellen leider doch aus der Zeitung erfahren mussten, dass werden. Andererseits hat man mit dem umfangreichen Personalrahmenkonzept ganz besonderes und in dieser Weise noch nicht da gewesenes Augenmerk auf die Belange haltlich noch von unseren Gremien geprüft, aber allein sein Vorhandensein rechne ich der Staatsregierung sehr hoch an. Auch das ist Ausdruck einer vom Respekt getragenen Zusammenarbeit, der gegenseitigen Wertschätzung und Anerkennung unserer Belange.

Nun geht es darum, das Beste aus den vorgelegten Maßnahmen zu machen, für auch für die zahlreichen Beschäftigten, für die sich hier – und das darf keinesfalls außer Acht gelassen werden – durchaus Beeinträchtigungen ergeben können, aber eben auch neue Herausforderungen und Chancen. Die Zusagen stehen: Keine Zwangsversetzungen und enge Zusammenarbeit mit den Beschäftigtenvertretungen! Wir stehen bereit! Aber wir prüfen kritisch! In jedem Fall müssen schon im jetzt anstehenden Nachtragshaushalt die Weichen gestellt auch der Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Beschäftigten gesorgt werden. Und am Ende gilt: Was die Staatsregierung mit der Wirtschaft natürlich auch ein Beispiel sein, damit das Konzept aufgeht.

hat schon lange losgelegt! Mit besten Grüßen

Rolf Habermann, Vorsitzender

Foto: © CSU-Fraktion

Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten: MdL Peter Winter sagt Habermann Unterstützung zu Im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen, MdL Peter Winter, bedankte sich BBB-Chef Rolf Habermann für dessen wertvolle Unterstützung bei den Beratungen und der Beschlussfassung des Doppelhaushaltes 2015/2016. Schwerpunkt des Gespräches war die Übertragung des Ergebnisses der laufenden Einkommensrunde für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Länder auf die bayerischen Beamtinnen und Beamten. Hier versprach Ausschussvorsitzender Peter Winter seine volle Unterstützung bei der Umsetzung der von Finanzminister Dr. Markus Söder bereits zugesagten Übertragung im Volumen. Auch weitere aktuelle Themen wurden erörtert, etwa die geplanten Behördenverlagerungen und der Bürokratieabbau. Hier konnte weitgehende Übereinstimmung festgestellt werden.

März/April 2015

Seite 5


Bayern

Aktuelles aus Bayern

„Unser Leitbild in Bayern ist, dass wir den Bürgern und Behörden etwas zutrauen und man die besten Löbeschloss das Kabinett Ende Februar eine Drei-Säulen-Strategie zum Abbau von Verwaltungsvorschriften.

Verwaltungsvorschriften sollen kein über-

> Erste Säule: Strikte Vorgaben für den Erlass von Verwaltungsvorschriften Zunächst erfolgt eine strenge Prüfung, ob eine Verwaltungsvorschrift überhaupt erforderlich ist. Benötigt eine nachgeordnete Behörde beim Vollzug lediglich eine Information, soll diese ohne Regelung einfach und schnell z. B. per Telefon oder E-Mail bereitgestellt werden. Darüber hinaus werden für neue Verwaltungsvorschriften unter anderem folgende Grundsätze eingeführt bzw. verbindlich konkretisiert: Beschränkung auf des zwingend gebotene Maß; Vorfahrt für Flexibilität vor Ort; Verständlichkeit der Regelungen; Gebot der Vereinfachung von Verwaltungsabläufen; zwingende Befristung von neuen Verwaltungsvorschriften, außer bei Vorlie-

> Zweite Säule: Wirksame Kontrolle In den Ministerien und der Staatskanzlei achten Deregulierungsbeauftragte auf die Einhaltung der Grundsätze. Daneben Verantwortung geeignete Kontrollmechanismen. > Dritte Säule: Vollzugs-TÜV zur Reduzierung von Verwaltungsvorschriften Auf einer Positivliste werden alle Verwaltungsvorschriften erfasst, die weiter gelten sollen. Sofern eine Verwaltungsvorschrift nicht auf dieser Liste enthalten ist, tritt sie zum Stichtag 1. Januar 2016 automatisch außer Kraft. > Das vollständige Konzept Drei-SäulenStrategie ist im Internetangebot der Bayerische Staatsregierung unter www.bayern.de abrufbar.

Datenbank BAYERN-RECHT.

Bilanz 2015 zum Fortschritt des Bürokratieabbaus: Bürokratieabbau und Deregulierung waren schon immer beherrschende Themen in der bayerischen Politik. Aktuell (Stand: Januar 2015) gibt es 1.027 landesrechtliche Gesetze und Verordnungen – 140 weniger als in der vergangenen Legislaturperiode (12 %). Seit 2000 wurde ein gutes Drittel der bayerischen Gesetze und Verordnungen gestrichen.

Zahl der in der Bayerischen Rechtssammlung verzeichneten Landesnormen 1600

1400

Quelle: Bayerische Staatskanzlei

Konzept zu Grunde liegende Überzeugung. Die Gefahr sei, dass sie zu pauschal eine generelle Handhabung vorsehen, die im konkreten Fall an der Realität vorbeigehe. Das nun beschlossene Konzept soll die Menschen in Bayern von unnötiger Bürokratie entlasten, Behörden vor Ort einen größeren Spielraum für eigene Entscheidungen einräumen und ihre Eigenverantwortung stärken. Es tritt neben die bereits im Dezember 2013 verabschiedete Paragraphenbremse, die bereits einen strikten Rahmen für neue Gesetze und Verordnungen vorgibt: Jede Änderung des Landesrechts muss gesondert gerechtfertigt werden, auch für unverzichtbare Vorschriften gilt das Prinzip des „one in, one out“. Mit jeder neuen Regulierung muss eine gleichwertige Vorschrift wegfallen. In Zweifelsfällen wacht der Normprüfungsausschuss unter Vorsitz des Leiters der Staatskanzlei über die Einhaltung. Dabei setzt das neue Konzept in der Normhierarchie eine Ebene weiter unten an: Bei der Umsetzung des Landesrechts. Mittels Verwaltungsvorschriften erteilen übergeordnete Behörden generell-abstrakte Weisungen an nachgeordnete Behörden. In vielen Fällen sind sie notwendiger Bestandteil einer funktionierenden Verwaltung. Sie sichern einheitlichen Verwaltungsvollzug und fördern bei auslegungsbedürftigen Vorschriften hinsichtlich der erforderlichen Ermessensausübung Rechtssicherheit und Transparenz. Wo sie zu eng gefasst sind, können sie jedoch unter Umständen benötigten Spielraum zu sehr einengen – auch zu Lasten von Bürgern und Unternehmen.

1200

1000

800 1630

1516

1539

1325

1166

1047

1027

2000

2001

2002

2003

2008

2013

2014

600

Seite 6


Bayern

Urlaubsverordnung

Die zum 1. Januar 2015 auf Bundesebene in Kraft getretene Änderung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit sowie das ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit schiedene Verbesserungen gebracht, die nun auch im Beamtenrecht systemkonform übernommen werden sollen. Das Finanzministerium hat auf Anregung des BBB eine entsprechende Änderungsverordnung vorgelegt, durch die rückwirkend zum 1. Januar 2015 auch Beamtinnen und Beamte in Bayern von einer bezahlten Freistellung ge Angehörige in einer akut aufgetretenen gung in dieser Zeit sicherstellen zu können. Entsprechend des Instituts im Arbeitnehmerbereich, nach dem dafür 10 freie Tage unter Fortgewährung des Gehalts in Höhe

von 90 Prozent vorgesehen sind, sollen neun zusätzliche Urlaubstage unter Fortgewährung der Bezüge sowie ein weiterer Tag Sonderurlaub eingeführt werden. Für nach dem 30. Juni 2015 geborene Kinder sollen zudem Neuerungen bei der Elternzeit kommen, die unter anderem die erweiterte Übertragbarkeit der Elternzeit (24 statt 12 Monate) und eine Absenkung der Anforderungen für die Inanspruchnahme einer Großelternzeit beinhalten (vgl. BBB Nachrichten 1/2-2015). Für den Arbeitnehmerbereich wurden diese Möglichkeiten bereits eingeführt. Die zuständigen BBB-Gremien haben sich bereits mit dem vorgelegten Entwurf befasst und eine Stellungnahme abgegeben. Insbesondere wurde begrüßt, dass Bayern mit der vorliegenden Anpassung der Urlaubsverordnung so zügig die bundesgesetzlichen Neuerungen für die Beschäftigten im Beamtenverhältnis über-

nimmt. Darüber hinaus wurden aus den Reihen der BBB-Mitgliedsorganisationen stammende Anregungen vorgebracht. So bedürftigkeit nicht an einen entsprechendas SGB XI, sondern an ein ärztliches Gutachten zu koppeln. Im Sinne einer weiteren Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird zudem die Einfügung einer 3-tägigen Dienstbefreiungsmöglichkeit für sinnvoll erachtet, die es den Beschäftigten im Falle der Geburt eines Kindes ermöglicht, die Betreuung bereits vorhandener Kinder (unter acht Jahren) nach der Entbindung sicherzustellen. Für dringend geboten erachtet der BBB zudem eine Erhöhung des seit mehr als 20 Jahren unveränderten Krankenkassenzuschusses während der Elternzeit. Eine entsprechende Forderung enthält die Stellungnahme des BBB daher auch in diesem Punkt.

Bericht der Staatsregierung über die Personalsituation in der Allgemeinen Inneren Verwaltung Behördenmitarbeiter „am Limit“?

Foto: © bluedesign - Fotolia

Verwaltung eine Lücke in der Personaldecke entstehen lässt. „Im Durchschnitt liegt der Ist-Zustand zehn Prozent unter dem Soll-Zustand“, erklärte der zuständige Ministerialdirigent des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, Peter Pathe, in seinem Bericht Ende Januar im Land-

Die in der Allgemeinen Inneren Verwaltung tätigen Beschäftigten des Freistaats kümmern sich in den sieben Bezirksregierungen und 71 Landratsämtern überwiegend um Themen wie Daseinsvorsorge, Gesundheit und Ausländerrecht. Doch während das Personal an den Landratsämtern um 84 Personen angestiegen ist, müssen in den

Regierungen bis 2019 noch insgesamt über 300 Stellen abgebaut werden. Verschärft wird die Situation an den Dienststellen durch die hohe Fluktuation in die freie Wirtschaft sowie Teilzeit und Mutterschutz, was bei einer erfreulichen Quote von über 50 Prozent an Juristinnen in der Allgemeinen Inneren

März/April 2015

Dienstes. Ein weiteres Problem sei hierbei der Personalschlüssel, der sich nach den Einwohnern und nicht nach den Fallzahlen ner wäre mittelfristig eine mobile Reserve vergleichbar an Schulen eine Lösung. „Wir können zwar nicht mit dem Einkommen, dafür aber mit guten Rahmenbedingungen werben“, so Heckner. Für Peter Meyer von den Freien Wählern muss der Stellenabbau wegen der verschärften Personalsituation und den zunehmenden Aufgaben dringend angepasst werden. Ähnlich argumentierte Stefan Schuster (SPD). Seiner Meinung nach arbeiten die Behördenmitarbeiter bereits jetzt „am Limit“ und erkranken immer

Seite 7


Bayern

Fünfte Änderung der Bekanntmachung zu den Ergänzenden Bestimmungen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung, FMBl 2015/4

Aktuelle Beteiligungen: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV), siehe hierzu auch gesonderten Artikel Entwurf des Personalrahmenkonzeptes zur Heimatstrategie „Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerungen 2015“, siehe hierzu auch „Im Fokus“

Im Jahr 2013 waren 186.739 Arbeitsplätze beim Freistaat mit Schwerbehinderten besetzt. Damit liegt Bayern zwar mit einer Beschäftigungsquote von 5,73 Prozent

sorgte fraktionsübergreifend für Unverständnis. „Mir geht da der Hut hoch“, sagte etwa der stellvertretende Ausschussvorsitzende Günther Felbinger (FW). Das Ressort begründet dies auf Nachfrage mit Prozent, allerdings liegt der Wert wie be- dem geringen Anteil an Schwerbehinderreits 2012 geringten mit Hochschulabfügig unter dem schluss. Spitzenreiter Vorjahreswert und bei der BeschäftiSozialministerium ist somit bereits gung von Menschen ist Spitzenreiter zum zweiten Mal mit schwerer Behinin Folge gesunken. derung ist das SoVerantwortlich dazialministerium mit für sei in erster Linie das Wissenschafts- 13,5 Prozent. Es folgen die Staatskanzlei ministerium, erklärte Ministerialdirigent (12,94 Prozent) und das WirtschaftsminisAlexander Voitl vom Finanzministerium, terium mit 9,87 Prozent. Auch die Aufträge als er Ende Februar in seinem Bericht die der Ministerien an Behindertenwerkstätten Zahlen vor den Mitgliedern des Landtags- sind 2013 zurückgegangen, so Voitl weiter. Mit insgesamt 1,03 Millionen Euro war der Dienstes bekannt gab. So lag dort die Be- Betrag um 3.338 Euro niedriger als 2012. schäftigungsquote Schwerbehinderter nur bei 3,91 Prozent (2012: 4,46 Prozent). Das

Sie geben alles. Wir geben alles für Sie: mit unserer privaten Krankenversicherung. Spezialist für den Öffentlichen Dienst.

Die leistungsstarke Krankenversicherung zur Beihilfe, die Ihr gesundheitsbewusstes Verhalten belohnt. Attraktive Rückerstattungen und Bonuszahlungen Günstige Ausbildungskonditionen für Beamtenanwärter Mit gesundheitsservice360° für alle Gesundheitsfragen Als Spezialversicherer exklusiv für den Öffentlichen Dienst geben wir alles für Sie. Lassen Sie sich jetzt von Ihrem persönlichen Betreuer in Ihrer Nähe beraten. Mehr Informationen: www.DBV.de oder Telefon 0800 166 55 94.

Seite 8

Ein Unternehmen der AXA Gruppe


Bayern

Das bayerische Ehrenamt auf dem Vormarsch Ehrenamt zahlt sich aus. Das wissen die Menschen, die sich engagieren schon lange! Das Engagement ist keine Last, sondern bereichert das Leben jedes Einzelnen und der Gesellschaft in Bayern insgesamt. Mit der Ehrenamtskarte setzt die Bayerische Staatsregierung ein Zeichen der Anerkennung. Gleichzeitig sorgen

bleibt dabei manchmal auf der Strecke. Hier setzt die Bayerische Staatsregierung mit verschiedenen Projekten an. „Wir wissen, dass Menschen, die sich ehrenamtlich betätigen, dies aus einem Impuls ihres Herzens heraus tun, und nicht, um irgendwelche Vorteile zu erlangen. Aber dennoch – oder vielleicht gerade deswegen – wollen wir Ihnen mit der Bayerischen Ehrenamtskarte sagen: Danke für Ihr besonderes Engagement!“, so die zuständige Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Emilia Müller. „Ehrenamtliche, die diese Karte erhalten, haben die Anerkennung ihres Landkreises buchstäblich in der Tasche“, verdeutlicht der Ehrenamtsbotschafter Markus Sackmann. Die Inhaber der Ehrenamtskarte erhalten Vergünstigungen bei Einrichtungen des Freistaates Bayern (Museen und Schlösneben gibt es z. B. auch Vorteile bei Unternehmen der privaten Wirtschaft vor Ort sowie bei Kommunalen Einrichtungen. Zudem unterstützen große Unternehmen die Ehrenamtskarte durch die Gewährung von Sonderrabatten und ermäßigte Eintritte. Seit ihrer Einführung im September 2011 wurden bereits rund 85.000 Karten verliehen.

Wer bekommt die Ehrenamtskarte? Derzeit beteiligen sich etwa 70 Landkreise und kreisfreie Städte an der Ehrenamtskarte. Es werden aber immer mehr des bayerischen Sozialministeriums).

Soweit im jeweiligen Wohngebiet die Karte zur Verfügung gestellt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: > Freiwilliges unentgeltliches Engagement von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche oder bei Projektarbeiten mindestens 250 Stunden jährlich. Ein angemessener Kostenersatz ist zulässig. > Mindestens seit zwei Jahren gemein wohlorientiert aktiv im Bürgerschaftlichen Engagement. > Mindestalter: 16 Jahre. > Auf Wunsch erhalten ohne weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eine Ehrenamtskarte - Inhaber einer Juleica - aktive Feuerwehrdienstleistende mit abgeschlossener Truppmannausbildung (Feuerwehrgrundausbildung) - aktive Einsatzkräfte im Katastropheschutz und Rettungsdienst mit abgeschlossener Grundausbildung für ihren jeweiligen Einsatzbereich. - Inhaber des Ehrenzeichens des Ministerpräsidenten sowie Feuerwehrdienstleistende und Einsatzkräfte im Rettungsdienst und in sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes, die eine Dienstzeitauszeichnung nach dem Feuerwehrund Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG) erhalten

Foto: CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag

Vieles, was uns im Alltag selbstverständlich erscheint, ist Menschen zu verdanken, die ihre Freizeit verwenden um anderen beizustehen, ihre Kenntnisse zu teilen, oder Überzeugungen anderen näher zu bringen. Ehrenamtliche handeln aus Überzeugung, und Freude an der Sache. Die

haben, erhalten eine unbegrenzt gültige goldene Ehrenamtskarte.

Dem Ehrenamt ein Forum Nicht nur Anreize zum Ehrenamt einzuführen, sondern ihm auch ein breites darum geht es dem eigens eingesetzten Bayerischen Ehrenamtsbotschafter und ehemaligem Staatssekretär Markus Sackmann. Dafür hat er einen Runden Tisch Bürgerschaftliches Engagement und den Bayerischen Ehrenamtskongress ins Leben gerufen, der im zweijährigen Turnus eine wissenschaftliche und praxisorientierte Plattform für alle Bereiche des Bürgerschaftlichen Engagements bietet. Wenn er im kommenden Jahr am 1. und 2. Juli in der Bayerischen Innovationspreis Ehrenamt verliehen werden, der neue innovative Ideen direkt von der Basis des Ehrenamtes würdigt. Viele Projekte, die heute selbstverständlich erscheinen, waren einstmals die Idee einzelner Menschen, so Sackmann. Z. B. der bundesweite und kostenlose Notruf für Rettungsdienste, der der Hartnäckigkeit eines Ehepaares zu verdanken ist, das aufgrund eigener bitterer Erfahrung erkannte, wie wichtig schnelle Hilfe vor Ort ist.

Ehrenamtsbotschafter der Bayerischen Staatsregierung

In Bayern engagieren sich rund 3,8 Millionen Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich. Sie sind eine tragende Säule des gesellschaftlichen Lebens, sie machen ihre Heimat lebens- und liebenswerter. Dass das nicht selbstverständlich ist und damit sich auch weiterhin viele Menschen ehrenamtlich engagieren, dafür steht Markus Sackmann mit seiner Person und seiner Arbeit als Ehren-

März/April 2015

amtsbotschafter der Bayerischen Staatsregierung. Seit September 2014 ist er in dieser Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, um Menschen zu bürgerschaftlichem Engagement zu motivieren und zugleich die Anerkennungskultur und Wertschätzung für alle Ehrenamtlichen wirkungsvoll nach außen tragen.

Seite 9


Im Fokus

346

418

Arbeitsplätze + 0 Studenten

Arbeitsplätze + 500 Studenten

OB ER FR ANKEN

U NT ERF RANK EN

Bayreuth

Würzburg

201

374

Arbeitsplätze + 360 Studenten

Ansbach

Arbeitsplätze + 0 Studenten

OB ER PFALZ M IT TEL FRANKE N Regensburg

Landshut

Augsburg

238 Arbeitsplätze + 70 Studenten

SCHWAB EN

München

253

Arbeitsplätze + 0 Studenten

OBERB AYE R N Seite 10


Im Fokus

Regionalisierung von Verwaltung Das Konzept zur angekündigten Behördenverlagerung steht! Sie wurden mit Spannung – und mancherorts nicht ohne Befürchtungen – erwartet: Die Pläne der Staatsregierung zur angekündigten Behördenverlagerung, die nun unter dem Motto „Regionalisierung von Verwaltung“ angegangen wird. Anfang März hat der bayerische Finanz- und Heimatminister, Dr. Markus Söder, ein detailliertes Konzept vorgelegt, Beschäftigter mit einschließt.

395

Arbeitsplätze + 0 Studenten

N I E DE R B AYER N

Angesichts der Erfahrungen mit früheren Projekten gleicher Art hatte der BBB bereits im Vorfeld ein „Vorgehen mit viel Bedacht“ angemahnt. Mehr als 50 Behörden und Ämter, 2.225 Arbeitsplätze von Beamten und Tarifbeschäftigten sowie 930 Studienplätze werden insbesondere an strukturschwachen Orten neu angesiedelt. Ein umfangreiches Projekt, das größte dieser Art seit 30 Jahren, so der Finanzminister. Gut die Hälfte der abziehenden Arbeitsplätze kommt aus der Landeshauptstadt München, der Rest aus anderen bevölkerungsreichen bayerischen Städten. „Wir vertrauen auf die Zusagen: Keine Zwangsversetzungen, enge Zusammenarbeit mit den Beschäftigtenvertretungen!“, betonte BBB-Chef Habermann bereits vor dem Bekanntwerden der Pläne. Aber auch die Staatsregierung hat erkannt, dass es sich um einen für alle Beteiligten sensiblen Prozess handelt. Der Zeitplan ist deshalb nicht eng gefasst: fünf bis zehn Jahre bis zum Abschluss der Behördenverlagerungen.

-

-

-

Ein umfangreiches Projekt! ation genutzt werden. In den nächsten zehn Jahren – so beschreibt es das Konzept – wer-

März/April 2015

-

Seite 11


346

418

Im Fokus

Arbeitsplätze + 0 Studenten

Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerungen 2015

UN TE RFRANK E N

Arbeitsplätze + 500 Studenten

OBER FR ANKE N

Verlagerungsbeiträge der Ressorts Ressort

Würzburg

Beamte/ Tarifbeschäftigte

Studierende

Summe Personen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

814

630

1.444

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

165

-

165

201 330

-

266

-

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

298

300

598

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

130

-

130

94

-

94

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

16

-

16

Bayerische Staatskanzlei

10

-

10

2.225

930

3.155

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Gesamt

Ansbach

Bayreuth

nischer Versorgung, Wanderungsbilanz und schulischer Versorgung, auf. Dort sei auch belegt, dass Bayern überall stark sei. Mehr als die Hälfte aller Bayern lebe im ländlichen Raum, er mache 90 Prozent der Fläche Bayerns aus. Und auch fast die Hälfte aller Arbeitsplät Arbeitsplätze sei im ländlichen Raum an- + 0 Student

330

374

Arbeitsplätze 266 + 360 Studenten

ihn aber vor Herausforderungen. Man wolle kein Bayern der zwei Geschwindigkeiten in Stadt und Land, betonte der Finanzminister. Neben dem Breitbandausbau und der Hochschulinitiative sei deshalb die Behördenverlagerung ein zentrales Instrument aktiver Regensburg plätze, diene der Wirtschaft als Vorbild und stärke die Infrastruktur. Das nun vorliegende Gesamtkonzept beruht auf Vorschlägen der Ressorts und wird von diesen eigenverantwortlich umgesetzt. Es handle sich um ein Gemeinschaftsprojekt, betonte Söder. Diese Tatsache wird auch für die Beteiligung der verschiedenen Interessenvertretungen der Beschäftigten von besonderer Bedeutung sein, die dann

OB ERPFAL Z

MI102 TT ELFR ANKEN 102

Der BBB prüft derzeit die ihm im Rahmen sem Jahr erstmals erstellte und Ende Januseiner gesetzlich vorgeschriebenen Betei- ar vorgestellte erste Heimatbericht gezeigt, ligung vorgelegten Punkte und wird Mitte betonte Söder bei der Präsentation der PläApril mit seinen Gremien eine Stellungnah- ne. Mit ihm liegt erstmals eine umfassende me erarbeiten, mit der die vorgeschlagenen Statistik der Landesentwicklung in Bayern Instrumente einer kritischen Beurteilung vor. Er zeigt die Entwicklung des ländlichen unterworfen werden. Bereits anlässlich der Raums mit Daten und Analysen zu 20 ThePräsentation des Personalrahmenkonzep- menfeldern, wie beispielsweise BevölkeErwerbschancen, medizites ist aber festzustellen, dass erstmals im rungsentwicklung,Augsburg Rahmen eines vergleichbaren Projekts ein eigenes Papier den Interessen der Beschäftigten gewidmet ist. Inhaltlich muss nun das gehalten werden, was sein Vorhandensein verspricht. Die umfangreiche Neustrukturierung der Arbeitsplätze Ämter- und Behördenstandorte ist wesent+ 70 Studenten liches Element der von der Staatsregierung breit angelegten Heimatstrategie, die die gen in ganz Bayern zum Ziel hat. Ein grundlegender Verfassungsauftrag, wie Ministerpräsident Horst Seehofer anlässlich des zugrundeliegenden Kabinettsbeschlusses im August des vergangenen Jahres betonte. Der ländliche Raum sei schon heute viel besser als sein Image. Das habe der in die-

Landshut

Hilfreich werden dabei unter anderem die Instrumente sein, die in der Modernisierungsvereinbarung verankert sind, die zwischen Bayerischer Staatsregierung und BBB ge-

238 Foto: BBB

SC HWABEN

Unmittelbar nach der Kabinettssitzung und

München

Finanz- und Heimatminister Dr. Markus Söder den Vorsitzenden des Bayerischen Beamtenbundes, Rolf Habermann, über die Maßnahmen informiert, die unter dem Stichwort „Behördenverlagerung“ geplant sind. Arbeitsplätze Es ist ein sehr sensibler Part der unter dem + 0 Studenten Titel „Heimatstrategie“ zusammengefassten Projekte. Das ist auch der Staatsregierung bewusst, die hier um intensive Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen der Beschäftigten bemüht ist.

253

OBE RB AYERN

Seite 12


Im Fokus

Wo geht´s hin?

Mehr als 50 Behörden und Ämter, 2.225 Stellen von Beamten und Tarifbeschäftigten sowie 930 Studienplätze werden an strukturschwachen Orten neu angesiedelt. Ein Puzzle zahlreicher Einzelmaßnahmen. Ein Überblick:

schlossen wurde. Sie sichern die Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen im Rahmen aller anstehenden Verwaltungsmodernisierungsverfahren. Das Echo auf die Pläne der Staatsregieeitsplätze rung ist geteilt. So manch einer verweist auf tudenten den schon vollzogenen Umzug des Statistischen Landesamts von München nach Fürth. Dort, so hört man, habe der Umzug so viele interne Versetzungen zur Folge gehabt, dass wertvolles Sachwissen verloren gegangen sei. Von ursprünglich 85 umzugswilligen Mitarbeitern in München wollen inzwischen viele zu anderen Dienststellen wechseln oder sind bereits gewechselt.

395

> Mühldorf am Inn: 141 Beschäftigte, Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern. Landkreis Berchtesgadener Land: 50, Landesamt für Maß und Gewicht. Fürstenfeldbruck: 32, Eichamt. Garmisch-Partenkirchen: 10, Schlösser verwaltung. Mittenwald: 10, Beschussamt Südbayern. Traunstein: 5, BayernLab, regionales IT-Zentrum. Eichstätt: 5, BayernLab, Regionales IT-Zentrum.

Kaufbeuren: 100, Abrechnungszentrum Arbeitnehmer Süd, Landesamt für Finanzen; 1 Beschäftigter + 70 Studenten, Finanzhochschule Fachbereich Steuer und Finanzen; 10 Beschäftigte, Eingabestelle „Bayern Direkt“, Staatskanzlei; 5, BayernLab, Regionales IT-Zentrum. Kempten: 20, Aufstockung Autobahndirektion Süd. Nördlingen: 20, Stabsstelle Maßregelvollzug des Zentrums Bayern Familie und Soziales; 25, Ausbau d es Finanzamtes. Höchstädt an der Donau: 57, Bewertungsstelle Finanzamt.

+ 0 Studenten

N I ED ER BAY ERN

Das Stimmungsbild in den Fachverbänden des BBB liegt derzeit noch nicht vor. Nun gilt es alle Vorgänge aufmerksam zu begleiten und korrigierend einzugreifen, wo nötig.

> Weißenburg: 148, Landesamt für Schule und Kultur. Dinkelsbühl: 8 Beschäftigte und 100 Studenten, Außenstelle der Ansbach: 10 Beschäftigte und 260 Studenten, Finanzcampus Ansbach. Neustadt a. d. Aisch: 25, Servicezentrum BayernServer; 5, BayernLab, regionales IT-Zentrum; 5, Landesluftbildarchiv Bayern mit Museum.

>

Enge Einbindung Arbeitsplätze der Beschäftigtenvertretungen! SPD-Wirtschaftsexpertin Annette Karl kritisiert das Fehlen einer ganzheitlichen Strategie: Behördenstellen willkürlich über den ganzen Freistaat zu verteilen, könne nur ein Tropfen auf den heißen Stein sein. Auch die haushaltspolitische Sprecherin der Grünen im Landtag, Claudia Stamm, stört das fehlende Gesamtkonzept. Auf ihre jüngste Anfrage musste die CSU-Staatsregierung einräumen, dass noch keine Erhebungen zum Nutzen konkreter Verlagerungsmaßnahmen vorlägen. Die von Ihrer Fraktion geforderte Evaluierung von Verlagerungsmaßnahmen stehe aber auf der Agenda. Die Freien Wähler sehen in den Plänen nur einen ersten Schritt, dem weitere folgen müssen. Breite Zustimmung haben die angekündigten Maßnahmen bei den Bürgermeistern der

Regionales IT-Zentrum. Bad Kötzting und Waldmünchen: insgesamt 41, Ausbau der Finanzämter.

> Bad Kissingen: 100, Haus für Gesundheitsmanagement. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Bad Neustadt/Saale: 50, Ausbau Finanzamt; 5, BayernLab, Regionales IT-Zentrum; 15, IT-Sicherheit Bayern, BayernCert. Ebern: 100, Landesbaudirektion aus der Autobahndirektion Nord. Landkreis Miltenberg: 30, Ausbau Finanzamt. Landkreis Main-Spessart: 13, Besteuerung Grunderwerb Finanzamt; 16, Krebsregister Bayern. Kitzingen: 17, Staatsarchiv Würzburg.

> Zwiesel: 100, Landesamt für Steuern. Regen: 30, Einrichtung Grünes Zentrum. Grafenau: 10, Förderstützpunkt Labo. Freyung: 40, Abteilung Staats- und Landesgrenzen des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Vilshofen: 50, Bauamt; 5, BayernLab, regionales IT-Zentrum. Deggendorf: 160, Autobahndirektion Süd. > Windischeschenbach: 60, Abteilung Digitale Landkarten des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Vohenstrauß: 40, Zentrale Reiseservicestelle Bayern. Amberg: 64, Gemeinsame IT-Stelle der Bayer. Justiz; 34, Institut für Frühpädagogik. Waldsassen: 70, Abteilung Geo-Datenbank des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Kemnath: 20, Teilverlagerung Zentrum Bayern, Familie und Soziales. Oberviechtach: 20, Teilverlagerung Grundbuchamt München. Schwandorf: 20, Landesjugendamt Nord. Nabburg: 5, BayernLab –

März/April 2015

> Marktredwitz: 25, Servicezentrum BayernServer; 60, Kompetenzzentrum Förderprogramme der Landesanstalt für Landwirtschaft; 186, neue JVA. Wunsiedel: 5, BayernLab – Regionales IT-Zentrum. Münchberg: 15, Einrichtung Grünes Zentrum. Bad Steben: 4, Zentrum Staatsbäder. Hof: 20, Abteilung Geodaten-Gewinnung des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung; 15, Gesteinssammlung, Landesamt für Umwelt; 10, Förderstützpunkt LfA-Förderbank. Pegnitz: 28 Beschäftigte, 300 Studenten, FachhochschuKronach: 15 Beschäftigte, 200 Studenten, Finanzhochschule, Fachbereich Steuer/Finanzen. Kulmbach: 15, Kompetenzzentrum Strahlenschutz Landesamt für Umwelt; 20, Aufstockung Kompetenzzentrum für Ernährung, Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft.

Seite 13


Im Fokus

Behördenverlagerung Das Personalrahmenkonzept Die größte Regionalisierung von staatlichen Behörden und Einrichtungen, die es in den letzten Jahrzehnten gab – gemeinsam mit den Beschäftigten! Das ist das erklärte Ziel von Heimat- und Finanzminister Dr. Markus Söder. Dafür hat er ein umfassendes Personalrahmenkonzept vorgelegt, das derzeit den BBB-Gremien zur Beurteilung vorliegt. In einem gesonderten Papier – getrennt von den eigentlichen Konzepten zu einer Verlagerung von Behörden – sind zahlreiche Punkte zusammengetragen, die den eigentformen näher bringen und womöglich vorhandene Skepsis eindämmen soll. Es enthält Vorgaben, Zusicherungen und Anreize sowie auch die Zusammenstellung der in diesem Zusammenhang einschlägigen bereits vorhandenen gesetzlichen Regelungen. Insgesamt ein ganzer Strauß an Maßnahmen:

ben, gegebenenfalls werde ein Ausgleich gezahlt. Ebenfalls keine betriebsbedingten Änderungskündigungen im Tarifbereich.

Umfassende Beteiligung

Freie Stellen in den entsprechenden Verdichtungsräumen und auch an den Zielstandorten werden zunächst nur im Marktplatz freie Stellen ausgeschrieben, damit vorrangig die von den Verlagerungen be-

Gleich eingangs wird klargestellt: Die Personalvertretungen, die Spitzenverbände der Gewerkschaften und Berufsverbände, die Beauftragten der Staatsregierung und die Schwerbehindertenvertretungen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben beteiligt. Die zwischen dem Bayerischen Beamtenbund und der Bayerischen Staatregierung am 20.02.2013 abgeschlossene Modernisie-

Einvernehmen Umsetzungen, Versetzungen oder weitere dauerhafte Zuteilungen an die neuen Zielstandorte erfolgen im Einvernehmen mit den Bediensteten. Lediglich Abordnungen sollen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben beschränkt auf ein Jahr möglich sein. Dabei werde den im Einzelfall vorliegenden persönlichen, familiären und sonstigen sozialen Verhältnissen Rechnung getragen.

Vertrauensschutz ten und Tarifbeschäftigten wird durch eine Behördenverlagerung nicht beeinträchtigt.

Ressortübergreifendes Personalmanagement

können. Eine parallele externe Ausschreibung erfolgt nur bei Eilbedürftigkeit. Bei die Wiederbesetzungssperre

Beurteilungen und Zwischenzeugnisse Für die aus Anlass einer Behördenverlagerung zu versetzenden Beamten werden auf Antrag Beurteilungsbeiträge, gegebenenfalls Zwischenbeurteilungen und bei Tarifbeschäftigten Zwischenzeugnisse erstellt.

Telearbeit

Besitzstandswahrung

Telearbeit soll in erweitertem Rahmen ermöglicht werden. Näheres soll von den zuständigen Fachministerien in eigener Zuständigkeit geregelt werden.

Versetzungen in Ämter mit niedrigerem Endgrundgehalt oder eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gegen den Willen -

Soweit für eine adäquate Weiterbeschäftigung am derzeitigen Dienstort eine ent-

kann diese im Rahmen vorhandender Haushaltsmittel, längstens für 12 Monate, erfolgen. Ergänzend sollen E-Learning-Kurse und sonstige internetbasierte Fortbildungen – auch zum Aufbau der Behörden an den Zielstandorten – genutzt werden.

Mobilitätsprämie Im nächsten Haushalt soll die Grundlage in Höhe von bis zu 3.000 Euro brutto für die dauerhafte Verlegung des Dienstortes (mindestens 3 Jahre) an die neuen Zielstandorte an Beschäftigte geleistet werden kann, deren Dienststelle von der Verlagerung betroffen ist.

Stellenausstattung Die Stellenhebungen im Rahmen des Neuen Dienstrechts gem. Art. 6i des Haushaltsgesetzes 2015/2016 sollen, soweit zur Förderung der Wechselbereitschaft erforderlich, vorrangig zu Gunsten der neuen Zielstandorte vorgesehen werden.

Beförderungsstellen/Eignung für Es wird angestrebt, die Zahl der Teilnahmemöglichkeiten an der modularen Quaerhöhen, um insbesondere auch zusätzliche Zielstandorten zu ermöglichen.

Mehrarbeitsvergütung Bei Anordnung von Mehrarbeit im Rahmen der Aufbautätigkeit am neuen Zielort wird Ausgleich gewährt.

Seite 14


Im Fokus

Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit Die Vergabemöglichkeiten von Zuschlägen zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (maximal 10 % der Grundgehaltsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, wobei das Endgrundgehalt nicht überstiegen werden darf) sollen im Rahmen des nächsten Haushalts angehoben werden. Im Tarifbereich kann ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt vorweg gewährt werden, oder – soweit es sich um Beschäftigte in der Endstufe handelt – um bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich.

Leistungsbezüge Auch bei den Leistungsbezügen ist beabsichtigt, das Vergabebudget zu erhöhen, um insbesondere Leistungsprämien an Pendler und Wechsler an die neuen Zielstandorte zu ermöglichen.

Ballungsraumzulage Bis zur hälftigen Tätigkeit am neuen Zielstandort bleibt der Dienstort München. Damit bleibt auch die Ballungsraumzulage erhalten.

Bis zum tatsächlichen Umzug kann Anspruch auf Trennungsgeld (zwischen 6,30 Euro und 13,60 Euro pro Tag) bestehen.

auf zwei Drittel. Zum Ausgleich übermäßiger Belastungen durch Reisezeiten außerhalb der Sollzeit kann tageweise pauschaler

Sonderfall Auslagenersatz

nach der Anzahl der außerhalb der Sollzeit durchgeführten Dienstreisen) gewährt werden. Bei Dienstreisen, die vor 6.00 Uhr beginnen oder nach 20.00 Uhr enden, können auch Reisezeiten ab der Wohnung berücksichtigt werden, soweit dies günstiger ist.

Bei Änderung des Dienstorts in Folge der teilweisen oder ganzen Verlagerung der Behörde, einer Behördenzusammenlegung oder bei Umbildung von Behörden und Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen (Vollendung des 50. Lebensjahres oder sonstiger berechtigter persönlicher Gründe) kann auf Antrag des Bediensteten auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und stattdessen Auslagenersatz für die tägliche Rückkehr zum Wohnort bzw. für den unterwöchigen auswärtigen Verbleib beantragt werden, längstens für die Dauer von 10 Jahren.

Trennungsgeld Bei vorübergehender Änderung des Dienstortes (z. B. Abordnung, vorübergehende Zuteilung zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde) wird zum Ausgleich der Mehrkosten Trennungsgeld gewährt (z. B. Anmietung einer Unterkunft beim auswärtigen Verbleib, Fahrtkosten für tägliche Fahrten).

Reisekosten Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

Verzicht auf Entgelterstattung Bei Abordnung zu Behörden außerhalb der Staatsverwaltung zur Erprobung und späteren Übernahme wird auf bis zu 50 % der Erstattung des Entgelts verzichtet.

Bedienstete, die nicht unmittelbar von und ihren bisherigen Dienstort beibehalten, aber am auswärtigen Aufbau einer Behörde mitwirken, erhalten die notwendigen Fahrten reisekostenrechtlich abgefunden. Der reisekostenrechtlich maßgebliche Dienstort ändert sich erst, wenn die Tätigkeit am auswärtigen Standort ständig mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht.

Umzugskosten

Ausgleich von Reisezeiten und pauschaler Freizeitausgleich

Nach einem Umzug haben Bedienstete nach dem bayerischen Umzugskostengesetz Anspruch auf folgende Leistungen: > Erstattung notwendiger Beförderungskosten (z. B. Speditionskosten) > Reisekosten für die Umzugsreise > Ggf. Mietentschädigung > Pauschvergütung für sonstige Umzugskosten

Reisezeiten, die in die für vollzeitbeschäftigte Bedienstete geltende Sollzeit fallen, werden grundsätzlich auf die Arbeitszeit voll angerechnet. Die außerhalb der Sollzeit liegenden Reisezeiten werden zu einem Drittel durch Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich erhöht sich am Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen

März/April 2015

EDV Ausstattung für mobiles Arbeiten Die Ausstattung mit mobiler EDV-Technik (Notebooks etc.) wird ermöglicht.

Schule/Kindergarten/Kita Die Suche nach Schul- oder Kindergartenplätzen kann in Zusammenarbeit mit anderen Behörden und den Kommunen vor Ort im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel organisiert werden, soweit ein erhöhter und nicht anderweitig gedeckter Bedarf nachgewiesen werden kann (Landtagsbeschluss vom 03.04.2014, Drs. 17/1488).

Wohnungssuche Bei einem Wechsel werden Mitarbeiter bei der Wohnungssuche im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge unterstützt. Der Arbeitsplatzwechsel im Rahmen einer Behördenverlagerung führt, sofern der bisherige Wohnort außerhalb des Einzugsbereichs des Dienstortes liegt, zu einer Einstufung in Dringlichkeitsstufe 1 für die Zuweisung einer Wohnung.

Wechsel in die Privatwirtschaft Sofern Mitarbeiter im Zuge einer Behördenverlagerung den Wunsch haben, in die Privatwirtschaft zu wechseln, werden sie bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und der Abwicklung des Wechsels von den zuständigen Personalstellen unterstützt. Es gibt viele Punkte, die es verdienen, hier im Detail beleuchtet zu werden. Die Gremien des BBB sind bereits mit einer umfassenden Stellungnahme befasst, die Mitte April gegenüber dem Finanzministerium abgegeben werden wird.

Seite 15


Im Fokus

Warten Sie nicht, bis der Lack ab ist. Modernisieren Sie jetzt! Mit einer Finanzierung von Wüstenrot bringen Sie neuen Schwung in Ihr Zuhause.

Was Sie auch vorhaben – sichern Sie sich jetzt die günstigen Zinsen für Ihre Modernisierung! Profitieren Sie mit Wüstenrot Bausparen Finanzielle Planungssicherheit Zinssicherheit über die gesamte Laufzeit Flexible Ansparung und Auszahlung Exklusiv für BBB-Mitglieder und ihre Angehörigen: Sie sparen 50% der Abschlussgebühr. Sorgen Sie jetzt für Ihre Immobilie vor! Machen Sie Ihre Träume wahr – telefonisch, persönlich oder online:

50

Gleich beraten lassen oder Termin vereinbaren unter 030/4081 6444

günstiger ins Bausparen

1

starten.

Mehr Informationen im Internet unter www.dbb-vorsorgewerk.de 1

BBB-Mitglieder und ihre Angehörigen zahlen nur die halbe Abschlussgebühr beim Bausparvertrag.

Gemeinsam für bessere Werte Eine Initiative des dbb vorsorgewerk in Zusammenarbeit mit Wüstenrot


Bund

Bund dbb Bundesfrauenvertretung ab sofort bei facebook

Flüchtlingszahlen steigen: dbb verlangt bessere Behördenausstattung

Nach Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird die Zahl der Schutzsuchenden im Jahr 2015 um rund 50 Prozent steigen. Dies sei im Wesentlichen auf die Kriege in Syrien, im Irak und in der Ukraine zurückzuführen. Aber auch die Zuwanderung aus EU-Staaten ist laut dem Statistischen Bundesamt nach wie vor auf einem hohen Niveau. „Es ist gut, dass Deutschland den ist. Deutschland muss aber auch gewappnet sein für diesen Zustrom, und dazu gehört insbesondere eine aufgabengerechte Sachmittel- und Personalausstattung aller

die mit dem Zuzug von Menschen in die Bundesrepublik befasst sind“, so dbb Chef Klaus Dauderstädt Anfang März in Berlin. Vielerorts sei die Lage durch den aktuellen Ansturm bereits deutlich angespannt. Die Kolleginnen und Kollegen vor Ort insbesondere in den Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder und in den Kommunen seien diesem weder personell noch mit Blick auf die sei es einzig dem persönlichen Engagement und Einfallsreichtum der Beschäftigten zu verdanken, dass das ganze System noch nicht zusammengebrochen sei. Hier bestehe dringender Handlungsbedarf.

Die dbb Bundesfrauenvertretung will nun auch facebook für den Austausch von Ideen

Mitgliederwerbeaktion 2014 dbb weiter im Aufwärtstrend Der dbb führt seit 1991 zur Unterstützung seiner Mitgliedsgewerkschaften Mitgliederwerbeaktionen durch. Seitdem sind die Mitgliederzahlen des gewerkschaftlichen Dachverbandes kontinuierlich von 1.053.001 (1991) auf 1.282.829 (2014) gestiegen. Insgesamt wurden im vergangenen Jahr 15.560 Neumitglieder gemeldet. Davon sind 8.551 Beamte (einschließlich Anwärter und Pensionäre) und 7.009 Tarifbeschäftigte (ein-

schließlich Azubis und Rentner). In Bezug auf die früheren Aktionen steigt der Anteil der Tarifbeschäftigten kontinuierlich leicht an. Der Frauenanteil der Neueintritte ist im vergangenen Jahr erstmals größer gewesen als der Männeranteil und in den vergangenen zehn Jahren kontinuierlich angestiegen. Gemeldet wurden 7.612 Männer und 7.948 Frauen.

Dienst nutzen. Unter www.facebook.com wird unter dem Namen „dbb bundesfrauenvertretung“ kurzfristig und kurzweilig über Neuigkeiten informiert und es werden Bilder und Eindrücke rund um die Arbeit der Bundesfrauenvertretung im dbb gezeigt. und Eindrücke der Protestaktionen zur aktuellen Einkommensrunde auf der facebook-Seite der dbb Frauen.

dbb: Beschäftigte in Entwicklungen einbeziehen Mit rund 400 Teilnehmern ist das Berliner Anwenderforum, das Ende Februar stattfand, eine der größten Tagungen bundesweit rund um das Thema E-Government. Experten stelldiskutierten neue Entwicklungen und Trends. Zu den Auswirkungen auf die Beschäftigten äußerte sich dort auch der stellvertretende Bundesvorsitzende des dbb Hans-Ulrich Benra. Eine erfolgreiche Umsetzung digitaler sei nur zu gewährleisten, wenn die Beschäftigten frühzeitig einbezogen würden und die Entwicklung selbst aktiv mitgestalten könnten.

Dabei müsse auch der Entwicklung in der Personalwirtschaft als Folge der dauernden Haushaltskonsolidierung Rechnung getragen werden: Aufgabenzuwachs bei gleichzeitigem Rückgang des Personalumfangs und damit verbundene Arbeitsverdichtung. Auch dies gehöre zur Wahrheit in der Diskussion um E-Government-Prozesse in der Verwaltung, gab der dbb-Vize zu bedenken. „Wenn E-Government gelingen soll, brauchen die öffentlichen Verwaltungen ihre Beschäftigten auf allen Ebenen motiviert als verantwortungsvolle Treiber und Promotoren“, so Benra. Als Ideengeber März/April 2015

müssten sie von Anfang an eingebunden werden. Der dbb plädiere dafür, dass in den für einen Umsetzungsprozess vorgesehenen Steuerungskreis sowohl die Personalvertretungen eingebunden werden, als auch die gewerkschaftlichen Spitzenvertretungen. Mit dem gleichen Themenkreis befasst sich auch der von der dbb akademie veranstaltete 16. Konress neueVerwaltung, der am 02. und 03. Juni unter dem Motto stabil.mobil.agil. in Leipzig stattfindet (www.neueverwaltung.de).

Seite 17


Tarif

srunde

bbb

.de

rn ye

Einkomm

%

mi n d e ste n s

175 ¤

In der Sackgasse!

15

5,5

Tarif

20

en

-b

a

Kolleginnen und Kollegen in den Dienststellen und Betrieben ihren Arbeitgebern noch mehr Dampf machen“, kommentierte der Zweite Vorsitzende und Verhandlungsführer des dbb, Willi Russ. „Wir sind in einer Sackgasse. Bis heute sieht sich die Tarifgemeinschaft der Länder außer Stande, einen realistischen Lösungsvorschlag zu machen.“ Vor der nun nötigen vierten Verhandlungsrunde – die kurzfristig für den 28./29. März 2015 terminiert wurde – erhöhte der dbb durch weitere Warnstreiks den Druck.

Willi Russ bat die von weiteren Warnstreiks vorab um Verständnis und Unterstützung. „Natürlich ist es ärgerlich, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind, OPs verschoben werden müssen und es bei Straßenmeistereien und Behörden Verzögerungen gibt. Die Verantwortung hierfür liegt allein bei den Länderarbeitgebern.“ Von den Verhandlungen über den TaLänder (TV-L) sind insgesamt 2,9 Millionen mer der Länder (ohne Hessen, das nicht Mitglied der TdL ist), für die der TV-L direkte Auswirkungen hat, sowie 2,2 Millionen Beamte und Versorgungsempfänger in Ländern und Kommunen (ohne Hessen), auf die der Tarifabschluss übertragen werden soll, um den Gleichklang der wirt-

Problembereich Entgelterhöhung Hier liegt noch immer kein konkretes Angebot vor. Mehr denn je liegt das daran, dass viele Bundesländer – allen vor-

an Nordrhein-Westfalen – geizen, weil sie nicht bereit sind, auch für die Landes- und Kommunalbeamten angemessene Erhöhungen zu zahlen. Ein schlechter Tarifabschluss soll hier die Blaupause für möglichst niedrige Erhöhungen im Beamtenbereich bilden.

Problembereich Zusatzversorgung Die TdL hatte bereits in der ersten Verhandlungsrunde erklärt, nur dann ein Angebot für eine Entgelterhöhung vorzulegen, wenn die Gewerkschaften sich zu Einschnitten in die Leistungen der Zusatzversorgung bereiterklärten. Dazu Willi Russ: „Wir haben das Finanzierungsproblem auferkannt und würden bei der Finanzierung mitmachen – also über einen Zusatzbeitrag der Mitarbeiter diskutieren. Damit wir aber überhaupt über die Höhe eines Arbeitnehmeranteils reden können, benötigen wir ein Angebot der Arbeitgeber über die Lohnerhöhung.“ Ohne ein lineares Angebot, so Russ, „macht ein Weiterverhandeln keinen Sinn“.

Problembereich Entgeltordnung Lehrkräfte „Viel geredet, nix erreicht“, so einfach bilanzierte Russ die Gespräche zum Thema Entgeltordnung für tarifbeschäftigte Lehrkräfte. „Es gibt ein gutes Konzept und es gibt viel Kompromissbereitschaft der Gewerkschaften. Wenn die Arbeitgeber jedoch nur ein Deckmäntelchen und keine wirkliche Entgeltordnung wollen, dann scheitert das Projekt Entgeltordnung Lehrkräfte.“ Ob es tatsächlich zu einer Entgeltordnung für Lehr-

Mitglieder zeigen Entschlossenheit und Kampfwillen … Schon nach der ersten und der zweiten Tarifrunde konnte der dbb dank der Beteiligung von vielen Tausenden Mitgliedern in zahlreichen Veranstaltungen und Streiks in allen Bundesländern den Arbeitgebern Entschlossenheit und Kampfwillen demonstrieren. Selbstverständlich auch in Bayern. Trotz schwieriger Rahmenbedingungen fanden in der Faschings-Ferienwoche am

Seite 18


Tarif

19. Februar in Nürnberg und sehr kurzfristig am 3. März in München eindrucksvolle Demos und Streikmaßnahmen mit 1.100 bzw. 1.500 Teilnehmern statt. Darunter waren auch – natürlich in ihrer Freizeit, manche hatten extra Urlaub genommen – nicht wenige Beamtinnen und Beamte.

… auch in Nürnberg … „Wie die Straßenwärterinnen und Straßenwärter für sichere Straßen und Autobahnen, so sorgen alle Kolleginnen und Kollegen lichen Dienstes dafür, dass Deutschlands Infrastruktur rund um die Uhr funktioniert“, sagte Siegfried Damm, stellvertretender Vorsitzender der Bundestarifkommission des dbb und Bundesvorsitzender des Verbandes Deutscher Straßenwärter, der Fachgewerkschaft der Straßen- und Verkehrsbeschäftigten, vor den Demonstranten. „Das wissen natürlich auch die Arbeitgeber, die jetzt mit uns über die Einkommen der Länderbeschäftigten verhandeln. Deshalb muss auch ihnen klar sein: Wir lassen uns nicht mit Peanuts abspeisen. Sprudelnde Steuereinnahmen dürfen nicht in Haushaltslöchern und Nebenhaushalten verschwinden, sie müssen auch in das Personal investiert werden.“ Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung und stellvertretende Landesvorsitzende der Bayerischen Finanzgewerkschaft (bfg) verwies auf die großen Leistungen der Finanzverwaltung. „Frauen stellen dort übrigens mit 54,9 Pro-

Fotos: BBB

mit ihren Kollegen die Grundlage dafür, dass die von den Bürgerinnen und Bürgern so wertgeschätzte Infrastruktur Deutschlands eine gerechte Bezahlung zu. Die Länder müssen in dieser Tarifrunde unbedingt in ihren größten Trumpf, das Personal investieren, da sie sonst den Kampf um die besten Köpfe mit der Wirtschaft verlieren werden.“

bfg-Landesjugendleiter Florian Köbler forderte eine bessere Bezahlung für die wettbewerbsfähig im Kampf um die besten Nachwuchskräfte zu sein. „Wir fordern 100 Euro mehr für unsere Auszubildenden! Der lobte die Ankündigung von Finanzminister Söder, den Tarifabschluss zeit- und inhaltsgleich auf die bayerischen Beamtinnen und Beamten zu übertragen. „Hier können sich andere Bundesländer etwas abschauen“, sagte der bfg-Landesjugendleiter.

… und in München „Wir verlangen gutes Geld für unsere gute Arbeit. Gerade in den unteren und mittleren Einkommensgruppen brauchen wir eine deutliche soziale Komponente. Und wir brauchen jetzt den nahtlosen Anschluss an die Tarifeinigung bei Bund und Kommunen vom Frühjahr 2014, denn gegenüber dem TVöD-Bereich beträgt der Einkommensrückstand zum 1. März 2015 3,9 Prozent – das sind durchschnittlich 122 Euro monatlich weniger für die Landesbeschäftigten“, sagte der dbb Verhandlungsführer Willi Russ unter dem Beifall der Münchner Demonstranten. „Wir alle wollen heute auch ein Signal in andere Bundesländer aussenden: Schluss mit der Sparwut diverser Landesregierungen kann – nicht nur hier – als Vorbild dienen“, machte BBB-Chef Rolf Habermann deutlich. Menschen anständig bezahlt werden und ihnen nicht jedes Jahr erneut wieder in die haltslöcher zu stopfen! Wir stimmen Staatsminister Dr. Söder ausdrücklich zu, wenn er dafür eintritt, dass gute Arbeit auch anständig bezahlt werden muss.“

ten wir hier heute nicht zu stehen“, brachte Jörg Kothe, der Vorsitzende der bayerischen dbb jugend, die Kernproblematik junger Beschäftigter auf den Punkt. „Finanzminister Söder hat zugesagt, die Tarifergebnisse zeit- und inhaltsgleich auf die Beamten zu übertragen. Wir kämpfen hier für ein gutes Tarifergebnis und nehmen unseren Minister beim Wort!“

Wie geht es weiter? Die weitere Entwicklung war bei Redaktionsschluss noch nicht absehbar. Zwar habe man sich auf eine vierte Runde geeinigt, eine fünfte oder sechste sei aber „eine Horrorvorstellung“, meinte Willi Russ. „Die Warnstreiks werden den Ländern zeigen, eskaliert. Und davon sind wir gar nicht so weit entfernt.“ Wenn es am 28. März kein ordentliches Angebot gebe, „zeigen wir auf Deutschlands Straßen, wozu wir in der Lage sind – und zwar unbefristet“.

> Erhöhung der Tabellenentgelte (TV-L und TVÜ-Länder) um 5,5 Prozent, mindestens aber um 175 Euro > Erhöhung der Ausbildungsentgelte um 100 Euro monatlich > Laufzeit 12 Monate > 30 Tage Urlaub für alle Auszubildenden > Dauerhafte Übernahme aller Auszubildenden im Länderbereich > Wegfall der sachgrundlosen Befristung > Zeit- und inhaltsgleiche Übertragung der Tarifeinigung auf den Beamtenbereich > für Lehrkräfte

Dienstes so steigen würden, wie die Mieten in München und Umgebung, dann bräuch-

März/April 2015

Seite 19


Tarif

Am 25. Februar 2015 begannen die Tarifverhandlungen über bessere Beschäftigungsbedingungen im Sozial- und Erziehungsdienst. „Die Bezahlung für die Beschäftigten muss sich grundlegend verbessern“, sagte dbb-Verhandlungsführer Andreas Hemsing im Vorfeld. „Dabei geht es grundsätzlich um eine höhere Eingruppierung, um die Berufe

im Sozial- und Erziehungsdienst – auch im Hinblick auf die Nachwuchsgewinnung – attraktiver zu machen.“ Ebenso wichtig sei die Überarbeitung der sogenannten Tätigkeitsmerkmale. „Die Berufsbilder wandeln sich ständig, darauf gilt es zu reagieren“, sagte Hemsing. „Neben der notwendigen Modernisierung

soll durch die Überarbeitung der Tätigkeitsmerkmale aber ebenfalls eine bessere Wertschätzung der Leistung der Kolleginnen und Kollegen erreicht werden. Zum

Koalitionsfreiheit ist nach Ansicht der übergroßen Mehrheit der Verfassungsexperten ein eindeutiger Verstoß gegen die in Artikel 9 des Grundgesetzes geschützte Koalitionsfreiheit.“ Der dbb Chef erinnerte die Abgeordneten von SPD und CDU/CSU daran, dass die Grundgesetztreue wichtiger sei als die Koalitionsdisziplin.

der Bundestag dieses Gesetz wirklich verabschiedet, werden wir einen Tag nach Inkrafttreten Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einlegen.“

stärker auf die Bezahlung auswirken.“ Auch einschlägige Berufserfahrung solle umfänglicher als bisher anerkannt werden.

-

Foto: © M. Schuppich - Fotolia.com

Bei konkurrierenden Gewerkschaften in einem Betrieb soll deshalb künftig gemäß eines Gesetzentwurfs, den die Bundesregierung in den Deutschen Bundestag eingebracht hat, nur der Tarifvertrag derjenigen Organisation anwendbar sein, die dort die meisten Mitglieder hat.

dbb strikt gegen Zwangs-Tarifeinheitsgesetz Der dbb lehnt jede gesetzliche Regelung von Tarifeinheit grundsätzlich ab. Der Gesetzentwurf, den Bundesministerin Andrea Nahles (SPD) am 4. November 2014 vorgelegt hat, sei verfassungsrechtlich bedenklich, gesellschaftspolitisch nachteilig und handwerklich problematisch, heißt es in seiner Stellungnahme, die am 11. November 2014 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ging.

dbb: Gesetzentwurf ist verfassungsrechtlich bedenklich, gesellschaftspolitisch nachteilig und handwerklich problematisch

Dauderstädt: Grundgesetztreue wichtiger als Koalitionsdisziplin

Am selben Tag stellte das Bündnis für Koalitionsfreiheit, dem neben dem dbb auch der Marburger Bund, der Deutsche Journalisten-Verband und die Vereinigung

„Letztendlich ist der Bundestag Gesetzgeber und Hüter der Verfassung“, erklärte der dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt am 3. März 2015, zwei Tage vor der ersten Lesung zum Tarifeinheitsgesetz im Parlament, vor der Bundespressekonferenz in Berlin. „Die von der Koalition geplante gesetzliche Einschränkung der

gemeinsame Resolution „Nein zum Grundrechtsbruch! Nein zum Tarifeinheitsgesetz!“ vor. Auch in einem Interview mit der „Nordwest-Zeitung“ (Ausgabe vom 3. März 2015) machte Dauderstädt noch einmal klar, dass der dbb einen gesetzlichen Zwang zur Tarifeinheit nicht akzeptieren werde: Wenn

dbb bittet Bundespräsidenten um eine „besonders kritische Prüfung des Gesetzentwurfs“ Darüber hinaus wies Dauderstädt Bundespräsident Joachim Gauck in einem Brief nochmals darauf hin, dass das geplante Gesetz zur Zwangs-Tarifeinheit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. „Mit vielen anderen Gewerkschaften, Richtern und Professoren sind wir zuversichtlich, dass der vorliegende Gesetzentwurf vor dem Bundesverfassungsgericht nicht bestehen wird“, heißt es in Dauderstädts Schreiben vom 10. März 2015. Diese „höchstrichterliche Korrektur“ der Gesetzgebung sollte man allerdings von vornherein vermeiden: „Gesellschaftspolitisch, aber auch in der konkreten gewerkschaftlichen Arbeit entsteht durch ein Gesetz, dessen rechtliche Fundierung derart fragwürdig ist, schon bis zu einer Karlsruher Entscheidung großer Schaden.“ Klaus Dauderstädt bat den Bundespräsidenten nachdrücklich um eine „besonders kritische Prüfung des Gesetzentwurfs“, der im Mai vom Bundestag verabschiedet werden soll.

Seite 20


Recht

Beamtenrecht

Im Überblick: Zentrale Neuerungen im Urlaubsrecht Die Grundzüge des Urlaubsrechts waren bereits Gegenstand des Überblickartikels in der vorangegangenen Januar/Februar-Ausgabe. Der vorliegende Beitrag liefert nun zur Abrundung dieses Themenblockes einen Überblick über zwei zentrale Neuerungen im Urlaubsrecht, die im letzten Jahr aufgrund diverser Urteile des Europäischen Gerichtshofs erforderlich waren.

Die Rede ist hier von der Urlaubsabgeltung und der Frage der Umrechnung eines bereits bestehenden Urlaubsanspruchs bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit. Beides war Gegenstand einer mit Wirkung zum 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV).

Urlaubsabgeltung Mit Urteil vom 31. Januar 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folge der bereits zu diesem Thema stehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entschieden, dass Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf Abgeltung eines Erholungsurlaubes zusteht, wenn die Einbringung des Urlaubs vor Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge einer Erkrankung nicht möglich war. Die Umsetzung dieses Urteils erfolgte in § 10 UrlV. Zunächst wurde der Rechtsprechung dadurch entsprochen, dass für den Fall, dass der Urlaub wegen Dienstunfähigkeit nicht eingebracht werden konnte, die Frist hierfür auf den 31.03. des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgende Jahr verlängert wurde, also auf 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres (vgl. § 10 Abs. 1 S. 4 UrlV). Dementsprechend wurde in § 10 Abs. 3 UrlV ein Urlaubsabgeltungsanspruch für diesen soweit bei Beendigung des Beamtenverhältnisses die vorherige Einbringung des Urlaubs wegen Dienstunfähigkeit nicht möglich war. Der Abgeltungsanspruch bezieht sich allerdings nur auf den gesetzlich gewährleisteten Mindesturlaub in Höhe von vier Wochen pro Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das einem Urlaubsanspruch von 20 Tagen.

Die Höhe des Abgeltungsanspruchs bemisst sich nach der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Besoldung (vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 UrlV). Hinsichtlich der Verjährung eines Abgeltungsanspruchs greift die 3-Jahres-Frist des Art. 12 BayBG. Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Verjährungsfrist setzt am Ende des Jahres ein, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird und endet in der Regel nach Ablauf von drei Jahren. Im Lichte der bisherigen Entscheidungen zum Thema Urlaubsabgeltung muss schließlich auch das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juni 2014 betrachtet werden, der in dieser Entscheidung festgestellt hat, dass Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat daraufhin klargestellt, dass an der bisheripersönliche Urlaubsanspruch im Falle des Todes eines Beschäftigten während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses untergeht und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, nicht mehr festgehalten wird (siehe hierzu auch BBBNachrichten Juli-August 2014, S. 22).

Wechsel von Voll- in Teilzeit Eine weitere für das Urlaubsrecht zentrale Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof am 13. Juni 2013 zur Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitsta-

März/April 2015

die Umrechnung eines bestehenden Urlaubsanspruchs in einem solchen Fall europarechtlich dann nicht zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub vor dem Zeitpunkt der Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage nicht in Anspruch nehmen konnte. Eine Umsetzung dieser Rechtsprechung erfolgte ebenfalls mit Wirkung zum 1. August 2014 in § 4 UrlV. Dessen Absatz 2 Satz 6 bestimmt, dass die Umrechnung eines bestehenden Urlaubsanspruchs bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit unterbleibt, wenn die Einbringung des Urlaubs vor dem Zeitpunkt des Wechsels nicht möglich war (zum Beispiel wegen Dienstunfähigkeit, nicht vorhergesehener Beschäftigungsverbote nach der Mutterschutzverordnung oder bei Nichtgenehmigung des Urlaubs aus dienstlichen Gründen). > Beispiel: Wechselt eine Beamtin/ein Beamter mit einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr in der zweiten Jahreshälfte von der 5-Tage-Woche in die 3-Tage-Woche, so bleibt auch für die 3-Tage-Woche der Urlaubsanspruch aus der ersten Jahreshälfte in Höhe von 15 Tagen erhalten, soweit er vor dem Wechsel nicht genommen werden konnte. Nur der Urlaub für die zweite Jahreshälfte wird entsprechend der 3-Tage-Woche (3/5 von 15 Tagen) auf 9 Tage reduziert.

Auch in diesem Jahr stehen wieder wichtige Änderungen der Urlaubsverordnung an (Stichwort: Bundesgesetzliche Einzelnen siehe hierzu den gesonderten Beitrag auf Seite 7.

Seite 21


Recht

1995 eingeführt wurde, wurden im vergange-

17. Dezember 2014 enthält jetzt erneut umfangreiche Leistungsverbesserungen. Das PSG I ist seit 1. Januar 2015 in Kraft.

BayBhV abweichende sich aus dem PSG I ergebende Leistungsverbesserungen be-

Gesetz (PNG) angepasst. Die Änderungen in die Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) ein. Das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom

weitere Anpassung der Bayerischen Beihilfeverordnung werden bei der Abrechnung die ab dem 1. Januar 2015 entstanden sind bzw. entstehen, von den Vorgaben – insbesondere des Abschnitts VI („Auf-

weitere Verbesserungen wie zum Beispiel wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, werden vorweggenommen.

Keine Anrechnung von Betriebsrenten auf die Versorgungsbezüge

-

Der Kläger sah in der Anrechnung dieser Betriebsrente auf seine Versorgungsbezüge einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung) und gegen das Gebot des Vertrauensschutzes in Form der Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 95 Abs. 1 S. 2 Bayerische Verfassung). Aufgrund dessen erhob er Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof, um die Nr. 6 des Art. 85 Abs. 1 S.2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) für nichtig erklären zu lassen.

Gründe der Entscheidung der bayerischen Verfassungsrichter zulässig und begründet; Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 BayBeamtVG wurde für nichtig erklärt. Die Regelung wurde mit dem Neuen Dienstrecht in Bayern in den Katalog der anzurechnen-

den Rentenleistungen aufgenommen, um die bis dahin übliche Ermessenspraxis zur Berücksichtigung dieser Renten bei der Anerkennung von Kannvordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit abzulösen. sung der Richter am BayVerfGH gegen das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zählt. Gleichzeitig wurde aber erneut klargestellt, dass sich der DienstVerweisung des Versorgungsberechtigten chen Kasse entlasten kann, die entsprechenden Einkünfte also auf die Versorgung anrechen kann, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsempfängers und seiner Hinterbliebenen zu dienen bestimmt sind. Die Zulässigkeit der Anrechnung von se wird in der Entscheidung vom 11. Februar 2015 damit begründet, dass dadurch eine nicht gerechtfertigte Besserstellung von Personen, die ihr Arbeitsleben teilweise im Beamtenverhältnis und teilweise in einem rentenversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis verbracht haben (Mischlaufbahnen) gegenüber den sog. Nur-Beamten beseitigt wird. Bei der Betriebsrente des Klägers nanzierte Leistung aus einer privaten

Kasse. Diese privaten Kassen unterscheiRentenkassen und können nicht mit diesen gleichgesetzt werden. Private Kassen sind nicht geprägt von den Prinzipien der Solidarität und des sozialen Ausgleichs; sie beruhen vielmehr auf dem Versicherungsprinzip und damit einem völlig anderen Finanzierungs- und Leistungssystem. Dies hat die Richter am bayerischen Verfassungsgerichtshof dazu veranlasst, die Nr. 6 der Anrechnungsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 S. 2 BayBeamtVG für nichtig zu erklären.

Rechtsfolgen der Entscheidung Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wurde im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entfaltet damit Rechtswirkung. Von Seiten des Landesamtes für Finanzen werden die

Bei der Überprüfung wird insbesondere zu klären sein, ob der Betriebsrentenanspruch während einer Kannvordienstzeit erworben wurde oder nicht. > Siehe hierzu auch die Rubrik „Aus der Rechtsprechung“, Seite 31

Seite 22


Recht

Arbeitsbelastung des Bundesverwaltungsgerichts 2014 Zahl neuer Verfahren geht leicht zurück schwerdeverfahren hingegen dauerten im Jahr 2014 durchschnittlich 4 Monate und 16 Tage. Von den Beschwerdeverfahren waren 46,1 % innerhalb von 3 Monaten – gerechnet ab Eingang beim Bundesverwaltungsgericht – und 67,8 % innerhalb von 6 Monaten beendet.

Insgesamt konnte die Zahl der anhängigen Verfahren in den letzten fünf Jahren zunehmend verringert werden, so dass Ende 2014 noch 622 Verfahren in den Revisionssenaten und 66 Verfahren in den Wehrdienstsenaten anhängig waren.

Jahr

Eingänge

Erledigungen

Anhängig am Jahresende

2010

1600

1600

761

2011

1655

1672

745

2012

1502

1461

786

2013

1458

1523

721

2014

1372

1405

688

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Die Zahl der Verfahrenseingänge beim Bundesverwaltungsgericht ist im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr erneut leicht gesunken. Es sind im vergangenen Geschäftsjahr insgesamt 1 372 Verfahren anhängig gemacht worden. Das entspricht einer Abnahme von 5,9 % gegenüber dem Jahr 2013. Damit habe sich die schon in ge Tendenz der Eingänge fortgesetzt, teilte das Bundesverwaltungsgericht in einer Pressemitteilung mit. Die Zahl der am Jahresende 2014 noch anhängigen Verfahren sei mit 688 gegenüber 721 im Vorjahr ebenfalls gesunken. Dabei hat sich die durchschnittliche Dauer von durch Urteil entschiedenen Revisionsverfahren in den letzten fünf Jahren um ca. einen Monat auf im Jahr 2014 13 Monate und 25 Tage verlängert. Be-

Verfahrenseingänge und -erledigungen beim Bundesverwaltungsgericht in den Jahren 2010 bis 2014

Schutz und Sicherheit bei Dienst- und Berufsunfähigkeit

Telefon 0911 531-4871 MBoeD@nuernberger.de, www.nuernberger-beamten.de

34516_AnzeigeBeamtenBUDU_186x132_4c_AK01.indd 1

18.03.14 14:52

März/April 2015

Seite 23


Recht

BVerwG zu verspäteter Beförderung Schadensersatz nur bei ernsthafter Beförderungschance Hätte ein Beamter bei Zugrundelegung des hypothetischen und rechtmäßigen, d.h. auch das Haushaltsrecht berücksichtigenden Alternativverhaltens keine ernsthafte Beförderungschance gehabt, erhält er auch dann keinen Schadensersatz, wenn leistungsschwächer beurteilte Beamte befördert worden sind, so das Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2015 (Az. 2 C 12.14). Die haushaltsrechtlichen Vorgaben zum Umfang besetzbarer Planstellen seien auch im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Nichteinbeziehung in ein Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Die Klägerin ist Polizeibeamtin im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Im Beförderungsverfahren des Jahres 2008 wurde sie nicht berücksichtigt, weil sie die geforderte Verweilzeit im bisherigen Amt von sieben Jahren noch nicht abgeleistet hatte.

Dadurch sind andere Beamte mit schlechteren Leistungsbeurteilungen, aber längerer Standzeit, im Amt befördert worden. Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht führte insbesondere aus, dass zwar der Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung der Klägerin in das Auswahlverfahren verletzt sei, weil die dafür geforderte Verweilzeit im bisherigen Amt von sieben Jahren deutlich zu lang gewesen sei. Auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Dienstherrn habe sie jedoch keine ernsthafte Beförderungschance besessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht für die hypothetische Auswahlrangliste auf eine „Befähigungsgesamtnote“ abgestellt und verstoße damit gegen

revisibles Landesbeamtenrecht. Unabhängig hiervon hätte die Klägerin aber auch Beförderungsmodells keine ernsthafte Beförderungschance gehabt. Auch im Rahmen der Betrachtung des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Dienstherrn müssen die limitierenden Vorgaben des Haushaltsrechts berücksichtigt werden. Danach wären bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht 397 Beamte befördert worden, sondern nur eine geringere, durch die haushaltsrechtlichen gerin auf einer hypothetischen, nach den dienstlichen Beurteilungen der Polizeibeamten erstellten Rangliste von den haushaltsentfernt platziert gewesen wäre, hätte sie keine ernsthafte Chance auf die Vergabe eines Beförderungsamtes besessen.

Modernisieren ist günstig

Anzeige

Jetzt anpacken Der diesjährige Winter – obwohl überwiegend mild verlaufen – bringt sie an den Tag: kleine und größere Schäden an älteren Häusern und Wohnungen. Manche Fenster oder Türen schließen nicht mehr recht, an der einen oder anderen Stelle des Daches sind Ziegel gebrochen, Putz ist abgeplatzt und die alte Heizung verbraucht wieder viel zu viel Öl. Es ist Zeit, sich Gedanken zu machen. Wenn im Frühling die ersten Sonnenstrahlen den Boden erwärmen, beginnt es vielen Immobilienbesitzern in den Fingern zu kribbeln. So sorgen beispielsweise steigende Energiekosten, ein wachsendes Umweltbewusstsein und immer schärfere staatliche

Energien stärker bei der Heizungsmodernisierung eingebunden werden sollen. Deswegen sollte für jeden Hausbesitzer die Parole heißen: Energieverbrauch senken und in Energiespartechnik investieren. Nicht nur im Energiebereich haben viele Häuser Nachholbedarf. Im Schnitt rechnet man für eine Wohnimmobilie mit einer Lebensdauer von statistisch gerade einmal 80 Jahren – sofern keine Reparaturen vorgenommen werden.

Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Aber Bausparen eignet sich nicht nur für mittel- und langfristige Vorhaben, sondern – über einen Zwischenkredit – ebenso für die sofortige Umsetzung von Modernisierungsplänen. Mehr als zwei Drittel der Gelder, die Bausparkassen für „wohnungswirtschaftliche Maßnahmen“ auszahlen, gehen inzwischen in den Bereich Modernisierung und Sanierung. Darüber hinaus ist das Bausparen allerdings auch ein ganz wesentlicher Baustein einer soliden und langfristig gut tragbaren Immobi-

BBB-Mitglieder und ihre

sich viele Hausbesitzer mit dem Energieverbrauch ihrer Immobilie beschäftigen. Denn trotz aktuell gefallener Preise dürfte eines sicher sein: Das Heizen mit fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas dürfte in Zukunft immer teurer werden, denn diese Energieträger sind nur begrenzt vorhanden, so dass ihr Preis mittelfristig steigen wird, selbst wenn die Nachfrage nicht mehr zunimmt. Hinzu kommen die steigenden energetischen Anforderungen des Staates an Wohngebäude, wodurch der CO2-Ausstoß gesenkt, der Wärmeschutz verbessert und regenerative

dbb vorsorgewerk von einem attraktiven Zinsvorteil und sparen bei Abschluss eines Bausparvertrages die Hälfte der Abschlussgebühr.

Zwecksparinstrument mit der Wohnungsbauprämie und der Arbeitnehmersparzulage vom Staat attraktiv gefördert.

Wer sinnvoll vorsorgt oder für die Zukunft vorsorgen will, setzt den seit Jahrzehnten bewährten Bausparvertrag von Wüstenrot – langjähriger Kooperationspartner des dbb vorsorgwerk – ein. Bausparen ist eine beliebte, weil transparente und zinsstabile Finanzierungsmöglichkeit für energetische

> Informieren Sie sich gerne bei den Kolleginnen und Kollegen der Kundenbetreuung des dbb vorsorgewerk. Diese sind montags bis freitags in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr unter 030/4081 6444 für Sie erreichbar. Gerne wird Ihnen auch eine fachmännische Beratung vor Ort vermittelt. Fragen Sie den Bauspar- und Finanzierungsexperten von Wüstenrot nach vom dbb vorsorgewerk empfohlenen Produkten und exklusiven Vorteilen für BBB-Mitgliewww.dbb-vorsorgewerk.de

Seite 24


Recht

Kindererziehungszeiten in der Versorgung Details zur Umsetzung der „Mütterrente“ Seit 1. Januar 2015 gibt es die verbesserte Berücksichtigung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder im bayerischen Beamtenversorgungsrecht. Mit den vielen Fallgestaltungen keine ganz einfache Ma-

„Mütterrente“ in der Versorgung? Die BeHaushaltsgesetz wurden auch Änderungen im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vorgenommen, um die in der Rente unter dem Stichwort „Mütterrente“ bekannt gewordenen Verbesserungen wirkungsgleich und systemkonform zu übertragen (vgl. BBB Nachrichten 11/12-2014, Seite vom 2. März 2015 enthält ausführliche Vollzugsvorschriften zu den einzelnen Fallgestaltungen.

Am 1. Januar im aktiven

noch nicht im Ruhestand waren, werden die Kindererziehungszeiten entweder als ruhegehaltfähige Dienstzeit oder als Kindererziehungszuschlag berücksichtigt. Dabei wirken sich die Änderungen selbstverständlich erst mit Eintritt des Versorgungsfalles aus.

Ruhegehaltfähige Dienstzeit (Art. 103 Abs. 2 BayBeamtVG)

Illustration: © palau83 - Fotolia

Bestand während der Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes ein Beamtenverhältnis, ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs oder einer Kindererziehung, die in eine Freistellung (nach Art. 80a oder 86a in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) fällt, bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind zwölf (bisher sechs) Monate alt wird.

Kindererziehungszuschlag (Art. 71 Abs. 9 BayBeamtVG) Bestand während der Erziehung des Kindes noch kein Beamtenverhältnis, kommt ein Kindererziehungszuschlag in Betracht. Jedoch nur dann, wenn der Beamte zwar wegen der Erziehung in der gesetzlichen Rendie allgemeine Wartezeit für eine Rente aber nicht erfüllt ist. Er wird in Höhe von 3,29 Euro für jeden Monat der Kindererziehung gewährt. Diese beginnt grundsätzlich nach Ablauf des Geburtsmonats und endet spätestens nach 24 (bisher 12) Kalendermonaten.

Wenn am 1. Januar 2015 bereits eine Versorgung bezogen wurde … … kann sich die verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auch auswirken. Dabei ist zu unterscheiden, ob bislang schon ein Kindererziehungszuschlag zustand, für den sich der Bemessungszeitraum nun verlängert, oder ob die Kindererziehungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde, zu der nun zusätzlich ein Zuschlag zu gewähren ist (Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG).

Kindererziehungszuschlag (Art. 71 Abs. 9 BayBeamtVG) Ein nach Art. 71 Abs. 9 BayBeamtVG zustehender Zuschlag (Erziehung eines vor 1992 geborenen Kindes vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis) wird von Amts wegen den neuen verbesserten Berechnungsgrundlagen angepasst. Das gilt auch, wenn er bereits vor Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts (1. Januar 2011) gezahlt wurde. In diesem Fall wird dann der übergeleitete Zuschlag mit Bezügestand Dezember 2010 neu berechnet und um zwischenzeitliche Anpassungen erhöht. Eine Begrenzung des Zuschlags kann sich aus einem daneben zustehenden Zuschlag nach Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG ergeben (vgl. unten).

Zusätzlicher Zuschlag (Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG) Dieser Zuschlag ist ein Ersatz für die vom System eigentlich gebotene Berücksichtigung der Kindererziehungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit und kann in der Regel nur auf Antrag des Versorgungsberechtigten festgesetzt werden. Nur, wenn der Pensionsbehörde aufgrund einer Festsetzung des Kindererziehungszuschlags nach Art. 71 Abs. 9 BayBeamtVG (siehe oben) die nötigen Daten bekannt sind, ist ein Antrag entbehrlich. Voraussetzung ist, dass der ruhegehaltfähigen Dienstzeit schon vor der aktuellen Neuregelung eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder der Kindererziehung (nach Art. 103 Abs. 2 BayBeamtVG oder nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) zugrunde liegt. März/April 2015

Er beträgt 0,9 % der ruhegehaltfähigen Bezüge für die Erziehung des Kindes vom siebten bis einschließlich des zwölften Lebensmonats, abzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils des Ruhegehalts. Insgesamt darf die Höchstversorgung nicht überschritten werden. Gegenbenenfalls besteht der Anspruch auch anteilig. Teilmonate werden taggenau berechnet. Der Zuschlag ist Bestandteil des RuVersorgungsbezug. Er ist auch bei der jährlichen Sonderzahlung anzusetzen. Als Ersatz für die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist er vor der Feststellung der Zuschläge nach Art. 71

Bemessungsgrundlage des Witwen- und Berücksichtigung.

Sonstiges > Die vorübergehende Erhöhung von Versorgungsbezügen entsprechend den Art. 71 und 72 BayBeamtVG (Art. 73 BayBeamtVG) ist auch bei am 1. Januar 2015 vorhandenen Versorgungsempfängern nach den neuen Bemessungsgrundlagen zu gewähren. > Im Steuerrecht wurde klargestellt, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 67 EStG auch die auf Landesrecht beruhenden Zuschläge für Kindererziehungszeiten umfasst, soweit sie den Zuschlägen nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG entsprechen. > Hierzu zählen nur die Zuschläge nach Art. 71 bis 74 BayBeamtVG, nicht aber der Zuschlag nach Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG, der an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt. > Erhöhungen der Versorgungsbezüge auf Grund Art. 114a BayBeamtVG bei vorhandenen Versorgungsempfängern sind im Rahmen der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs nach Art. 92 und 93 BayBeamtVG zu berücksichtigen. > Änderungen der Festsetzung aus Anlass der Neuregelungen werden auf diesen Anlass beschränkt.

Seite 25


Recht

Tarifrecht

BAG ändert Spruchpraxis für Arbeitnehmer Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Urlaub nicht nehmen, darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er – in Urlaubswochen ausgedrückt – unverändert bleibe, hat der EuGH bereits 2013 unter Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen. Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH konnte nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht mehr an seiner bisherigen Spruchpraxis, nach der die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen waren, wenn ten Tage verringerte, festhalten und entschied sich in der vorliegenden Entscheidung (Urteil

vom 10. Februar 2015, Az. 9 AZR 53/14 (F)) Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Dienst (TVöD) Anwendung. Der Kläger wechselte ab dem 15. Juli 2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an fünf, sondern nur noch an vier Tagen in der Woche. Während seiner Vollzeittätigkeit im Jahr 2010 hatte er keinen Urlaub. Die Beklagte hat gemeint, dem Kläger stünden angesichts gen bei einer Fünftagewoche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 nur die 24 von ihr gewährten Urlaubstage zu (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal vier). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs sei für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig, so dass er im Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage habe (für das

erste Halbjahr die Hälfte von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zuzüglich der von ihm für das zweite Halbjahr verlangten zwölf Urlaubstage). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe dem Kläger drei weitere Urlaubstage zu gewähren. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Zwar regele § 26 Abs. 1 TVöD u.a., dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindert. Die Tarifnorm sei jedoch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert. > Hinweis: Zur Umsetzung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung im Beamtenbereich siehe Überblick-Artikel auf Seite 21

Bundesarbeitsgericht Anforderungen an Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft Will ein Bewerber seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen, so muss er den Arbeitgeber regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des Grades der Behinderung (GdB), gegebenenfalls einer Gleichstellung informieren, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. September 2014; Az. 8 AZR 759/13). Jedenfalls sei der Arbeitgeber gehalten, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Möglich sei auch eine Information im Lebenslauf. Dies habe jedoch an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch besondere Überschrift, zu geschehen. „Einindirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren BewerSchwerbehindertenausweises etc. seien keine ordnungsgemäße Information des angestrebten Vertragspartners. Zudem sei die Eigenschaft als behinderter oder schwerbehinderter Mensch bei jeder Bewerbung aufs Neue klar und eindeutig mitzuteilen. Es lie-

ge in der Entscheidung des Bewerbers, ob er seine Behinderung oder Schwerbehinderung vom Arbeitgeber bei der Behandlung der konkreten Bewerbung berücksichtigt haben wolle oder nicht. Der Arbeitgeber ihm regelmäßig datenschutzrechtlich untersagt, personenbezogene Daten erfolgloser Bewerber, erst recht sensible Daten wie die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Abschluss einer Bewerbung zu speichern oder sie während der Bewerbung oder nach deren Abschluss weiterzuverwenden oder zu verbreiten, auch nicht innerhalb des eigenen Unternehmens an andere personalentscheidungsberechtigte Stellen. Etwas Anderes könne nur dann

gelten, wenn dem Arbeitgeber außerhalb des Bewerbungsverhältnisses die Schwerbehinderteneigenschaft positiv bekannt ist, was regelmäßig bei der Innenbewerbung eines schwerbehinderten Mitarbeiters der Fall sein wird. Ungeachtet aber aus Anlass dieses Urteils wurden die Personal verwaltenden Stellen durch ein Schreiben des Finanzministeriums daran erinnert, Bewerbungsunterlagen sorgfältig zu sichten und schwerbehinderte Menschen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu einem Vorstellungsgespräch zu laden, es sei denn, sie seien nach den vorgelegten Unterlagen für die zu besetzende Stelle ungeeignet.

Seite 26


Recht

Mindestlohngesetz Geltendmachung des Anspruchs auf Mindestlohn, insbesondere im Rahmen von Bereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienst Gemäß des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) gilt seit dem 1. Januar 2015 grundsätzlich ein Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Das Gesetz gilt u. a. nicht für Auszubildende und ehrenamtlich Tätige. Verschiedene Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem MiLoG stellen, sind

Für welche Zeiten besteht ein Anspruch auf Mindestlohn? Welche Zeiten mit dem Mindestlohn zu vergüten sind, ist nicht explizit geregelt. Aus § 2 Abs. 1 MiLoG folgt nur, dass der Mindestlohn „je Zeitstunde“ zusteht. Hier könnte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. November 2014 (Az: 5 AZR 1101/12) als Auslegungshilfe herangezogen werden. Dort wurde mit Bezug auf den Mindestlohn in beitsbereitschaft (= Bereitschaftszeiten) und Bereitschaftsdienst grundsätzlich mit dem Mindestlohn zu vergüten sind, wobei unbezahlte Pausen nicht zu berücksichtigen sind. Der Mindestlohn stehe nach § 2

auf die Art der Tätigkeit, noch auf die Intensität der Arbeit (Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst) abstelle. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsbeit. Da nach dem MiLoG der Mindestlohn „je Zeitstunde“ zusteht und ebenfalls keine Unterscheidung nach Art und IntensiEinschätzung des dbb auch im Rahmen des MiLoG für Bereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienst ein Anspruch auf Mindestlohn. Gemäß BAG ist zur Berechnung des monatlichen Mindestentgelts die ver(also einschließlich Bereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienst) mit dem Mindestlohn zu multiplizieren. Ist das so errechnete Mindestentgelt höher als das tatsächlich geleistete Entgelt, so kann ein Verstoß gegen das MiLoG vorliegen.

Welche Leistungen des Arbeitgebers sind auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen? Zur Frage, welche Arbeitgeberleistungen neben dem Tabellenentgelt auf den Mindestlohnanspruch angerechnet

werden können, trifft das MiLoG keine direkte Aussage. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Bundesregierung diesbezüglich jedoch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BAG zu den Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz Bezug genommen. Danach seien Zulagen als Bestandteil des Mindestlohns anzuerkennen, wenn sie nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn Zulagen oder Zuschläge zusammen mit anderen Leistungen des Arbeitgebers ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten sollen, die mit dem Mindestlohn zu vergüten ist. Nach diesen Kriterien seien beispielsweise folgende Leistungen nicht anzurechnen: > Ausgleich für Arbeit zu besonderen (Tages-)Zeiten, zum Beispiel Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge, (Wechsel-)Schichtzulagen, regelmäßig auch Überstundenzuschläge > Ausgleich für Arbeit unter besonders unangenehmen, beschwerlichen, körperlich oder psychisch besonders belastenden oder gefährlichen Umständen, zum Beispiel Schmutzoder Gefahrenzulagen > Ausgleich für mehr Arbeit pro Zeiteinheit (zum Beispiel Akkordprämien) > Ausgleich für eine besondere Qualität der Arbeit (Qualitätsprämien) > Leistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wenn diese nicht jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum ausbezahlt werden Welche Leistungen zusätzlich zum Tabellenentgelt noch auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen sind, ist also letztlich einzelfallbezogen zu prüfen.

März/April 2015

Welche Auswirkungen hat das Mindestlohngesetz auf Arbeitszeitkonten? Ob ein Verstoß gegen das MiLoG vorliegt, hängt auch davon ab, wann der Anspruch fällig wird. Grundsätzlich ist gemäß § 2 Abs. 1 MiLoG der Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, also dem vereinbarten Tag der Entgeltzahlung, zu leisten, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der konkreten Arbeitsleistung folgt. Ausnahmen enthält jedoch § 2 Abs. 2 MiLoG, wenn ein Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbart wurde. Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen und auf dem Arbeitszeitkonto eingestellt werden, sind spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer monatlichen Erfassung mit dem Mindestlohn zu vergüten oder durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Die Arbeitsstunden, die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellt werden, dürfen jedoch 50 % der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Sollte das regelmäßige monatliche Entgelt bereits den Mindestlohn für die Stunden abdecken, die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellt sind, muss kein Ausgleich innerhalb von zwölf Monaten erfolgen.

Welche Fristen sind für die Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs zu beachten? Die Geltendmachung des Anspruchs 195 BGB innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Vieles ist noch ungeklärt Ob die genannten gerichtlichen Entscheidungen tatsächlich auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz übertragbar sind und ob die dargestellten Auslegungen des Mindestlohngesetzes Bestand haben werden, wird letztlich jedoch der Rechtsprechung vorbehalten bleiben.

Seite 27


Verband

Verband

Kreisausschuss Schweinfurt

Am 16. Februar 2015 verstarb im Alter von 89 Jahren der Ehrenvorsitzende des BBB-Kreisausschusses Schweinfurt, MdL a.D. Wilhelm Baumann. Er hatte den BBB-Kreisausschuss Schweinfurt seit 1968 33 Jahre lang als Vorsitzender geleitet. Als er im Jahr 2001 das Amt abgab, wurde er vom Kreisausschuss einstimmig zum Ehrenvorsitzenden gewählt. Sein tatkräftiger und erfolgreicher Einsatz für den BBB und den seinerzeit 2.180 Mitglieder zählenden Kreisausschuss war umso bemerkenswerter, als er teilweise gleichzeitig als Landtagsabgeordneter (1978 bis 1990) eine sehr anspruchsvolle und zeitintensive Tätigkeit bewältigen musste. Er war direkt gewählter Abgeordneter für den Stimmkreis SchweinfurtNord. Dipl. Finanzwirt (FH) Wilhelm Baumann gehörte im Landtag unter anderem chen Dienstes und dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen an. Für seine außergewöhnlichen Verdienste wurde er vielfach ausgezeichnet, unter anderem mit dem Bayerischen Verdienstorden, dem Bundesverdienstkreuz 1. Klasse und der Stadtmedaille der Stadt Schweinfurt. Wir werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren.

Am 5. Februar 2015 trafen sich der Vorsitzende der BBB-Seniorenkommission Wilhelm Renner sowie sein Stellvertreter Willi Wolf in München mit der Geschäftsführung der dbb bundesseniorenvertretung zu einem Gedankenaustausch über die Zusammenarbeit zwischen Landesund Bundesseniorenvertretung. Die Gesprächsteilnehmer, zu denen auf Seiten der dbb bundesseniorenvertretung ne-

Vor Ort: Ingrid Heckner

Foto: Thomas Benedikt/JVB-Jugend

Foto: Bayerischer Landtag

Ehrenvorsitzender Wilhelm Baumann †

Gerhard Sixt, Richard Gelenius, MdL Ingrid Heckner, Gerhard Schmid (v.l.)

Das Zukunftsthema „moderner Staat“, dessen Ausgestaltung und Potential, beherrschte eindeutig die Diskussion der gemeinsamen Sitzung der BBB-Kreisausschüsse Nürnberg und Roth-Schwabach kürzlich in Nürnberg. Als Referentin für die Veranstaltung hatten die beiden Vorsitzenden, Gerhard Schmidt und Richard Gelenius, die Vorsitzende des Ausschusses für erischen Landtags, Ingrid Heckner, MdL, gewinnen können. Die Vorsitzende legte zunächst dar, wie ein zukunftsfähiger Staat mit moderner Verwaltung aussehen könnte und in wieweit sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Staatsdiener von einer Weiterdie in der CSU-Landtagsfraktion auch an einer der vier Arbeitsgruppen zum Thema „moderner Staat“ federführend mitwirkt, betonte in der anschließenden Diskussion mehrfach, dass das Ziel eines „noch transparenteren, moderneren und bürger-

ben dem Vorsitzenden Wolfgang Speck auch Anne Schauer, Max Schindlbeck und Klaus-Dieter Schulze gehörten, waren sich einig, dass es Aufgabe der dbb bundesseniorenvertretung u. a. sei, Probleme an den Schnittstellen von Bundes- und Landesrecht aufzugreifen. Die Gesprächspartner betonten zudem, dass sich weder die dbb bundesseniorenvertretung noch die BBBSeniorenkommission in die erfolgreiche Ar-

näheren Staates stets im engen und konstruktiven Dialog sowohl mit den Bürgern als auch der Verwaltung erörtert wird.“ Darüber hinaus diskutierte die Runde unter anderem auch über die NachwuchsAnrechnung von Beschäftigungszeiten auf die Dienstzeit. Weiteres wichtiges Thema in Nürnberg war die stetig steigende Respektlosigkeit gegenüber bayerischen Beamtinnen und Beamten beispielsweise im Polizei- und Schuldienst oder der Finanz- und Sozialverwaltung. Vermehrt komme es in letzter diener, die nur ihre Arbeit verrichteten. Heckner erklärte, man sei sich innerhalb der CSU-Fraktion dieses Problems bewusst, stehe fest an der Seite der Be-

sei aber auch, schon direkt vor Ort klare Grenzen aufzuzeigen.

beit der Seniorenvertretungen vor Ort einmischen, sondern vielmehr Angebote zur Unterstützung und zum Informationsaustausch zur Verfügung stellen wollten. Ein weiteres Thema war auch die sog. Mütterrente und deren systemgerechte Übertragung auf die Beamtenversorgung, die nach wie vor auf der Agenda stehe. Lediglich Bayern habe in dieser Frage angemessen reagiert.

Seite 28


Verband

Kreisausschuss Passau

Foto: dbb

Neue Ausgabe der „Rechtsprechung zum Schwerbehindertenrecht“ erschienen

zum Schwerbehindertenrecht unterstützt der dbb erneut die in seinen Mitgliedsgewerkschaften organisierten Interessenvertreter, die sich für ihre schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen einsetzen. Hierzu zählen nicht nur die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, also „die Schwerbehindertenvertretung“, sondern selbstverständlich auch Personalrats-

und Betriebsratsmitglieder, denn auch sie hat der Gesetzgeber mit der Wahrnehmung der Belange der schwerbehinderten Beschäftigten beauftragt. Ihnen allen soll die Leitsatzsammlung eine Hilfe bei der Erfassung des komplexen Rechtsgebietes und der Lösung der praktischen Aufgaben im Alltag sein. Seit der ersten Ausgabe der Leitsatzsammlung im März 2008 sind – mit der vorliegenden Ausgabe – fünf Übersichten erschienen mit insgesamt über 250 Leitsätzen. Der Zweck der Übersichten erklärt sich damit von selbst: Unüberschaubares überschaubar machen. Helfen, die Orientierung nicht zu verlieren. Einen Überblick über inhaltliche Schwerpunkte und Tendenzen im Recht der schwerbehinderten Menschen und ihrer Vertretungen in Dienststellen und Betrieben

Foto: KA Passau

Sportehrenbrief für Siegfried Kapfer

Die Broschüre kann auf der Homepage des dbb (www.dbb.de, Meldung vom 11. Februar 2015) als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Oberbürgermeister Jürgen Dupper zeichnet Siegfried Kapfer mit dem Sportehrenbrief aus.

Im Rahmen der diesjährigen Sportlerehrung der Stadt Passau wurde der Passauer BBBKreisausschussvorsitzende Siegfried Kapfer von Oberbürgermeister Jürgen Dupper mit dem Sportehrenbrief, der höchsten Sporzeichnet. Mit dem Sportehrenbrief zeichnet die Stadt Passau Persönlichkeiten aus, die sich über den Vereinsrahmen hinaus um die Förderung des Sports in der Stadt Passau in hervorragendem Maße verdient gemacht haben. Siegfried Kapfer zeichnet seit 35 Jahren für die gesamte Organisation des weit über Passau hinaus bekannten Passauer Behördensportfestes des Bayerischen Beamtenbundes verantwortlich.

Foto: BBB

Foto: KA Passau

Kreisausschuss Passau

Die zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar bevorstehenden Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Länder standen im Mittelpunkt der Beratungen des BBB-Tarifausschusses am 10. Februar

unter Leitung des Ausschussvorsitzenden Klaus Eckl (4. v.r.). Darüber hinaus befasste sich der Ausschuss mit zahlreichen aktuellen Themen aus den verschiedensten Tarifbereichen.

März/April 2015

Unter dem Motto „Fasching einmal anders“ initiierte der BBB-Kreisausschussvorsitzende Siegfried Kapfer für seine BBB-Mitglieder am Faschingsfreitag einen Besuch im Stadttheater, wo die Passauer Volksbühne mit der Komödie „Außer Kontrolle!“ von Ray Cooney unter der Regie von Andreas Brunner gastierte. Kurz vor Beginn des Theaterabends traf sich Siegfried Kapfer (2. v. l.) noch mit dreien der Hauptdarsteller (v. l.) Rüdiger Schäfer, Dr. Norbert Grebe und Barbara Schäfer hinter dem Vorhang in der Kulisse!

Seite 29


Verband

Kreisausschuss Würzburg

Foto: KA Würzburg

MdL Manfred Ländner zu Gast

Stellv. Kreisausschussvorsitzender Wolfgang Adelmann, MdL Manfred Ländner, Kreisausschussvorsitzender Hubert Schömig, Beisitzer Norbert Mitnacht (v. l.)

Am 23. Februar konnte KreisausschussVorsitzender Hubert Schömig den Stimmkreisabgeordneten der CSU WürzburgLand, MdL Manfred Ländner, begrüßen. Als Mitglied des Ausschusses für Fragen des auch prädestiniert für die Themen der Perund die anstehenden Behördenverlagerungen. Manfred Ländner bestätigte die Sorgen der Teilnehmer, die innere Verwaltung trage

bei den Sparmaßnahmen eine besondere Last. Daher sei er hier besonders um Verbesserungen bemüht. An den Regelungen des Art. 6 b Haushaltsgesetz werde weiterhin festgehalten, jedoch müssten Lösungen den. Hierbei brachte er sog. Mittelstellen ins Spiel. Außerdem sollten derzeit nicht besetzte Stellen infolge familienreduzierter Teilzeit nachbesetzt werden, was sich allerdings auf die praktizierte Freizügigkeit in der Besetzung auswirken werde. Er kam auch

jetzt eine ausreichende Vorsorge! Sicherheit. Aus gutem Grund. Zum 1. Januar 2004 wurde die Beihilfe zu den Bestattungkosten gestrichen. Auch für gesetzlich Versicherte ist im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung

auf die Planstellennachbesetzung im Zusammenhang mit der Altersteilzeit zu sprechen, die seines Erachtens dringend geklärt werden müsse. Bayern habe derzeit auch kein Nachwuchsproblem, da die Bewerberzahlen auf ausgeschriebene freie Stellen sehr hoch seien; laut eines Einzelfalls in der Region kamen auf eine Stelle sogar 180 Bewerber/ innen. Dennoch nähme die Ausbildung einen hohen Stellenwert, nicht zuletzt bei der Planstellenproblematik, ein. Zu den geplanten Behördenverlagerungen konnte Manfred Ländner noch keine Angaben machen. Er wies nur auf den Ballungsraum München hin, der als absolut „überhitzt“ gelte und dringend Lösungen benötige. Die soziale Verträglichkeit habe hierbei oberste Priorität. Am Schluss bedankten sich die Zuhörer bei dem Abgeordneten für dessen Ausführungen

Mit unserer Gruppen-Sterbegeldversicherung!

des Gesundheitssystems das so genannte Sterbegeld zum 1. Januar 2004 ersatzlos gestrichen worden. Aus unserer Sicht ist die private Vorsorge für den Sterbefall unbedingt erforderlich, selbst wenn das Thema für viele immer noch ein Tabu ist. Nach Angaben des Bundesverbandes

Bildungs- und Förderungswerk

des Bayerischen Beamtenbundes

der Bestattungsunternehmen liegen bei realistischer Betrachtung die Kosten einer Bestattung (z.B. Bestatterleistungen, Friedhofsgebühren. Grabstein, Trauerfeier, usw.) zwischen 5.000 und 10.000 Euro.

bitte hier abtrennen

Was können Sie als BBB-Mitglied von unserer Sterbegeld-Versicherung erwarten? - Versicherungssumme bis zu 12.500 Euro - Niedrige Beiträge - Überschussbeteiligung - Höchsteintrittsalter bis 80 Jahre - Keine Gesundheitsprüfung - Garantierte Aufnahme - Doppeltes Sterbegeld bei Unfalltod (bei Eintrittsalter bis 74 Jahre) - Steuervorteile im Rahmen der Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen - Keinen Vertreterbesuch, denn wir sind Ihre Ansprechpartner - Angebot gilt auch für Ehepartner

Ja,

senden Sie mir entsprechendes Informationsmaterial

Wir versichern, dass wir Ihre Angaben nur für interne Zwecke speichern.

Name, Vorname

Straße

PLZ/Ort

Fachverband des BBB (Angabe unbedingt erforderlich!)

des BBB > Coupon bitte einsenden an: BFW Seite 30 Postfach 310348, 80103 München


Recht

Aus der Rechtsprechung

BayVerfGH

Keine Anrechnung privater Betriebsrenten auf Versorgung Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte über die Anrechnung privater Betriebsrenten auf Beamtenversorgungsbezüge zu entscheiden. Privatwirtschaftliche Alterssicherungsleistungen sind nur in Ausnahmefällen auf die Versorgung anrechenbar. Die Entscheidungsgründe zeigen auf, wo die Grenzen zu ziehen sind. kann, verbleibt es bei einer Anrechnung.

(...) Ein das Alimentationsprinzip prägender Grundsatz besteht (...) darin, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Ruhestandsbeamten zu gewähren ist. Deshalb ist die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten (vgl. BVerfGE 76, 256/298 m. w. N.). (...) Zwar kann der Gesetzgeber Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG vom 7.5.1974 BVerfGE 37,

Erwägungen (...) müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256/311; 114, 258/ 291; BVerfG BayVBl 2008, 271/272). 3. Sachliche Gründe (...) haben die verfassungsgerichtliche und die fachgerichtliche Rechtsprechung bei folgenden Fallgestaltungen anerkannt: a) Der Dienstherr kann sich von seiner AliVersorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer se ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (...).

(...) b) Eine Anrechnung von Einkünften auf die Alimentation ist weiter gerechtfertigt, soweit diese darauf beruhen, dass das Verhältnis der -

der Solidarität und des sozialen Ausgleichs; sie beruhen vielmehr auf dem Versicherungsprinzip und damit einem völlig anderen Finanzierungsund Leistungssystem (...). (...)

dadurch Vorteile, die der Beamte hierdurch ziehen kann, ausgeglichen werden sollen (sog. Vorteilsausgleich). Nach der verfassungsgerichtlichen und der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gleichgewicht (...) insbesondere bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze gestört. Durch den früheren Ruhestandseintritt entfällt keit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, vorzeitig. Dieser vorzeitige Wegfall (...) kann auf Seiten des Beamten Arbeitskraft freisetzen und ihm – im Einzelfall – ermöglichen, (...) außerhalb des

-

4. Die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von sonstigen (...) aus inländischen privaten Kassen stammenden Versorgungsleistungen auf die Versorgungsbezüge überschreitet die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen. (...) a) Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG erfasst (...) laufende oder einmalige (vgl. Art. 85 Abs. 4 BayBeamtVG) Versorgungsleistungen, die – ohne jede Beteiligung des Dienstherrn – beispielsweise aus einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung stammen, soweit sie auf einer zumindest paritätischen Beteiligung des (privaten) Arbeitgebers beruhen (vgl. Art. 85 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG). Damit will der Gesetzgeber erst-

bezogen auf das System der Beamtenversorgung keine sachlich ungerechtfertigte Überhöhung der Gesamtversorgung von Ruhestandsbeamten vor, die Versorgungsleistungen aus privaten Kassen beziehen. (...) Die Versorgungsansprüche gegen private Kassen führen nicht zu einer schwer verständlichen Begünstigung von Beamten, die eine Anrechnung solcher Versorgungsleistungen auf die Beamtenversorgung begründen könnte. Der Umstand, dass die Beamtenversorgung auch einen sogenannten Betriebsrentenanteil enthält und daher eine private Vorsorge für einen ausreichenden Lebensunterhalt neben der Beamtenversorgung nicht erforderlich ist (BVerfGE 114, 258/294, 298), besagt nicht, dass es Beamten verwehrt wäre, durch Gehaltsverzicht während des Arbeitslebens eine überwiegend oder vollte höhere Versorgung im Ruhestand aus privaten Kassen zu erzielen. Soweit sie diese Möglichkeit nutzen, hat dies für sich betrachtet keinen Bezug zu ihrer beamtenrechtlichen Versorgung. (...) Ein beachtliches Missverhältnis zwigelfall als Lebensberuf konzipierten Dienst im Beamtenverhältnis ist in diesem Fall nicht gegeben, da der Beamte für diese Zeiten nicht

aus inländischen privaten Kassen (...) anrechnen. Private Kassen unterscheiden sich jedoch we-

Kassen, sondern – nur zusätzlich – von privater Seite Versorgungsleistungen erhält. Der Dienst-

und können mit diesen nicht gleichgesetzt werden. Denn private Kassen sind (...) anders als die Rentenkassen nicht geprägt von den Prinzipien

leisten. (...)

März/April 2015

Seite 31


Für uns: das kostenfreie Bezügekonto

1)

1)

Voraussetzung: Bezügekonto; Genossenschaftsanteil von 15,– Euro/Mitglied

Banken gibt es viele. Aber die BBBank ist die einzige bundesweit tätige genossenschaftliche Privatkundenbank, die Beamten und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes einzigartige Angebote macht. Zum Beispiel das Bezügekonto mit kostenfreier Kontoführung.1) Vorteil für dbb-Mitglieder: • 30,– Euro Startguthaben über das dbb vorsorgewerk Informieren Sie sich jetzt über die vielen speziellen Vorteile Ihres neuen Kontos für Beschäftigte im öffentlichen Dienst: Tel. 0 800/40 60 40 160 (kostenfrei) oder www.bezuegekonto.de

A4_3mm_Verwaltungsbeamte_Bezuegekonto_dbb_4c_BBB_Nachrichten.indd 1

19.01.15 13:26


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.