10ââBAUKADER 10â|â2020
// schwerpunkt
Schwerpunkt:
SICHERHEIT
Coronavirus: Das gilt aktuell auf Baustellen Ein halbes Jahr nach dem Lockdown hat die Schweiz zu einem neuen Alltag gefunden. Aber das Virus ist noch da. Der Schutz von BaustellenMitarbeitenden muss weiterhin gewÀhrleistet sein. Das muss Ihr Arbeitgeber jetzt zu Ihrer Sicherheit beachten. Text: Anita Bucher / Foto: Baukader Schweiz
Die neue NormalitĂ€t ist da. Nach wirtschaftlichen Einbussen und unsicherer Prognose wird in vielen Firmen versucht möglichst produktiv zu sein. Das ist gut so, darf aber auf keinen Fall die Sicherheit der Mitarbeitenden gefĂ€hrden. Um dies zu gewĂ€hrleisten hat das SECO ein Merkblatt fĂŒr Arbeitgeber verfasst, das die wichtigsten Grundregeln einfach erklĂ€rt. Arbeitgeber in der Verantwortung Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet den Gesundheitsschutz und entsprechende PrĂ€ventionsmassnahmen fĂŒr seine Mitarbeitenden gegen COVID-19 am Arbeitsplatz sicher zu stellen. Das bedeutet: Arbeitgeber mĂŒssen gewĂ€hrleisten, dass Mitarbeitende die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand jederzeit einhalten können. Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, so sind Massnahmen gemĂ€ss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche SchutzausrĂŒstung) zu treffen. Verantwortlich fĂŒr die Umsetzung und Auswahl dieser Massnahmen ist der Arbeitgeber. Wer Symptome hat, bleibt Zuhause Bei Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, plötzlichem Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, FiebergefĂŒhl, Kopf- oder Muskelschmerzen, Magen-Darm-Symptomen oder HautausschlĂ€gen sollen Arbeitnehmende zu Hause bleiben und ihre Ărztin/ihren Arzt kontaktieren. Keinem Mitarbeitenden wird erlaubt, krank zu arbeiten.
Abstand bleibt oberstes Gebot Um Ansteckungen möglichst zu vermeiden sollte, wo immer möglich, der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nach wie vor eingehalten werden. Bodenmarkierungen können als Orientierungshilfe zum Abstand einhalten, helfen. Alle Mitarbeitenden mĂŒssen zudem regelmĂ€ssig die Möglichkeit haben, die HĂ€nde mit Wasser und Seife zu waschen. Ist dies nicht möglich, muss HĂ€ndedesinfektionsmittel bereitstehen. Das regelmĂ€ssige Reinigen von allen Dingen, die hĂ€ufig von mehreren Personen berĂŒhrt werden, muss sichergestellt sein. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet die Arbeit so zu organisieren, dass es möglichst wenige Team-Durchmischungen gibt. Ist es nicht möglich die AbstandsEmpfehlungen einzuhalten, muss Ihnen der Arbeitgeber die notwendige SchutzausrĂŒstung zur VerfĂŒgung stellen (z.B. Masken).
Vollzug, Kontrolle und Hilfe bei Nicht-Einhaltung FĂŒr den Vollzug der Empfehlungen des BAG auf Baustellen und in der Industrie ist die SUVA verantwortlich. Als Mitglied von Baukader Schweiz können Sie sich bei Unsicherheiten auch an die Rechtsberatung von Baukader Schweiz wenden: Max Forster, Leiter Beratung Max.Forster@baukader.ch Tel: 062 205 55 00
Quelle: Merkblatt fĂŒr Arbeitgeber, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz â Neues Coronavirus, Version vom 24. Juli 2020 www.seco.admin.ch