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Lenzburger Bezirks-Anzeiger, Donnerstag, 8. Januar 2015 ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

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Amtliches DINTIKON

Baugesuch Baugesuch Herr Güsel erinnert daran: Am Samstag, 10. Januar 2015, ab 8.30 Uhr sammelt der Tambourenverein Lenzburg

No all-Apotheke Region Lenzburg Nach Geschä sschluss bis 22.00 Uhr sowie an Sonn-, Fest- und Feiertagen: Bahnhof-Apotheke Aarau: 062 824 44 44 (geöffnet von 7.00 bis 22.00 Uhr) Während der Nacht von 22.00 bis 7.00 Uhr: Regionale Dienstapotheke Tel. 0800 300 001

116. Jahrgang

161. Jahrgang 93. Jahrgang Amtliches Publikationsorgan der Gemeinden Ammerswil, Auenstein, Bettwil, Birrwil, Boniswil, Brunegg, Dintikon, Dürrenäsch, Egliswil, Fahrwangen, Hallwil, Hendschiken, Holderbank, Hunzenschwil, Lenzburg, Leutwil, Meisterschwanden-Tennwil, Möriken-Wildegg, Niederlenz, Othmarsingen, Rupperswil, Sarmenstorf, Schafisheim, Seengen, Seon, Staufen und Veltheim. Regionale Wochenzeitung der Gemeinde Beinwil am See. Herausgeberin: AZ Anzeiger AG Geschäftsführer: Stefan Biedermann Adresse Redaktion/Verlag/Anzeigen: AZ Anzeiger AG Kronenplatz 12, 5600 Lenzburg 2 www.lba.azmedien.ch Kennzahlen: Gesamtauflage: 30 314 Ex. Erscheint jeden Donnerstag Kontakt: Alle Mitarbeiter erreichen Sie unter: vorname.name@azmedien.ch Redaktion redaktion@lenzburger-lba.ch Telefon 058 200 58 12 Redaktionsleitung: Beatrice Strässle (ST) Redaktionsteam: Melanie Solloso (MS) Redaktionelle Mitarbeit: Selina Berner (SB), Alfred Gassmann (AG), Rahel Stauffer (RSt), Alexander Studer (Ast), Pia Weber (PW), Peter Winkelmann (PWi) Redaktionsschluss: Dienstag, 12 Uhr Copyright: Herausgeberin Die Redaktion übernimmt keine Verantwortung für eingesandtes Material Anzeigen inserate@lenzburger-lba.ch Telefon 058 200 54 91, Fax 058 200 54 95 Susanne Basler susanne.basler@azmedien.ch Telefon 058 200 58 28, Fax 058 200 58 21 Petra Frei petra.frei@azmedien.ch Telefon 058 200 58 27 Inseratenannahmeschluss: Dienstag, 16 Uhr Probeabzüge: Freitag, 12 Uhr, Vorwoche Sistierungen/Korrekturen: Dienstag, 12 Uhr Todesanzeigen: Mittwoch, 11 Uhr Marketing Nino Russo nino.russo@azmedien.ch Telefon 058 200 58 18, Fax 058 200 58 21 Vertrieb: Die Post Aboservice und Zustellung abo@azmedien.ch Telefon 058 200 55 86, Fax 058 200 55 56 Preise 2014 inkl. 2,4% MwSt: Fr. 96.– (12 Monate) Druck: Mittelland Zeitungsdruck AG Neumattstrasse 1, 5001 Aarau Ein Produkt der Verleger: Peter Wanner www.azmedien.ch Namhafte Beteiligungen nach Art. 322 Abs. 2 StGB: AZ Anzeiger AG, AZ Fachverlage AG, AZ Management Services AG, AZ Regionalfernsehen AG, AZ TV Productions AG, AZ Verlagsservice AG, AZ Vertriebs AG, AZ Zeitungen AG, Belcom AG, Dietschi AG, Media Factory AG, Mittelland Zeitungsdruck AG, Vogt-Schild Druck AG, Vogt-Schild Vertriebs GmbH, Weiss Medien AG

Papier und Karton müssen beim Kehrichtsammelplatz wie folgt bereitgestellt werden: – Papier mit starker Schnur auf Zeitungsformat übers Kreuz gebündelt – Kartonschachteln zusammengelegt und übers Kreuz gut verschnürt, keine zu grossformatigen Bündel – handliche, nicht zu schwere Bündel, nicht über 8 kg, Einsammlung erfolgt durch Jugendliche Gefüllte Kartonschachteln, Papiersäcke und Papiertaschen als auch loses oder unsorgfältig gebündeltes Papier können nicht mehr eingesammelt werden. Nicht mitgenommen werden: – Tetrapackungen; – plastifizierte Wäschetrommeln; – verklebte und verschnürte Kartonschachteln; – offene Behältnisse mit Abfall vermischt. Für Ihre Unterstützung danken Ihnen der Tambourenverein Lenzburg und das Stadtbauamt.

Bauherrschaft: Vögeli Judith und Stefan Bohnacher 1, Auenstein Strasse/ Grabenacherweg 10 Parz. Nr.: 1092 Bauvorhaben: Wohnhhaus / Abbruch Silo Dieses Baugesuch liegt vom 12. Januar bis 10. Februar 2015 während der ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Auenstein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeinderat Auenstein, 5105 Auenstein, zu richten. Auenstein, 7. Januar 2015 Gemeinderat

DÜRRENÄSCH

Baugesuch Bauherr:

Harrab-Lindenmann Jamal und Andrea, Friedhofstrasse 2 Dürrenäsch Grundeigent.: Lindenmann Hans Friedhofstrasse 2, Dürrenäsch Bauobjekt: Neubau Einfamilienhaus Standort: Parz. 287, Ställistrasse Öffentliche Auflage in der Gemeindekanzlei vom 9. Januar bis 9. Februar 2015 Einwendungen gegen das Bauvorhaben sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeinderat, 5724 Dürrenäsch, zu richten. Sie müssen persönlich oder von einer bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden. Dürrenäsch, 7. Januar 2015 Gemeinderat

Baugesuch

Baugesuch

Bauherr:

Bauherrschaft: Jörg + Steffi Wernli-Sandmeier Hintergasse 9, Fahrwangen Projektverf.: H+F Architekten GmbH Sarmenstorferstrasse 3 Fahrwangen Grundeigent.: Jörg + Steffi Wernli-Sandmeier Hintergasse 9, Fahrwangen Bauobjekt: Doppelgarage Lage: Parzelle. 1843 Hintergasse 9, Fahrwangen Dieses Baugesuch liegt vom 12. Januar bis 10. Februar 2015 in der Gemeindekanzlei während der ordentlichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. Eventuelle Einwendungen sind dem Gemeinderat während der Auflagefrist schriftlich und begründet im Doppel einzureichen. Fahrwangen, 7. Januar 2015 Gemeinderat

Staub AG Barbarastrasse 7, Baden Planverfasser: Mireya Heredero, Architektin ETH SIA Binzstrasse 39, Zürich Bauobjekt: Ausbau Mansarde und Estrich zu Wohnung Bauplatz: Rathausgasse 41 Parzelle-Nr. 13/127 Öffentliche Auflage auf der Bauverwaltung vom 9. Januar bis 9. Februar 2015. Einwendungen sind während der Auflagefrist dem Stadtrat schriftlich (mit Begehren und Begründung) einzureichen. Lenzburg, 7. Januar 2015 Stadtrat

EGLISWIL

Rechtskraft der Gemeindeversammlungsbeschlüsse Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist sind sämtliche Beschlüsse der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung vom 28. November 2014 in Rechtskraft erwachsen. Egliswil, 7. Januar 2015 Gemeinderat

Meitlitage: Gemeindeverwaltung geschlossen Am Freitag, 9. Januar 2015, bleiben die Gemeindeverwaltung und die Werke infolge der Meitlitage geschlossen. Der Pikettdienst des Bestattungsamtes ist gewährleistet. Bei einem Todesfall gibt der Telefonbeantworter unter 056 667 93 40 über die Erreichbarkeit Auskunft. Da der «Meitlimontag» abgeschafft wurde, findet die Kehrichtabfuhr am Montag, 12. Januar 2015, ordentlich statt. Fahrwangen, 7. Januar 2015 Gemeinderat

Bauherrschaft Anna und Eduard Riedl Altweg 1, Dintikon Grundeigent. Anna und Eduard Riedl Altweg 1, Dintikon Projektverf. Anna und Eduard Riedl Altweg 1, Dintikon Bauobjekt Parkplätze mit Nutzungs- und Zufahrtsrecht Standort Altweg 1 / Mitteldorfstrasse Parz. Nr. 75 Bemerkung ohne Profilierung Zus. Bew. Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Baubewilligungen Öffentliche Auflage vom 9. Januar bis 9. Februar 2015 in der Gemeindekanzlei Dintikon. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Dintikon schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Dintikon, 7. Januar 2015 Gemeinderat

Publikation von Gesuchen um ordentliche Einbürgerung Seit dem 1. Januar 2014 ist das neue Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht in Kraft. Dieses sieht in § 21 Abs. 2 vor, dass die Gesuche im amtlichen Publikationsorgan publiziert werden müssen, sofern die Grundvoraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Folgende Person hat bei der Gemeinde Dintikon ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt: – Caruso, Sabrina (w), geb. 1992 Staatsangehörige von Italien und wohnhaft in 5606 Dintikon, Riedlipark 9 Jede Person kann innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation dem Gemeinderat eine schriftliche Eingabe zum Gesuch einreichen. Diese Eingaben können sowohl positive wie negative Aspekte enthalten. Der Gemeinderat wird die Eingaben prüfen und in seine Beurteilung einfliessen lassen. Dintikon, 7. Januar 2015 Gemeinderat

Publikation von Gesuchen um ordentliche Einbürgerung Seit dem 1. Januar 2014 ist das neue Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht in Kraft. Dieses sieht in § 21 Abs. 2 vor, dass die Gesuche im amtlichen Publikationsorgan publiziert werden müssen, sofern die Grundvoraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Folgende Personen haben bei der Gemeinde Dintikon ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt: – Ajredini, Tahir (m), geb. 1988 – Ajredini, Njomza (w), geb. 1990 – Ajredini, Leon (m), geb. 2011 – Ajredini, Ariana (w), geb. 2014 alle Staatsangehörige von Kosovo und wohnhaft in 5606 Dintikon, Mitteldorfstrasse 5 Jede Person kann innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation dem Gemeinderat eine schriftliche Eingabe zum Gesuch einreichen. Diese Eingaben können sowohl positive wie negative Aspekte enthalten. Der Gemeinderat wird die Eingaben prüfen und in seine Beurteilung einfliessen lassen. Dintikon, 7. Januar 2015 Gemeinderat

Publikation von Gesuchen um ordentliche Einbürgerung Seit dem 1. Januar 2014 ist das neue Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht in Kraft. Dieses sieht in § 21 Abs. 2 vor, dass die Gesuche im amtlichen Publikationsorgan publiziert werden müssen, sofern die Grundvoraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Folgende Person hat bei der Gemeinde Dintikon ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt: – Ajredini, Besmir (m), geb. 1996 Staatsangehöriger von Kosovo und wohnhaft in 5606 Dintikon, Mitteldorfstrasse 5 Jede Person kann innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation dem Gemeinderat eine schriftliche Eingabe zum Gesuch einreichen. Diese Eingaben können sowohl positive wie negative Aspekte enthalten. Der Gemeinderat wird die Eingaben prüfen und in seine Beurteilung einfliessen lassen. Dintikon, 7. Januar 2015 Gemeinderat

Rechtskraft der Gemeindeversammlungsbeschlüsse Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist sind sämtliche dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlüsse der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung vom 25. November 2014 in Rechtskraft erwachsen. Dintikon, 7. Januar 2015 Gemeinderat

HALLWIL

Rechtskraft der Gemeindeversammlungsbeschlüsse Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist sind sämtliche Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. November 2014 in Rechtskraft erwachsen. Hallwil, 7. Januar 2015 Gemeinderat

Holderbank

Nutzungsplanung Siedlung (Bauzonenplan); Teilzonenplanänderung Erweiterung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) Die Gemeindeversammlung hat am 26. November 2014 beschlossen: Nutzungsplanung Siedlung (Bauzonenplan); Teilzonenplanänderung Erweiterung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 14 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Holderbank, 7. Januar 2015 Gemeinderat

Rechtskraft Gemeindeversammlungsbeschlüsse Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist sind die dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 26. November 2014 in Rechtskraft erwachsen. Holderbank, 7. Januar 2015 Gemeinderat

Rechtskraft der Gemeindeversammlungsbeschlüsse Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist sind die dem fakultativen Referendum unterliegenden Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. November 2014 in Rechtskraft erwachsen. Leutwil, 7. Januar 2015 Gemeinderat


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