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114. Jahrgang Nr. 3

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Donnerstag, 20. Januar 2022

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Beschwerde zur Schliessung abgewiesen Das Baselbieter Kantonsgericht hat die Beschwerde über die Schliessung des Spitals Laufen mit 3:2 abgewiesen. Die Gruppe Pro Spital Laufen erkennt im Urteil trotzdem einen Teilsieg.

Freitag, 21.01.2022 Es erwartet uns ein Mix aus Sonne und Wolken. -2 ºC 2 ºC Samstag, 22.01.2022 Etwas mehr Wolken. Es dürfte aber trocken bleiben. -1 ºC 3 ºC Sonntag, 23.01.2022 Weiterhin wechselhaft, Wolken und Sonne lösen sich ab.

Gaby Walther Das Baselbieter Kantonsgericht in Liestal wies am Mittwoch vor einer Woche die Beschwerde der Gruppe Pro Spital Laufen ab. Die Gruppe, bestehend aus elf Laufentaler Bürgerinnen und Bürger, hatte sich gegen den Landratsbeschluss zur Schliessung des Kantonsspitals in Laufen per Ende 2020 und gegen dessen Umwandlung in ein ambulantes Gesundheitszentrum gewehrt. Die Beschwerdeführer beriefen sich dabei auf den Laufentalvertrag, der ihrer Meinung nach dem Laufental ein Spital zusichert. Im Vertrag von 1983 über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen in den Kanton Baselland heisst es gemäss Paragraf 45: Der Bestand des Spitals ist «dauernd gewährleistet», und zwar mit den fünf Disziplinen Chirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe und Notfall. Pro Spital Laufen ist überzeugt, dass «dauernd gewährleistet» nicht in Frage gestellt werden kann und deshalb die Schliessung des Spitals nicht rechtsgültig ist. Der Rechtsvertreter des Landrats argumentiert hingegen, dass 28 Jahre eine lange Zeit sei. Seit 1994 ist der Bezirk Laufen ein fester Bestandteil des Kantons Baselland. Mit einem Sonderrecht würde der Bezirk quer in der Landschaft stehen. Es sei Zeit, dass der Bezirk Laufen gleichberechtigt, ohne Sonderrolle, zum Kanton gehöre. Die fünfköpfige Abteilung für Verfassungs- und Verwaltungsrecht (VV) des

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Vor dem Kantonsgerichts: Die Gruppe Pro Spital Laufen war gemeinsam nach Liestal gereist, um die Gerichtsverhandlung zu verfolgen. FOTO: GABY WALTHER Kantonsgerichts sah dies etwas anders. «Dauernd gewährleistet» könne zwar rechtlich nicht «ewig gewährleistet» heissen. Aber 28 Jahre würden kaum genügen, um als «dauernd» zu gelten. Nach vielleicht 50, sicher nach 100 Jahren könne dies als abgeschlossen gelten, waren sich die Richter einig. Jedoch könne der Laufentalvertrag auch nicht wörtlich ausgelegt werden. Die Situation der Spitäler habe sich seit dem Vertragsabschluss von 1983 massiv verändert. Damals gab es kein Krankenversicherungsgesetz, keine freie Spitalwahl, keine Auslagerung der öffentlichen Spitäler und kein Verbot, Spitalleistungen zu subventionieren. Ein Krankenwagen sei damals mit 50 Gegenstände ausgerüstet gewesen, heute mit

1000. Somit finde heute bereits eine gute, ärztliche Versorgung auf dem Weg ins Kantonsspital Bruderholz oder Liestal statt. Hinzu komme, dass Regionalspitäler nicht die gleiche Qualität liefern können wie grössere Spitäler, die hohe Fallzahlen aufweisen und Spezialisten für jedes Fach bereitstellen. Es sei, wie wenn man wegen eines Vertrages den Postkutscheverkehr über den Gotthard beibehalten wolle, obwohl der Gotthardtunnel die Verbindung gewährleiste. Weiter argumentierte das Kantonsgericht, dass schwere Fälle bereits vor der Schliessung des Spitals Laufen in ein anderes Spital verlegt wurden. Dies und die Schliessung der Geburtsabteilung hätten die Laufentalerinnen und Laufentaler akzeptiert.

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Das Kantonsgericht ist der Meinung, dass der Wortlaut des Laufentalvertrags auf heute bezogen bedeute, dass die medizinische Grundversorgung und die Notfallversorgung im Bezirk Laufen dauernd gewährleistet sein muss. Mit dem ambulante Gesundheitszentrum des KSBL und der 24/7-Notfallversorgung, die sich seit dem Wegfall der stationären Angebote in den ehemaligen Spitalräumlichkeiten befinden, werde somit der Laufentalvertrag erfüllt. Der Vertrag habe sehr viel dazu beigetragen, dass im Bezirk diese Versorgung bleibe. Andere Bezirke, zum Fortsetzung Seite 3

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