Sozialhilfe - Lockerung der Schweigepflicht

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M 196/2007 GEF M 198/2007 GEF

12. März 2008 GEF C Motion

0455

Brand, Münchenbuchsee (SVP) Siegenthaler, Rüti b.Büren (SVP) Weitere Unterschriften:

0

Eingereicht am:

30.07.2007

Lockerung der Schweigepflichten im Interesse unseres Sozialstaates Der Regierungsrat wird beauftragt, - dem Grossen Rat eine Änderung des Sozialhilfegesetzes sowie allenfalls weiterer Gesetzesartikel (insbesondere des Datenschutzgesetzes) vorzulegen mit dem Ziel, die Schweige- und Auskunftspflicht der Personen, die sich mit dem Vollzug des Sozialhilfegesetzes befassen, zu lockern. - dem Grossen Rat die nötigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit der Informationsaustausch zwischen Polizei und Steuerbehörden sowie allen Amtsstellen, die sich mit der Sozialhilfe und mit der IV befassen, gewährleistet ist. - bei den Bundesbehörden zu intervenieren, falls die eidgenössische Gesetzgebung eine Anpassung des kantonalen Rechtes verunmöglichen sollte. Begründung Die kürzlich aufgedeckten Fälle von Missbrauch unseres Sozialsystems zeigen deutlich, dass die heute geltenden Regeln zum Datenschutz und zur Schweigepflicht zu restriktiv sind. Der Datenschutz kann somit zum Täterschutz werden, was unter allen Umständen verhindert werden muss. Offenbar gilt diese Feststellung nicht nur im Bereich der Sozialhilfe, sondern auch im Bereich der Invalidenversicherung. Fachleute aus dem Sozialbereich verlangen deshalb eine Lockerung der Schweigepflicht und allenfalls eine Anpassung der Datenschutzgesetzgebung. Unser Sozialhilfesystem soll dazu dienen, tatsächlich bedürftige Personen zu unterstützen. Wenn es so offensichtlich missbraucht werden kann, wie die BMW-Fälle in Zürich und Bern zeigen, müssen die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden. Die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen dient damit vor allem auch den Interessen und der Glaubwürdigkeit unseres Sozialstaates. Im Vergleich mit den Regelungen anderer Kantone, z.B. mit der Regelung im Kanton BaselStadt, ist der Artikel 8 unseres Sozialhilfegesetzes viel zu restriktiv. Im Kanton Basel Stadt (§ 28 des Sozialhilfegesetzes) besteht keine Schweigepflicht gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden, gegenüber Verwaltungen und Gerichten des Bundes und den Verwaltungsbehörden und Gerichten anderer Kantone, wenn diese Behörden die Auskünfte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Im Kanton Bern (Art. 8 SHG) sind Auskünfte an Behörden nur erlaubt, wenn die Betroffenen (also die Sozialhilfeempfänger!) ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen oder wenn das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben es zwingend erfordert. Diese gesetzliche Regelung führt nun offensichtlich zu Missbräuchen.


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