Widerrufsbelehrung Wirtschaftliche Vorteile einer Rückabwicklung werden häufig überschätzt Verden. Die anhaltende Phase äußerst niedriger Zinsen verleitet unzählige Verbraucher, ihre alten, regelmäßig höhere Zinssätze ausweisenden Darlehensverträge zu widerrufen. Sie machen sich die Rechtsprechung zunutze, die an die Ordnungsgemäßheit der vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung sehr strenge Anforderungen stellt. Geringste Abweichungen von den jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrungen können zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen, mit der Folge eines „ewigen“ Widerrufsrechts, das unter Umständen sogar noch nach vollständiger Abwicklung des Vertrags ausgeübt werden kann. Dabei werden die wirtschaftlichen Vorteile einer Rückabwicklung des Kreditverhältnisses durch den Verbraucher häufig weit überschätzt. Immerhin dürfte die Vorfälligkeitsentschädigung erspart werden. Seit
In vielen Fällen wird außergerichtlich keine Einigung erzielt. In der Regel muss ein Rechtsanwalt mit der eingehenden Prüfung des Falles und mit der Interessenvertretung beauftragt werden.
dem 13. Juni 2014 regelt § 357a BGB die Rechtsfolgen des Widerrufs beim Verbraucherdarlehensvertrag. So ist jetzt gesetzlich bestimmt, dass der Verbraucher für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbar-
ten Sollzins zu entrichten hat. (Nur) im Fall eines durch ein Grundpfandrecht gesicherten Darlehens kann der Nachweis versucht werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. Das Gesetz gewährt dem Verbraucher aber nunmehr keinen Anspruch auf Herausgabe
oder Ersatz von Nutzungen, die der Kreditgeber aus den geleisteten Annuitäten ziehen konnte. Die Rechtslage bei Altverträgen ist noch eine andere und richtet sich nach dem allgemeinen Rücktrittsrecht (§ 346 BGB). Hier hat der Bundesgerichtshof am 22. September 2015 (Az. XI ZR 116/15) noch einmal klargestellt, dass bei einem wirksamen Widerruf der Darlehensnehmer die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile schuldet, während der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen (widerleglich) vermuteter Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schuldet. Die hier anzustellenden Berechnungen sind kompliziert und streitanfällig. Die Prozess- und Prozesskostenrisiken sind entsprechend hoch, von der Störung der Geschäftsbeziehung zur Bank einmal abgesehen. Dr. Randolf Friedrichs Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Notar Berner, Fischer und Partner
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