ALLERdings März 2018

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Obacht bei der Abnahme Änderungen im Bauvertragsrecht Verden. Die Abnahme bleibt auch nach Einführung des neuen Bauvertragsrechts, das für alle ab dem 01. Januar 2018 geschlossenen Bauverträge gilt, eine wichtige Phase des Bauvertrages. Es gibt allerdings beachtliche Neuerungen. Die Bedeutung der Abnahme erschließt sich, wenn man die daran anknüpfenden Rechtsfolgen beleuchtet. Mit Erteilung der Abnahme wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers fällig, das heißt die Vergütung ist erst nach Abnahme zu zahlen. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit Abnahme zu laufen. Bis dahin muss der Unternehmer seine Leistung abnahmefähig halten. Ohne bzw. bei verspäteter Abnahme kann sich die Haftung für Mängel in zeitlicher Hinsicht erheblich erweitern. Auch bewirkt die Abnahme die Änderung der Beweislastverteilung. Nach Abnahme muss der Besteller die Mangelhaftigkeit beweisen. Bis zur

Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass er ordnungsgemäß geleistet hat, was mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger wird. Voraussetzung der Abnahme ist und bleibt, dass das Werk vollständig und ohne wesentliche Mängel hergestellt wurde. Bei Bauverträgen, die vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden, kann die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln wirksam verweigert werden. Bei ab dem 01.01.2018 geschlossenen Bauverträgen gilt das Werk als abgenommen, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht fristgerecht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn in Textform auf diese Folge hingewiesen wurde. Auf das Vorliegen eines wesentlichen Mangels kommt es hier nicht mehr an. Ungeklärt ist, wo dabei die Grenze zum Rechtsmissbrauch liegt.

Wird die Abnahme unter Nennung eines Mangels verweigert, kann der Unternehmer eine sogenannte Zustandsfeststellung verlangen. Dadurch soll der Zustand des Werks zum Zeitpunkt der verweigerten Abnahme festgestellt werden. Das ist für Unternehmer wichtig, da sich im Nachhinein schwer feststellen lässt, welche Schäden durch Benutzung entstanden sind. Der Besteller hat an der Zustandsfeststellung mitzuwirken. Fazit: Für Besteller ist es durch das neue Bauvertragsrecht einfacher geworden, die Abnahme wirksam zu verweigern. Unternehmer müssen nunmehr die o.g. gesetzlichen Formalien beachten. Christoph Ziems, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Berner, Fischer & Partner – Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB

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*bis Januar 2017

Zertifizierter Qualitätsstandard bei Berner, Fischer & Partner Verden. Seit Anfang 2018 sind die Rechtsanwälte Dr. Berner, Dr. Fischer & Partner nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert. Die Kanzlei hat sich dieser strengen internationalen Prüfnorm erfolgreich unterzogen und gehört jetzt zu den wenigen Anwaltskanzleien in Deutschland, die ein entsprechendes Qualitätszertifikat führen dürfen. Diese freiwillige Selbstkontrolle sichert den Qualitätsstandard der Arbeitsabläufe und garantiert die Konzentration der gesamten Aufmerksamkeit auf die Interessen der Mandanten. Die Arbeitsabläufe innerhalb der Kanzlei wurden überprüft und standardisiert, um eine gleichbleibend hohe Qualität zu gewährleisten. In einem speziellen Handbuch sind die Arbeitsabläufe festgehalten. Diese internen Prozesse werden auch künftig von unabhängigen Prüfern anhand der DIN EN ISO 9001 kontrolliert und zertifiziert. Durch die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und die regelmäßige Qualitätskontrolle werden zum Vorteil des Mandanten die von der Kanzleileitung definierten Qualitätsziele, wie Innovationsfähigkeit, ein durchdachtes Serviceprogramm, eine flexible Anpassung an sich verändernde Mandantenbedürfnisse, sowie ein höchstmögliches Engagement aller Berufsträger und Kanzleimitarbeiter erreicht.


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