SteuerExpress Ausblick 2013

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KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Umsatzsteuer 2012/2013 – wesentliche Änderungen im Überblick StExp 2012/402. Im Jahre 2012 wurden das 1. StabG 2012 und das AbgÄG 2012 beschlossen. Im Folgenden werden die Auswirkungen bei der Umsatzsteuer (ab 2013 und teilweise schon ab 2012) kurz zusammengefasst. Wolfgang Berger/Marian Wakounig Vermietung von Beförderungsmitteln Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtunternehmer ist ab 1. 1. 2013 nach § 3a Abs 12 UStG grundsätzlich am Empfängerort steuerbar. Eine Ausnahme stellt die langfristige Vermietung eines Sportboots an einen Nichtunternehmer dar (tatsächliche Zurverfügungstellung).

Normalwert als Steuerbemessungsgrundlage Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung ist in gewissen Fällen (zB wenn der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hat) der „Normalwert“ (= Wert auf der gleichen Handelsstufe) als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven (zB bei Lieferungen an Verwandte) vom Normalwert abweicht.

Differenzbesteuerung Bei Anwendung der Differenzbesteuerung muss ein Hinweis in der Rechnung „Kunstgegenstände/ Sonderregelung“, „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ bzw „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ enthalten sein.

Option bei Vermietung und Verpachtung Die Option zur Steuerpflicht bei VuV von Grundstücken und bei steuerfreien Umsätzen von WEGs (§ 6 Abs 1 Z 17 UStG) ist ab 31. 8. 2012 nur zulässig, wenn der Mieter (Eigentümer) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Rechnungen allgemein Eine Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG auch in den Fällen des Reverse Charge im Ausland. Das ist der Fall, wenn der leistende Unternehmer im Inland Sitz oder Betriebsstätte hat, aber nicht im Ausland, wo die Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, und es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Das gilt nicht bei Gutschriften (Rechnungslegungspflicht grundsätzlich im Land der Leistung!). Diese Rechnungsausstellungsverpflichtung besteht auch dann, wenn im Drittlandsgebiet an Unternehmer oder juristische Personen geleistet wird.

1. 1. 2013 als solche auch ausdrücklich bezeichnet werden (§ 11 Abs 8 Z 3 UStG).

Kleinbetragsrechnungen Rechnungen über ig Leistungen müssen immer alle Angaben enthalten!

Elektronische Rechnungen Ab 1. 1. 2013 können auch elektronische Rechnungen, die, zB per E-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedarf. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet werden. Jeder Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet (dies kann auch etwa durch die Anwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens erfolgen).

Rechnungslegung bei ig Rechnungen Die Rechnungsausstellung hat spätestens am 15. des auf die Ausführung der steuerfreien ig Lieferung folgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken Der Vorsteuerberichtigungszeitraum (§ 12 Abs 10 UStG) iZm Grundstücken beträgt (ab 31. 3. 2012) 20 Jahre. Bei Grundstücken (Gebäuden) beträgt der Beobachtungszeitraum daher statt vier 19 Kalenderjahre, sodass die Berichtigung mit einem Zwanzigstel der gesamten Vorsteuern erfolgt.

Istbesteuerung „Kleinen“ Freiberuflern (mit Vorjahresumsatz unter 2 Mio Euro) und sonstigen Istbesteuerern steht der Vorsteuerabzug ab 2013 nur mehr nach dem „Istprinzip“ (dh erst bei Bezahlung) zu (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG). Sie können also nicht mehr von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach dem Sollprinzip (bei Einlangen der Rechnung) Gebrauch machen (ausgenommen Versorgungsunternehmen und Freiberufler über 2 Mio Euro Vorjahresumsatz).

Gutschriften Vom Empfänger ausgestellte „Rechnungen“ sind Gutschriften (§ 11 Abs 7 UStG) und müssen ab

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Arbeitshilfe •• Arbeitshilfe StExp 2012/402A Titel der Arbeitshilfe

• § 3a Abs 12 UStG;

§ 6 Abs 1 Z 17 UStG; § 11 Abs 1 Z 2 UStG; § 12 Abs 1 Z 1 UStG

• elektronische Rechnung;

Istbesteuerung; Jahresüberblick 2013 – Umsatzsteuer; Normalwert


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